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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2010 D-5241/2010

July 27, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,572 words·~8 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5241/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Gambia, c/o , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5241/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende April 2010 verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich einen Monat lang aufhielt, dass er am 20. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei 15 Jahre alt, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenaltersanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 18 bis 19 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 im C._______ zur Ausreise und den Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und ihm mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. A 1/15 S. 11), dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern habe ihn die zweite Frau seines Vaters gegen seinen Willen aus der Schule genommen und ihn zum Kühehüten geschickt, dass eines Tages eine Kuh in einen Brunnen gefallen und ertrunken sei, dass die zweite Frau seines Vaters und seine Halbbrüder den Unfall nicht geglaubt und ihn derart geschlagen hätten, dass er einen Armbruch erlitten habe, D-5241/2010 dass sie ihn in einem Zimmer eingesperrt hätten, er aber zu seinem Onkel mütterlicherseits habe fliehen können, dass dieser Onkel Nachteile durch die Familienangehörigen befürchtet und ihm deshalb zur Flucht ins Ausland verholfen habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die Einreichung solcher verunmöglichten, dass nämlich das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne jegliches Reiseoder Identitätspapier und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Gambia bis in die Schweiz gelangt zu sein, realitätsfremd erscheine, dass die Schilderung seiner Reise von seinem Heimatland bis in die Schweiz, etwa mit dem Zug direkt von B._______ in die Schweiz gereist zu sein, als derart realitätsfremd einzustufen sei, dass die Vermutung naheliege, er beabsichtige nicht nur das Verheimlichen der wahren Umstände seines Reiseweges, sondern er wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien und sie zudem mehrere Widersprüche beinhalteten, was nur den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer schildere nicht selbst Erlebtes, sondern einen konstruierten Sachverhalt, D-5241/2010 dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen, selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden, die Asylrelevanz fehle, da er es unterlassen habe, die Behörden im Heimatland um Schutz zu bitten und ihm schliesslich auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative entgegenzuhalten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erwogen hat (vgl. Ent- D-5241/2010 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erwogen hat, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllt, dass die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss D-5241/2010 summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Gambia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin abzuweisen ist, D-5241/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. D-5241/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) Kanton D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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