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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2022 D-5221/2022

November 21, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 words·~12 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5221/2022

Urteil v o m 2 1 . November 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], Algerien, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2022

D-5221/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, algerische Staatsangehörige, am 3. August 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 9. August 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Ostschweiz mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass sie gemäss Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ am 23. Juli 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden waren, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführenden am 10. August 2022 zu ihren Personalien befragte und am 16. August 2022 jeweils ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Personalien übereinstimmend erklärten, seit vier Jahren eine Beziehung zu führen und vor einem Jahr geheiratet zu haben, wobei sie sich weder an das Datum ihrer Eheschliessung erinnern noch diesbezügliche Dokumente vorlegen könnten, dass sie anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes übereinstimmend angaben, sie hätten ihren Heimatstaat Algerien am 23. Juli 2022 an Bord eines Bootes verlassen und seien zwei Tage später in Spanien gelandet, wo sie zwar durch die Behörden registriert worden seien, jedoch keine Asylgesuche eingereicht hätten, dass das SEM den Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit mitteilte, es werde erwogen, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Spanien wegzuweisen, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend machten, sie würden in Spanien nicht leben wollen, weil sie die Sprache nicht sprächen und gehört hätten, sie würden von dort wieder nach Algerien zurückgeschickt, dass das SEM am 19. August 2022 an die zuständige spanische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in

D-5221/2022 einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Spanien als zur Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet, dass die zuständige spanische Behörde am 30. August 2022 der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 12. September 2022 wegen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft wurde, dass am 7. September, 18. Oktober, 1. November und 9. November 2022 ärztliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, die im Wesentlichen ergaben, dass sie (zum Zeitpunkt der letztgenannten Untersuchung) in der 10. Woche schwanger sei, wobei eine Risikoschwangerschaft vorliege, verbunden mit Schwangerschaftserbrechen (Hyperemesis gravidarum) und toxischer Wirkung von Nikotin, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2022 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Spanien sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 8. November 2022 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 14. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei hauptsächlich beantragten, die genannte Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge zu anerkennen und es sei ihnen Asyl zu

D-5221/2022 gewähren beziehungsweise sie seien wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien ihnen sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren, dass sie als Beweismittel Kopien der bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin einreichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

D-5221/2022 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige spanische Behörde am 30. August 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder

D-5221/2022 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass des Weiteren auch davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass des Weiteren keinerlei Gründe für die Annahme vorhanden sind, Spanien werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non- Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin (zum heutigen Zeitpunkt) in der 12. Woche schwanger ist, wobei eine Risikoschwangerschaft vorliegt, verbunden mit Schwangerschaftserbrechen und toxischer Wirkung von Nikotin, dass sich aus den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen weder konkrete Hinweise auf einen spezifischen medizinischen Behandlungsbedarf noch auf

D-5221/2022 eine derzeitige Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer – aktuell noch im ersten Trimester befindlichen – Schwangerschaft ergeben, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin drohe ihr im Falle ihrer Überstellung nach Spanien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.), dass insbesondere und auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Risikoschwangerschaft vorliegt, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei allfällig auftretenden gesundheitlichen, auch schwangerschaftsbedingten Problemen auch in Spanien die erforderliche medizinische Behandlung und Unterstützung erhalten wird, dass der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in Spanien ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch die mangelnden Kenntnisse der spanischen Sprache, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, diesbezüglich offensichtlich nicht von Belang sind, dass des Weiteren auch der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1895/2015 vom 1. April 2015) im vorliegenden Fall unbehelflich ist, lag doch in jenem Fall – unter anderem – abgesehen von einer Schwangerschaft zusätzlich und insbesondere ein ernsthaftes Krankheitsbild vor, dass keine sonstigen Hinweise auf konkrete gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden aktenkundig sind, welche die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten, dass in der Beschwerdeschrift im Übrigen vorgebracht wird, im Falle einer Rückkehr nach Spanien sei eine Begleitung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) erforderlich, und es werde darum gebeten, dass während der Überstellung ein Arzt oder eine Ärztin zur Verfügung stehe,

D-5221/2022 dass es sich hierbei um Fragen der konkreten Durchführung des Wegweisungsvollzugs handelt, welche in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden fallen (vgl. 46 AsylG; Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]) und von diesen angemessen zu berücksichtigen sind, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Spanien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und

D-5221/2022 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5221/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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