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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2012 D-5211/2011

October 31, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,074 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5211/2011

Urteil v o m 3 1 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N _______.

D-5211/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger türkischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 15. August 2009 und gelangte am 18. August 2009 via B._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2009 fand die Befragung zur Person statt und am 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört.

Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus D._______, habe jedoch seit seiner Kindheit in E._______ gelebt. Er sei Sympathisant der DHKP/C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front). Ende der 80er-, anfangs der 90er-Jahre habe sein Cousin den (…) umgebracht. Die Mutter, die Schwester und der Bruder dieses Cousins seien wegen Verbindungen zur DHKP/C mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Sein Cousin sei später vom "Staat" umgebracht worden. Man habe diesen Mord aber der "Organisation" angelastet. Im Jahr 1996 habe er sich an mehreren Aktionen der DHKP/C beteiligt, weswegen man ihn zweimal je einen Tag in Polizeigewahrsam genommen habe. Am 21. August 1997 sei er in den Militärdienst eingerückt, wobei man herausgefunden habe, dass sein Cousin den (…) umgebracht habe. Deshalb sei er von seinen Vorgesetzten und Kameraden ausgestossen, geschlagen, gefoltert, beschimpft und für zehn Tage in eine Zelle gesteckt worden. Da er dies nicht mehr ausgehalten habe, sei er nach einem Monat desertiert. Nach einem weiteren Monat sei er von der Gendarmerie zu Hause in E._______ gefasst und in den Militärdienst zurückgebracht worden. Ein Militärgericht habe ihn wegen Desertion zu einer Haftstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon er sechs Monate abgesessen habe. Anschliessend sei er nach F._______ versetzt worden, wo man ihn wiederum gefoltert, geschlagen und erniedrigt habe, weshalb er erneut desertiert sei. Nach einigen Monaten sei er bei seiner Schwester in E._______ festgenommen worden. Von einem Militärgericht sei er zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden, wovon er 18 Monate abgesessen habe. Während der Haft sei er schlecht behandelt und gefoltert worden. Danach habe man ihn wiederum seiner Einheit in F._______ zugeführt. Wegen seiner angeschlagenen psychischen Verfassung und weil ihm seine Vorgesetzten weder eine Behandlung noch Urlaub zugebilligt hätten, habe er sich entschlossen, erneut zu desertieren. Er habe während zweieinhalb Jahren mit einer gefälschten Identitätskarte bei einem

D-5211/2011 Freund in E._______ gewohnt. Dieser habe ihm daraufhin eine Arbeit in einer Autowaschanlage vermittelt, wo er auch habe schlafen können und zwei Jahre geblieben sei. Später sei er zu einem Onkel gezogen. Dort habe er vom Verkauf von Gebäck und Wasser gelebt. Da die Suche nach seiner Person verstärkt worden sei, habe er Angst bekommen, ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht zu werden.

Am 15. August 2009 sei er mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Die Gendarmerie erkundige sich in D._______ noch immer nach ihm. A.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer dem BFM ein Bestätigungsschreiben der Strafanstalt G._______, eine Bestätigung über die Effektenabnahme des Gefängnisses in H._______ und drei Zeitungsartikel zu den Akten. A.c. Am 1. Oktober 2009 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, einen Identitätsnachweis, Urteile und Haftbestätigungen sowie ein Schreiben seines Rechtsanwalts, welches die gegen ihn geführten Strafverfahren bestätige, einzureichen. Am 20. Oktober 2009 trafen folgende Dokumente beim BFM ein: Eine Fotografie des Beschwerdeführers, eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters, ein Grundschuldiplom, ein Schreiben seines Vaters an das Verteidigungsministerium, Leitung Wehrdienstsektion, vom 13. Oktober 2009, ein Antwortschreiben der Leitung Wehrdienstsektion vom 14. Oktober 2009 und ein Auszug aus dem Einwohnerregister. A.d. Mit Schreiben vom 31. März 2010 wurde das Dossier dem Nachrichtendienst des Bundes, Ausländerdienst, zur Stellungnahme unterbreitet. Am 21. Mai 2010 teilte der Nachrichtendienst dem BFM mit, die Überprüfung habe zu keinen staatsschutzrelevanten Erkenntnissen geführt. B. Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 18. August 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben

D-5211/2011 und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten.

Als Beweismittel wurden ein Auszug aus einem Rundbrief (Ausgabe November 2000) des Menschrechtsvereins (IHD) betreffend Kriegsdienstverweigerung mit dem Titel "Soldaten, die unter mysteriösen Umständen starben", ein Internetartikel vom 8. August 2010 mit der Überschrift "Is Someone Killing Turkey's Officers?" und ein in türkischer Sprache verfasster Auszug aus dem Einwohnerregister ins Recht gelegt.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 12. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5211/2011 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-5211/2011 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Diesbezüglich führte es insbesondere aus, die geltend gemachten Kernvorbringen (ständige Misshandlungen während des Militärdienstes, dreimalige Desertion, zweimalige militärgerichtliche Verurteilung) hätten sich als offensichtlich unglaubhaft herausgestellt. Zudem wirkten die Vorbringen in vielerlei Hinsicht unsubstanziiert, stereotyp und unrealistisch. In der Türkei würden Personen ausschliesslich aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit zum Militärdienst aufgeboten, weshalb mit der Einberufung zum Militärdienst keine Verfolgung aufgrund einer der im Asylgesetz geschützten Eigenschaften vorliege. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls militärdienstflüchtig sei, sei somit nicht asylrelevant. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm eine asylrelevante Reflexverfolgung drohe, weshalb seine diesbezügliche Furcht unbegründet sei. Schliesslich stünden die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 1996 in keinem Zusammenhang mit der erst 13 Jahre später erfolgten Ausreise, weshalb auch diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.

D-5211/2011 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht wegen des Militärdienstes, sondern wegen der nicht mehr auszuhaltenden Situation und der Gefahr, irgendwann während des Dienstes unter mysteriösen Umständen ums Leben zu kommen, dreimal desertiert. Die Vorinstanz blende bewusst aus, dass er im Militärdienst wegen seines Cousins grosse Schwierigkeiten gehabt habe. Vielmehr lasse sie seine Vorbringen so erscheinen, als ob er gegen den Militärdienst sei. Wäre er den erwähnten Problemen nicht ausgesetzt, hätte er Dienst geleistet. Er sei entgegen anderslautender Behauptung kein Militärdienstflüchtiger. Er habe sich in einem Dilemma befunden: Desertion habe eine konkrete Gefahr dargestellt, erwischt und erneut verurteilt zu werden, während Dienstleistung weitere Schikanen und den Tod unter mysteriösen Umständen bedeutet hätte. Die Flucht ins Ausland sei ihm als einzige plausible Lösung geblieben. Deshalb müsse in casu bei einer Gesamtwürdigung zumindest von einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe die Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei wiederholt anerkannt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, EMARK 1994 Nr. 5). Nach dem Gesagten stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer im Visier der Armee und der Polizei sei. Auf dieser Tatsache basierend sei davon auszugehen, dass sich seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, bei einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden. Somit vermöchten seine übereinstimmenden Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen.

Der Wegweisungsvollzug erweise sich ausserdem als unzulässig und unzumutbar. 5.3. Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des BFM zu entkräften. 5.3.1. Den Angaben des Beschwerdeführers ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er während des Militärdienstes Behelligungen ausgesetzt gewesen sein soll, weil sein Cousin einen (…) umgebracht habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. August 2009, A2 S. 5; Anhörungsprotokoll vom

D-5211/2011 16. September 2009, A9 S. 7). Er sei insgesamt dreimal desertiert, weshalb man ihn zweimal festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt habe. Während 24 Monaten sei er inhaftiert gewesen (vgl. A9 S. 7). Bei jeder Begegnung habe er vom Kommandanten Ohrfeigen erhalten und sei beschimpft worden (vgl. a.a.O.). In Anbetracht dieser angeblich erlittenen Behelligungen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer der Name dieses Kommandanten bei der Anhörung nicht einfiel (vgl. A9 S. 8 F78), umso mehr als er wegen dessen Schläge und Beschimpfungen, welche er nicht ausgehalten habe, desertiert sein will. Im Weiteren machte er geltend, nachdem er erstmals desertiert sei, habe man ihn zu Hause in Anwesenheit seiner Mutter festgenommen (vgl. A9 S. 9 F95). Er war jedoch nicht in der Lage ausführlich zu berichten, wie seine Familie auf die Festnahme reagiert habe, sondern gab lediglich an, er sei in Handschellen abgeführt worden, die Mutter habe geweint, mehr habe sie nicht machen können; seine Familie habe ihm nicht helfen können (vgl. A9 S. 9 F97, S. 10 F102). Da es sich bei einer Festnahme beziehungsweise einer Gefängnisstrafe um einschneidende, sich der betroffenen Person einprägende Erlebnisse handelt, wäre vom Beschwerdeführer eine detailreiche Schilderung zu erwarten gewesen, umso mehr als er nach der Festnahme während eines halben Jahres (Oktober 1997 - April 1998) inhaftiert gewesen sein will (vgl. A9 S. 9 F88/89, S. 10 F103). Darüber hinaus sind auch seine Ausführungen hinsichtlich der gegenüber dem zweiten Kommandanten gemachten negativen Erfahrungen äusserst substanzlos und stereotyp ausgefallen. So erklärte er namentlich auf die Frage, wie er auf die Schläge und Beschimpfungen reagiert habe, lediglich, man könne nichts machen und es sei nicht möglich, sich Hilfe zu holen (vgl. A9 S. 10 F113/114).

Angesichts dieses Aussageverhaltens sind übereinstimmend mit dem BFM sowohl die angeblich erlebten Misshandlungen während des Militärdienstes, als auch die wiederholten Desertionen und die weiteren damit zusammenhängenden Vorbringen ernsthaft zu bezweifeln. Dies trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens weder Identitätspapiere noch Dokumente einreichte, welche die geltend gemachten Verurteilungen belegen würden. Seine Erklärungen, das Urteil sei ihm vor Gericht verlesen, aber nicht übergeben worden (vgl. A9 S. 11 F129) und er könne nichts Offizielles besorgen, auch keine Identitätskarte (vgl. a.a.O., S. 14 F163), müssen als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich während seines nunmehr dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz darum bemüht hätte, den Asylbehörden seine Vorbringen

D-5211/2011 mittels entsprechender Dokumente zu untermauern, wäre er tatsächlich wegen Desertion verurteilt worden. Ausserdem ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Cousin, aufgrund dessen er im Militärdienst Behelligungen ausgesetzt gewesen sein will, ohnehin nicht belegt, da die Identität des Beschwerdeführers mangels Einreichung eines Identitätspapiers nicht eindeutig feststeht. Aus demselben Grund ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997, als er gemäss eigenen Angaben ins Militär einrückte (vgl. A9 S. 5 F43), überhaupt im militärdienstpflichtigen Alter war. Vor dem Hintergrund, wonach er in seinem Heimatland angeblich seit April 2002 gesucht wird (vgl. a.a.O., S. 13 F159), ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er mit der Ausreise bis zum Jahr 2009 zuwartete. Erfahrungsgemäss versucht eine verfolgte Person weiteren Behelligungen unverzüglich zu entkommen. 5.3.2. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, seine Geschwister hätten mit dem Staat keine Probleme gehabt und seien auch nicht im Gefängnis gewesen (vgl. A9 S. 13 F154). Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, er habe im heutigen Zeitpunkt wegen seines Cousins eine Reflexverfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde zitierten EMARK 1993 Nr. 6 und 1994 Nr. 5 nichts zu ändern. 5.3.3. Im Grundsatzentscheid EMARK 2004 Nr. 2 legte die damalige ARK fest, die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stelle nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken.

Da in der Türkei die Einberufung zum Militärdienst nicht darauf abzielt, den Wehrpflichtigen erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen, sondern vielmehr der Verteidigung des Staates dient, vermag der Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Desertionen daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine allfällige Strafe wegen Nichtleistens des Militärdienstes wäre somit nicht asylrelevant.

D-5211/2011 5.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Ablehnung des Asylgesuchs erweist sich daher insgesamt als rechtens.

An dieser Einschätzung können die anderen Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits haben weder der Auszug aus dem Rundbrief des Menschenrechtsvereins (IHD) vom November 2000 noch der Internetartikel vom 8. August 2010 einen konkreten Bezug zu seiner Person. Andererseits ist er im Registerauszug zwar namentlich aufgeführt, doch ergibt sich daraus keinerlei Hinweis auf in der Türkei zu gewärtigende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-5211/2011 BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Euro-

D-5211/2011 päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem nicht als glaubhaft erachtet wird, dass der Beschwerdeführer desertiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass ihm keine Strafe droht, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht. Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. 7.3.2. Einer Rückführung stehen darüber hinaus auch keine individuellen Gründe entgegen. So sind zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte. Im Weiteren besuchte er die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Lebensmittelverkäufer und als Autoreinigungskraft (vgl. A9 S. 4-6). Beim Aufbau einer neuen Existenz werden ihm diese Voraussetzungen von Nutzen sein. Ausserdem leben die Eltern, ein Bruder und die Schwester sowie zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in der Türkei (vgl. A2 S. 3, A9 S. 3), weshalb auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Bezie-

D-5211/2011 hungsnetzes auszugehen ist. Daneben sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5211/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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