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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 D-5206/2012

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,846 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. September 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5206/2012

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Kosovo, alle vertreten durch (…),

und

durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N_______.

D-5206/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Kosovo mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende 2010 verliessen und zunächst nach Belgien gelangten, dass sie am 23. November 2011 von dort herkommend illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Belgien am 17. September 2010 um Asyl ersucht hatten, dass die Beschwerdeführerin (A._______) im EVZ am 30. November 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach Belgien (Dublin- Verfahren) gewährt wurde, dass das BFM in der Folge die belgischen Behörden am 15. Dezember 2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die belgischen Behörden das Gesuch mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 guthiessen, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingaben vom 12. und 13. Januar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D- 240/2012 vom 18. Januar 2012 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2012 von der Schweiz nach Belgien überstellt wurden, von wo aus sie eine Woche später nach F._______ und sodann nach Kosovo weitergereist seien,

D-5206/2012 dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Kosovo Mitte Juni 2012 wieder verlassen hätten und über den Landweg illegal in die Schweiz eingereist seien, wo sie am 19. Juni 2012 im EVZ Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellten, dass der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2012 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, wobei sie geltend machte, in Belgien nichts zu suchen sowie keine Unterkunft erhalten zu haben, dass sie im Rahmen der Befragung zum Beweis der Rückreise nach Kosovo ihre Nationalitätsbestätigung sowie drei auf ihre minderjährigen Kinder lautende Geburtsscheine, welche am 29. Mai 2012 in Kosovo ausgestellt wurden, aushändigte und zu Protokoll gab, während ihres Aufenthalts in F._______ dem BFM ein nicht unterzeichnetes Schreiben zugestellt zu haben, dass das BFM die belgischen Behörden am 17. September 2012 aufgrund des bereits erwähnten Abgleichs mit der Zentraleinheit Eurodac erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- Verordnung) ersuchte, dass die belgischen Behörden das Ersuchen am 19. September 2012 ausdrücklich guthiessen, dass das BFM folglich mit Verfügung vom 28. September 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,

D-5206/2012 dass das BFM zur Begründung anführte, dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, zumal der Eurodac-Treffer vom 17. September 2010 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin ihren dortigen Aufenthalt und die Asylgesuchstellung belegen würden, dass Belgien am 19. September 2012 einer Rückübernahme zugestimmt habe und mithin für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei und die Rücküberstellung – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung der entsprechenden Frist (Art. 19 f. Dublin-II- Verordnung) – bis spätestens am 19. März 2013 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe bezüglich ihrer Rückreise nach Kosovo nicht glaubhaft erscheinen würden sowie die vorgelegten Beweisstücke den Aufenthalt in F._______ und im Kosovo nicht hinreichend zu beweisen vermöchten, dass folglich zusammenfassend festzuhalten sei, dass keinerlei Beweise für den mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublinraumes vorgelegt werden könnten, weshalb dessen Verlassen als unglaubhaft gewertet werde und die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht habe widerlegt werden können, dass keine Hinweise auf drohende Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Belgien bestünden, dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass zum im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Grund, in Belgien keine Unterkunft zur Verfügung zu haben, festzuhalten sei, dass Belgien die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte – somit auch die Unterbringung und Unterstützung – ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich die Beschwerdeführenden mit ihren Anliegen an die zuständigen Stellen in Belgien richten könnten, dass der Wegweisungsvollzug nach Belgien zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-5206/2012 dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 4. und 5. Oktober 2012 (je Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände anzuordnen und sinngemäss sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machten, dass die Beschwerdeführerin in Kosovo vergewaltigt worden sei und seitdem an (…) und (…) leide – es wurde gemäss eingereichtem Abklärungsbericht der G._______ vom 28. August 2012 eine (…) diagnostiziert –, weshalb sie reiseunfähig und ihr und ihren Kindern eine Rücküberstellung nicht zumutbar sei, dass weiter vorgebracht wurde, die vorgelegten Beweismittel würden die faktische Anwesenheit der Beschwerdeführenden in Kosovo und folglich die mindestens dreimonatige Abwesenheit vom Dublinraum bestätigen, zumal die gängige Praxis der kommunalen Behörden in Kosovo ausschliesslich eine persönliche Aushändigung offizieller Dokumente – im vorliegenden Fall die Nationalitätsbestätigung – erlauben würde, und das an das BFM adressierte Schreiben aus H._______ sei von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden, weil sie Analphabetin sei, dass die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 aufgefordert wurden, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, worauf sie mit Eingaben vom 10. und 15. Oktober 2012 bekannt geben liessen, Mitteilungen seien an lic. iur. Othman Bouslimi zu richten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

D-5206/2012 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

D-5206/2012 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und mithin sinngemäss die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden in Belgien am 17. September 2010 um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihren Beschwerdeschriften die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens bestreiten, indessen einwenden, sie hätten den Dublinraum länger als drei Monate verlassen, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),

D-5206/2012 dass der in der Beschwerde behauptete mindestens dreimonatige Aufenthalt in F._______ und in Kosovo mit den vorgelegten Geburtsscheinen der drei minderjährigen Kinder, der Nationalitätsbestätigung sowie dem von der Beschwerdeführerin an das BFM adressierten Schreiben (Poststempel von H._______ vom 17. Februar 2012), welches nicht unterzeichnet und mit einem mit der Beschwerdeführerin nicht identischen Absender versehen ist, nicht hinreichend belegt werden kann, dass die in der Rechtmittelschrift erwähnte Praxis der kosovarischen Behörden, offizielle Dokumente wie die Nationalitätsbestätigung lediglich der betroffenen Person auszuhändigen, selbst wenn sie der Wirklichkeit entsprechen würde, nicht hinreichend zu beweisen vermag, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich drei Monate in Kosovo aufhielten, dass die im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückreise und des Aufenthalts in Kosovo Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. B 11/6 S. 3 und 4) und folglich als unglaubhaft erscheinen, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass keine der vorgelegten Beweise und Aussagen ausreichen, um die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689], Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Belgien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die belgischen Behörden mit Schreiben vom 19. September 2012 ihre Zuständigkeit ausdrücklich anerkannten und einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelschrift im Wesentlichen vorbrachten, die Schweiz solle im vorliegenden Fall aus humanitä-

D-5206/2012 ren Gründen ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben und ein nationales Asylverfahren eröffnen, dass sie in Belgien keine Unterkunft bekommen würden und die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht der G._______ vom 28. August 2012 unter einer (…) leide, dass Belgien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Belgien zudem die Aufnahmerichtlinie, welche die Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden festlegt, umgesetzt hat und nichts darauf hinweist, dass sich Belgien nicht daran hält, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, zumal sie sich für eine geeignete Unterkunft oder mit medizinischen Anliegen an die dortigen Behörden wenden könnten, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Belgien ohne weiteres gewährleistet ist und Fachpersonal mit entsprechenden Einrichtungen zur Behandlung (…) vorhanden ist, weshalb eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen ist (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f.) dass keine konkreten Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer (…) vorliegen, zumal auch im eingereichten Arztbericht keine diesbezüglichen Hinweise enthalten sind, dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnisse in Belgien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht und im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) als unangemessen erscheinen lassen,

D-5206/2012 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Belgien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) nicht zur Anwendung gelangt, und dass auch die Übernahmeverpflichtungen Belgiens gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung nicht erloschen sind und folglich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass – wie erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-5206/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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