Abtei lung IV D-519/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-519/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Algerien, welcher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat – am 9. September 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 1. Oktober 2009 kurz befragt und am 15. Januar 2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft angab, er stamme aus X._______ (nahe Algier gelegen), wo er bis zu seiner Ausreise mit vier Brüdern bei seiner Mutter gewohnt habe, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe vor einigen Jahren mit einem staatlichen Kredit einen LKW erworben, respektive vom Staat einen LKW erhalten, und er sei einige Zeit als Transportunternehmer tätig gewesen, der LKW sei jedoch bei einem Unfall beschädigt worden, worauf er ausserstande gewesen sei, den ihm gewährten Kredit, respektive den Preis des LKWs, an den Staat zurückzuzahlen, dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, wegen der Nichtrückzahlung sei er vom Kredit- und Finanzgericht zu einer Busse und namentlich einer Gefängnisstrafe von 10 Jahren verurteilt worden, welche er abzusitzen habe, falls er den Kredit respektive den Preis des LKWs nicht an den Staat zurückzahle, dass ihm eine Rückzahlung innert der ihm angesetzten kurzen Frist jedoch unmöglich gewesen sei, weshalb er seine Heimat Ende 2007 verlassen habe, dass er auf die Frage nach allfälligen Beweismitteln betreffend das geltend gemachte Verfahren angab, er habe nichts dergleichen, da er alle Unterlagen weggeworfen habe (act. A1 Ziff. 15 [am Ende]), respektive es sei ihm bis heute nicht gelungen, seine Unterlagen zu beschaffen, da er den Kontakt zu seiner Familie verloren habe, nachdem – wie er gehört habe – seine Familie umgezogen sei (act. A20 F. 5 f.), dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitätspapiere angab, seit er volljährig sei, verfüge er über eine Identitätskarte, er habe diese jedoch bei seiner Ausreise aus Algerien zuhause zurückgelassen, da er befürchtet habe, mit der Identitätskarte in Italien D-519/2010 erwischt und zurückgeschafft zu werden (act. A1 Ziff. 13), und seit seiner Einreise in die Schweiz habe er keine Papiere beschaffen können, da er eben den Kontakt zu seiner Familie verloren habe (act. A20 F. 7 ff.), dass er auf die Frage nach seinem Reiseweg angab, er habe Algerien Ende 2007 respektive im Sommer 2008 verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo er sich später nach Frankreich begeben habe, wobei er in Italien von den Behörden registriert und in Frankreich einmal von der Polizei aufgegriffen worden sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, in Italien habe er eine marokkanische Identität angegeben, da er sonst nach Algerien zurückgeschickt worden wäre, und auch in Frankreich – wo er in der Nähe von Paris während neun bis zehn Monaten schwarz gearbeitet habe – habe er kein Asylgesuch eingereicht, da ein Gesuch ohnehin abgelehnt worden wäre (act. A1 Ziff. 16), dass Frankreich am 3. Dezember 2009 ein Gesuch des BFM um Aufnahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) ablehnte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor und der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant und namentlich auch unglaubhaft, wobei es auf erhebliche Wi- D-519/2010 dersprüche in den Schilderungen verwies und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als realitätsfremd erkannte, dass es daran anschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwerde erhob, indem er das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, seinen Fall einer ernsthaften Prüfung zu unterziehen und eine Lösung für ihn zu finden, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, sein Fall sei sehr ernsthaft, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort im Gefängnis enden würde und es im Lande keine Menschenrechte gebe, und er könne auch nicht in ein anderes europäisches Land ausreisen, da er von jedem Land der Europäischen Union nach Algerien zurückgeschickt würde, dass die vorinstanzlichen Akten im Original am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), D-519/2010 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe in seiner Heimat über eine gültige Identitätskarte verfügt, diese jedoch bewusst in Algerien zurückgelassen, um seinen europäischen Zielstaaten eine allfällige Rückführung in seine Heimat nach Möglichkeit zu erschweren, dass auch die Ausführungen, weshalb er seine zurückgelassenen Reisepapiere nicht beibringen könne als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen, D-519/2010 dass ein solches Verhalten nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – namentlich zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in keiner Weise gelungen ist, seine Gesuchsvorbringen zumindest im Ansatz zu plausibilisieren, dass er vorab nicht in der Lage war, die geltend gemachten Ereignisse in eine nachvollziehbare zeitliche Abfolge einzureihen, sondern er sich bei der Datierung der relevanten Ereignisse (der Erhalt des LKWs, der geltend gemachte Unfall und der Zeitpunkt der angeblichen Gerichtsverhandlung) in erhebliche Widersprüche verstrickt hat, dass er ferner ausserstande war zu erklären, weshalb er sich nach seiner Verurteilung – welche er schliesslich auf das Jahr 2006 datiert hatte – noch bis Ende 2007 respektive bis zum Sommer 2008 unbehelligt im Heimatstaat aufhalten konnte, dass er zudem ausserstande war, betreffend die angeblich relevanten Ereignisse Beweismittel beizubringen, wobei die seine diesbezüglichen Ausführungen, er habe alle Unterlagen weggeworfen respektive er könne nichts beibringen, da seine Familie umgezogen sei, als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich auch keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb seine Vorbringen – wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt – im Resultat als offenkundig unglaubhaft zu erkennen sind (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb. E. 5.6.5 f. S. 90 ff.), dass vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges eingebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht- D-519/2010 lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. nachfolgende Erwägungen) besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da weder Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des jungen Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und dessen Mutter, vier Brüder und drei verheiratete Schwestern in Algerien leben, womit er in seiner Heimat über eine ganze Reihe enger familiärer Anknüpfungspunkte verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass im Übrigen auch die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da kein Anlass zur Annahme besteht, in Algerien herrsche zum heutigen Zeitpunkt eine Situation allgemeiner Gewalt, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, D-519/2010 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-519/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9