Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5188/2020 law/bah
Urteil v o m 2 9 . Januar 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (…).
D-5188/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 5. September 2017 und hielt sich anschliessend in C._______ auf. Er gelangte am 21. September 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. September 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 28. September 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte am 12. Oktober 2017 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), durch. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er leide unter Bluthochdruck, Sodbrennen und Platzangst. Manchmal fühle er Nadelstiche in den Händen. Der damalige dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter wies darauf hin, dass sich aus dem bisherigen Kontakt mit ihm Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben hätten, und regte die Einholung eines medizinischen Gutachtens an. A.e Am 25. Oktober 2017 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese erklärten sich am 2. November 2017 dazu bereit. A.f Das SEM unterbreitete dem damaligen Rechtsvertreter am 3. November 2017 einen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme.
D-5188/2020 A.g Der Rechtsvertreter reichte am 6. November 2017 seine Stellungnahme ein. Bereits am 2. November 2017 liess er dem SEM ein Formular «medizinische Informationen» vom 25. Oktober 2017 zukommen. Ein weiteres entsprechendes Formular vom 8. November 2017 reichte der Rechtsvertreter am 9. November 2017 nach. A.h Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren am 13. November 2017 als beendet und verfügte die Prüfung des Asylverfahrens durch die Schweiz. A.i Am 11. Januar 2018 übermittelte der Rechtsvertreter ein weiteres Formular «medizinische Informationen» vom 6. Januar 2018. A.j Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Dabei erklärte er unter anderem, er habe in Sri Lanka als (…) gearbeitet. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er zu Protokoll, er sei gesund und habe keine Probleme. Er habe noch offene Arzttermine; dass er unter Bluthochdruck leide, sei erst in der Schweiz entdeckt worden. In Sri Lanka habe er sich bedroht gefühlt, er habe unter Angstzuständen gelitten. Zu den Gründen seines Asylgesuches machte er geltend, er habe im Jahr 2002 (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…). Diese seien (…) und auch zu ihm nach Hause gekommen. Im Jahr 2012 sei er wegen diesen Hilfeleistungen von zwei Personen abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, den LTTE geholfen zu haben. Dazu habe man von ihm Auskünfte erhalten wollen. Man habe ihn aufgefordert, sein Hemd auszuziehen, und ihn brutal geschlagen. Da er versucht habe, die Schläge abzuwehren, sei er zusätzlich verletzt worden. Als er auf dem Boden gelegen sei, habe ein Soldat ihm einen Fuss auf seinen Magenbereich gelegt und mit dem Gewehrlauf auf seine Stirn gezielt. Man habe ihm mit dem Tod gedroht und ihn eine Stunde lang geschlagen. Dann seien mehrere Soldaten weggegangen und er sei nach einer Stunde abgeholt und aufgefordert worden, unter einen Baum zu sitzen. Er habe die ganze Nacht unter dem Baum verbracht und sei danach von einem Soldaten aufgefordert worden, ein Büchlein zu unterschreiben. Er sei freigelassen worden; man habe ihm gesagt, wenn man ihn brauche, müsse er umgehend vorbeikommen. Er sei jeden Morgen beim Camp vorbeigegangen, um das Büchlein zu unterschreiben, und sei immer wieder schikaniert worden. Nach 15 Tagen sei er in Ruhe gelassen worden. 2015 seien zwei Personen zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, Sandsäcke zu füllen. Sie hätten 50 Säcke bei ihm deponiert und er habe den Soldaten gesagt,
D-5188/2020 er könne nicht mehr als 25 Säcke tragen. Es seien noch zwei Personen dort gewesen, die ebenfalls Säcke hätten füllen müssen. Später seien die Soldaten wiedergekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihn geschlagen und ihn aufgefordert, weitere 45 Säcke mit Sand zu füllen und diese zu tragen. Die Soldaten hätten ihm gesagt, er müsse die Säcke richtig füllen; einen gefüllten Sack habe er aber nicht tragen können. Ein Soldat habe ihn mit einem Schlagstock geschlagen. Am Abend sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Dies sei für ihn ein elender Tag gewesen. 2016 sei er erneut mitgenommen und nach seinen Kontakten zu den LTTE befragt worden. Man habe ihm gesagt, er lüge, und habe ihn aufgefordert, niederzuknien, worauf er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Ein Soldat habe ihm sein Gewehr an die Stirne gehalten und gesagt, er benötige Informationen über die LTTE. Nachdem er standhaft geblieben sei und beteuert habe, er kenne keine LTTE-Leute, sei er nach einigen Stunden nach Hause geschickt worden. Er habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, da er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Er habe seine Stelle aufgegeben und sei zu seiner Ehefrau und den Kindern nach D._______ gezogen. Dort habe er auch Probleme gehabt. A.k Am 5. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei derzeit wegen Diabetes und Bluthochdrucks in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2002 sei seine Nichte von der Bewegung mitgenommen worden, seither habe man nichts mehr von ihr gehört. Seine Schwester und sein Neffe seien von der Armee mehrmals zu Befragungen mitgenommen worden. 2002 habe er bei sich zu Hause LTTE-Kämpfer (…). Er habe einmal ein LTTE-Mitglied mit einem kleinen (…) vor einer (…) bewahrt, wonach man ein gutes Bild von ihm gehabt habe. Da damals ein Waffenstillstand vereinbart worden sei, seien die LTTE-Leute auch in seiner Gegend unterwegs gewesen; er habe etwa bis 2005 solche (…) durchgeführt. Nachdem im Februar 2009 sein Neffe getötet worden sei, habe die Marine ihn befragt und wissen wollen, ob dieser bei den LTTE gewesen sei. Im Juni 2012 sei er erstmals festgenommen und zu seinen Hilfeleistungen an LTTE-Leute befragt worden. Im Juni 2015 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Er habe am gleichen Tag wieder gehen dürfen. Im November 2016 sei er von denselben Personen erneut abgeholt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe Kontakte zu den LTTE, und hätten wissen wollen, wen er kenne. Sie hätten gedacht, er sei auch ein LTTE-Mitglied. Er habe ihnen gesagt, er
D-5188/2020 habe lediglich (…) geleistet. Am 12. Januar 2017 habe er seine Stelle gekündigt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen; gleichentags habe er sich zu seiner Frau begeben. Drei oder vier Tage später sei er erneut zu einer Befragung mitgenommen worden; er sei derart verängstigt gewesen, dass er zu seinem Schwager gegangen sei. Einer Aktennotiz des Befragers und einer schriftlichen Anmerkung des damaligen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass wegen eines Software-Problems ein Grossteil des Protokolls verloren gegangen sei. Die Anhörung sei fortgesetzt und es sei versucht worden, die verlorene Erfassung des Sachverhalts mit neuen Fragen wiederherzustellen. Bei der Rückübersetzung sei bemerkt worden, dass der tatsächliche Ablauf der Befragung nicht nachvollzogen werden könne. Es sei vereinbart worden, dass der Sachverhalt ergänzt werden müsse. A.l Der damalige Rechtsvertreter leitete am 7. Februar 2018 ein weiteres Formular «medizinische Informationen» vom Vortag an das SEM weiter. A.m Das SEM wies den Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 ins erweiterte Verfahren, da das Gesuch weiterer Abklärungen bedürfe. A.n Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 28. Februar 2018 mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet. A.o Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein, seine Identitätskarte, zwei Arbeitsbestätigungen und eine Todesbestätigung betreffend seinen Neffen zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. April 2020 mit Urteil D-1914/2020 vom 20. Juli 2020 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
D-5188/2020 C. C.a Am 4. September 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2019 sei eine seiner Töchter entführt, über ihn befragt und am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Seine Familie habe bei der Polizei Anzeige erstattet, er habe von der Schweiz aus verlangt, dass diese zurückgezogen werde, weil seine Tochter aufgrund der Anzeige Probleme bekommen hätte. Er habe in einem (…) gearbeitet und ab 2002 (…). Manchmal sei er auch abgeholt und zu (…) gefahren worden. Er habe diese «Aufträge» nicht ablehnen können. Bis zum Ende des Krieges im Jahr 2009 habe er (…). Auch danach seien noch (…) aus dem Vanni-Gebiet zu ihm gekommen. Die srilankische Armee habe dies später erfahren und ihn 2012 erstmals «kontaktiert». Zwei Personen hätten ihn zum Camp mitgenommen; sie seien mit Fahrrädern dorthin gefahren. Der diensthabende Offizier habe von ihm verlangt, dass er Mitglieder der Bewegung identifiziere und ihnen Waffenverstecke zeige. Sie hätten ihm vorgeworfen, er unterstütze die LTTE, und hätten ihn zusammengeschlagen. Er habe gesagt, dass er nur (…) habe, aber man habe davon keine Notiz genommen. Als er freigelassen worden sei, habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt. Er habe während zweier oder dreier Monate täglich zum Camp gehen und dort unterschreiben müssen; dabei sei er von Soldaten bedroht worden. Nachdem er (…), in dem er gearbeitet habe, nach der Arbeit verlassen habe, sei er beschattet worden. Seine Ehefrau habe sich ständig gefürchtet, weil die Soldaten zu ihnen gekommen seien. Er habe deshalb von 2012 bis 2017 oft nicht zu Hause, sondern an anderen Orten übernachtet. Ein Sohn seiner älteren Schwester sei 2008 oder 2009 angeschossen und zu Tode geprügelt worden, eine Tochter seiner älteren Schwester sei zur Bewegung gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Er sei wegen seines Neffen zirka zwei Stunden befragt worden. Im Jahr 2015 sei er ein weiteres Mal zum Camp gebracht, befragt und misshandelt worden. Man habe wiederum von ihm wissen wollen, wo Waffen versteckt seien. Häufig sei er auf der Strasse angehalten und zu den LTTE befragt worden. Im Jahr 2016 sei er erneut von zu Hause abgeholt, mitgenommen, eine ganze Nacht lang festgehalten und geschlagen worden. Er habe Säcke, die normalerweise mit Mehl gefüllt seien, mit Sand füllen müssen. Man habe noch zwei andere Personen gebracht, die ebenfalls diese «Arbeit» hätten verrichten müssen. Im Januar 2017 sei er ein weiteres Mal mitgenommen worden. Man habe ihn schwer misshandelt, gesagt, er gehöre zur Bewegung und müsse Waffen haben, und gedroht, man werde ihn erschiessen. Man habe ihm ein Gewehr an die Stirn gehalten, ihn mit einem Gewehrkolben im Brustbereich
D-5188/2020 geschlagen und sein Hemd zerrissen. Einige Tage später habe er sich entschlossen, nicht in B._______ zu bleiben, und sei nach D._______ gegangen. Dort seien zwei Personen gekommen, die ihn zum Armeecamp bestellt hätten. Man habe ihn zur Bewegung befragt und ihn nach zwei oder drei Stunden gehen lassen. Es sei ihm gesagt worden, dass er nach B._______ zurückkehren müsse. Danach habe er sich eine Zeit lang bei einem Cousin seiner Frau aufgehalten, von wo aus er nach Colombo gegangen sei. Nach seiner Ausreise seien die Behörden viele Male bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten seine Frau und die Kinder gefragt, wo er sei. Sie hätten nicht glauben wollen, dass er ausgereist sei, und hätten Durchsuchungen gemacht. C.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 27. August 2020 durch den ihn behandelnden Arzt, Dr. med. D._______, einen ärztlichen Bericht vom selben Tag zukommen. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 16. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und seine Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Eingabe lagen eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2020 und eine Kostennote bei. E.b Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Oktober 2020.
D-5188/2020 F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme seiner Rechtsbeiständin vom 1. Dezember 2020, der ein Themenpapier der SFH vom 3. September 2020 beilag, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-5188/2020 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei wenig glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner vermuteten Verbindungen zu den LTTE befragten, ihn danach drei Jahre lang unbehelligt liessen, um ihn dann zu beschuldigen, LTTE-Mitglied zu sein. Seine Ausführungen zu den mehrfachen Befragungen seien wenig überzeugend, zähle er doch jeweils nur die erlittenen Misshandlungen auf. Es sei nicht verständlich, weshalb er als regierungsfeindlich eingestuft worden sei, habe er doch keine politischen Aktivitäten gehabt. Hätten die Behörden ihn wirklich verdächtigt, ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu sein, hätten sie nicht gezögert, ihn zu verhaften und ein Verfahren gegen ihn zu
D-5188/2020 eröffnen. Er sei indessen nie länger als einen Tag festgehalten und nie in einem Verhörraum befragt worden. Seinen Angaben gemäss sei er in ein Armeecamp gebracht und im Freien verhört worden, was nicht den behördlichen Methoden entspreche. Zudem habe er angegeben, er sei auf der Strasse einige Meter von seinem Haus entfernt über die LTTE befragt worden, was angesichts der vom CID angewandten Methoden nicht vorstellbar sei. Es sei absurd, dass der CID ihn im Jahr 2012 freigelassen habe, weil seine Ehefrau und sein Schwiegervater darum gebeten hätten. Es sei erstaunlich, dass er mehrfach festgenommen und befragt, aber nicht ein- für allemal festgehalten worden sei. Die von ihm geäusserte Vermutung, er habe 2015 das Gefühl gehabt, man wolle ihn töten, basiere auf keiner konkreten Grundlage. Er habe ausgesagt, er sei nur tagsüber überwacht worden, was nicht vorstellbar sei. Wäre er tatsächlich überwacht worden, wäre es ihm wohl nicht möglich gewesen, sein Zuhause und sein Heimatland mit seinem echten Reisepass zu verlassen. Er habe gesagt, er habe den Pass 2016 ausgestellt erhalten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der CID ihm bereits auf den Fersen gewesen sei. Zudem habe er gesagt, es habe in D._______ Kontrollen gegeben, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, Colombo so einfach zu erreichen. Wäre er von der sri-lankischen Regierung tatsächlich gesucht worden, hätte seine Ehefrau nach seiner Ausreise wahrscheinlich Schwierigkeiten gehabt, was gemäss seinen Aussagen nicht der Fall sei. Es sei erstaunlich, dass seine Tochter im Jahr 2019, zwei Jahre nach seiner Ausreise, seinetwegen befragt worden sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei seit 2012 mehrfach behelligt worden, habe die Heimat aber erst 2017 verlassen. Wäre er wirklich in der von ihm genannten Art verfolgt worden, hätte er nicht gezögert, Sri Lanka früher zu verlassen. Die von ihm geschilderte Verfolgungssituation sei unglaubhaft, woran die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten. Die Befragung am Flughafen von Colombo, der nach Sri Lanka zurückkehrende Bürger unterzogen werden könnten, oder die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise seien keine asylrechtlich relevanten Benachteiligungen. Auch die Kontrollmassnahmen, denen Rückkehrer an ihrem Herkunftsort unterzogen werden könnten, seien grundsätzlich nicht asylrelevant. Allfällige Risikofaktoren, die bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestanden hätten, hätten nicht zu einer Verfolgung seiner Person geführt. Den Akten seien keine Gründe zu entnehmen, aufgrund derer er in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Staatspräsidenten vom 16. November 2019 vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. Bis jetzt gebe es keinen Grund
D-5188/2020 zur Annahme, unter Rajapaksa würden ethnische Gruppen kollektiv verfolgt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers gebe es keine Gründe, die darauf hinwiesen, er würde in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Hilfswerksvertretung habe festgehalten, dass sie wegen der örtlichen Teilung des Anhörungsteams ihre Aufgabe nicht vollumfänglich habe wahrnehmen können. Dadurch seien die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers mutmasslich stark eingeschränkt gewesen. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten wie es das SEM vorliegend getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass in der Zeit nach dem Krieg sehr viele Menschen von den sri-lankischen Behörden vorgeladen und verhört worden seien. Es könne durchaus sein, dass es drei Jahre gedauert habe, bis er an der Reihe gewesen sei. Er vermute, dass ihn jemand bei einer Befragung verraten habe. Auch nicht ungewöhnlich sei, dass die Behörden weitere drei Jahre gewartet hätten, bis sie ihn ein weiteres Mal aufgeboten hätten. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Radar des Militärs gewesen sei, aber nicht oberste Priorität genossen habe. Es entspreche den Gepflogenheiten des Militärs, dass bei einem Führungswechsel in einem Camp gewisse Personen erneut befragt würden. Die Vorfälle hätten sich vor mehreren Jahren ereignet, weshalb die Erinnerung des Beschwerdeführers daran nicht mehr so klar sei. Er habe den ersten diensthabenden Offizier, vor den er geführt worden sei, beziehungsweise die Angst, wenn er an diesen zurückdenke, beschreiben können. Das SEM habe die von ihm detailliert beschriebene Folter ausser Acht gelassen. Er habe auch das Camp und dessen Umgebung detailliert beschrieben. Im Protokoll sei vermerkt worden, dass er sehr oft emotional geworden sei, wenn es um die von der Armee durchgeführten Befragungen gegangen sei. Das Argument des SEM, er habe kein politisches Profil, sei haltlos. Da er mehrere LTTE-Mitglieder bei sich zu Hause (…), liege es auf der Hand, dass die Behörden ihm eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen hätten, nachdem diese davon erfahren hätten. Die Eröffnung eines Verfahrens sei nicht notwendig, da die Befragungen meistens zum Zweck des Schikanierens der tamilischen Bevölkerung und deren Überwachung dienten. Er sei nicht der Einzige gewesen, der an jenem Tag beim von ihm genannten Baum befragt und geschlagen worden sei. Die Soldaten, die ihn
D-5188/2020 überwacht hätten, hätten ihn manchmal auf offener Strasse angesprochen. Dies habe damit zu tun, dass sie die Beschattung offen zeigen wollten, um ihn einzuschüchtern. Bei der Freilassung sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, weshalb es für die Behörden nicht von Bedeutung gewesen sei, ob er sich im Camp oder bei sich zu Hause aufgehalten habe. Er habe mehrmals gesagt, dass ihm ein Gewehrlauf gegen die Stirn gehalten worden sei, was als klare Todesdrohung zu werten sei. Wahrscheinlich sei er nicht getötet worden, weil die Behörden an seinem Wissen über die LTTE- Kämpfer interessiert gewesen seien und gehofft hätten, er sage irgendwann einmal aus. Er habe nicht einer täglichen Beobachtung unterstanden. Wenn er zu Nachbarn habe gehen wollen, habe er telefoniert und gefragt, ob sich Unbekannte in der Nähe befänden. Sei dies nicht der Fall gewesen, habe er «normal» zu den Nachbarn gehen können, sonst sei er unbemerkt durch seinen Garten zu den Nachbarn gelangt. Es sei demnach nicht widersprüchlich, dass er trotz Beschattung zum Übernachten zu seinen Nachbarn habe gehen können. Seinem Schlepper sei es durch Verbindungen und Zahlung von Schmiergeld gelungen, den für die Reise benötigten Pass zu beschaffen. Seine Ehefrau sei nach seiner Flucht, mehrmals von den Behörden aufgesucht und befragt worden. Seiner Tochter sei nach der Schule abgepasst worden und man habe sie in ein Camp gebracht; es sei gut möglich, dass ihre Mitnahme zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers mit dem Regierungswechsel in Verbindung stehe. Seine Ehefrau lebe somit nicht problemlos in Sri Lanka, sie sei aber nicht direktes Ziel einer Verfolgung. Seine Flucht habe sich hinausgezögert, weil er nicht die nötigen Kontakte und finanziellen Mittel gehabt habe, um sie selbst zu planen. Er habe sich zudem schwer damit getan, seine Familie zu verlassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg von den Behörden vorgeladen und gefoltert worden sei, lasse die Verfolgungsgefahr für ihn sehr real erscheinen. Im seinem Falle seien seine Angst vor erneuter Entführung und Folterung sowie seine Todesangst klar gegeben, weshalb vom Vorliegen ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 AsylG auszugehen sei. Es bestünden keine Gründe zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nicht mehr verfolgt werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid E-1866/2015 bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden risikobegründende Faktoren identifiziert, wobei als Hauptrisikofaktor eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE bezeichnet worden sei. Auch die Verwandtschaft mit einem (vermeintlichen) LTTE-
D-5188/2020 Mitglied, frühere Inhaftierungen durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise, eine Asylgesuchstellung im Ausland sowie Narben am Körper gälten als Risikofaktoren. Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor Nachteilen zu begründen, wenn der betroffenen Person ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie als Gefahr für die Einheit des Landes wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren, weil er LTTE-Soldaten (…) und bereits wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet und bedroht worden sei. Seine Familie werde bis heute nach ihm gefragt, was zeige, dass das Interesse an ihm nicht nachgelassen habe. Er habe sichtbare Narben, die ihm bei den Befragungen zugefügt worden seien, was ihn als Folteropfer erkennbar mache. Es lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die Zunahme an Repression bestätigt. Die Verfolgung sei zielgerichtet gegen ihn erfolgt und kausal für seine Ausreise gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung. Unter Berücksichtigung der politischen Lage sei von einem fehlenden Schutzwillen Sri Lankas auszugehen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfehle einen Mindestabstand zwischen Personen von mindestens eineinhalb Metern. Damit Asylverfahren dennoch rechtskonform durchgeführt werden könnten, habe der Bundesrat am 1. April 2020 Massnahmen für den Schutz der Gesundheit aller am Asylverfahren Beteiligter beschlossen. Das SEM habe hinsichtlich der Befragungen zusätzliche Schutzmassnahmen beschlossen, die über die Empfehlungen des BAG hinausgingen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 – 3 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid- 19-Verordnung Asyl; SR 142.318) sei die Anzahl der Anwesenden in einem Zimmer derart zu limitieren, dass die Vorgaben des BAG erfüllt werden könnten. Der Asylsuchende und die befragende Person des SEM befänden sich im selben Raum, die anderen Personen hielten sich in einem anderen Raum des SEM auf und könnten mit dem Asylsuchenden und der befragenden Person mittels technischer Hilfsmittel interagieren. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Behandlung psychischer Probleme sei in Sri Lanka nicht gratis; es gebe auch nicht genügend Institutionen, qualifiziertes Personal und insbesondere stationäre Plätze für eine langfristige Behandlung wie sie der Beschwerdeführer nötig
D-5188/2020 haben werde. Der Beschwerdeführer gebe weiter an, er werde regelmässig bei seiner Familie in D._______ gesucht. 5. 5.1 Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Anzahl der anwesenden Personen an Befragungen im Asylverfahren gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Asyl im gleichen Raum so weit zu beschränken ist, dass die entsprechenden Vorgaben des BAG eingehalten werden können. Die asylsuchende Person sowie die befragende Person des SEM sind im gleichen Raum anwesend. Ist es aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit dem Coronavirus notwendig, so kann die Befragung ausnahmsweise auch so durchgeführt werden, dass die asylsuchende Person sowie die befragende Person in separaten Räumen des SEM anwesend sind und die Befragung mittels technischer Hilfsmittel durchgeführt wird (Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Asyl). Weitere an einer Befragung beteiligte Personen können sich in einem anderen Raum des SEM aufhalten und mittels technischer Hilfsmittel zur Befragung zugeschaltet werden (Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Asyl). 5.2 In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, das SEM habe sich nicht an die Vorgaben gehalten, die in der vorgenannten Verordnung festgelegt wurden. Zutreffend ist, dass die Hilfswerkvertretung die nonverbale Kommunikation des Beschwerdeführers aufgrund der räumlichen Aufteilung des Anhörungsteams nicht beobachten konnte. Relativiert wird diese Tatsache jedoch dadurch, dass der Befrager des SEM im Protokoll mehrmals auf die nonverbalen Emotionen des Beschwerdeführers hinwies (vgl. Anhörungsprotokoll F17, F36 [3 Mal], F50, F68, F72, F102, F104 [2 Mal], F151 [2 Mal], F158 [2 Mal] und F169). Trotz der räumlichen Trennung war es der Hilfswerkvertretung möglich, ihr wesentlich erscheinende Fragen an den Beschwerdeführer stellen zu lassen (vgl. Anhörungsprotokoll F34 und F35, F162 bis F168). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien stark eingeschränkt gewesen und die Hilfswerkvertretung habe keine faire Anhörung garantieren können, erweist sich deshalb als unbegründet. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
D-5188/2020 6.2 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten wie es das SEM vorliegend getan habe, ist festzustellen, dass das SEM mit dem Beschwerdeführer keine BzP durchführte. Es stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung auf die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV, die vorliegend inklusive Pausen und Rückübersetzung vier Stunden dauerte, und die noch ausführlichere Anhörung zu den Asylgründen vom 4. September 2020 ab. Bereits bei der Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, recht ausführlich die Gründe zu schildern, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten (vgl. Protokoll S. 12 – 15). Die Rüge, das SEM habe sich unrechtmässig zu stark auf das Protokoll der Erstbefragung abgestützt, ist demnach nicht stichhaltig. 6.3 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen von SEM nicht bezweifelten Aussagen jahrelang im (…) tätig. Dazu gab er während des vorinstanzlichen Verfahrens zwei Arbeitsbestätigungen zu den Akten, an deren Authentizität seitens des SEM keine Zweifel angebracht wurden. Er schilderte, wie er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch (…), die es aus nachvollziehbaren Gründen vorzogen, sich nicht (…) zu begeben, sondern sich (…) (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 12, Anhörungsprotokoll S. 5 ff.). Da er diese Tätigkeit zeitlich mehrere Jahre zurückliegend über mehrere Jahre hinweg ausführte und keine Notizen dazu erstellen konnte und wollte, erstaunt es nicht, dass er zur Anzahl seiner «Einsätze» keine verbindlichen Angaben machen konnte. 6.4 6.4.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei er erstmals im Jahr 2012 von zwei Personen abgeholt und zum Armeecamp gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, er habe den LTTE geholfen, und er sei aufgefordert worden, Namen von LTTE-Leuten zu nennen und Informationen über sie zu geben. Er sei vom diensthabenden Offizier befragt worden und er habe eingeräumt, dass er zwar (…), ansonsten aber keine Kontakte zu den LTTE gehabt habe. Man habe ihn brutal angegriffen und geschlagen. Sie hätten ihn mit einem Schlagstock auf die Seiten seines Körpers geschlagen und er sei verletzt worden, als er diese Schläge abzuwehren versucht habe. Er sei rückwärtsgelaufen und sei von ihnen «zur alten Stelle» gezogen und wieder geschlagen worden. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ein Soldat seinen Fuss auf seinen Magenbereich gelegt und mit dem Gewehrlauf auf seine Stirn gezielt. Nach einer Stunde habe man ihn zu einem Baum gebracht, unter dem er die ganze Nacht
D-5188/2020 habe sitzen müssen. Dann habe er ein Büchlein unterschreiben müssen und sei entlassen worden. Er sei während 15 Tagen zum Unterschreiben gegangen, danach sei er in Ruhe gelassen worden. Zudem schilderte er, in welcher Weise er schikaniert worden sei, wenn er zur Leistung der Unterschrift ins Camp gegangen sei (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 12 f.). Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, seine Probleme hätten im Jahr 2012 begonnen. Zwei Personen seien zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er müsse mitkommen. Sie hätten ihn zum diensthabenden Offizier des Camps gebracht, der ihn beschuldigt habe, die Bewegung zu unterstützen. Man habe ihn die ganze Nacht dortbehalten und zusammengeschlagen. Sie hätten ihn hinter dem Camp – er gab an, auf der anderen Seite des Gebäudes habe es ein nicht gut einsehbares «Versteck» gegeben – geschlagen, er sei dort auf den Sand gerollt, sie hätten ihn zu sich gezogen und ihn weitergeschlagen. Da er die Schläge abzuwehren versucht habe, habe er an Händen und Armen Platzwunden erlitten. Sie hätten das Gewehr gegen seine Stirn gerichtet und gedroht, ihn zu erschiessen. Da seine Angehörigen darum gebeten hätten, habe der Offizier eingewilligt, ihn unter Auflage einer Meldepflicht freizulassen. Auf Nachfrage antwortete er, er habe vergessen, wie lange er der Unterschriftspflicht habe nachkommen müssen, aber es sei etwa zwei oder drei Monate lang gewesen. (vgl. Anhörungsprotokoll S 7 ff.). 6.4.2 Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2015 sei er von zuhause aus zum Camp mitgenommen worden. Der diensthabende Offizier – es sei nicht derselbe wie bei der ersten Mitnahme im Jahr 2012 gewesen – habe den Soldaten, die ihn geschlagen hätten, gesagt, sie sollten zwei Steine nehmen, seine Ohrläppchen dazwischen legen und dann zudrücken. Er habe vor dem Offizier knien müssen, als er so misshandelt worden sei. Er denke, man habe ihn sechs oder sieben Stunden lang festgehalten (vgl. Anhörungsprotokoll S. 11 f.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass im Jahr 2015 zwei Personen zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, Sandsäcke zu füllen. Es seien noch zwei andere Personen dort gewesen, die den gleichen Auftrag erhalten hätten. Als die Soldaten wiedergekommen seien, hätten sie gesagt, er habe zu wenig Säcke gefüllt; sie hätten ihn mitgenommen und aufgefordert, Säcke zu tragen. Da sie nicht zufrieden gewesen seien, sei er geschlagen worden. Sie hätten danach die Säcke mit einem Landmaster (Traktor) abtransportiert. Um 20 Uhr sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen (vgl. Protokoll S. 13). Während der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei 2016 mitgenommen
D-5188/2020 und eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden. Er habe Säcke mit Sand füllen müssen. Es seien noch zwei andere Leute gebracht worden, welche dieselbe Arbeit hätten verrichten müssen. Die gefüllten Säcke hätten sie auf einen Landmaster-Traktor aufladen müssen. Als der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Chronologie von zwei Vorfällen unstimmig sei, antwortete er, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz verwirrt und bringe Sachen durcheinander (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12 f.). 6.4.4 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sei er im Jahr 2016 erneut zu Hause abgeholt worden. Man habe ihn zu seinen Kontakten mit den Befreiungstigern befragt. Man habe ihm vorgeworfen, er lüge. Er habe auf die Knie gehen müssen und sei geschlagen worden. Er habe den Schlägen ausweichen können und die Hand schützend über seinen Kopf gehalten. Ein Soldat habe ihm den Gewehrlauf an die Stirn gehalten und gesagt, er brauche Auskünfte über die LTTE. Er habe immer wieder versichert, dass er keine Kontakte zu diesen pflege. Nach einigen Stunden sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen (vgl. Protokoll S. 13). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei im Januar 2017 wieder mitgenommen worden. Er sei schwer misshandelt und eingeschüchtert worden. Man habe verlangt, dass er Bewegungsmitglieder verrate. Man habe ihm das Gewehr an die Stirn gehalten und ihm mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dann habe man ihn gehen lassen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 14). 6.4.5 Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung aus, dass er nach dieser Mitnahme zu seiner Frau und den Kindern nach D._______ gegangen sei, wo er auch Probleme gehabt habe (vgl. Protokoll S. 13). Bei der Anhörung sagte er, er sei auch in D._______ zum Armeecamp bestellt worden. Man habe ihm gesagt, er unterstütze die Bewegung und ihn gefragt, weshalb er nicht nach Hause gehe (vgl. Anhörungsprotokoll S. 14). 6.5 Der Beschwerdeführer hat die Mitnahmen und die durch die Militärs erlittenen Misshandlungen detailliert geschildert und Angaben dazu gemacht, die individuell geprägt sind und nicht den Eindruck erwecken, er schildere erfundene Ereignisse. Auf Nachfrage hat er die beiden diensthabenden Offiziere und auch die Soldaten, die ihn abgeholt hätten, spontan beschreiben können (vgl. Anhörungsprotokoll S. 9, S. 12). Dass die Chronologie seiner Erzählungen nicht in allen Punkten übereinstimmend ist, deutet ebenso darauf hin, dass er sich nicht auf einen auswendig gelernten Sachverhalt abstützt, ebenso wie seine bei verschiedenen Protokollstellen
D-5188/2020 ersichtliche emotionale Betroffenheit. Aufgrund des Zeitablaufs – der Beschwerdeführer erwähnte «Kontakte» mit den Sicherheitsbehörden zwischen den Jahren 2012 und 2017 – ist nachvollziehbar, dass er in den Jahren 2018 und 2020, in denen die Befragungen durchgeführt wurden, nicht mehr alle Erlebnisse chronologisch richtig einordnen konnte. Der Beschwerdeführer zeigte bei der Anhörung schliesslich Narben vor, die sich mit den von ihm geschilderten Misshandlungen vereinbaren lassen (vgl. Anhörungsprotokoll S. 10). Vor diesem Hintergrund erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Sicherheitskräften mehrmals kurzzeitig festgenommen und misshandelt wurde. Die von ihm geäusserte Vermutung, es könnte jemand den Sicherheitskräften gegenüber ausgesagt haben, er habe ausserhalb seiner (…) Mitgliedern der LTTE (…) geleistet, erscheint plausibel. Angesichts dessen, dass er jahrelang für das (…) arbeitete, was von den Sicherheitskräften ohne weiteres überprüfbar war, wird er zwar nicht ernsthaft verdächtigt worden sein, an militanten Aktionen der LTTE beteiligt gewesen zu sein, indessen erscheint naheliegend, dass die Vermutung bestand, er könnte LTTE-Mitglieder kennen und Angaben zu ihnen machen. Als übertrieben dargestellt erscheint lediglich der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung geschilderte Aufwand der Sicherheitsbehörden, die ihn jahrelang überwacht und auf der Strasse befragt haben sollen. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Beschwerdeführer zur Entführung seiner Tochter, die im Jahr 2019 stattgefunden habe, Gesagten (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4, S. 21 und S. 23) davon aus, dass die sri-lankischen Behörden sie tatsächlich einmal mitnahmen und eine Nacht lang festhielten. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Begebenheiten, bei denen er von den heimatlichen Behörden festgenommen, befragt und misshandelt wurde, detailliert und erlebnisgeprägt schilderte. Den Befragungsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass er versuchte, seine eigene Rolle bei (…) und seine persönlichen Verbindungen zu den LTTE gewichtiger erscheinen zu lassen, als sie es waren. Seine Darstellung der erlittenen Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen sind in wesentlichen Teilen detailreich und mit Realkennzeichen versehen sowie in einer Originalität ausgefallen, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebte. Insbesondere dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er während den Schilderungen seiner Erlebnisse wiederholt emotionale Betroffenheit (Tränen in den Augen, Weinen, sichtliche Bewegtheit, brüchige Stimme) zeigte. Dem Anhörungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass er
D-5188/2020 seine Angaben teilweise durch Gestikulieren verdeutlichte und bei den Aussagen zu ihn besonders betroffen machenden Ereignissen wiederholt weinte. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Aspekte seiner Vorbringen sind im Vergleich zu den als überwiegend glaubhaft gemachten Aspekten nicht derart gewichtig, als dass sie in einer Gesamtbetrachtung zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen, die mit teilweise massiven Misshandlungen verbunden waren, zu führen vermögen. So kann insbesondere für den vom SEM erwähnten Umstand, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner vermuteten Verbindungen zu den LTTE befragten, ihn danach drei Jahre lang unbehelligt liessen, um ihn dann zu beschuldigen, LTTE-Mitglied zu sein, kein plausibler Grund ersichtlich ist, vor diesem Hintergrund für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht ausschlaggebend sein. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3 Der Beschwerdeführer konnte – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.) – glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geriet, kurzzeitig festgenommen, inhaftiert und dabei misshandelt wurde. Nachdem die Sicherheitskräfte in D._______ ihn einbestellt und aufgefordert hatten, nach
D-5188/2020 B._______ zurückzukehren, ist die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen der heimatlichen Sicherheitsbehörden beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer erneuten Festnahme objektiv nachvollziehbar. Festzuhalten ist alsdann, dass der Beschwerdeführer nicht zufälligerweise in den Fokus der Behörden geraten ist, sondern deshalb, weil er ausserhalb seiner (…). Es ist zwar nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ernsthaft den Verdacht hegten, er habe auf Seiten der LTTE an Kampfhandlungen teilgenommen. Wahrscheinlich ist aber, dass sie davon ausgegangen sind, er sei Träger von für sie interessantem Wissen über ehemalige LTTE-Mitglieder. Sollte er nach Sri Lanka zurückkehren, ist absehbar, dass mittels durch die Behörden bei der Einreise am Flughafen veranlasster Abklärungen zu seiner Person sein ehemaliges (…) Engagement für LTTE-Mitglieder offengelegt wird, und er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, erneut Opfer ernsthafter Übergriffe zu werden. Die diesbezüglich bestehende subjektive Furcht des Beschwerdeführers ist deshalb – insbesondere auch aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2) – auch objektiv wiederum nachvollziehbar. Weil ihm aufgrund seines vergangenen Engagements zugunsten von LTTE-Mitgliedern eine gewisse ideologische Nähe zu den Zielen dieser Organisation und damit auch eine immanent regierungskritische Haltung unterstellt wird, wäre die ihm drohende Verfolgung zumindest teilweise auch politisch und damit in asylrechtlich relevanter Weise motiviert. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern staatlicher Behörden festgehalten und allenfalls misshandelt würde, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland auch nicht davon auszugehen, er könne den Schutz von anderen Behörden in Anspruch nehmen. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative ist demnach nicht auszugehen. Demnach ist dem Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka zu attestieren und er folgerichtig als Flüchtling anzuerkennen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG überwiegend glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.
D-5188/2020 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos, weil eine öffentlich-rechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt. 9.3 Die Rechtsvertreterin weist in der Kostennote, die sie mit der Beschwerde einreichte, einen Aufwand von 17 Stunden à Fr. 150.– sowie Dolmetscher-Kosten von Fr. 80.– und Barauslagen von Fr. 4.20 aus. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint auch in Anbetracht der Mehrsprachigkeit des Dossiers als überhöht, zumal sich weite Teile der Beschwerde wortgleich bereits in der Beschwerde vom 6. April 2020 wiederfinden (das Bundesverwaltungsgericht geht von einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand von 10 Stunden [inkl. Lektüre der vorinstanzlichen Vernehmlassung und der Abfassung der Replik] aus); die Dolmetscherkosten und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1585.– (gerundet) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5188/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 16. September 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1585.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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