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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 D-5163/2009

August 21, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,041 words·~15 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-5163/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5163/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der kurdischen Ethnie zugehörige Beschwerdeführer am 28. Oktober 1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen mit Verfügung vom 28. Juni 1988 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Beschwerde zurückzog, weshalb sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass er am 16. Mai 1991 die ihm zugewiesene Unterkunft verliess, dass er am 27. Mai 2001 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2005 der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 aus der Schweiz ausreiste, das der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 erneut um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [...] summarisch befragt und am 30. Juli 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Gründen seines erneuten Asylgesuchs angehört wurde und zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen angab, er sympathisiere mit der DTP (Demokratik Toplum Partisi – Partei für eine demokratische Gesellschaft) und habe in X._______ gewohnt, dass er einige Wochen vor seiner Ausreise zu Hause von der Zivilpolizei mitgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, D-5163/2009 dass ihm vorgehalten worden sei, er sei Kurde und arbeite mit der DTP zusammen, dass er einen Tag später wieder freigelassen worden sei, er jedoch in der Folge aus Angst aus der Türkei ausgereist sei, dass er in seinem Geschäft, wo er seit Juli 2005 bis Dezember 2008 [...] hergestellt habe, immer wieder von der Zivilpolizei aufgesucht worden sei, weshalb er dieses aufgegeben habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt ausführte, das letzte Asylverfahren sei am 24. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen worden, dass die Mitnahme auf den Polizeiposten aufgrund seiner Art und kurzen Dauer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, dass zudem seine Vorbringen insgesamt zu bezweifeln seien, da er die Kurzmitnahme in der summarischen Befragung eng mit einer Hochzeit verknüpft habe, welche er jedoch in der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er diesbezüglich zudem unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht habe, dass er im Weiteren an der Erstbefragung nicht erwähnt habe, er sei seit seiner Rückkehr aus der Schweiz ständig von Zivilpolizisten mit dem Tod bedroht worden, dass zudem erfahrungsgemäss eine Person nicht in asylrelevantem Ausmass verfolgt werde, lediglich weil sie kurdischer Herkunft sei beziehungsweise Sympathie für eine legale kurdische Partei habe oder früher in der Schweiz gelebt habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen beziehungs- D-5163/2009 weise die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventuell die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt, dass er im Weiteren um Rückerstattung des im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschusses, um Einsicht in die Akten der vorangehenden Asylgesuche unter Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beziehungsweise um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Nachreichung von Unterlagen ersucht, dass der Beschwerde eine Vorladung des Strafgerichts X._______ beziehungsweise zwei Schreiben und der Beschlagnahmebeschluss Nr. 2009/71 des Amtsgerichts Y._______ beigelegt wurden, dass der Beschwerdeführer die bisher lediglich in türkisch eingereichten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzen und diese Übersetzungen am 19. August 2009 zu den Akten reichen liess, dass auf die eingereichten Unterlagen in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom D-5163/2009 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten, nicht einzutreten ist, weil das BFM ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass das BFM hingegen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei darauf zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-5163/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es sich vorliegend um ein Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG handelt, gemäss welchem lediglich Ereignisse zu prüfen sind, die dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss des letzten Asylverfahrens wiederfahren sind, dass das Bundesamt im hier angefochtenen Entscheid auf die früheren Vorbringen des Beschwerdeführers argumentativ mit keinem Wort eingegangen ist und einzig festhält, das am 27. Mai 2001 eingeleitete (zweite) Asylverfahren sei seit dem 25. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Unterlagen betreffend die früheren Asylgesuche dem BFM denn auch nicht als Grundlage für seine Beurteilung dienten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine neuen Vorbringen selber auch nicht an seinen früher geltend gemachten Nachteilen anknüpft, dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Offenlegung der Akten aus den vorhergehenden Asylgesuchen und namentlich um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass im Weiteren festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat und die wesentlichen Widersprüche und Ungereimheiten, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 Abs. 2 S. 3) erwähnt hat, weshalb der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen wurde (vgl. S. 6 Ziff. 6.4 der Rechtsmitteleingabe), dass wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG), D-5163/2009 dass nach Durchsicht der Akten das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Umstände, weshalb der Beschwerdeführer erneut sein Heimatland verlassen habe, vollständig abgeklärt wurden, dass der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung genügend Gelegenheit hatte, seine Asylvorbringen einlässlich darzulegen, dass der zuständige Sachbearbeiter beispielsweise hinsichtlich der geltend gemachten Besuche der Zivilpolizei im Geschäft des Beschwerdeführers mittels Fragen immer wieder versuchte, zu genaueren Informationen zu kommen (Akte C9 F20 - F33, F58, F78 f.), dass der Beschwerdeführer auf diese Fragen jeweils ausweichend und unsubstanziiert antwortete, es ihm jedoch unbenommen gewesen wäre, weitere und konkretisierende Angaben zu den Besuchen der Zivilpolizei zu machen, dass somit vorliegend der Sachverhalt abschliessend und komplett erstellt ist und somit keine Veranlassung besteht, ein Gutachten einzuholen beziehungsweise eine Befragung von Dritten vorzunehmen (vgl. S.4 Ziff. 5.1 der Rechtsmitteleingabe), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt D-5163/2009 (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff anzuwenden und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass es – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer die während drei Jahren angeblich täglichen Besuche und Drohungen der Zivilpolizei in seinem Geschäft nicht bereits anlässlich der summarischen Befragung erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer diese Besuche im Übrigen an der Bundesanhörung äusserst oberflächlich schildert, was jedoch aufgrund der intensiven und mehrjährigen Bedrohungen zumindest erstaunt (Akte C9 S. 3 F9 f., C9 S. 5 F20, C9 S. 6 F26 und 28, C9 S. 9 F57), dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren hinsichtlich seiner geltend gemachten eintägigen Inhaftierung im Jahr 2009 in zeitlicher Hinsicht mehrfach widerspricht, dass er an der summarischen Befragung zu Protokoll gab, er sei eine Woche nach dem 15. April 2009 auf den Polizeiposten geführt worden (Akte C1 S. 5 F15), demgegenüber an der Bundesanhörung erklärte, D-5163/2009 dies sei am 15. Mai 2009 (Akte C9 S. 6 F33) beziehungsweise eine Woche nach dem 15. Mai 2009 gewesen (Akte C9 S. 13 F90), dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, in seinem Dorf sei ihm ansonsten nichts mehr geschehen (Akte C9 S. 9 F62) respektive ausser dieser eintägigen Inhaftierung habe er in der Türkei keine Schwierigkeiten gehabt (Akte C1 S. 5, C9 S. 5 F25), dass die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Hypothese – es sei umso eher wahrscheinlich, dass Hinweise auf Ereignisse vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, je länger der zeitliche Abstand zwischen einem erstmals durchlaufenen und dem neuen Asylverfahren sei – in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass schlussendlich die erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Gebrauchs eines gefälschten Reisedokumentes (Urkunde) rechtsstaatlich legitim ist, dass auf der Vorladung der [...] des Schwurgerichts in X._______ vom 5. August 2009 als Verfahrensgegenstand einzig die "Fälschung eines amtlichen Papiers" aufgeführt ist, dass bei dieser Sachlage und namentlich aufgrund der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen keine Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung vorliegen, dass die beiden Schreiben von B._______ und C._______ als reine Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen sind, weshalb sie an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, D-5163/2009 dass deshalb auch das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von zusätzlichen Unterlagen abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung), dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Ziff. 1 S. 2 und 3), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-5163/2009 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren ein eigenes Geschäft betrieben hat (Akte C1 S. 2) und zudem über eine eigene Pistazienplantage in seinem Heimatdorf verfügt (Akte C9 S. 4 F12), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügt (Ehefrau, zwei Söhne, eine Tochter, zwei Brüder, eine Schwester [Akte C1 S. 3]), dass auf die erstmals in der Rechtsmitteleingabe erwähnte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (S. 12 Ziff. 10 Abs. 4) nicht weiter einzugehen ist, zumal diese auch nicht näher substanziiert wird, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5163/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5163/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 13

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