Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5149/2011
Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N […].
D-5149/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 2. Mai 2009 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem Luftweg, wobei er über Z._______ nach Y._______ reiste. Von dort gelangte er nach einem […] Aufenthalt auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Am 10. Mai 2009 suchte er in X._______ um Asyl nach. Am 13. Mai 2009 fand im dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 20. Mai 2009 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in W._______. Er sei während einiger Jahre in V._______ im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen. Dort habe er Probleme mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Diese hätten ihn im Jahr […] festgenommen und während […] inhaftiert. Im Jahr […] habe er bei ihnen ein […] Training absolvieren müssen. Im Januar […], als er wieder zu Hause in W._______ gewesen sei, hätten sie seine Mithilfe beim […] verlangt. Im […] hätten sie sein Haus aufgesucht und von ihm verlangt, Mitglied zu werden. Da er dies abgelehnt habe, sei er wieder nach V._______ gegangen. Da die LTTE nach ihm gesucht hätten, habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bis er den LTTE […] freiwillig geholfen habe, einen […]. Daraufhin habe er sich auf Schleichwegen nach U._______ begeben und dort seit […] an einem ihm unbekannten Ort bei […] aufgehalten. Er habe sich vor der sri-lankischen Armee (SLA) gefürchtet, die jede Person mit einem Identitätsausweis aus dem Vanni-Gebiet erschiessen oder ins Gefängnis stecken würde. Am […] hätten ihn Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) dort gesucht, um ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht […] gelungen. Am […] sei er unter Umgehung der Checkpoints nach O._______ gelangt, von wo aus er nach einem […] Aufenthalt seinen Heimatstaat verlassen habe. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 16. August 2011 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
D-5149/2011 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So sei er nicht in der Lage gewesen, konzise und kohärente Angaben zu seinen Wohnorten zu machen. Auch habe er anlässlich der Befragung im EVZ erklärt, im […] zum letzten Mal Schwierigkeiten mit den LTTE gehabt zu haben, wogegen er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2009 von […] bis […] von den LTTE gesucht worden sei und sich deshalb an verschiedenen Orten habe verstecken müssen; in diesem Zusammenhang ergebe seine Aussage, wonach er den LTTE in diesem Zeitraum – freiwillig und ohne Schwierigkeiten mit ihnen zu bekommen – beim Bau eines Bunkers mitgeholfen habe, keinen Sinn. Ebenso sinnlos sei seine Behauptung, jede Person mit einem Identitätsausweis aus dem R._______-Gebiet werde von den Soldaten der SLA erschossen oder ins Gefängnis gesteckt, abgesehen davon, dass seine Identitätskarte im Distrikt P._______ ausgestellt worden sei. Erfahrungswidrig sei, dass er trotz der Behauptung, wonach er am […] in U._______ von Angehörigen des CID aufgesucht worden sei, welche beabsichtigt hätten, ihn zu erschiessen, bis zum […] an diesem Ort geblieben sei, wobei er bezeichnenderweise nicht wisse, wo genau er in U._______ gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er wisse, dass diese Personen dem CID angehört hätten und mit welcher Absicht sie zu ihm gekommen seien. Dasselbe gelte für die Busfahrt von U._______ nach O._______ unter Umgehung der zahlreichen Checkpoints, wobei erfahrungswidrig sei, dass er während dieser Fahrt als angeblich vom CID gesuchte Person sowohl seinen Identitätsausweis als auch seinen Reisepass auf sich getragen habe. Schliesslich seien auch seine Reiseschilderungen unglaubhaft ausgefallen, sei er doch nicht in der Lage gewesen, Angaben über die von ihm von Sri Lanka nach Europa benützten Fluggesellschaften und den Ankunftsort in Y._______ zu machen. Im Übrigen sei der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. In den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden zirka zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Na-
D-5149/2011 mentlich stamme der Beschwerdeführer aus dem Distrikt P._______, habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen, verfüge über Berufserfahrung und könne sich auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. C. Mit Eingabe vom 15. September 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, eventualiter der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein handschriftlicher, korrigierter und ergänzter Sachverhalt in tamilischer Sprache samt Übersetzung, ein Schreiben von B._______ – einem angeblich früheren Weggefährten bei den LTTE – vom […] sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Beschwerdeverfahren erscheine weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. E. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
D-5149/2011 E.a. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-5149/2011 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. In der Beschwerde wird vorweg ein grösstenteils neuer Sachverhalt vorgebracht. So sei der aus W._______, einer zum Distrikt P._______ gehörigen, aber während des Bürgerkriegs von den LTTE kontrollierten und faktisch zum Distrikt T._______ zählenden Ortschaft stammende Beschwerdeführer der erwähnten Organisation im […] freiwillig als Mitglied beigetreten und habe nach Absolvierung des Trainings bis zu seiner Flucht […] in deren Geheimdienst gewirkt. Wegen der Kriegssituation sei er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflüchtet und habe nach der Grundschule bis zum Jahr […] die Mittelschule in S._______ nur vorläufig fortsetzen können. Während der Jahre 1998 und 1999 habe er für die Zeitung "[…]" gearbeitet. Nach dem Beitritt zu den LTTE habe er von […] bis […] ein Kampftraining absolviert. In der Folge sei er dem Geheimdienst der LTTE zugeteilt worden und habe bis […] in einem weiteren Training die Spionagetätigkeit erlernt. Daraufhin sei er für einen Spionageeinsatz nach U._______ entsandt worden. Diese Tätigkeit habe er vom […] an bis […] ausgeübt. Im Anschluss daran sei er für eine weitere Spionageschulung ins R._______ zurückgekehrt und dann für einen Einsatz ins Q._______ entsandt worden. Im […] sei er erneut ins R._______ zurückgeholt worden. Nach einem wichtigen Gespräch, zur Zeit des Waffenstillstandes, sei er nach P._______ gesandt worden, wo er die ihm neu
D-5149/2011 aufgetragene Arbeit erledigt habe. Am […] sei er wiederum ins R._______ zurückbeordert, und, nach einer […] Zwischenzeit, nach O._______ entsandt worden. Während seiner dortigen Arbeit habe er sich […] einen Reisepass besorgt. Anfang […] sei er während der brüchigen Phase des Waffenstillstandes dringend ins R._______ geholt und von dort am Ende des Monats nach U._______ entsandt worden, wo er nach dem Scheitern des Waffenstillstandes und der Schliessung der Autostrasse […] die Zusammenarbeit unter einer Verantwortungsperson aufgenommen habe. Anfang des Jahres […] habe die sri-lankische Regierung einen schrecklichen Kampf gegen das tamilische Volk begonnen und das R._______ abgeriegelt. Während jener Zeit habe er weiterhin seine Spionagetätigkeit ausgeübt und Kontakte mit Einwohnern des R._______ unterhalten. Anfang des Jahres […] habe er sich für die Spionageabwehr nach N._______ begeben und bis zum […] dort aufgehalten. Ende […] sei er nach U._______ zurückgekehrt. Anfang […] habe er sich aus Spionagegründen der Firma […] angeschlossen. Im […] seien einzelne seiner dortigen Arbeitskollegen verraten und vom CID für die weitere Befragung nach O._______ mitgenommen worden. Deshalb sei den übrigen befohlen worden, sich irgendwo in Sicherheit zu bringen. Diesem Befehl gehorchend seien sie an verschiedene Orte – Q._______, M._______, N._______ und, wie der Beschwerdeführer, nach O._______ – geflüchtet. Kurz vor dem Ende des Krieges habe er seinen Heimatstaat auf einen letzten Befehl hin […] verlassen, woraufhin der Kontakt abgebrochen sei. Diesen Sachverhalt habe er anlässlich der ersten Befragung in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren nicht erwähnt, einerseits zur Geheimniswahrung für die LTTE, andererseits zum Selbstschutz; einen weiteren wichtigen Grund stelle der damalige Übersetzer C._______ dar, welcher einer Organisation namens […] angehöre und sowohl in direktem als auch indirektem Kontakt mit dem sri-lankischen Geheimdienst stehe. Aus diesem Grund habe er wahrheitswidrig ausgesagt, dass er durch die LTTE gefährdet würde. Nun sei er bereit, im Rahmen einer zweiten Anhörung wahrheitsgetreu auszusagen, und ersuche um Durchführung einer solchen (vgl. …). Aufgrund der nun richtiggestellten Vorbringen stelle sich der Sachverhalt ganz anders dar. Der Beschwerdeführer wisse um seine bisherigen Notlügen und bedaure diese, hoffe aber, dass die Beschwerdeinstanz seine neuen Vorbringen einer Prüfung unterziehe. Er schiebe jene nicht nach, sondern habe für seine Auslassungen ernsthafte Gründe. Er sei gerne bereit, seine Motive im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu erläutern und den vorstehenden Sachverhalt mit weiteren Details zu vertiefen (vgl. …).
D-5149/2011 Bei den Vorbringen, der anlässlich der Befragung vom 13. Mai 2009 mitwirkende Dolmetscher C._______ gehöre […] an und stehe in Kontakt zum sri-lankischen Geheimdienst, handelt es sich um durch nichts belegte pauschale Behauptungen des Beschwerdeführers, auf die nicht näher einzugehen ist. Selbst wenn sie zutreffen sollten, wäre es ihm zu Beginn der Befragung, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden war, zuzumuten gewesen, allfällige Einwände gegen den Dolmetscher zu erheben. Spätestens jedoch wäre er anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2009, bei welcher ein anderer Dolmetscher mitwirkte, nach dem Hinweis auf die ihm bereits bei der Erstbefragung erläuterte Verschwiegenheits-, Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet gewesen, gestützt auf die Wahrheits- beziehungsweise die diese beinhaltende Mitwirkungspflicht, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben zum Sachverhalt zu machen, umso mehr, als er durch nichts davon abgehalten wurde. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Verfügung mehr als zwei Jahre nach jener Anhörung erging und sich B._______, welcher in seinem Schreiben […] ausführt, der Beschwerdeführer habe wichtige Arbeit für die LTTE geleistet, gemäss dessen im Beschwerdeverfahren beigezogenen Asylakten bereits seit […] als Asylsuchender in der Schweiz aufhielt und […] durch das BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. Mithin lagen keine äusseren Umstände (mehr) vor, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, seine Sachverhaltsvorbringen pflichtgemäss vor Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens wahrheitsgetreu darzulegen. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe für das verspätete Darlegen seiner neuen Sachverhaltsvorbringen aufzuzeigen, welche unter diesen Umständen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb sich auch eine zusätzliche Anhörung erübrigt und der diesbezügliche Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid abgelehnt wird. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zudem erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe von […] telefonisch erfahren, dass am […] der Polizei an seinem Wohnort der Befehl zu seiner Festnahme erteilt worden sei, und er mithin dort gesucht würde; seine […] habe auch ein diesbezügliches Schreiben erhalten. Dies habe er bisher nicht vorgebracht, weil er sich in der Schweiz sicher fühle und hier eine gute Lösung für seine Zukunft gesehen habe. Da sich seine Situation jedoch geändert habe, lege er diese Informationen offen (vgl. …).
D-5149/2011 Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist als unbehelflich zu qualifizieren, zumal er sich zum einen nicht mit den Vorbringen im Zusammenhang mit dem bei der Erstbefragung mitwirkenden Dolmetscher in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer vermag auch keinen anderen Grund zu nennen, welcher ihn davon abgehalten hätte, den Asylbehörden vom erwähnten Vorfall, nachdem er von diesem erfahren hatte, vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis zu geben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er es unterlassen hat, das angeblich im Besitz seiner [...] befindliche Dokument, mit welchem die Erlaubnis zu seiner Festnahme erteilt worden sei, im Asylverfahren einzureichen. Unter diesen Umständen vermag auch dieses neue Sachverhaltsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. 5.3. Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die bisherigen Darlegungen des Beschwerdeführers insbesondere den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. B). Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern, zumal sie sich grösstenteils auf die erstmals in der Rechtsmitteleingabe dargelegten, als überwiegend nicht glaubhaften neuen Sachverhaltsvorbringen betreffend die Spionagetätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE (vgl. E. 5. 1) stützen. 5.4. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 5.4.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten.
D-5149/2011 5.4.2. Wie oben (vgl. E. 5. 1 - 5. 3 vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den sri-lankischen Behörden wegen Spionagetätigkeiten für die LTTE verdächtigt zu werden beziehungsweise von dieser Organisation behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 5.5. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-5149/2011 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
D-5149/2011 Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2. In dem unter BVGE 2011/23 zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2 und 13.3). 7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna in der Nordprovinz, während [...] angeblich seit im R._______ wohnhaft seien, sich eine […] in L._______ und eine weitere […] ebenfalls noch in Sri Lanka aufhalten würden. Er hat die Mittelschule bis zum Jahr 1995 beziehungsweise 1998 besucht. In der Folge sei er als […] beziehungsweise
D-5149/2011 […] tätig gewesen und habe – wie erst auf Beschwerdestufe, dabei aber nicht glaubhaft geltend gemacht wurde (vgl. vorstehend E. 5.1. und 5.4.2.) – Spionagetätigkeiten ausgeübt. In den Distrikt Jaffna, in dessen angrenzenden Gebieten der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Beziehungsnetze verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 15. September 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
D-5149/2011 gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5149/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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