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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-5141/2024

June 19, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,003 words·~25 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5141/2024

Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (…).

D-5141/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Schwester B._______ (N […]) sowie ihrem volljährigen Bruder C._______ (N […]) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 7. November 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz F._______. Als sie neun Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach E._______ gezogen. Sie hätten seither in der Kreisstadt F._______ gelebt. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht und danach die Matura im Fernstudium absolviert. Seit sie vierzehn Jahre alt sei, habe sie als (…) gearbeitet. Ihr Vater sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi). Im (…) 2022 habe die Polizei ihn beim Verlassen des HDP-Gebäudes festgehalten und ihm die Nase gebrochen. Sie sei seit ihrem 15. oder 16. Lebensjahr in der Jugendorganisation der HDP aktiv gewesen. Sie habe an Versammlungen teilgenommen, Hausbesuche gemacht und Flyer verteilt. Am (…) 2022 habe sie mit ihrem Vater und C._______ an einer Veranstaltung teilgenommen, bei der es zu Verhaftungen gekommen sei. Am (…) 2022 hätten sie gemeinsam an einer weiteren Versammlung teilgenommen. Am (…) 2022 habe sie mit ihrem Vater und ihren Geschwistern B._______ und C._______ ihren Onkel väterlicherseits in einem anderen Stadtteil von E._______ besucht. Ihre Mutter und ihre anderen Geschwister seien in F._______ gewesen. Während des Besuchs habe ihr Vater einen Anruf ihrer Mutter erhalten, wonach die Polizei laut Informationen der Nachbarn versucht habe, die Wohnungstür einzuschlagen. Sie seien deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern beim Onkel geblieben. Ihr Onkel mütterlicherseits habe versucht, bei der Polizei Informationen über den Vorfall zu beschaffen. Ein Rechtsanwalt habe schliesslich in Erfahrung gebracht, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorliegen würde. Weil das Dossier einer Geheimhaltung unterliegen würde, habe er keine weiteren Informationen erhalten. Am (…) 2022 sei sie mit ihrem Vater, B._______ und C._______ in E._______ in einen LKW eingestiegen und auf einer ihr unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Am (…) 2022 sei die Polizei erneut bei ihr zuhause gewesen. Von ihrer Familie sei zu dem

D-5141/2024 Zeitpunkt niemand dort gewesen. Mittlerweile seien ihre Mutter und ihre anderen Geschwister zurück in der Wohnung. C. Am 16. November 2022 verwies das SEM die Behandlung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG, und teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zu. D. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und ihren Führerschein ein. Ihr Vater gab in seinem Asylverfahren Beweismittel zu den Akten, die sich auch auf die Beschwerdeführerin beziehen würden (Schreiben eines türkischen Anwalts vom 29. Dezember 2022, Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in sozialen Medien vom […] 2022, Auftrag Staatsanwaltschaft an der Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom […] 2022, Printscreens von Beiträgen in sozialen Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom […] 2022, Auftrag an die Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom […] 2022, E-Mail bezüglich Anzeige vom […] 2022, Ermittlungsberichte vom […] 2022, Vorführbefehl vom […] 2023, Beschluss in sonstiger Sache vom […] 2023, Screenshot WhatsApp-Konversation). E. E.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E.b Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ihrer Geschwister B._______ und C._______ ab. F. F.a Am 19. Februar 2024 stellten die Mutter der Beschwerdeführerin und ihren beiden Schwestern H._______ und I._______ (alle N […]) sowie ihr volljähriger Bruder J._______ (N […]) ebenfalls hierzulande Asylgesuche. F.b Mit Verfügung vom 7.März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch ihres Bruders J._______ (N […]) nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien an und forderte ihn auf, die

D-5141/2024 Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. J._______ ist seither unbekannten Aufenthalts. G. Mit Urteil D-1352/2024 vom 19. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1. März 2024 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 auf und wies die Sache zur koordinierten Behandlung mit den erstinstanzlich (wieder) hängigen Asylverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurück. H. H.a Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet am 20. Juli 2024 – stellte das SEM erneut fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. H.b Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche ihrer Eltern und ihres Bruders C._______ ab (Beschwerdeverfahren D-5148/2024 und D-5153/2024). I. Mit Eingabe vom 19. August 2024 des rubrizierten Rechtsvertreters liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2024 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 15. August 2024 – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfte den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.

D-5141/2024 K. Die Vorinstanz liess sich innert erstreckter Frist – am 9. Oktober 2024 – vernehmen. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Replik ein. L. Mit Eingaben vom 18. Juni 2025 und vom 29. April 2026 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht jeweils ein Sprachzertifikat der Beschwerdeführerin (datierend vom 2. Februar 2024 sowie vom 23. April 2026) in Kopie.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwistern B._______, H._______ und I._______ (D-5148/2024) sowie des Bruders C._______ (D-5153/2024) zu koordinieren.

D-5141/2024 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in der Regel in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Obwohl es sich vorliegend – aus heutiger Sicht – um ein solches Rechtsmittel handelt, ergeht das Urteil aufgrund der Koordination (vgl. E. 2.1) im ordentlichen Spruchgremium. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6; vgl. auch Replik, S. 2). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Aus den Akten ergeben sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, die eingereichten Beweismittel sowie die allgemeine Lage in der Türkei nicht ausreichend gewürdigt und dadurch auch ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte. Sie hat in ihrer Verfügung in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Insbesondere hat sie sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch mit der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Beiträge der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 4.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5141/2024 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.1.1 Zur Begründung führt sie in Bezug auf die geltend gemachten Strafverfahren im Wesentlichen aus, die eingereichten Vorführbefehle würden über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Diese Dokumente hätten lediglich einen geringen Beweiswert, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. 6.1.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Terrorpropaganda sowie Präsidentenbeleidigung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Es würden zwei Vorführbefehle vom (…) 2023 gegen sie, ihren Vater und ihren Bruder vorliegen, womit zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge-

D-5141/2024 stellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich handle es sich um einen Vorführbefehl, und formell nicht um einen Haftbefehl, der Zweck dieses Vorführbefehl sei es, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. 6.1.3 Sodann sei aufgrund ihrer Einträge auf Facebook in den meisten Fällen nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin diese Beiträge veröffentlicht habe. Angaben wie «1g» (vor 1 Tag) würden aber darauf schliessen lassen, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen stünden. Sämtliche Ermittlungsakten stammten ab der Zeit vom (…) 2022. Als Zeitpunkt der Strafanzeige durch eine Privatperson werde in den Ermittlungsakten der (…) 2022 genannt. Die Ausreise sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin am (…) 2022 erfolgt. Eine Verfolgung vor der Ausreise könne somit ausgeschlossen werden. Das SEM verweist sodann auf den Asylentscheid des Vaters der Beschwerdeführerin und führt aus, es halte es angesichts der bezweifelten Ausreiseumstände sowie des unglaubhaft dargelegten Konnexes zwischen den angeblichen Vorfluchtgründen und der Beweismittellage für erstellt, dass die Beschwerdeführerin die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb in ihrem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Hierdurch nehme sie offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei mit gewissen Unannehmlichkeiten (wie einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme aufgrund des Vorführbefehls) konfrontiert zu werden. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung/Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe, auf geeignetem Wege abzuwenden. 6.1.4 Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich jedoch nicht um

D-5141/2024 ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar machen würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und – nebst allgemeinen Ausführungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Türkei – geltend gemacht, dass das von der Beschwerdeführerin Vorgebrachte sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) wie auch von Art. 3 AsylG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöge. 6.2.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdeführerin stamme aus einer kurdisch-patriotischen Familie und sei vor ihrer Flucht lange Zeit zugunsten der HDP politisch aktiv gewesen. Sie habe an Demonstrationen und Parteiversammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt, habe bei den Wahlen geholfen und versucht neue Mitglieder anzuwerben. Aufgrund ihrer politischen Aktivitäten zugunsten der HDP, welche seitens der türkischen Behörden als die rechte Hand der PKK und somit als «eine terroristische Partei» eingestuft werde, sei die Beschwerdeführerin ins Visier der türkischen Polizei geraten. Sie sei «jedes Mal» durch die Polizei schikaniert, behelligt und bedroht worden. Dadurch habe sie praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was sie sehr depressiv gemacht habe. Die Repressionen durch die türkische Polizei hätten dermassen zugenommen, dass sie kein menschenwürdiges Leben in der Türkei hätte führen können. Es sei aktenkundig, dass sie mehrfachen Eingriffen in ihre persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Der unerträglichen psychischen Zwangslage habe sie sich nur doch durch die Flucht ins Ausland entziehen können. 6.2.2 Nach der Razzia am (…) 2022 seien sie, ihr Vater und ihr Bruder aus Angst, festgenommen zu werden nicht mehr nach Hause gegangen. Am Anfang hätten sie nicht daran gedacht, ins Ausland zu flüchten. Aus diesem Grund seien sie auch gar nicht auf die Idee gekommen, die durch die Polizei aufgebrochene Türe zu fotografieren. 6.2.3 Es gäbe zurzeit mehrere Mitglieder oder Unterstützer der HDP, die neu «DEM» heisse, gegen die aufgrund eines durch die Polizei konstruierten Sachverhalts ein Strafverfahren wegen der Unterstützung,

D-5141/2024 Propagandabetreibung oder Mitgliedschaft bei der PKK laufe. Genau dies sei vorliegend auch der Beschwerdeführerin passiert. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die eingereichten Beweismittel «gefälscht» seien, treffe nicht zu und ihre Echtheit könne im Zweifelsfall über die Schweizer Botschaft überprüft werden. Sie würde im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftete und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Aufgrund der beiden Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie auch fichiert sei. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung ergänzend aus, sie habe in ihren Erwägungen lediglich aufgezeigt, auf welche Weise «offizielle» Verfahrensunterlagen beschafft werden könnten und dass diese, insbesondere mit Blick auf die unplausiblen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen zu den fluchtauslösenden Ereignissen, zu berechtigten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit geführt hätte. Im Weiteren werde in der Beschwerdeschrift weder erläutert, wie die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin konkret ausgesehen hätten, noch in welchem Zeitraum sie solche ausgeführt habe. Es fehlten auch jegliche Belege für die aufgeführten politischen Tätigkeiten. 6.4 In der Replik wird vollumfänglich an den Beschwerdevorbringen festgehalten und ergänzend geltend gemacht, genau wie ihr Vater und Bruder habe auch sie Angst gehabt, dass sie immer wieder mit den türkischen Behörden Schwierigkeiten haben würde und habe deshalb keine «offizielle Mitgliedschaft» gewollt. Sie hätte nie daran gedacht, dass sie eines Tages in die Schweiz fliehe müsse. Hätte sie das gewusst, hätte sie all ihre Aktivitäten zugunsten der Partei auf Video aufgenommen oder Fotos davon gemacht. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit grösstenteils zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II; vgl. auch E. 6.1 hiervor).

D-5141/2024 7.1 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Razzia am (…) 2022 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durch die türkische Polizei gewisse Zweifel bestehen. Dies einerseits vor dem Hintergrund der fehlenden politischen Profile der Beschwerdeführerin, ihres Vaters und ihres Bruders C._______ (vgl. E. 7.3 hiernach), anderseits aufgrund der Behauptung der angeblich behördlicherseits gewollten Geheimhaltung eines hängigen Verfahrens (vgl. SEM-act. 13, F64). Im Übrigen erreichte dieser Vorfall selbst bei Wahrunterstellung nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.1.2 Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung – und entgegen den unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde – aus, einmalig an einer Demonstration einen Schlag mit einem Schlagstock erhalten zu haben (vgl. SEM-act. 13, F105-F110). Ein sachlich oder zeitlich kausaler Zusammenhang zu ihrer Ausreise im (…) 2022 ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus berichtete die Beschwerdeführerin von keinerlei Schikanen oder sonstigen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden. 7.1.3 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörung an, die Polizei habe sich nach ihrer Ausreise am (…) 2022 nach ihr erkundigt, wobei erneut niemand der Familie zuhause gewesen sei (vgl. SEM-act. 13, F66 f. und F81). Hingegen hat sie weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es sei bis zur Ausreise ihrer Mutter und den weiteren Geschwistern (…) 2024 mehrfach und anhaltend polizeilich nach ihr gefragt worden, obschon davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter oder den Geschwistern über solche Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt worden wäre (vgl. a.a.O. F25 f.). Angesichts der Bedeutung einer anhaltenden Verfolgungssituation für ihr Asylverfahren erstaunt diese Tatsache doch sehr. 7.1.4 Ferner verfügt die Beschwerdeführerin über kein massgebliches politisches Profil. Vielmehr beschränkte sich ihr politisches Engagement darauf, im Jugendclub der legalen Partei HDP aktiv gewesen zu sein, namentlich an Haus- und Cafébesuche gemacht, Flyer verteilt sowie an Versammlungen, Demonstrationen und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen zu haben (vgl. SEM-act. 13, F62, F64, F71 ff., F83, F114), sowie regierungskritische beziehungsweise pro-kurdische Beiträge in den sozialen Medien geteilt zu haben, welche jedoch nicht auf grosse Resonanz gestos-

D-5141/2024 sen sind (vgl. a.a.O. F86 ff.). Folglich hat sich die Beschwerdeführerin weder übermässig exponiert noch eine führende Rolle wahrgenommen. 7.1.5 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der Akten kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbar drohende Verfolgungssituation vorlag, welche der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Schliesslich sind auch keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in absehbarer Zeit eine Inhaftierung gedroht hätte (zu den Strafverfahren vgl. E. 7.3 sogleich). 7.2 Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund von politisch tätigen Verwandten, insbesondere ihrem Vater oder ihrem Bruder C._______, künftig mit einer Reflexverfolgung (vgl. zum Begriff etwa das Urteil des BVGer D-202/2022 vom 31. Oktober 2025 E. 7.2.2 m.w.H.) rechnen müsste (vgl. auch die Urteile der Familienangehörigen D-5148/2024 und D-5153/2024). 7.3 Zu den geltend gemachten Strafverfahren ist zunächst festzustellen, dass – bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente – die Strafanzeige der Privatperson vom (…) 2022 datiert und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen vom (…) 2022 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/3, S. 10). Folglich ging die Strafanzeige vor der Ausreise der Beschwerdeführerin am (…) 2022 bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden ein, weshalb die geltend gemachten Strafverfahren entgegen der angefochtenen Verfügung nicht als subjektive Nachfluchtgründe, sondern als mutmassliche Vorfluchtgründe zu prüfen sind. 7.3.1 Mit dem SEM ist aufgrund der Akten – bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente – davon auszugehen, dass vorliegend zwei Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet wurden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln – insbesondere auch dem Vorführbefehl vom (…) 2023 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation – nicht, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 verwiesen werden, zumal die aktuellsten Justizdokumente vom (…) 2023

D-5141/2024 datieren und folglich mittlerweile drei Jahre alt sind. Überdies ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten und verfügt über kein relevantes politisches Profil (vgl. E. 7.1.4 hiervor). Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). 7.3.2 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob sie gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 7.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die erlebten Diskriminierungen und Repressalien, namentlich die Anpöbelungen in ihrem Wohnviertel (vgl. SEM-act. 13, F63 f. und F111-F113), wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur kurdischen Bevölkerung – ohne deren Tragweite für sie zu verkennen – mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6556/2025 vom 30. Januar 2026 E. 6.3; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3). 7.5 Schliesslich ist ein exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt (vgl. SEM-act. 13, F116 ff.). Selbst wenn sie in der Schweiz an Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen hätte, gibt es keine Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden von diesen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.

D-5141/2024 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-5141/2024 9.2.4 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dortige Ziff. III) lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. 9.3.3 Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführerin lebte von ihrem neunten Lebensjahr an bis zu ihrer

D-5141/2024 Ausreise in E._______. Sie ist bei guter Gesundheit, jung, ledig, kinderlos und verfügt über einen gymnasialen Abschluss. Zudem war sie ungefähr (…) Jahre lang in der (…) als (…) berufstätig (vgl. SEM-act. 13, 38 ff.). Sodann werden die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide ihrer Eltern und Geschwistern koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt und ebenfalls abgewiesen (vgl. D-5148/2024 und D-5153/2024). Entsprechend können sie zusammen in den Heimatstaat zurückkehren und sich gegenseitig bei der Wiedereingliederung unterstützen. Zudem leben die Angehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei, weshalb sie dort weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O. F31 ff.). Die anerkennenswerten (sprachlichen) Integrationsbemühungen (vgl. BVGer-act. 12) führen zu keinem anderen Ergebnis. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-5141/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Rahel Schöb

Versand:

D-5141/2024 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2026 D-5141/2024 — Swissrulings