Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5137/2019 law/gnb
Urteil v o m 1 5 . März 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (…).
D-5137/2019 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 5. September 2017 erfolgte die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und in Addis Abeba, Äthiopien, zur Welt gekommen, jedoch in C._______ aufgewachsen. Nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren (…) respektive (…) habe sie bei einer Tante mütterlicherseits gelebt, welche eine (…) ihres späteren Lebenspartners gewesen sei. Ihre beiden Brüder seien in den Jahren (…) beziehungsweise (…) gestorben. Die Schule habe sie bis (…) besucht und danach in der (…) ihres späteren Lebenspartners gearbeitet. Ihre Kinder seien in den Jahren (…), (…) und (…) geboren worden. Der Vater ihrer Kinder, mit dem sie seit (…) zusammengelebt habe, habe sie seit der Geburt des zweiten Kindes sehr schlecht behandelt. Er habe sie nicht heiraten wollen, sie wie eine Gefangene behandelt und sie geschlagen, misshandelt und gewürgt. Auch habe er ihr gedroht, er würde sie umbringen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Einmal habe er während eines Streits eine Gasflasche aufgemacht und absichtlich das herausströmende Gas angezündet. Sie sei danach ins Krankenhaus gekommen, wo der Vorfall der Polizei gemeldet worden sei. Die Polizei habe sie daraufhin befragt und ihr Lebenspartner sei verhaftet, jedoch schon am folgenden Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Zu Hause habe er sie wieder geschlagen. Auch ein Versöhnungsversuch durch den Pfarrer habe nichts gebracht. Die Polizei habe ihr nicht geholfen, weil ihr Lebenspartner der Sohn eines (…) sei. Sie habe Eritrea im (…) 2015 in Richtung Sudan verlassen. Nach ihrer Ausreise sei es den Kindern sehr schlecht ergangen. Die ältere Tochter habe versucht, mit den Geschwistern aus dem Land zu flüchten, worauf sie für einige Tage inhaftiert worden sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte, die Taufscheine ihrer drei in Eritrea lebenden Kinder, einen Impfausweis, ihre Wohnsitzbestätigung und eine Lebensmittelkarte (alle in Kopie) sowie mehrere Familienfotos als Beweismittel zu den Akten.
D-5137/2019 B. Mit Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin dem Aufenthaltskanton D._______ zugewiesen. C. Am (…) wurde das rubrizierte Kind der Beschwerdeführerin, B._______, geboren. D. Eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 19. September 2018 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 27. September 2018. E. Mit Verfügung vom 4. September 2019 – eröffnet am 9. September 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Den Wegweisungsvollzug schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffern 4–6). F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre und ihres Sohnes Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu "Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen" bei. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nachreichen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde.
D-5137/2019 I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde dem SEM Gelegenheit gegeben, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 12. November 2019 zur Beschwerde vernehmen. K. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2019 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erteilt. L. In der Folge liess die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 replizieren. Der Eingabe lagen der Bericht der Hilfswerkvertretung vom 5. September 2017, eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. September 2018 zu "Érythrée: Situation des familles monoparentales" sowie eine Kostennote bei. M. Mit Eingabe vom 4. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre neue Adresse mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
D-5137/2019 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt. Angesichts der erlittenen körperlichen und sexuellen Gewalt leide die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich unter einer nicht diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Nebst der über (…) Jahre andauernden häuslichen Gewalt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Libyen misshandelt worden sei. Anlässlich der BzP habe sie ausgesagt, sie leide unter Kopfschmerzen und Ängstlichkeit, seit sie in Libyen gewesen sei. Inwiefern die erlittene häusliche Gewalt körperlich oder sexuell gewesen sei, sei überdies von der befragenden Person in keiner Weise abgeklärt worden. Es sei deshalb mindestens wahrscheinlich, dass die Erinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse mit Scham behaftet und lückenhaft – da weitgehend verdrängt – seien. In der Befragungssituation, in der ihr mehrfach vorgeworfen worden sei, ihre Kinder beim gewalttätigen Vater und ihrem Peiniger im Stich gelassen zu haben, sei keine vertrauensvolle Atmosphäre entstanden, in der sie sich hätte öffnen und detailliert berichten können, wenn sie denn psychisch dazu im Stand gewesen wäre. Schliesslich habe die Anhörung inklusive Rückübersetzung lediglich vier Stunden gedauert, was äusserst kurz sei und gerade für das Erzählen von belastenden Ereignissen nicht ausreiche. Es sei eine Abklärung durch eine psychologisch qualifizierte Person vorzunehmen.
D-5137/2019 3.2 Für die behauptete Traumatisierung bestehen keine Anhaltspunkte. Dem Anhörungsprotokoll ist nur eine Stelle zu entnehmen, der allenfalls Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, über Erlebtes zu sprechen, entnommen werden könnten: "[…] Er tat mir Sachen an… Ich weiss nicht, wie ich das erzählen soll. Es ist so schwer. Solche Dinge tut man einfach keiner weiblichen Person an. Das tut man einfach nicht. […]" (vgl. Akten SEM A10/20 F97). Jedoch werden auf Beschwerdeebene keine neuen Sachverhaltselemente – etwa hinsichtlich körperlicher oder sexueller Gewalt – vorgebracht, obwohl anzunehmen ist, die Rechtsvertreterin hätte dieses Thema mit der Beschwerdeführerin anzusprechen versucht oder sie an eine Fachperson verwiesen. Sodann finden sich im Protokoll keine Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin nur ungenügend hätte an Erlebtes erinnern können. Aus dem Umstand, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren angab, seit ihrem Aufenthalt in Libyen unter Kopfschmerzen und Ängstlichkeit zu leiden und dass es ihr wegen der Trennung von ihren Kindern psychisch überhaupt nicht gut gehe (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 8.02; A10/20 F156), kann nicht per se auf eine Traumatisierung geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin reichte bis heute keinen Arztbericht ein, um die behaupteten psychischen Schwierigkeiten zu belegen. Auch stellte sie einen solchen nicht in Aussicht, obschon es ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen hätte, entsprechende Dokumente zu beschaffen, was der Rechtsvertretung zweifellos bekannt ist. Der Beschwerdeführerin wurde sodann in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gegeben, ausführlich über ihre Beziehungsprobleme und die Art der Misshandlungen zu berichten. Sie wurde mehrfach aufgefordert, über ihre Probleme in der Partnerschaft zu berichten (vgl. Akten SEM A10/20 F84, 86, 97, 98, 101 und 102). Die Hilfswerkperson bestätigt in ihrem Kurzbericht, dass die SEM-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin ausführlich befragt und die Fragen mehrmals wiederholt habe, wenn die Beschwerdeführerin keine detaillierten Antworten gegeben habe. Dass die im Bericht beschriebene etwas kühle Atmosphäre die Beschwerdeführerin von einer Öffnung abgehalten hätte, erscheint nach dem Gesagten nicht wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Kinder im Stich gelassen habe, zwar nicht besonders einfühlend formuliert war, aber zur Klärung des Sachverhalts berechtigt erscheint. Vor dem Hintergrund der von der Hilfswerkvertretung festgestellten und sich auch aus dem Protokoll ergebenden ausführlichen Befragung ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung zu kurz gewesen sein soll.
D-5137/2019 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise eine Abklärung durch eine psychologisch qualifizierte Person vorzunehmen. Die entsprechenden Begehren sind demnach abzuweisen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen durch ihren Lebenspartner seien zu einem grossen Teil pauschalen Inhalts gewesen, ohne dass sie das Vorgebrachte weiter habe konkretisieren können. Auf Nachfrage, Einzelheiten über ihre damalige Situation mit ihrem Lebenspartner zu berichten, habe sie ausgeführt, dass sie ihn um eine
D-5137/2019 Eheschliessung gebeten habe. Irgendwann seien die Schläge zu viel geworden und Nachbarn hätten es mitbekommen. Selbst als sie um eine ausführlichere Schilderung ihrer Probleme gebeten worden sei, habe sie nur wiederholt, dass es um das Thema der Eheschliessung gegangen sei. Obwohl ihr Lebenspartner ihr in Aussicht gestellt habe, sie nach dem zweiten Kind zu heiraten, habe er die Ehe verweigert. Er habe ihr Sachen angetan, die man einfach keiner Frau antue. Sie habe kein normales Leben führen können. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie sich schützen müsse. Nach weiteren Einzelheiten gefragt, habe sie wiederholt, dass ihr Lebenspartner betrunken am Morgen nach Hause gekommen sei und sie vor den Augen der Kinder geschlagen habe. Die Kinder würden keine Liebe für den Vater empfinden. Sie habe die Polizei informiert, jedoch habe sich nichts geändert. Obschon sie anfänglich zu Protokoll gegeben habe, dass ihr Lebenspartner sie täglich geschlagen habe, seien ihre Angaben zu den erlittenen Schlägen substanzlos und ausweichend geblieben. Als sie gebeten worden sei, hierüber ausführlich zu berichten, habe sie nur gemeint, dass ihr Lebenspartner sie gewürgt und beinahe umgebracht habe. Auch dieses Vorkommnis habe sie auf Nachfrage nicht konkretisieren können und sei ausgewichen, indem sie zum wiederholten Male auf Allgemeinplätze verwiesen habe. Im Weiteren habe sie dargelegt, dass ihr Lebenspartner bei einem Konflikt um die von ihr verlangte Eheschliessung das Gas angezündet habe. Sie sei ins Krankenhaus gekommen und von der Polizei befragt worden. Zum Glück sei ihr nicht viel passiert. Die Polizei habe daraufhin ihren Lebenspartner einen Tag lang in Gewahrsam genommen. Nach diesem Vorfall, bei dem er sie fast umgebracht habe, sei ihr klargeworden, dass es nicht zu einer Eheschliessung kommen würde. Weiter habe sie vorgebracht, dass sie sich wegen der Übergriffe an die Polizei gewandt habe. Auch hierzu seien ihre Angaben substanzlos gewesen. Auf die Frage, wie oft dies der Fall gewesen sei, habe sie gemeint, dass sie erst gedacht habe, dass es richtige Gesetze gebe, weshalb sie die Polizei informiert habe. Sie habe dann jedoch begriffen, dass die Gesetze sie nicht schützen würden, weshalb sie sich zur Ausreise entschieden habe. Auch der hinzugezogene Pfarrer habe nicht schlichten können. Gegen Ende habe sie keine andere Lösung gesehen, als auszureisen. Diese pauschale Darlegung habe, gemessen an der einschneidenden Bedeutung, die das Verlassen der Heimat und das Zurücklassen der Kinder unter derartigen Umständen mit Sicherheit gehabt hätte, nicht zu überzeugen vermocht. Insbesondere sei in ihren Ausführungen auch keine persönliche Betroffenheit zu erkennen. Es werde zwar nicht in Zweifel gezogen, dass sie Probleme in ihrer Partnerschaft gehabt habe und es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Auch sei glaubhaft, dass ihr Lebenspartner bei einem
D-5137/2019 Streit das Gas entzündet habe. Die Polizei sei jedoch damals ihrer Schutzpflicht nachgekommen und habe den Lebenspartner einen Tag lang in Gewahrsam genommen. Zudem habe sie die Möglichkeit gehabt, sich an den Pfarrer zu wenden, um Hilfe zu erhalten. Dieser habe sich eingeschaltet, um zwischen ihr und ihrem Lebenspartner zu vermitteln. Ihren Angaben sei zu entnehmen, dass der Pfarrer den Lebenspartner davon habe überzeugen wollen, sie der Kinder willen zu heiraten. Sie hätten beide akzeptiert, was der Pfarrer gesagt habe. Nach einer Woche habe ihr Lebenspartner sie wieder geschlagen. Sie habe sich jedoch nicht mehr an den Pfarrer gewandt. Es sei ihr nur noch darum gegangen, von dort wegzukommen. Sie habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befunden habe, der sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Sie hätte etwa auch in Erwägung ziehen können, bei Verwandten unterzukommen. Ihre Erklärung, dass ihre Verwandten ihr nicht helfen würden, sei zu pauschal. Auch könne ihre Argumentation, dass ihre Verwandten in E._______ leben, ihre Kinder jedoch in C._______ zur Schule gehen würden, nicht gehört werden, zumal sie mit einem zeitweiligen Wegzug nach E._______ zumindest eine räumliche Distanz geschaffen und sich den Schlägen ihres Lebenspartners hätte entziehen können. Ihre Behauptung, ihr Lebenspartner hätte sie auch dort nicht in Ruhe gelassen und es hätte auch nichts gebracht, wenn sie sich in C._______ eine andere Unterkunft gemietet hätte, sei rein hypothetisch. Abgesehen von den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen würden die Vorbringen mangels Intensität somit auch der asylrechtlichen Relevanz entbehren. Schliesslich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, es sei allgemein bekannt, dass es sich beim absichtlichen Entzünden von Gas um ein äusserst schwerwiegendes Ereignis handle, das innert Bruchteilen von Sekunden zu Flammen und Explosionen führe, was zu schwersten Verbrennungen und zum Tod jeder sich in der Nähe befindlichen Person führen könne. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund der Ansicht sei, es mangle dem Gasangriff an der asylrechtlichen Intensität, sei nicht nachvollziehbar. Der Gasangriff sei Teil einer jahrelang andauernden systematischen Misshandlung durch den ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Sodann könne
D-5137/2019 die Vorinstanz nicht einerseits die Handgreiflichkeiten, um die es im Anhörungsprotokoll grösstenteils gehe, für glaubhaft befinden und andererseits der Ansicht sein, dass genau diese Handgreiflichkeiten aufgrund pauschaler Aussagen unglaubhaft seien. Es sei zudem die seit mehr als 20 Jahren bekannte wissenschaftliche Erkenntnis zu berücksichtigen, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen, sie dazu neigen würden, Gedanken, Gefühle und Gespräche, die sich auf das traumatische Ereignis bezögen, zu vermeiden und teilweise oder vollständig unfähig seien, sich an wichtige Aspekte des traumatisierenden Ereignisses zu erinnern. Die Asylrekurskommission habe selbst festgestellt, dass Opfer von sexueller und anders gearteter massiver Gewalt "ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den Tag legen und erstaunliche Energien freimachen" könnten, "mit denen sie das Erinnertwerden an traumatisierende Erlebnisse oder die Entstehung beklemmender Vermutungen in ihrer Umgebung um jeden Preis zu verhindern versuchen". Diese wissenschaftliche Erkenntnis müsse bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur deren erlittenen körperlichen und psychischen Übergriffen berücksichtigt werden. Dies erkläre, warum sie die körperlichen Misshandlungen relativ knapp beschrieben habe. Andererseits gelte auch zu beachten, dass es sich offensichtlich um täglich wiederkehrende körperliche Misshandlungen, insbesondere Schläge, gehandelt und sie diese immer gleich ablaufenden Misshandlungen zusammengefasst habe. Aus ihren Aussagen gehe klar hervor, dass es ihr grosse Mühe bereitet habe, über die erlebten Misshandlungen zu berichten, insbesondere, wenn von ihr verlangt worden sei, die Übergriffe im Detail zu schildern. Die Erinnerung daran, dass ihre Kinder nun an ihrer Stelle gequält würden, habe sie emotional aufgewühlt. Es gehe nicht an, diese Aussagen als pauschal und ausweichend zu bezeichnen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie während Jahren eine äusserst traumatische und von Gewalt geprägte Beziehung gelebt habe, in der sie nur ihrer Kinder wegen verblieben sei. Circa ab Geburt ihres zweiten Kindes im Jahre (…) bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 sei sie täglich geschlagen und misshandelt worden. Der Vater der drei Kinder habe auch nicht davor zurückgeschreckt, seine eigene Tochter zu missbrauchen, nachdem die Beschwerdeführerin geflohen sei. Dies sei durchaus plausibel und spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auf die Frage, wie oft sie sich an die Polizei gewandt habe, habe sie durchaus eine substantiierte Antwort gegeben. Sie habe angegeben, dass sie so oft dort gewesen sei, dass sich die Polizisten bereits an sie gewöhnt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich an die genaue Zahl angesichts der Häufigkeit schlicht nicht mehr habe erinnern können. Die befragende
D-5137/2019 Person habe es sodann unterlassen nachzufragen, auf welchen Zeitrahmen sich die Angabe, dass es eine Zeit gegeben habe, in der sie drei Mal zur Polizei gegangen sei, bezogen habe. Zu behaupten, die Angaben der Beschwerdeführerin seien substanzlos, sei nicht nachvollziehbar. Was die persönliche Betroffenheit anbelange, seien an diversen Stellen des Protokolls Gefühlsäusserungen festgehalten, die darauf hindeuten würden, dass die vorgebrachten Erlebnisse real seien. Dabei falle auf, dass die Beschwerdeführerin das eine Mal, als sie sich schliesslich dazu habe überwinden können, genauer über den Vorfall mit der Gasflasche zu erzählen, anfange zu weinen und ihre Erzählung daraufhin abbreche. Zum Beizug des Pfarrers habe sie ebenfalls substantiiert berichtet und etwa präzisiert, dass dieser sich eingeschaltet habe, nachdem der Gasvorfall gezeigt habe, dass durch die Polizei keine Hilfe von staatlicher Seite zu erwarten gewesen sei. Schliesslich habe sie auch klar angegeben, warum sie nach der fehlenden Hilfe durch die Polizei und dem gescheiterten Schlichtungsversuch des Pfarrers die Entscheidung gefasst habe, auszureisen. Sie sei vollständig auf sich alleine gestellt gewesen und habe gewusst, dass ihr aus Angst vor den Konsequenzen niemand helfen würde. Ihr Partner sei jedes Mal mit den Übergriffen davongekommen, obwohl alle Personen in ihrer Umgebung wie Nachbarn und entferntere Familienmitglieder dies gewusst hätten. Nach dem Tod der Eltern und der beiden Brüder habe es auch keine männlichen Familienmitglieder gegeben, die ihr hätten helfen können. Schliesslich sei sie bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen, die eine (…) der Mutter ihres ehemaligen Partners gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass von der Verwandtschaft keine Unterstützung gekommen sei, zumal Gewalt gegen Frauen in Eritrea weit verbreitet sei. Weder der Staat in Form der Polizei noch die Kirche in Gestalt des Pfarrers noch die Zivilgesellschaft hätten ihr wirklich helfen wollen oder können. Sodann sei ihre Einschätzung, nirgends im Land ihre Ruhe zu haben, durchaus realistisch. Die Verwandtschaft habe ihr nicht geholfen. Ihr Partner habe hingegen einen Reisepass und Geld. Somit sei er mobil und habe die Möglichkeit, sie in einem grösseren Radius zu verfolgen. Als ehemaliger (…) und Sohn eines (…) habe er zudem die Polizei "in der Hand gehabt". Obwohl die Gewalt seit (…) angedauert habe, sei sie erst 2015 geflüchtet, als auch ihre älteste Tochter in den Fokus des Vaters geraten sei und der letzte Schlichtungsversuch durch den Pfarrer nach dem Gasangriff nichts gebracht habe. Die Bemerkung der Vorinstanz, dass sie nach dem Gasangriff durch die Polizei wirksamen Schutz erhalten habe, sei schon fast zynisch. In der Schweiz würde in einem solchen Fall auch bei leichten Verletzungen eine Untersuchung wegen eventualvorsätzlicher Tötung eingeleitet. Der ehemalige Partner sei jedoch nach einem Tag wieder
D-5137/2019 aus dem Polizeigewahrsam entlassen und nie angeklagt worden. Das SEM habe die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügt und gehe folglich davon aus, dass die Wegweisung nach Eritrea im gesamten Land nicht zumutbar sei und somit auch nicht nach E._______, wo die Verwandten leben würden. Auch die Möglichkeit, eine andere Wohnung in C._______ zu mieten, falle demnach nach Ansicht der Vorinstanz offensichtlich ausser Betracht. Beide Punkte habe das SEM jedoch als Gründe dafür angeführt, dass die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative gehabt habe. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass einerseits eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und andererseits jedoch der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe sie in der (…) ihres Partners gearbeitet und sei somit auch finanziell von ihm abhängig gewesen. Es wäre ihr deshalb nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung in C._______ zu mieten. Häusliche Gewalt sei in Eritrea – mit Verweis auf verschiedene Berichte – weit verbreitet und auch akzeptiert. Die erlittene Gewalt führe oft dazu, dass die Opfer unter dem Verstoss seitens der Familie und der Gemeinschaft leben würden. Sie würde bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit in die Fänge ihres ehemaligen Partners geraten. Ein wirksamer Schutz durch den Staat sei nicht zu erwarten. Aufgrund der bereits erlittenen jahrelangen Misshandlungen sei sie auch gefährdeter als eritreische Frauen im Allgemeinen, wieder Opfer von häuslicher Gewalt ohne wirksamen Schutz zu werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe keinen ärztlichen Bericht zum Nachweis der behaupteten Traumatisierung zu den Akten gereicht, so dass diese auch nicht erwiesen sei. Das SEM habe nicht in Abrede gestellt, dass es in der Beziehung mit ihrem damaligen Partner Probleme gegeben und es zum Streit und wohl auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sein könne. Allerdings habe sie eine derartige Zwangslage, wie sie in der Beschwerdeschrift angeführt werde, nämlich, dass sie eine äusserst traumatische, von Gewalt geprägte Beziehung gelebt habe und seit der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 täglich geschlagen und misshandelt worden sei, nicht glaubhaft machen können. So habe sie beispielsweise in der Anhörung erwähnt, dass es nach der Geburt ihres zweiten Kindes ständig Streit gegeben habe, dann hätten sie sich wieder vertragen und dann habe es wieder Streit gegeben. Es sei ein ständiges Auf und Ab gewesen. Diese Aussage sei mit der Angabe in der Beschwerdeschrift, sie sei seit (…) täglich geschlagen
D-5137/2019 und misshandelt worden, nicht zu vereinbaren. Auch sei es schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorgebrachten Misshandlungen von ihrem damaligen Lebensgefährten verlangt haben solle, dass er sie heirate beziehungsweise dass es bei den Auseinandersetzungen um die Frage der von ihr angestrebten Eheschliessung gegangen sei. Auch bevor ihr Lebensgefährte das Gas angezündet habe, habe es im Vorfeld eine Auseinandersetzung wegen der Eheschliessung gegeben. 5.4 In der Replik wird dem – mit Verweis auf verschiedene Berichte – entgegengehalten, zwar sei bislang keine PTBS diagnostiziert worden, daraus könne jedoch umgekehrt nicht geschlossen werden, dass keine Traumatisierung bestehe. Letztlich sei entscheidend, dass sich aus den Anhörungsprotokollen ergebe, dass die Beschwerdeführerin äusserst ungern über das Erlebte berichtet habe und ihre Aussagen darauf hindeuten würden, dass die erlebte häusliche Gewalt sie traumatisiert habe. Auch die Hilfswerkvertretung halte in ihrem Bericht fest, man habe gespürt, wie sehr es sie (die Beschwerdeführerin) mitgenommen habe, darüber zu sprechen. Sodann lasse die Vorinstanz die Erkenntnisse zu häuslicher Gewalt in partnerschaftlichen Beziehungen völlig ausser Acht. Gewalt in Paarbeziehungen trete nicht dauernd offen zutage, sondern es lasse sich ein Zyklus von Gewaltphasen erkennen, die sogenannte Gewaltspirale. Das SEM verkenne bei seinem Vorwurf, die Zwangslage sei nicht glaubhaft gemacht, weil es sich um ein ständiges Auf und Ab gehandelt habe, die Dynamik von häuslicher Gewalt. Auch impliziere das SEM, dass die häusliche Gewalt wohl nicht besonders schlimm gewesen sein könne, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht bei ihrem Partner hätte bleiben und ihn sogar hätte heiraten wollen. Dieses Argument sei nicht stichhaltig. Für Beziehungen, die von häuslicher Gewalt geprägt seien, sei es geradezu symptomatisch, dass Opfer in der Beziehung verbleiben und teilweise durch übertriebenes Entgegenkommen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin versuchen würden, diesem beziehungsweise dieser alles recht zu machen. Die Vorinstanz lasse anerkannte und wissenschaftlich untermauerte Erkenntnisse zu häuslicher Gewalt ausser Acht, wenn sie mit Unverständnis reagiere, wenn das Opfer die Beziehung nicht beende. Zudem sei im vorliegenden Kontext zu beachten, in welcher Situation sich eine unverheiratete eritreische Frau mit Kindern befinde. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Lebenspartner in verschiedener Hinsicht, auch finanziell, abhängig gewesen. Auch die Hilfswerkvertretung sei der Ansicht gewesen, dass es plausibel sei, dass die Beschwerdeführerin die Situation über Jahre hinweg erduldet habe, weil ihr Partner ein einflussreicher (…) gewesen und immer
D-5137/2019 wieder ins Ausland gereist sei. Hinzu komme, dass das Stigma für unverheiratete Frauen mit Kindern in Eritrea ungleich grösser sei als in der Schweiz. Für Frauen mit ausserehelichen Kindern sei es sehr schwierig, Arbeit oder einen Partner zu finden, und sie könnten gezwungen sein, zu betteln oder sich zu prostituieren. Es gebe in Eritrea auch keine Institutionen, bei denen alleinstehende Frauen mit ausserehelichen Kindern Zuflucht finden könnten, wenn sie Opfer von Gewalt oder sozialer Diskriminierung würden. Es habe deshalb für die Beschwerdeführerin bereits aus sozialen und gesellschaftlichen Gründen ein sehr hoher Druck bestanden, ihren Partner zu heiraten. Bei dieser Sachlage zu implizieren, die häusliche Gewalt könne nicht so schlimm gewesen sei, da sie ihren ehemaligen Partner mehrmals habe heiraten wollen, sei realitätsfremd. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht übereinstimmend mit dem SEM davon aus, dass die partnerschaftliche Beziehung, in welcher die Beschwerdeführerin lebte, schwierig war und der Lebenspartner bei einem Streit Gas entzündete. Gleichzeitig finden sich in den Schilderungen zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente, welche erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Lebenspartners Übergriffe im behaupteten Ausmass erlitt. Die diesbezügliche Argumentation des SEM ist durchaus schlüssig. 6.4 Hätten tatsächlich über Jahre hinweg täglich wiederkehrende körperliche Misshandlungen stattgefunden, wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das Vorgefallene lebensnah beschreiben könnte. Selbst wenn die Misshandlungen immer gleich abgelaufen wären und sie diese
D-5137/2019 zusammengefasst hätte, müssten die subjektiv als schwerwiegend eingestuften Vorfälle dennoch insgesamt gut in Erinnerung geblieben sein. Stattdessen fielen die entsprechenden Ausführungen während der gesamten Anhörung trotz wiederholter Nachfragen ausgesprochen undifferenziert aus. Mangels entsprechender Hinweise kann die fehlende Substantiierung nicht auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Weder liegt ein entsprechender Arztbericht vor noch ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe gehabt, sich an das Erlebte zu erinnern oder darüber zu sprechen beziehungsweise habe versucht, einer genaueren Beschreibung aus dem Weg zu gehen (vgl. E. 3.2). Vielmehr ergibt sich der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Vorgebrachte nicht im behaupteten Ausmass erlitten und weiche deshalb den Fragen aus respektive versuche, möglicherweise tatsächlich Erlebtes in einem anderen, dramatischeren Lichte erscheinen zu lassen. Die in der Beschwerde zitierten Protokollstellen führen zu keinem anderen Schluss (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2.2.1.d). Dass die Hilfswerkperson die Vorbringen als ausreichend detailliert erachtete und ausführte, "man spürte, wie sehr es sie [die Beschwerdeführerin] mitnahm, darüber sprechen", vermag an der Einschätzung des Gerichts ebenfalls nichts zu ändern. Sodann fällt auf, dass eine persönliche Betroffenheit dort zutage tritt, wo die Rede ist von den Eltern, Brüdern oder Kindern (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 7.01; A10/20 F53, F77, F91 ff. und F156). Dass die Beschwerdeführerin ihre zurückgelassenen beziehungsweise verstorbenen Familienmitglieder vermisst und sich ungeachtet des in der Heimat tatsächlich Vorgefallenen Sorgen um ihre Kinder macht, ist nachvollziehbar. Die einzige Gefühlsäusserung in anderem Zusammenhang, nämlich im Kontext des Vorfalls mit dem Gas, lässt nicht auf die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen schliessen (vgl. Akten SEM A10/20 F106). 6.5 Was die Häufigkeit der Schläge und Misshandlungen durch den Lebenspartner anbelangt, sind dem Anhörungsprotokoll keine widerspruchsfreien und substantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. So erklärte sie zunächst, sie sei täglich geschlagen worden (vgl. Akten SEM A10/20 F78). Kurz darauf führte sie dagegen aus: "Es gab ständig Streit, dann vertrugen wir uns wieder und dann gab es wieder Streit; ein ständiges Auf und Ab" (vgl. Akten SEM A10/20 F84). Auf die ausdrückliche Frage, wie oft ihr Lebenspartner sie geschlagen habe, antwortete die Beschwerdeführerin sodann: "Als dieses zweite Kind geboren wurde bis zur Ausreise 2015." In der Folge wurde die Frage wiederholt, worauf die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab: "Dass er kam und mich geschlagen hat? Wie soll ich das sagen? In unserer Kultur ist das so, dass du dich
D-5137/2019 einfach schlagen lässt. Du wehrst dich nicht. Das ist sehr schwer" (vgl. Akten SEM A10/20 F99 f.). Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, ein stimmiges Bild zu vermitteln, wie oft sie unter der Gewalt ihres Lebenspartners gelitten habe. Auch die Ausführungen in der Replik zum Thema der Gewaltspirale bei häuslicher Gewalt vermögen die Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. 6.6 Erhebliche Zweifel am geschilderten Ausmass des Konflikts mit dem Partner ergeben sich sodann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre Kinder ausreiste, zumal sie angesichts der dargelegten Umstände damit rechnen musste, dass sich ihr Lebenspartner an den Kindern rächen würde. Schon als sie noch zusammen in Eritrea gelebt hätten, hätten die Kinder keine Liebe für ihren Vater empfunden, der oft am Morgen betrunken nach Hause gekommen sei (vgl. Akten SEM A10/20 F98). Tatsächlich soll der Vater die Tochter nach ihrer (der Beschwerdeführerin) Ausreise geschlagen haben (vgl. Akten SEM A10/20 F87 und F90 f., vgl. auch F111). In der Beschwerde wird zudem vorgetragen, die Beschwerdeführerin sei, obwohl die Gewalt seit (…) angedauert habe, erst 2015 geflüchtet, als auch ihre älteste Tochter in den Fokus des Vaters gekommen sei und auch der letzte Schlichtungsversuch durch den Pfarrer nichts gebracht habe (vgl. Beschwerde Ziff. IV.2.2.3.c). Selbst wenn die Tochter ihre Mutter aufgefordert hätte, sich in Sicherheit zu bringen, erscheint nach dem Gesagten kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder im Umfeld des gewalttätigen Vaters zurückgelassen hätte. Der befragenden Person drängte sich zu Recht eine entsprechende Frage auf, wenngleich die Wortwahl ("[…], bevor Sie ins Ausland gehen und Ihre Kinder im Stich lassen") in der Tat unglücklich gewählt war (vgl. Akten SEM A10/20 F125; vgl. E. 3.2). Es wäre unter den vorgebrachten Umständen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alles unternommen hätte, um nicht nur sich selber, sondern auch die Kinder vor dem Vater zu schützen. Selbst wenn sie befürchtet hätte, dass ihr Partner sie seiner Reisemöglichkeiten wegen hätte verfolgen können, wäre zu erwarten gewesen, dass sie vor dem radikalen Schritt einer alleinigen Ausreise ernsthaft nach einer anderen Wohnmöglichkeit zusammen mit ihren Kindern in Eritrea gesucht hätte. Dass sie in der Anhörung ausführte, sie hätte wegen der Distanz von (…) Kilometern nicht nach E._______ zu Verwandten ziehen können, da ihre Kinder in C._______ die Schule besucht hätten, und es stattdessen vorzog, alleine auszureisen, erhärtet die Zweifel an der geltend gemachten Tragweite der Beziehungsproblematik (vgl. Akten SEM A10/20
D-5137/2019 F124). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin hätte mangels finanzieller Möglichkeiten keine eigene Wohnung in C._______ mieten können, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu diesem Thema ins Feld führte: "Ich hätte mir in C._______ auch etwas anderes mieten können, aber das hätte überhaupt nichts gebracht" (vgl. Akten SEM A10/20 F125). 6.7 Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als es möglich erscheint, dass sie sich nicht mehr an die genaue Anzahl der Polizeikontakte erinnern kann. Auch ist vorliegend in der Tat unklar, auf welchen Zeitraum sich die konkreten Angaben beziehen (vgl. Akten SEM A10/20 F114). Gleichzeitig ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den ersten zwei Fragen nach der Häufigkeit der Polizeikontakte auswich und stattdessen etwa pauschal antwortete: "Die Polizisten hatten sich eigentlich schon fast an mich gewöhnt. Ich habe irgendwann mal die Schläge akzeptiert meiner Kinder Willen, damit ich sie einfach irgendwie grossziehen kann. Erst, als meine Tochter grösser war und von sich aus äusserte, dass ich mein Leben selber schützen müsse und gehen solle, habe ich es begriffen" (vgl. Akten SEM A10/20 F112). Dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg viele Male bei der Polizei um Schutz ersucht haben soll, obwohl ihr nie geholfen worden sei, erscheint im Übrigen auch realitätsfremd. An dieser Stelle sei ergänzt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der BzP, wonach ihr Lebenspartner der Sohn eines (…) und (…) sei, weshalb ihr die Polizei nicht habe helfen wollen (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 7.02), in der Anhörung nicht mehr wiederholte. Dort führte sie die fehlende Hilfe seitens der Polizeibehörden sinngemäss auf seine Stellung als (…) zurück (vgl. Akten SEM A10/20 F129 f.). 6.8 Die Ausführungen hinsichtlich des Beizugs des Pfarrers erscheinen dagegen einen etwas höheren Detailliertheitsgrad aufzuweisen als diejenigen zu den erlebten Misshandlungen. Daraus lässt sich jedoch einzig der Schluss ziehen, dass wohl eheliche Schwierigkeiten bestanden haben, in deren Rahmen der Pfarrer beigezogen wurde. Über das Ausmass dieser Schwierigkeiten ergeben sich aus den entsprechenden Angaben jedoch keine weiteren Aufschlüsse. 6.9 Sodann sind auch die Ausführungen zur fehlenden Hilfe seitens der Verwandten und Nachbarn nicht geeignet, das geltend gemachte Ausmass der häuslichen Gewalt glaubhaft zu machen. Zwar bestehen keine Zweifel, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin verstorben sind. Jedoch sind ihre Erklärungen, dass beziehungsweise weshalb sie keine
D-5137/2019 Hilfe von anderen Verwandten oder Nachbarn erhalten habe, derart verallgemeinernd und unsubstantiiert ausgefallen, dass sie kein Bild einer tatsächlich erlebten ausweglosen Situation zu vermitteln vermögen (vgl. etwa Akten SEM A10/20 F86, F109 und F122 ff.). 6.10 Was das Entzünden des Gases durch den Lebenspartner, wobei die Beschwerdeführerin nur durch ein Dazwischengehen ihrer Tochter gerettet worden sei, anbelangt, ist der pauschalen Beschreibung des Hergangs des Vorfalls nicht zu entnehmen, wie dieser genau abgelaufen ist (vgl. Akten SEM A10/20 F84 und F102 f.). Auf die Frage, was denn damals genau passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin wenig konkret: "Das Gas in Eritrea ist nicht wie hier. Es gibt keinen Herd. Das ist eine kleine Flasche. Dort benutzt man keine Elektrik. Man muss das auffüllen. Nachdem ich mich gewehrt hatte und wir uns da gestritten hatten, hat er das mit Absicht angezündet. Gott sei Dank ist mir nicht viel passiert, aber ich kam anschliessend ins Krankenhaus. Danach konnte ich einfach nicht mehr so weiterleben. Ich habe es nicht mehr ertragen" (vgl. Akten SEM A10/20 F103). Weshalb der Lebenspartner lediglich einen Tag in Gewahrsam genommen wurde, muss letztlich offenbleiben. Jedenfalls lässt sich den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, dass sich die eritreische Polizei hätte veranlasst sehen müssen, von einem "Gasangriff", welchen Begriff im Übrigen auch das SEM nicht verwendet (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.: "bei einem Konflikt das Gas angezündet"), auszugehen. 6.11 Soweit zur Frage der Eheschliessung in der Replik geltend gemacht, es habe für die Beschwerdeführerin bereits aus sozialen und gesellschaftlichen Gründen – und unabhängig von der Dynamik der häuslichen Gewalt in der Beziehung mit ihrem ehemaligen Lebenspartner – ein sehr hoher Druck bestanden, ihren (ehemaligen) Partner zu heiraten, ist dem eine erhebliche Diskrepanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. In der BzP antwortete sie nämlich auf die Frage, weshalb sie nicht verheiratet gewesen sei: "C'est moi qui ne voulait pas me marier". Nach dem Grund gefragt gab sie zu Protokoll: "Voilà, J'étais comme une prisonnière" (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 7.02). Trotz des grammatikalischen Fehlers ("voulait" statt "voulais") bestehen aufgrund des Wortes "moi" kaum Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der BzP zum Ausdruck bringen wollte, sie selber habe die Heirat nicht gewollt. In der Anhörung dagegen bringt die Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck, dass auf ihrer Seite ein Heiratswunsch bestanden habe (vgl. etwa Akten SEM A10/20 F105 ff.). Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren allgemeinen Ausführungen in den Rechtsschriften zum Thema
D-5137/2019 der häuslichen Gewalt und der Situation von unverheirateten eritreischen Frauen mit Kindern einzugehen. 6.12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich – übereinstimmend mit dem SEM –, dass in der Partnerschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich Differenzen bestanden, in deren Rahmen es auch zu Handgreiflichkeiten kam. Jedoch ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Übergriffe seitens ihres Lebenspartners ein asylrelevantes Ausmass erreichten. Weitergehende Ausführungen zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der eritreischen Behörden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt beziehungsweise des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (bzw. Schutzalternative) erübrigen sich damit. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften einzugehen. 6.13 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese ist gemäss dem internen Antrag des SEM im Wesentlichen auf die seit ihrer Ausreise eingetretenen veränderten Lebensumstände zurückzuführen. 6.14 6.14.1 Mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Auch unter Berücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung – welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat – besteht aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. 6.14.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei der Beschwerdeführerin – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und aufgrund welcher sie deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
D-5137/2019 würden. Auch die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin führt mithin nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 6.15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2019 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Die Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG und ist gestützt auf das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Demnach ist ihr ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der bei den Akten liegenden Kostennote vom 4. Dezember 2019 wird ein Vertretungsaufwand von 9 Stunden bei einem
D-5137/2019 Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 15.– ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint angemessen und der aufgeführte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und entspricht der Praxis des Gerichts. Für die Adressänderungsmeldung vom 4. August 2020 erfolgt kein Zuschlag. Der Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'995.- (inkl. Auslagen, inkl. allfälliger Mehrwertsteuerpflicht) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5137/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 4. Der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'995.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: