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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2014 D-511/2014

February 11, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,809 words·~19 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-511/2014

Urteil v o m 11 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, alias B._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N _______.

D-511/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 18. Februar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6301/2009 vom 7. Januar 2010 rechtskräftig abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010 beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2009 ersuchen liess, dass das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Entscheid D-3370/2010 vom 8. Juni 2010 zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2011 beim BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2009 ersuchen liess, dass auch diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4196/2011 vom 1. September 2011 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beim BFM ein zweites Asylgesuch, eventualiter ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. September 2009 einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2012 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2011 – soweit die neuerlichen Ausführungen zur Staatsbürgerschaft betreffend – mangels Zuständigkeit nicht eintrat, feststellte, die Verfügung vom 8. September 2009 sei rechtskräftig

D-511/2014 und deren Vollstreckbarkeit werde durch die Verfügung vom 16. Januar 2012 nicht tangiert, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und darauf hinwies, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid D-558/2012 vom 13. Februar 2012 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens sowie der ausserordentlichen Verfahren auf die Akten verwiesen wird, dass in demjenigen Teil der Eingabe vom 16. Dezember 2011, welchen das BFM als Zweitgesuch qualifizierte, im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, dass er Mitglied der "(…)" sei und an einer Demonstration gegen die eritreische Regierung teilgenommen habe, was ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea in asylrelevanter Weise gefährde, dass als Beweismittel mehrere Fotos ins Recht gelegt wurden, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration zu sehen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 in Anwendung von altArt. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zunächst mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellte, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegründung und der eingereichten Beweismittel hinreichend klar sei, so könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begründeten Eingabe gewährleistet sei und in diesem Sinne aufgrund der hinreichenden Erstellung des Sachverhalts auch keine Anhörung erforderlich sei, dass das BFM im Weiteren zur Begründung des Nichteintretensentscheids ausführte, das am 18. Februar 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 7. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen,

D-511/2014 dass hinsichtlich des Vorbringens, wonach den Beschwerdeführer sein in der Schweiz für eine eritreische Jugendexilorganisation ausgeübtes Engagement in Eritrea in asylrelevanter Weise gefährde, festzuhalten sei, dass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich Eritrea nie Thema seines Asylverfahrens gewesen sei, dass lediglich geprüft worden sei, ob er in Äthiopien, wo er stets gelebt habe, in asylrelevanter Weise gefährdet sei, und ob eine Rückkehr dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei rechtskräftig festgestellt worden sei, in seinem Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt, dass allein seine eritreische Staatsangehörigkeit praxisgemäss nicht dazu führe, dass eine theoretische Verfolgungssituation im Heimatland geprüft werde, so lange er in einen Drittstaat, vorliegend Äthiopien, zurückkehren könne, dass sich demnach die Prüfung der Frage erübrige, ob er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten gegen die eritreische Regierung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet wäre, dass ihn dieses Engagement für eine Rückkehr nach Äthiopien nicht gefährde, dass somit seit Rechtskraft der Verfügung des BFM im Asylpunkt bezüglich der persönlichen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers keine asylrelevante Änderung eingetreten sei, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach seit Abschluss des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass das BFM infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,

D-511/2014 dass die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter macht, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG), dass gemäss einem Hinweis in der Beschwerde die angefochtene Verfügung fälschlicherweise dem Beschwerdeführer, nicht jedoch dem mandatierten Rechtsvertreter zugestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer dadurch indessen kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da trotzdem rechtzeitig Beschwerde erhoben werden konnte und in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geltend gemacht wird, es sei

D-511/2014 wegen der kurzen Frist nicht möglich gewesen, alle Beschwerdegründe darzulegen, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das BFM vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, diese Bestimmung zwar seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 nicht mehr besteht, jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 2), dass das vorliegende Verfahren am 1. Februar 2014 bereits hängig war, weshalb noch bisheriges Recht zur Anwendung gelangt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,

D-511/2014 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist,

D-511/2014 dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorinstanz ignoriere eine mögliche Kettenabschiebung des Beschwerdeführers von Äthiopien nach Eritrea völlig, obwohl er nachgewiesenermassen bereits einmal von Äthiopien nach Eritrea ausgeschafft worden sei, dass Äthiopien keine Flüchtlinge aufnehme, welche in Europa bereits ein Asylgesuch eingereicht hätten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Abschiebung nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung drohe, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich Eritrea klar zu bejahen sei, dass man ihn als eritreischen Staatsangehörigen bereits einmal nach Eritrea deportiert habe, er dort als Mitglied der Pfingstgemeinde religiöser Verfolgung ausgesetzt sei und ausserdem als Deserteur verfolgt werde, dass aufgrund der sehr starken exilpolitischen Tätigkeit in jedem Fall auch subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, dass im Weiteren der Ansicht des BFM, wonach es sich bei Äthiopien um einen sicheren Drittstaat handle, deutlich zu widersprechen sei, dass das BFM eine gebotene Prüfung nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG unterlassen habe, dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass im Jahr 2009 getätigte Abklärungen der Schweizer Botschaft in Äthiopien ergaben, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse in C._______ existiere und seine Familie, abgesehen vom Vater, welcher gestorben sei, immer noch im selben Haus lebe,

D-511/2014 dass der Beschwerdeführer und seine Familie eritreischer Herkunft seien und sich seit mehr als 20 Jahren in Äthiopien aufhielten (vgl. Akten des BFM, A20 und A21), dass das Bundesverwaltungsgericht sich denn auch in seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Januar 2010 auf diese Abklärungen stützte und festhielt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jahrelang in C._______ gelebt habe und dort über ein Aufenthaltsrecht verfüge (vgl. a.a.O., E. 5.2), dass das Gericht infolgedessen – übereinstimmend mit dem BFM (vgl. Verfügung vom 8. September 2009) – den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als durchführbar erachtete, dass sich bei dieser Sachlage eine Prüfung der hinsichtlich Eritrea geltend gemachten Asylgründe erübrigte, dass das Bundesverwaltungsgericht an seiner Einschätzung auch in den Revisionsverfahren festhielt, indem es ausführte, eine Deportation im Jahr 1999 – selbst wenn eine solche als glaubhaft erachtet würde – vermöchte die Feststellungen der Botschaftsabklärung, wonach die Familie des Beschwerdeführers (gegebenenfalls nach einer allfälligen Rückkehr aus Eritrea) an der angegebenen Adresse in C._______ lebe, und des BFM, wonach Eritreer regelmässig Jahresaufenthaltsbewilligungen erhielten und in den Jahren zuvor keine Deportationen von Äthiopien nach Eritrea stattgefunden hätten, nicht umzustossen (vgl. Zwischenverfügungen vom 14. Mai 2010 und 2. Juni 2010 [Verfahren D-3370/2010] sowie Zwischenverfügung vom 4. August 2011 [Verfahren D-4196/2011]), dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung des SRK vom 28. Juni 2011 an dieser Auffassung ebenso wenig zu ändern vermöge wie der Taufschein vom 25. April 2011 (vgl. Zwischenverfügung vom 4. August 2011), dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien bereits im Urteil vom 7. Januar 2010 unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (Non-Refoulement-Prinzip) als rechtmässig erachtet wurde, dass nicht erkennbar ist, weshalb im vorliegenden Verfahren von dieser Auffassung abgewichen werden sollte,

D-511/2014 dass vielmehr gestützt auf die als zuverlässig erachtete Botschaftsabklärung und die nicht zu beanstandenden Feststellungen des BFM – entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde – nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Äthiopien von dort nach Eritrea abgeschoben, dass angesichts dessen, wonach der Beschwerdeführer nach Äthiopien zurückkehren kann, auf eine Abklärung, ob er hinsichtlich Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, zu verzichten ist und es sich erübrigt, allfällige subjektive Nachfluchtgründe wegen der in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Tätigkeit gegen das eritreische Regime zu prüfen, dass nach dem Gesagten insgesamt keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ersichtlich sind, dass das BFM infolgedessen und aufgrund des hinreichend erstellten Sachverhalts berechtigterweise auf die Durchführung einer förmlichen Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG verzichtete (vgl. BVGE 2009/53), weshalb sich die in der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, dass sich das BFM zudem im Hinblick auf das bereits erfolglos durchlaufene erste Asylverfahren zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stützte und nicht gehalten war, eine Prüfung unter dem Aspekt von Art. 34 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorzunehmen, weshalb auch die diesbezügliche Rüge unbegründet ist, dass das Bundesamt angesichts aller Umstände in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen ist, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung

D-511/2014 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

D-511/2014 dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die schweizerischen Asylbehörden in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (BVGE 2011/25 E. 8.3; vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22), dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet wurde, dass trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen ist, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 mit Hinweisen), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen gesunden jungen Mann handelt, der während sieben Jahren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als Koch verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Februar 2008, A1 S. 3), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er sodann den Botschaftsabklärungen zufolge mit seiner Familie jahrelang in Äthiopien lebte (vgl. A20 und A21), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte,

D-511/2014 dass ausserdem von einem funktionierenden Beziehungsnetz ausgegangen werden darf (vgl. Urteil vom 7. Januar 2010, E. 7.6), welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung eine Stütze sein kann, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als zumutbar zu bezeichnen ist, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in C._______ über ein Aufenthaltsrecht (vgl. Urteil vom 7. Januar 2010, E. 5.2), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat unmöglich sein sollte, dass keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass somit auf die Einholung einer Auskunft bei der äthiopischen Botschaft hinsichtlich der Möglichkeit der Papierbeschaffung verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag,

D-511/2014 dass angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-511/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Karin Schnidrig

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