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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 D-5104/2018

October 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,912 words·~15 min·9

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5104/2018

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie das Kind B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).

D-5104/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2015 für sich und seinen Sohn B._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 3. August 2015 zu seinen Personalien sowie zu denjenigen seines Sohnes und zu ihrem Reiseweg befragt wurde, dass die Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf die am 20. Juli 2015 gestellten Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach E._______ sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7363/2015 vom 28. Juni 2017 die von den Beschwerdeführern am 12. November 2015 durch ihre damalige Rechtsvertreterin dagegen eingereichte Beschwerde guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 und am 19. Februar 2018 in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört wurde, dass er anlässlich dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei am 5. Januar 1978 als F._______ in G._______ (Afghanistan) geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und sei mit seiner Familie wegen des Krieges im Jahr 1986 oder 1987 in den Iran geflohen, dass er dort bis zur fünften Klasse zur Schule gegangen sei, jedoch nach dem Tod seines Vaters als (…) gearbeitet habe und gleichzeitig bis zur neunten Klasse eine Abendschule besucht habe, dass er später in H._______ eine eigene kleine (…)fabrik geführt habe, dass er sich etwa im Jahr 2000 mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet habe und sie drei gemeinsame Kinder hätten, dass er etwa im Jahr 2007 mit Hilfe seiner Schwägerin, welche iranische Staatsangehörige sei, zwecks Verbesserung seiner Aufenthaltssituation

D-5104/2018 gegen Bezahlung falsche iranische Papiere, lautend auf die Identität A._______, geboren am 11. September 1984, erhalten habe, dass er aufgrund dieser Papiere im Iran Militärdienst geleistet habe (wobei er nach einer zweimonatigen Ausbildung in verschiedenen Gefängnissen als Wächter eingesetzt worden sei) und seine in H._______ geborenen Kinder die iranische Staatsangehörigkeit erhalten hätten, dass seine Ehefrau ihn im Jahr 2014 verlassen habe und er in der Folge Probleme mit seinem Schwiegervater sowie weiteren Verwandten seiner Frau bekommen habe, dass er von seinem Schwiegervater unter der Androhung, er würde den Behörden melden, dass er (der Beschwerdeführer) unter falscher Identität Militärdienst geleistet habe, ausserdem würde er ihn bei einem Verwandten, der in Afghanistan lebe und bei der Polizei arbeite, als Doppelspion anschwärzen, aufgefordert worden sei, seine Ehe zu retten, da eine allfällige Scheidung Schande über die Familie bringen würde, dass er sich in der Folge rund ein Jahr lang versteckt gehalten habe, bis die Ehe schliesslich doch geschieden worden sei, dass er am Tag nach der Unterzeichnung der Scheidungspapiere von seinem Schwiegervater bei der Polizei angezeigt worden sei, dass er von seiner Schwester erfahren habe, dass die Polizei für ihn eine Vorladung abgegeben habe, und er daher noch in der gleichen Nacht von H._______ nach I._______ geflohen sei, dass er den Iran zusammen mit seinem Sohn B._______ am 19. Juni 2015 legal per Flugzeug in Richtung Istanbul verlassen habe, von wo aus sie via Balkanroute nach E._______ und schliesslich am 20. Juli 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen von Österreich her in die Schweiz eingereist seien, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente (seine iranische Melli-Karte, seine Shenasnameh, die Shenasnameh seiner drei Kinder, ein iranischer Militärausweis und eine polizeiliche Vorladung im Original sowie – jeweils in Kopie – eine gerichtliche Vorladung, zwei afghanische Tazkiras und eine Todesbescheinigung) zu den Akten gab,

D-5104/2018 dass das SEM mit Schreiben vom 24. April 2018 die Schweizerische Vertretung in I._______ um Abklärungen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Schweizerische Vertretung in I._______ am 11. Juni 2018 einen von einem Vertrauensanwalt am 2. Juni 2018 verfassten Bericht an das SEM überwies, dass das SEM dem Beschwerdeführer zum besagten Bericht am 11. Juli 2018 das rechtliche Gehör gewährte, und dieser mit Schreiben vom 20. Juli 2018 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 14. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, deren am 20. Juli 2015 eingereichte Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig verschiedene auf dem Beweismittelverzeichnis aufgeführte Dokumente eingezogen wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 14. August 2018 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte, dass zusammen mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines an die afghanische Botschaft in J._______gerichteten Antrags um Ausstellung eines Reisepasses sowie eine am 31. August 2018 von der Gemeinde K._______ beziehungsweise der (…) ausgestellte Fürsorgebestätigung eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung

D-5104/2018 der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VvVG) abwies und den Beschwerdeführern gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– eine Frist bis zum 2. Oktober 2018 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 7. September 2018 nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. September 2018 (Poststempel: 29. September 2018) mitteilte, er wolle trotz der Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 17. September 2018 an seinen Vorbringen festhalten und werde auch den Kostenvorschuss rechtzeitig einzahlen, dass er im Weiteren – mit dem Hinweis, er sei am 24. September 2018 auf dem afghanischen Konsulat in J._______gewesen und habe dort weitere Formulare ausgefüllt – darum ersuchte, mit einem Entscheid mindestens drei Monate beziehungsweise bis ein afghanischer Ausweis erstellt sei, zuzuwarten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2018 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG),

D-5104/2018 dass – obwohl in der Rechtsmitteleingabe lediglich A._______ als beschwerdeführende Person aufgeführt wird und sich die Begehren gemäss ihrem Wortlaut auch nur auf diesen beziehen – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung auch für den Sohn B._______ erfolgen soll, zumal dieser noch minderjährig ist und keine entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dass die Beschwerde insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-5104/2018 dass das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2018 (vgl. S. 3–6) ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass das SEM vorab berechtigterweise festgehalten hat, bezüglich der behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit lägen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte oder rechtsgenügliche Identitätspapiere vor, wohingegen mehrere im Original eingereichte iranische Identitätspapiere darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführer iranische Staatsangehörige seien, dass das SEM sodann – nach der Veranlassung von näheren Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in I._______ – mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, aus dem von der Schweizer Vertretung veranlassten Bericht vom 2. Juni 2018, zu dem den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ergäben sich weder Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, die iranische Staatsangehörigkeit unrechtmässig erworben zu haben, noch auf die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation, dass auch die weiteren, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen illustrierenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (gemäss den besagten Abklärungen liege gegen A._______ weder ein Haftbefehl noch ein Gerichtsurteil vor; aus der eingereichten polizeilichen Vorladung ergebe sich eine chronologische Unstimmigkeit, zumal angesichts der geltend gemachten Verdächtigungen eine legale Ausreise aus dem Iran kaum möglich gewesen wäre; zudem sei der Kopie des Schreibens des Familiengerichts in H._______ lediglich zu entnehmen, dass es zu einer familienrechtlichen Gerichtsverhandlung gekommen wäre, was für sich alleine die behauptete Verfolgungssituation ebenfalls nicht zu belegen vermöchte) als zutreffend zu bezeichnen sind, dass das SEM überdies nach aktueller Einschätzung mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, mit den Darlegungen in der Stellungnahme vom 20. Juli 2018 liessen sich die Resultate der durch die Schweizer Botschaft via einen Vertrauensanwalt getätigten und in einer – trotz einzelner (persönlicher) Wertungen – ausgesprochen differenziert und ausführlich begründeten Analyse festgehaltenen Abklärungen in keiner Weise entkräften, woraus sich ergebe, dass A._______ unter Vortäuschung eines unzutreffenden Sachverhaltes und mit offensichtlich nicht authentischen

D-5104/2018 respektive ihm nicht zustehenden Dokumenten versuche, eine angeblich bestehende Gefährdungssituation im Iran vorzutäuschen, wobei die Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt dadurch verstärkt würden, dass die Ausführungen bezüglich der familiären Probleme und dem rund einjährigen versteckten Leben vor der Ausreise äusserst vage und realitätsfremd geblieben seien, dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden kann, selbst bei angenommener Richtigkeit der geltend gemachten familiären Probleme würde es sich nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handeln, dass weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geltend gemachten Sachverhalts und der bereits in der Stellungnahme vom 20. Juli 2018 enthaltenen Einwendungen sowie der Hinweis, die Beschwerde sei ohne die Hilfe eines Dolmetschers erstellt worden, weshalb A._______, der erst seit seiner Ankunft in der Schweiz Deutsch lerne, nicht alles habe darlegen können und Verständigungsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten) noch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines ausgefüllten Formulars für die Beantragung eines afghanischen Reisepasses sowie die im Schreiben vom 28. September 2018 angebrachte Behauptung, er habe am 24. September 2018 auf dem afghanischen Konsulat in J._______weitere Formulare ausgefüllt, geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen, dass an dieser Stelle der Hinweis anzubringen ist, dass einerseits angesichts der eingereichten Stellungnahme vom 20. Juli 2018 und der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, am Verfahren teilzunehmen, und andererseits die blosse Einreichung eines derartigen Formulars noch keinen Hinweis auf die tatsächliche afghanische Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den behaupteten unrechtmässigen Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit gibt, dass angesichts der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung besteht, mit dem Entscheid noch "mindestens drei Monate" beziehungsweise bis zur Ausstellung eines afghanischen Ausweises zuzuwarten (vgl. Eingabe vom 28. September 2018) oder den Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung vorzuladen (vgl. Beschwerde S. 7), weshalb die entsprechenden Begehren abzuweisen sind,

D-5104/2018 dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-5104/2018 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 14. August 2018 das Vorliegen von Gründen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zu Recht verneinte, dass es dabei insbesondere zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), wieso keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführer, welche keine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht hatten, bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten (sie verfügten in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches sie erwartungsgemäss zurückgreifen könnten, überdies sei angesichts der jahrelangen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen werde, eine Arbeitsstelle zu finden und sein Leben selbständig zu gestalten), dass es schliesslich den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4), dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,

D-5104/2018 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 29. September 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5104/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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