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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 D-5104/2006

March 10, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,356 words·~22 min·4

Summary

Asylwiderruf | Verfügung vom 18. Oktober 2006 i. S. Asylwiderruf

Full text

Abtei lung IV D-5104/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Hans-Willy Balmer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5104/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte (zusammen mit einer zweiten Person: S.D.) im Oktober 2002 schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Abidjan und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Anlässlich der Entgegennahme der negativen Verfügung auf der Botschaft in Abidjan teilte der Beschwerdeführer mit, S.D. sei im (...) getötet worden. Mit Verfügung vom 10. April 2003 kam das BFF auf seinen Entscheid vom 15. Januar 2003 zurück und erteilte dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung. Am 11. Mai 2003 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein. Nach durchgeführtem Asylverfahren wurde er am 25. Juni 2003 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aus diversen Unterlagen der Schweizer Auslandsvertretungen in Abidjan, Accra und Rabat seit April 2006 gehe hervor, dass er im Frühjahr 2006 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Insbesondere habe er persönlich bei der Schweizer Vertretung in Abidjan vorgesprochen. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zum festgestellten Aufenthalt Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von seinem Äusserungsrecht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2006 Gebrauch. C. Mit Schreiben vom 5. September 2006 liess das Bundesamt dem Beschwerdeführer zwecks Gewährung der Akteneinsicht eine Zusammenfassung der Korrespondenz zwischen den Schweizer Vertretungen in Abidjan, Accra und Rabat sowie weiteren beteiligten Stellen betreffend die Rückreise des Beschwerdeführers zukommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs angesetzt, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte. D-5104/2006 D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst an, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit Flug (...) von Abidjan nach Casablanca geflogen sei, womit offenkundig sei, dass er freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei. Angesichts der widersprüchlichen Angaben zu seiner Rückreise sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die freiwillige Rückreise zu verbergen. Aufgrund des mehrtägigen Aufenthalts habe er offenkundig zu erkennen gegeben, dass er sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates habe begeben wollen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrecke sich nicht auf den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 20. November 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. Ausserdem sei das BFM anzuweisen, dem Rechtsvertreter sämtliche Akten betreffend Botschaftskorrespondenz zuzusenden und nach erfolgter Einsicht sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eventuell sei der Entscheid des BFM aufzuheben, subeventuell sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer immer noch die Flüchtlingseigenschaft besitze und dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung am Treffen vom 15. und 16. April 2006 in Casablanca, ein handschriftliches Schreiben eines Bekannten sowie eine Einladung an ein Treffen der "UNION POUR LE DEVELOPPEMENT D-5104/2006 ET LES LIBERTES" (UDL) am 16. April 2006 in (...) sowie einen Bericht darüber einreichen. F. Mit Schreiben vom November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die bei der ARK per 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren würden ab 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 wies der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ab und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, das hängige Beschwerdeverfahren werde in der Abteilung IV behandelt. J. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts räumte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 Frist zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer machte von diesem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 20. Juni 2007 Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- D-5104/2006 gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in inhaltlich ungenügender Weise zur Kenntnis gebracht habe. Gemäss Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 1) müsse die gesamte Korrespondenz mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland grundsätzlich der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, die Erhebungen der Botschaft einer Quellenkritik unterziehen zu können, überwiege allfällige Geheimhaltungsinteressen. D-5104/2006 Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde in der Sache als begründet. Ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und damit auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gewahrt wurde, braucht deshalb vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Anzumerken ist immerhin, dass die Aktenführung im konkreten Fall - die (umfangreiche) Korrespondenz mit den Schweizer Vertretungen, darunter auch der Originalreiseausweis sowie das Originalschreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2006, wurde ohne Aktenverzeichnis in einem separaten Sichtmäppchen abgelegt - fragwürdig erscheint. 4. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein - relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes -, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172 m.H.a. EMARK1996 Nr. 7). 5. 5.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, aus den Unterlagen des Schweizerischen Konsulates in Rabat vom 4. Mai 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer von Abidjan herkommend in Casablanca gelandet sei. Aus der Korrespondenz der Schweizer Vertretung in Abidjan vom 23. Mai 2006 ergebe sich weiter, dass er mit Flug (...) von Abidjan nach Casablanca geflogen sei. Es sei somit offenkundig, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen über die wahren Gründe seiner Rückreise nach Côte d'Ivoire sei sodann zwingend zu schliessen, dass er versuche, eine freiwillige Rückreise in seinen Heimatstaat zu verbergen. Durch den mehrtägigen Aufenthalt in Côte d'Ivoire und D-5104/2006 durch die Rückreise unter seinen Personalien im Asylverfahren habe er sich definitiv dem Schutz des Heimatstaates unterstellt. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei erwiesen, dass dem Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden im Flughafen von Casablanca vorgeworfen worden sei, er habe mit einem nicht ihm gehörenden Reisedokument ausreisen wollen. Ebenso sei erwiesen, dass er Marokko mittels eines gültigen Reisedokumentes habe verlassen wollen. Aus den eingereichten Bestätigungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zusammen mit Herrn R. auf dem Landweg von der Schweiz nach Marokko gelangt sei und damit unmöglich mit dem Flug (...) von Abidjan nach Casablanca habe reisen können. Das Bundesamt habe damit seine Angaben zur unfreiwilligen Rückkehr nach Abidjan zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf seien nicht erfüllt. 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Sachlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Regeln des Beweisverfahrens heranzuziehen. 6.1.1 Voranzustellen ist, dass es im Verwaltungsverfahren um die Konkretisierung öffentlichen und somit zwingenden Rechts geht. Die Verwaltungsbehörden sind entsprechend verpflichtet, von sich aus den einschlägigen Rechtssätzen zu einer richtigen Anwendung zu verhelfen. Der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu so weit nötig Beweis zu erheben. Zwar spielen auch die Parteien eine wichtige Rolle bei der Erhebung des Sachverhaltes. Die Behörde ist jedoch nicht an deren Vorbringen gebunden und hat vielmehr den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. in eigener Verantwortung, festzustellen. Die Untersuchungsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes, dass öffentliches Recht zwingendes Recht ist, das ungeachtet der Anschauungen und Interessen der beteiligten Parteien richtig und umfassend verwirklicht werden soll. Die Behörde hat - unter Vorbehalt der in Art. 13 VwVG verankerten Mitwirkungspflicht der Parteien - aus eigener Initiative den für das Verfahren notwendigen und erheblichen Sachverhalt zu erstellen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtsrelevanten Umstände abzuklären, darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen und das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss zu würdigen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, zu Art. 12 D-5104/2006 VwVG, in: BERNHARD WALDMANN / PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.): Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 20 ff., S. 257 ff.). 6.1.2 Als bewiesen erachten darf die Behörde eine Tatsache nur dann, wenn sie von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen klare Beweise, so hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (RENE A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 298). Nach dem Wortlaut von Art. 12 VwVG hat sich die Behörde „nötigenfalls“ der im Gesetz aufgelisteten Beweismittel zu bedienen. Sie muss somit nicht zwingend über jedes Sachverhaltselement Beweis führen. Nicht bewiesen werden müssen offenkundige Tatsachen oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssätze. Soweit jedoch die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung verpflichtet sind (vgl. Art. 13 und 52 Abs. 1 VwVG), wird über unbestrittene Sachverhaltselemente, bei denen die Interessenlage gebieten würde, dass die betroffene Partei selbst auf eine allfällige andere Faktenlage hinweist, nicht Beweis geführt. Dies gilt insbesondere in der streitigen Verwaltungsrechtspflege, wo das Gesetz verlangt, dass die Beschwerdebegehren begründet, d.h. auch mit Darlegungen zum Sachverhalt untermauert werden und es somit Sache des Beschwerdeführers ist, auf allfällige Fehler seitens des vorinstanzlich ermittelten Sachverhalts hinzuweisen. 6.1.3 Eine eigene Ausprägung hat die Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren: Zum einen ist sie hier im Vergleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren insofern abgeschwächt, als die Rechtsmittelbehörde den Sachverhalt nicht von Grund auf ermitteln muss, sondern nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz ihn richtig erhoben hat. Zum anderen wird sie durch die Dispositionsmaxime begrenzt. Dieses Prinzip beherrscht die streitige Verwaltungsrechtspflege und ist in Art. 52 Abs. 2 VwVG verankert worden, wonach eine Beschwerdeschrift ein Begehren und eine Begründung enthalten muss. Die urteilende Behörde ist ihrerseits gehalten, ihren Entscheid auf den so definierten Streitgegenstand auszurichten. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wird daher im Beschwerdeverfahren D-5104/2006 eingeschränkt durch den Grundsatz, dass der Streitgegenstand durch die Parteien - und nicht durch die urteilende Behörde - festgelegt wird. 6.1.4 Im Weiteren gehört zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, auch die Beweisführungspflicht, d.h. die Obliegenheit, den Beweis zu führen. Die Beweisführungslast fällt daher in den vom VwVG beherrschten Verfahren grundsätzlich der Behörde zu (RENÉ A.RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS: Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 909). Allerdings wird diese Last erheblich relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG). Die Behörde ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und kann jene Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhalts als tauglich erachtet (vgl. zum Ganzen: CHRISTOPH AUER, zu Art. 12 VwVG, in: CHRISTOPH AUER / MARKUS MÜLLER / BENJAMIN SCHINDLER: a.a.O., Rz. 6-15, S. 191 ff.). 6.1.5 Was das Asylverfahren betrifft, verweist Art. 6 AsylG auf die Bestimmungen des VwVG, des VGG und des BGG, soweit das Asylgesetz selbst keine abweichende Spezialbestimmungen enthält. Da solche Spezialbestimmungen für die Feststellung des Sachverhaltes fehlen, geltend die Bestimmungen von Art. 12 ff. VwVG. Allgemein bedeutet dies für das Asylverfahren, dass Vorbringen der asylsuchenden Person von den Asylbehörden soweit als möglich überprüft werden müssen, falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegengehalten werden. Was die Behörde den Vorbringen einer asylsuchenden Person entgegenhält, muss entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinne des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. SAMUEL WERENFELS: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 135). 6.1.6 Für den vorliegenden Fall, wo es nicht um die Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen eines Asylgesuches, sondern um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab. Die Beweislast, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des D-5104/2006 Widerrufstatbestandes im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt, liegt mithin beim Bundesamt. 6.2 6.2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2006 von den marokkanischen Behörden auf dem Flughafen in Casablanca festgehalten wurde, nachdem er sich mit einem schweizerischen Reiseausweis ausgewiesen hatte. Am darauffolgenden Tag wurde er von den marokkanischen Behörden per Flugzeug nach Abidjan abgeschoben. Unbestritten ist sodann ebenso, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Casablanca am 18. April 2006 ein handschriftliches Schreiben (vgl. A38/13 S. 13) verfasste, in welchem er ausführte, er habe Abidjan am 17. April 2006 in Richtung Casablanca verlassen. Er sei im Besitz eines ivorischen Passes gewesen und habe die Reise mit dem schweizerischen Reiseausweis fortsetzen wollen, den er von einem Ghanaer erhalten habe. In Abidjan sei er mit Hilfe eines befreundeten Polizisten in den Flughafen und in das Flugzeug gelangt, dieser habe den ivorischen Pass jedoch wieder zurückgenommen. Der Ghanaer habe ihm gesagt, er habe den Reiseausweis in einem Bahnhof in der Schweiz aufgelesen. Seine wahre Identität sei B._______, geboren (...) in C._______ (Côte d'Ivoire), er sei Fussballer und spiele in der 1. Liga. Sämtliche Informationen, die er über die Schweiz angegeben habe, habe er von seinem Freund aus Ghana erhalten, welcher sich während mehrerer Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Überdies befindet sich ein als "Notification et motivation d'une decision de non-admission sur le territoire du Royaume du Maroc" bezeichnetes Dokument des marokkanischen Innenministeriums (vgl. A38/13 S. 8 und 9) in den Akten, in welchem die Personalien des Beschwerdeführers aufgeführt sind, dass er mit dem Flug (...) am 17. April 2006 von Abidjan herkommend eingereist sei und das Land mit dem Flug (...) nach Abidjan am 18. April 2006 verlassen werde. Ausserdem wird erwähnt, der Beschwerdeführer trage einen schweizerischen Reiseausweis mit sich, welcher gefälscht sei. 6.2.2 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer von Abidjan aus nach Casablanca reiste und er demzufolge freiwillig nach Côte d'Ivoire zurückgekehrt sei. 6.2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. A37/3), er sei zusammen mit einem Kollegen auf dem Landweg nach D-5104/2006 Casablanca gereist, um an einem Treffen von Mitgliedern der "Cause" teilzunehmen. Bei der Einreise im Hafen von Tanger am 14. April 2006 habe es keine Grenzkontrolle gegeben. Nach dem Treffen habe er am 17. April 2006 den Rückflug mit der Royal Air Maroc (RAM) von Casablanca nach Genf antreten wollen und sei beim Einchecken darauf hingewiesen worden, seine von den Schweizer Behörden ausgestellten Reisedokumente seien gefälscht. Nachdem die Schweizer Vertretung in Rabat aufgrund der Osterfeiertage nicht erreichbar gewesen sei, hätten ihm die marokkanischen Behörden zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Entweder lande er für 5 Jahre im Gefängnis oder er gebe eine schriftliche Erklärung ab, wonach die fraglichen Papiere nicht ihm gehörten. Danach könne er nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Aufgrund dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer das handschriftlich abgefasste Dokument vom 18. April 2006 verfasst. Weiter habe er mit der Schweizer Vertretung in Rabat telefonieren und erklären müssen, dass er nicht der rechtmässige Inhaber der Reisedokumente sei. In der Folge sei er am 18. April 2006 per Flugzeug nach Abidjan abgeschoben worden, wo er mit der Schweizerischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe. Diese habe seine Rückreise über Accra in die Schweiz organisiert. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer freiwilligen Rückreise nach Côte d'Ivoire gesprochen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein freiwilliger Aufenthalt in Abidjan vor seiner Festnahme in Casablanca rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei erweisen sich die Geschehnisse in Casablanca und die damit in Zusammenhang stehenden Dokumente als zentral. Schriftliche Dokumente - wie etwa eine Bestätigung der RAM oder ein Flugticket - darüber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Abidjan aus nach Casablanca reiste, liegen nicht in den Akten. Unklar ist sodann, aus welcher von der Schweizer Vertretung in Abidjan vom 23. Mai 2006 verfassten Korrespondenz sich - wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt wird - ergeben soll, dass der Beschwerdeführer mit Flug (...) von Abidjan nach Casablanca reiste. Ein entsprechender Hinweis findet sich in den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen Akten (insbesondere A38/13) nicht, zumal die diesbezügliche Korrespondenz der Schweizerischen Botschaft in Abidjan lediglich als Beilage auf die Kopie des Einvernahmeprotokolls der marokkanischen Behörde, das der Beschwerdeführer in Casablanca unterzeichnen musste, hinweist. Darüber hinaus stützt sich das BFM aber bei der Annahme einer Rückreise einerseits auf eine Auskunft des Schweizer Konsuls in D-5104/2006 Rabat, anderseits auf das von den marokkanischen Behörden am 18. April 2006 erstellte Dokument. Dabei fällt auf, dass gemäss der vom BFM erstellten Zusammenfassung vom 4. September 2006 der Schweizer Konsul in Rabat von der RAM zunächst die Information erhielt, der Beschwerdeführer sei am 14. April 2006 mit der RAM von Genf nach Casablanca geflogen. Erst nach weiteren Untersuchungen habe die RAM festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht von Genf, sondern von Abidjan her nach Casablanca geflogen sei. Aus der entsprechenden Korrespondenz des Schweizer Konsuls mit der Vorinstanz ergibt sich, dass dem Konsul die fragliche Information im persönlichen Gespräch mit den Behörden auf dem Flughafen Abidjan mitgeteilt wurde. Von welcher konkreten Person die Information stammte, geht aus der Mitteilung des Konsuls nicht hervor. Insofern bestehen zwar Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer von Abidjan aus nach Casablanca gereist sein könnte, ein rechtsgenügender Nachweis kann in der Information jedoch nicht gesehen werden. Zu prüfen bleibt, ob der Nachweis eines freiwilligen Aufenthalts in Côte d'Ivoire gestützt auf das von den marokkanischen Behörden ausgestellte Dokument erbracht ist. Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu verneinen. Im fraglichen Dokument wird zwar festgehalten, der Beschwerdeführer sei von Abidjan aus mit Flug (...) angereist. Ebenso wird jedoch im selben Dokument angeführt, der Beschwerdeführer habe ein gefälschtes Dokument benützt. Dieser Reiseausweis wurde der Vorinstanz vom schweizerischen Konsul in Marokko offenbar zusammen mit dem Originalschreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 - welches mit den Fingerabdrücken der festgehaltenen Person versehen ist - zugestellt (vgl. separates Sichtmäppchen). Aus den Akten sind allerdings keinerlei Hinweise ersichtlich, inwiefern es sich beim fraglichen Reiseausweis nicht um einen dem Beschwerdeführer zustehenden Originalausweis handeln würde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, bei den auf dem Schreiben vom 18. April 2006 festgehaltenen Fingerabdrücken handle es sich nicht um diejenigen des Beschwerdeführers. Die Behauptung der marokkanischen Behörden, der Beschwerdeführer habe sich mit einem gefälschten Dokument in Casablanca aufgehalten oder eine Drittperson sei mit dem Ausweis des Beschwerdeführers gereist, wurde von der Vorinstanz somit in keiner Weise erhärtet. Damit erscheint gleichzeitig auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aus Abidjan angereist, fragwürdig. Bei dieser Sachlage lässt sich auch nicht von der Hand D-5104/2006 weisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. April 2006 auf Druck der marokkanischen Behörden fälschlicherweise – nebst weiteren Falschangaben – festhielt, er habe Abidjan am 17. April 2006 verlassen. Aus dem fraglichen Schreiben kann demzufolge nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Entsprechend ist es dem BFM nicht gelungen, einen eindeutigen Beleg dafür zu liefern, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung durch die marokkanischen Behörden nachweislich freiwillig in seinen Heimatstaat begeben und sich dort aufgehalten hat. Vielmehr ist - mangels anderweitigem Nachweis - davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei von den marokkanischen Behörden vor die Wahl gestellt worden, entweder nach Côte d'Ivoire auszureisen oder in Marokko in Haft zu bleiben. Dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage für eine Ausreise nach Abidjan entschied, kann ihm nicht als freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat angerechnet werden. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers beziehungsweise zu den von ihm eingereichten Beweismitteln das Folgende anzumerken. Angesichts der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Einladung mit beigeheftetem Bericht kann davon ausgegangen werden, dass am 15. und 16. April 2006 ein Treffen der UDL in (...) stattgefunden hat. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Insofern erscheint eine Anreise des Beschwerdeführers am 17. April 2006 aus Abidjan zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend. Die Teilnahmebestätigung sowie die Bestätigung über die gemeinsame Anreise sind sodann als Auskünfte von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG zu qualifizieren. Solchen Auskünften kann - im Unterschied zu formellen Zeugeneinvernahmen, bei welchen Falschaussagen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können (vgl. Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) - lediglich eine reduzierte Beweiskraft zukommen, nachdem auskunfterteilende Drittpersonen erstens nicht zur wahrheitsgemässen Aussage angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegliche Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 125). Zufolge dieser herabgesetzten Beweiskraft vermögen diese Auskünfte die Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht zu beweisen, es ist jedoch auch nicht ersichtlich, welcher andere Beweis der Beschwerdeführer unterstellt man seine Angaben als zutreffend - hätte einreichen können. D-5104/2006 Insofern kann diesen Bestätigungen nicht jede Relevanz abgesprochen werden und es wäre Sache des Bundesamtes gewesen, überzeugendere Argumente vorzutragen. Was schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers anbelangt, so lassen diese tatsächlich einige Fragen offen. So erscheint es beispielsweise wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Situation zwar ein Flugticket Genf-Casablanca kaufte, dieses jedoch zugunsten des Landweges verfallen liess. Ebenso erscheint fraglich, inwieweit eine unkontrollierte Einreise in Marokko als realistisch einzuschätzen ist. Insgesamt sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht als derart gewichtig beziehungsweise unglaubhaft zu betrachten, dass sie sich auf die Anforderungen an den vom BFM zu leistenden Nachweis auswirkten. 6.5 Zusammenfassend ist - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Gegenargumente des Beschwerdeführers - festzustellen, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine hinreichende Grundlage für die dem Beschwerdeführer unterstellte freiwillige Rückreise in sein Heimatland besteht. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK in casu nicht erfüllt sind. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 18. Oktober 2006 ist aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt sich der D-5104/2006 Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-5104/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 16

D-5104/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.03.2010 D-5104/2006 — Swissrulings