Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5100/2012/wif
Urteil v o m 1 3 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien
A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N_______.
D-5100/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Vallorbe vom 23. November 2010 sowie der Anhörung vom 21. Oktober 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei gemischtethnischer Herkunft – die Mutter sei äthiopische Staatsangehörige und der Vater eritreischer Abstammung –, weshalb sie in Äthiopien keine Lebensmöglichkeiten habe, sich nicht frei bewegen könne und Unmenschliches erlebt habe, dass ihr Vater sowie ihre zwei Brüder aus Äthiopien nach Eritrea ausgewiesen worden seien, ihre Mutter von den äthiopischen Behörden inhaftiert und sie selbst von der Polizei aufgrund ihrer Handlungen gegen die B._______ gesucht und vorgeladen worden sei, dass man ihr zudem die medizinische Behandlung im Spital verweigert habe und es ihr unmöglich gewesen sei, die erforderlichen Ausweise für die Aufnahme ins Spital zu beschaffen, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 29. August 2012 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. November 2010 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 19. Oktober 2012 zu verlassen, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschienen aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft (so in Bezug auf die Angaben zur Person, die Asylgründe und den Reiseweg), da ihre Ausführungen unsubstanziiert geblieben und über im Internet frei verfügbare Informationen nicht hinausgegangen seien sowie mangelndes Erinnerungsvermögen beziehungsweise Stress als Entschuldigung für die Unfähigkeit der konkreten Beantwortung gestellter Fragen nicht zu überzeugen vermocht habe, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Abstammung rudimentär und detailarm ausgefallen seien und sie nicht fähig gewesen sei, konkrete Angaben zu ihrer Ethnie zu machen, was mit ihrem Kulturkreis nicht vereinbar sei und Zweifel an der Glaubhaftigkeit ih-
D-5100/2012 rer Vorbringen geweckt habe, welche durch den zum Beweis der eritreischen Abstammung eingereichten Taufschein – vom BFM als leicht käuflich zu erwerbendes Dokument eingestuft – noch verstärkt worden seien, da dessen Inhalt nicht ohne Vorbehalt als wahr erachtet werden könne, dass zudem durch die schweizerische Vertretung vor Ort vorgenommene Abklärungen (vgl. act. A35/5) ergeben hätten, die an die Beschwerdeführerin adressierte Polizeivorladung sei gefälscht, und diese folglich eingezogen wurde, dass sodann die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen – insbesondere in Bezug auf ihre in C._______ ansässige Halbschwester – sowie zu ihrer Wohnadresse in D._______ nach erfolgten Abklärungen durch die schweizerische Vertretung vor Ort (vgl. act. A35/5 und A41/5) beim BFM massive Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hervorgerufen hätten, da ihre Schilderungen der Plausibilität entbehren würden, dass das BFM folglich davon ausgehe, die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige Äthiopiens und die Wegweisung in ebendiesen Staat sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, insbesondere da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in D._______, wo sie herkomme, behandelt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und sie sei eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsmitteleingabe eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung sowie ein Briefumschlag und eine EMS-Plastiktüte beigelegt wurden, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
D-5100/2012 ses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 1. November 2012 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, in der Beschwerdeschrift würden keine Argumente vorgebracht, welche an der Erkenntnis der Vorinstanz Zweifel aufkommen lassen dürften, dass insbesondere der Einwand, die Beschwerdeführerin sei ungebildet und eingeschüchtert, nicht überzeugen dürfte, die wenig konkreten und knapp ausgefallenen Aussagen zu rechtfertigen, dass die als Beweismittel eingereichte EMS-Plastiktüte und der Briefumschlag die Echtheit der Polizeivorladung nicht beweisen dürften und die angeführte Argumentation die Einschätzung des BFM, die polizeiliche Vorladung sei gefälscht, nicht widerlegen dürfte, dass der Taufschein, welcher die gemischtethnische Abstammung der Beschwerdeführerin beweisen sollte, kein genügendes Beweismittel darstellen dürfte und folglich nicht davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführerin drohten in Äthiopien ernsthafte Nachteile und sie nach Eritrea ausgeschafft werden könnte, dass dem vom BFM verfügten Wegweisungsvollzug weder die in Äthiopien herrschenden Lage noch individuelle Gründe der Beschwerdeführerin entgegenstehen dürften, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden dürfte und die Gewinnaussichten deshalb als von allem Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren aussichtslos erschienen, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 verlangte Kostenvorschuss am 31. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde,
D-5100/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-5100/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als ernsthafte Nachteile gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe zufolge widersprüchlicher, unsubstanziierter, stereotyper und einer authentischen, erlebnisgeprägten Nacherzählung entbehrender Vorbringen und der massgeblichen Abstützung dieser auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel in der angefochtenen Verfügung zu Recht als unglaubhaft beurteilte und folglich die Flüchtlingseigenschaft verneinte, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass zudem in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die
D-5100/2012 Flüchtlingseigenschaft noch Wegweisungshindernisse zu begründen vermöchten, die einem Vollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien entgegenstünden, und ihre Begehren daher als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass lediglich anzufügen bleibt, dass das Argument, die an der Beschwerdeführerin vorgenommene (…) verdiene bereits asylrechtlichen Schutz, nicht zu überzeugen vermag, da es sich hierbei um ein zwar bedeutendes, aber weit in der Vergangenheit liegendes Ereignis handelt, welches gegenwärtig keinen ernsthaften Nachteil für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass bei dieser Sachlage eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen, die der Beschwerdeführerin in Äthiopien drohen könnten, zu verneinen ist, und auch ihre Befürchtungen vor einer Ausschaffung aus Äthiopien nach Eritrea keine reale Grundlage haben, zumal sie seit Geburt in Äthiopien lebte und nicht geltend machte, die äthiopischen Behörden hätten je konkrete, sie betreffende Schritte für eine Ausweisung nach Eritrea unternommen, dass sich nach dem Gesagten weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
D-5100/2012 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass aufgrund fehlender Mitwirkung seitens der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann, woher sie tatsächlich stammt, zumal weder Identitätspapiere eingereicht wurden noch die zu ihrer eritreischen Abstammung gemachten Aussagen glaubhaft erschienen, dass die Vorinstanz folglich zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien prüfte, wo die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge geboren wurde, aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise lebte, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
D-5100/2012 schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführerin in Äthiopien eine Tante hat, bei welcher sie vor ihrer Ausreise lebte und mit welcher sie auch während des Aufenthalts in der Schweiz in Kontakt stand, und sie sich bei einer Rückkehr ausserdem auch an die Familie ihrer Halbschwester wenden könnte, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da sie für die Weiterbehandlung ihrer Leiden auf die bestehenden medizinischen Strukturen in Äthiopien zurückgreifen kann und es ihr diesbezüglich freisteht, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
D-5100/2012 31. Oktober 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 - 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5100/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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