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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2008 D-5098/2006

February 19, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,518 words·~23 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 12. Juli 2006 i. S. Flüchtlingseigen...

Full text

Abtei lung IV D-5098/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5098/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), stellte am 16. Oktober 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2003 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. März 2003 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. Mai 2005 ab. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. November 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Er sei namentlich Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDKI respektive KDPI), Sektion Schweiz, geworden und nehme an nahezu sämtlichen Veranstaltungen dieser Partei teil, insbesondere an Protestkundgebungen, Sitzstreiks und Standaktionen. Anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern seien die Demonstrierenden - darunter auch der Beschwerdeführer - gefilmt worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der filmenden Person entgegen der Auskunft der anwesenden Polizisten nicht um einen Journalisten, sondern um einen Angehörigen der iranischen Botschaft gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem mehrere regimekritische Artikel verfasst. Einer dieser Artikel sei in der Zeitung Nimrooz sowie auf deren Homepage publiziert worden. Das Mass der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sprenge den üblichen Rahmen solcher Betätigungen. Es bestehe daher eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden Kenntnis von den gemäss iranischem Recht verbotenen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe dem Beschwerdeführer deswegen politische Verfolgung. Damit bestünden subjektive Nachfluchtgründe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er in der Schweiz vorläufig D-5098/2006 aufzunehmen sei. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben von E. A., PDKI Schweiz, vom 17. Juni 2005, Foto des Beschwerdeführers mit dem Präsidenten der PDKI anlässlich der Generalversammlung der PDKI Schweiz vom 18. Januar 2005, Internetausdruck von Wikipedia betreffend das Attentat auf PDKI- Mitglieder in Berlin im Jahr 1992, Internetausdruck von sarpanah.ch, Unterlagen zu verschiedenen Kundgebungen, Zeitung Nimrooz vom (...), deutsche Übersetzung des in dieser Zeitung veröffentlichten Artikels des Beschwerdeführers, zwei Internetartikel zum Thema Internetzensur durch den Iran. B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Februar 2006 fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge lehnte es das zweite Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.c Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. März 2006 bei der ARK anfechten. Dabei liess er in der Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Unterlagen zu verschiedenen Protestkundgebungen (in Kopie), Schreiben der Hambastegi, International Federation of Iranian Refugees (IFIR), Schweiz, vom 28. Februar 2006, Monatsbericht der Menschenrechtsaktivisten in Nordamerika und Europa vom November/ Dezember 2005, Gutachten von Amnesty International (AI) vom 21. Juli 2003 (Internetausdruck). Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer ausserdem Unterlagen zu einer von der IFIR organisierten Kundgebung vom 22. April 2006 zu den Akten reichen. B.d Mit Urteil vom 29. Mai 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 auf und wies die D-5098/2006 Sache zwecks Durchführung einer Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. In der Folge nahm das BFM das Asylverfahren wieder auf und hörte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der kurdischen Demokratischen Partei Iran (KDPI). Der Hauptsitz dieser Partei befinde sich in Paris, aber in der Schweiz existiere ein Komitee dieser Partei. Die KDPI unterhalte sehr enge Beziehungen zu anderen exilpolitischen Organisationen. Er habe an zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen. Er habe auch einen Zeitungsartikel verfasst, welcher in der Zeitung Nimrooz veröffentlicht worden sei. Er habe ein Foto von sich mitveröffentlicht, da er nichts zu verbergen habe. Es sei ihm ein Anliegen gewesen, dass die Leser wüssten, wie der Autor aussehe. Ausserdem sei es in persischen Zeitungen üblich, dass die Artikel mit einem Foto des Autors oder der Autorin versehen würden. Anderweitig habe er sich nicht für die KDPI exponiert. Er hätte gerne im Internet weitere Aufsätze veröffentlicht, aber ihm fehlten die finanziellen Mittel für die Benützung eines Internet-Cafés. Zuhause habe er keinen Zugang zum Internet. Im Falle einer Rückkehr in den Iran hätte er mit Folter zu rechnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: eine Bewilligung der Stadtpolizei Zürich sowie zwei Fotos im Zusammenhang mit einem Infostand vom 27. Mai 2006 (Kopie), Internetausdruck betreffend ein Anlass vom 13. Mai 2006, zwei Fotos eines Infostandes vom 24. Juni 2006 in Zürich (in Kopie), zwei Fotos einer Kundgebung vom 8. Juli 2006 in Bern. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Juli 2006 - eröffnet am 14. Juli 2006 - fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D-5098/2006 E. Mit Beschwerde vom 14. August 2006 an die ARK liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdruck eines Fotos von einer Aktion in Olten am 29. Juli 2006 sowie ein damit zusammenhängendes Flugblatt, Bestätigung der PDKI Schweiz vom 9. August 2006. F. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 17. August 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2006 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2006 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 30. August 2006 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. August 2006 nachreichen. J. Mit Eingaben vom 4. Juli und 13. September 2007 reichte eine Drittperson (A. M. M., Präsident der IFIR Schweiz) mehrere Unterlagen ein. D-5098/2006 K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 23. November 2007 weitere Beweismittel zu den Akten reichen: Fotos und ein Flugblatt betreffend eine Standaktion in Zürich vom 8. September 2007, ein Foto betreffend eine Kundgebung in Zollikofen vom 19. Juni 2007, ein Foto und ein Flugblatt betreffend eine Protestaktion in Bern vom 2. Februar 2007, ein Foto betreffend eine Aktion in Zürich vom 20. Januar 2007, ein Foto und ein Flugblatt betreffend eine Aktion in Zürich am 25. November 2006, ein vom Beschwerdeführer verfasster, im Internet veröffentlichter Artikel mit Übersetzung, ein Schreiben der IFIR Schweiz vom 20. August 2007 mit Übersetzung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-5098/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- D-5098/2006 eigenschaft nicht stand. Vorab sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die daraus angeblich resultierende Verfolgung als unglaubhaft erachtet worden seien. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den iranischen Behörden als Regimegegner oder politischer Aktivist aktenkundig geworden sei. Es sei demzufolge auch unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz speziell beobachtet hätten. Und wenn sie dies getan hätten, wäre ihnen bestimmt aufgefallen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens öffentlich als Aktivist aufgetreten sei, was einen Zusammenhang zwischen diesen Aktivitäten und dem Bestreben, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen, vermuten lasse. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kein eigentliches politisches Profil aufweise. In den ersten Jahren nach der Einreise in die Schweiz sei der Beschwerdeführer lediglich Mitglied der KDPI gewesen. Die blosse Mitgliedschaft und Teilnahme an Anlässen dieser Partei lasse jedoch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer keine exponierte Kaderposition inne habe. Allein in der Schweiz fänden unzählige exilpolitische Anlässe statt, welche jeweils auf den einschlägigen Internetseiten - unter anderem mit Fotos - dokumentiert würden. Es dürfte den iranischen Behörden kaum möglich sein, all die auf den zahlreichen Fotos abgebildeten Personen zu identifizieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem Angestellten der iranischen Botschaft gefilmt worden sei, werde nicht hinreichend belegt. Es bestünden auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Videoaufnahmen persönlich identifiziert werden könnte. Der vom Beschwerdeführer verfasste und mit seinem Foto veröffentlichte regimekritische Text erwecke nicht den Eindruck, dass dahinter eine Person stehe, welche über eine tiefe politische Überzeugung, klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfüge. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Im Übrigen seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Iran wegen D-5098/2006 der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe zwar im Anschluss an die durch die ARK erfolgte Kassation der ersten Verfügung vom 27. Februar 2006 am 10. Juli 2006 eine Anhörung durchgeführt, habe sich jedoch nicht ernsthaft ein zweites Mal mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, sondern den Inhalt seiner ersten Verfügung in der nun angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2006 mehr oder weniger wörtlich wiederholt. Anschliessend wird geltend gemacht, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten insgesamt ein Ausmass erreicht, welches geeignet sei, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Iran zu begründen. Es gehe nicht an, die einzelnen Aktivitäten beispielsweise die Mitgliedschaft bei der PDKI - isoliert zu betrachten. Im Übrigen sei die Regimefeindlichkeit der PDKI unbestritten, und es sei eine Tatsache, dass die Aktivitäten der PDKI geeignet seien, dem Ansehen des Iran Schaden zuzufügen. Demzufolge sei anzunehmen, dass die Aktivitäten der PDKI überwacht würden. In den Augen der iranischen Behörden dürfte es ausserdem keine Rolle spielen, aus welchen Motiven sich die Mitglieder der PDKI gegen das iranische Regime engagierten. Das Argument des BFM, wonach keine Beweise dafür vorlägen, dass im Iran Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären, sei haltlos. Einerseits widerspreche es der Verfahrensökonomie, ein Verfahren wegen staatsfeindlicher Aktivitäten gegen einen im Ausland wohnhaften Staatsangehörigen zu eröffnen. Ausserdem würde die Einleitung eines solchen Verfahrens die Chance vermindern, dass die anzuschuldigende Person jemals in den Iran zurückkehrt. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer kaum zuzumuten, den Beweis eines allenfalls eingeleiteten Verfahrens zu erbringen. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es im Weiteren durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als regelmässiger Teilnehmer von Kundgebungen durch die iranischen Behörden identifiziert worden sei. In der vorinstanzlichen Verfügung würden die Mittel und Kapazitäten der iranischen Behörden zur Bekämpfung von Regimegegnern massiv heruntergespielt. Der iranische Staat schleuse teilweise auch Spitzel in die Kundgebungen ein. Es sei daher überaus wahrscheinlich, dass es sich bei der filmenden Person anlässlich der Kundgebung vom Juni 2005 vor der iranischen Botschaft tatsächlich um einen Angestellten der Botschaft gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe übrigens in D-5098/2006 der Zwischenzeit - am 29. Juli 2006 - an einer weiteren regimekritischen Veranstaltung in Olten teilgenommen. Das der Beschwerde beiliegende Foto sei im Internet veröffentlicht worden. Hinsichtlich des in der Zeitung Nimrooz veröffentlichen Artikels des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde geltend gemacht, die in dieser Zeitung publizierten Artikel würden durch die iranischen Behörden systematisch ausgewertet. Wer in dieser Zeitschrift unter dem eigenen Namen kritische Artikel veröffentliche, werde vom iranischen Geheimdienst als Oppositioneller registriert. Bisher seien derartige Publikationen jeweils als erhebliches Indiz für das Vorliegen von Nachfluchtgründen gewertet worden. Durch die plötzliche und unbegründete Praxisänderung des BFM könnte das Gleichbehandlungsgebot verletzt sein. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass iranische Asylsuchende, welche Beiträge in der Zeitschrift Nimrooz veröffentlichen, stets dieselbe "stereotype" Kritik am iranischen Regime äusserten. Ein Vergleich der verschiedenen Artikel würde klar zeigen, dass dieser Vorwurf des BFM unzutreffend sei. Im Weiteren sei für die iranischen Behörden der Unterschied zwischen echten und unechten Aktivisten ohne Belang. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, dies insbesondere mit Blick auf die Veränderung der Lage im Iran. Der zuständige Repräsentant der KDPI Schweiz habe im beigelegten Schreiben die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die daraus folgende Gefährdung bestätigt. Der Beschwerdeführer sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM lediglich fest, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund der Teilnahme an exilpolitischen Aktivitäten der PDKI und der IFIR geäussert. Die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Dokumente seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 4.4 In der Eingabe vom 23. November 2007 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich an weiteren exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen habe. Fotos von diesen Aktionen seien auf stark frequentierten, einschlägigen Webseiten veröffentlicht worden. Am 25. November 2006 habe sich der Beschwerdeführer an einer Demonstration der IFIR in Zürich beteiligt. Thema dieser Aktion sei die im Iran nach wie vor praktizierte D-5098/2006 Todesstrafe gewesen. Am 20. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer an einer Standaktion in Zürich teilgenommen. Am 2. Februar 2007 habe eine Protestaktion vor dem BFM in Bern stattgefunden, welche von der IFIR organisiert worden sei. Die Demonstrierenden, darunter der Beschwerdeführer, hätten sich gegen das Regime im Iran und dessen Folterpraxis ausgesprochen und ausserdem für die Rechte der Frau und die Trennung von Staat und Religion eingesetzt. Am 19. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer an einer Protestkundgebung in Bern-Zollikofen teilgenommen. An dieser Aktion habe auch der Geschäftsführer der IFIR, F. H., teilgenommen. Am 8. September 2007 habe sich der Beschwerdeführer an einer weiteren Standaktion in Zürich beteiligt. Neben der Beteiligung an den genannten Aktionen habe der Beschwerdeführer ausserdem einen weiteren Artikel verfasst, welcher im Internet veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer kritisiere in diesem Artikel die Unterstützung der Hisbollah im Libanon durch die iranische Regierung. Er rufe das iranische Volk dazu auf, das Regime zu stürzen. Aufgrund seines Engagements für die IFIR sei der Beschwerdeführer am (...) zum (...) ernannt worden. Somit nehme er nun innerhalb der (...) eine führende Stellung ein. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des D-5098/2006 iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Der Beschwerdeführer nahm den Akten zufolge zumindest seit dem Jahr 2005 regelmässig und relativ häufig an Kundgebungen und Veranstaltungen der PDKI Schweiz sowie der IFIR Schweiz teil. Die öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisationen richteten sich mehrheitlich gegen das herrschende Regime im Iran, wobei dieses mit teilweise deutlichen Worten kritisiert wurde: So wird der Iran in einem der als Beweismittel eingereichten Flugblätter als "eine der barbarischsten und menschenfeindlichsten theokratischen Diktaturen der Gegenwart" bezeichnet. Seit 27 Jahren fänden im Iran Hinrichtungen, Einkerkerungen, Steinigungen, Auspeitschungen, Folter, Entrechtung und Erniedrigung der Bevölkerung, insbesondere der Frauen, und Massaker an Zehntausenden politischen Gefangenen statt. Es wird im Zusammenhang mit dem Iran von "islamischem Terrorismus" und "islamgeschädigter Gesellschaft" gesprochen und zur Nicht- Anerkennung der islamischen Republik Iran als Vertreterin der iranischen Bevölkerung aufgerufen. Neben seiner Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen verfasste der Beschwerdeführer ausserdem mindestens zwei regimekritische Artikel. Einer der beiden aktenkundigen Artikel erschien im (...) in der in London herausgegebenen Wochenzeitung Nimrooz sowie auf deren Homepage und war mit dem Namen sowie einem Foto des Beschwerdeführers versehen. In diesem Artikel bezeichnete der Beschwerdeführer die iranischen Machthaber als Massenmörder und Verbrecher und rief dazu auf, dem Regime der Tyrannei und des Terrors respektive dem reaktionären Mullah-Regime ein Ende zu D-5098/2006 setzen. Der andere Artikel wurde unter dem Namen des Beschwerdeführers sowie unter Angabe seines Aufenthaltsortes ("Schweiz") im (...) auf der Homepage von rojhelatpress.com veröffentlicht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, die islamische Republik Iran habe seit ihrer Entstehung bewiesen, dass sie zu den unmenschlichsten, frauenfeindlichsten und betrügerischsten Regierungen der Welt gehöre. Er bezeichnete die iranischen Politiker als "unfähig" und deren Äusserungen als "dumm". Er rief zum Sturz des "unmenschlichen und korrupten" Regimes auf. Durch seine Teilnahme an den erwähnten Kundgebungen sowie durch das Verfassen der genannten Presseartikel brachte der Beschwerdeführer deutlich seine Abneigung gegen die politische und gesellschaftliche Struktur seines Heimatlandes sowie seine Kritik am gegenwärtigen Regime zum Ausdruck. Die bei den von ihm besuchten und teilweise mitorganisierten Kundgebungen verwendeten Parolen sowie die in den beiden erwähnten Artikeln gemachten Äusserungen über den Iran sind teilweise nicht bloss als kritisch, sondern geradezu als provozierend, diffamierend und aufwieglerisch zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden als exilpolitisch relativ engagierte Person aufgefallen ist und dass sie sich aktiv um seine Identifizierung bemüht haben. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen, dass ihnen dies inzwischen gelungen ist. Die Zeitung Nimrooz ist den iranischen Behörden als "Oppositionsblatt" bekannt. Wer darin politische Artikel unter eigenem Namen veröffentlicht, muss daher davon ausgehen, dass er dem iranischen Geheimdienst als "Oppositioneller" bekannt wird (vgl. dazu das mit der ersten Beschwerde im zweiten Asylverfahren [Beschwerde vom 31. März 2006] als Beweismittel eingereichte Asylgutachten von AI Deutschland vom 21. Juli 2003 zuhanden des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main). Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Artikel in der Nimrooz nicht nur unter Angabe seines Namens, sondern überdies unter Beifügung seines Fotos. Damit dürfte er es den iranischen Behörden erheblich erleichtert haben, auch seinen übrigen, mehrheitlich im Internet dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten auf die Spur zu kommen. Es ist daher als wahrscheinlich zu erachten, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers Bescheid wissen. Es dürfte ihnen denn auch nicht entgangen sein, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aktives Mitglied der PDKI Schweiz und ausserdem seit dem (...) (...) ist, zumal zumindest D-5098/2006 letztere Information ebenfalls im Internet einsehbar ist (vgl. (...), letztmals besucht am 5. Februar 2008). Die Ernennung zum (...) und damit zum Vorstandsmitglied der (...) deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer über gewisse Führungs-, Organisations- und Motivierungsfähigkeiten verfügt und dass er bereit ist, innerhalb der (...) Initiative und Verantwortung zu übernehmen. Sie ist ausserdem ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement im Gegensatz zur grossen Masse der Exiliraner mit grosser innerer Überzeugung ausübt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesamthaft gesehen das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und insbesondere seiner Führungsposition innerhalb der IFIR Schweiz ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als - mindestens latente - Bedrohung für das politische System im Iran wahrnehmen. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuzusprechen. 5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, was jedoch vorliegend auch nicht beantragt wurde. 6. 6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer zudem über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet worden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist http://www.ifir.ch/ddabirkhane.html http://www.ifir.ch/ddabirkhane.html

D-5098/2006 (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) als unzulässig. Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2006 hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der vertretene Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. D-5098/2006 Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'400.-festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. D-5098/2006 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 17

D-5098/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2008 D-5098/2006 — Swissrulings