Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5093/2019
Urteil v o m 2 0 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sudan, alias B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 27. August 2019 / N (…).
D-5093/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2010 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 1. September 2010 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A 1/14: Protokoll der Befragung zur Person [BzP]), dass er zu Beginn der BzP angab, er sei am (…) in C._______ geboren, er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und er verfüge über keine weitere Staatsangehörigkeit (vgl. a.a.O., Ziffn. 1.05-1.10), dass er gleichzeitig angab, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise am (…) 2009 immer in C._______ gelebt, wo er auch während knapp zehn Jahren zur Schule gegangen sei (vgl. a.a.O., Ziffn. 3 und 8), dass er schliesslich gegen Ende der BzP vorbrachte, er habe [eigentlich] von 1981 bis 1994 im Sudan gelebt, da seine Eltern wegen des Krieges dorthin geflohen und erst nach der Unabhängigkeit von Eritrea wieder in die Heimat zurückgekehrt seien, und er könne deswegen auch Arabisch, da die Schule dort in arabischer Sprache gewesen sei (vgl. a.a.O., Ziff. 18), dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für die weiteren Vorbringen anlässlich der Gesuchseinreichung auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2010 seine eritreische Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) am 11. Januar 2011 einen Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erliess, den es aber am 31. Januar 2011 wieder aufhob, nachdem der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben hatte (vgl. BVGer-Abschreibungsbeschluss D-521/2011 vom 3. Februar 2011), dass das BFM sechs Monate später aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangte, es könne bereits aufgrund der BzP ein positiver Asylentscheid ausgefällt werden, weshalb keine Bundesanhörung notwendig sei,
D-5093/2019 dass das BFM in der Folge dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprach, indem es mit Verfügung vom 2. August 2011 feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und ihm Asyl in der Schweiz gewährte, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgter Asylgewährung eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die Bestand hat, dass dem Beschwerdeführer sodann auf sein Gesuch hin am (…) 2011 ein Schweizer Reiseausweis ausgestellt wurde, dass er mit diesem ersten Ausweis mehrmals Reisen in den Sudan unternahm (gemäss Aktenlage erstmals […], dann […], dann […] und schliesslich […]; vgl. dazu den bei den Akten liegenden abgelaufenen Reiseausweis), dass dieser erste Reiseausweis kurz vor Ablauf seiner Gültigkeit durch einen neuen Reiseausweis ersetzt wurde (am […] 2016), dass das Migrationsamt des Kantons D._______ am 18. Oktober 2018 ans SEM gelangte und unter Vorlage der Kopie eines Schreibens der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom (…) um Bericht darüber ersuchte, ob im Falle des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 AsylG die Beendigung des Asyls geprüft werde, dass dabei vom Migrationsamt ausgeführt wurde, laut dem Schreiben der Botschaft handle es sich beim Beschwerdeführer um einen sudanesischen und nicht um einen eritreischen Staatsbürger, dass in dem Schreiben der Botschaft unter dem Betreff "Gesuch um Familiennachzug" unter anderem ausgeführt wird, bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen sei zum Vorschein gekommen, dass es sich bei B._______ um einen sudanesischen Staatsangehörigen handle, der am (…) geboren sei, dass vom Migrationsamt zwar das Schreiben der Botschaft ans SEM gesandt wurde, aber nicht die in dem Schreiben unter den Titeln "Bericht Anwalt", "Geburtsurkunde Ehefrau" und "Auszug aus den Identifikationsregistern Sudan, Ehemann" erwähnten Beilagen (vgl. act. B 1/3), dass das SEM diese Beilagen gemäss Aktenlage nie nachverlangt hat,
D-5093/2019 dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 und unter dem Titel "Ihr Asylstatus: Rechtliches Gehör im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf und/oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft" zur Stellungnahme aufforderte, dass es dabei ausführte, gemäss Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich habe im Rahmen eines Familiennachzugsgesuches festgestellt werden können, dass er nicht wie behauptet ein eritreischer, sondern vielmehr ein sudanesischer Staatsangehöriger sei, dass es deshalb davon ausgehe, dass er ein Staatsangehöriger von Sudan sei, und somit anzunehmen sei, dass er das SEM über seine wahre Identität und Nationalität getäuscht habe, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2018 – handelnd als Mitunterzeichner unter eigenem Namen, aber unter der Adresse und assistiert von einer Beratungsstelle (…) – mit einem Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht und um Fristerstreckung ans SEM gelangte, dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, für ihn sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihm ein Statusentzug angedroht werde, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 14. November 2018 über die vorgenannte Beratungsstelle die ersuchte Fristerstreckung gewährte und ihm die laut Aktenverzeichnis zur Einsicht freien Akten zustellte, dass demgemäss aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien dabei nur die Akten zu seinem ursprünglichen Asylverfahren zugestellt worden, wogegen das vorgenannte Schreiben des Migrationsamtes vom 18. Oktober 2018 nicht offengelegt worden sei (vgl. act. B 1/3; im Aktenverzeichnis als Aktentyp "C" [Akten anderer Behörde] von einer Einsichtnahme ausgeschlossen), dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 eine Stellungnahme einreichte (wiederum assistiert von der erwähnten Beratungsstelle), dass er in seiner Stellungnahme vorab geltend machte, die relevanten Akten seien ihm nicht zugestellt worden, und er gleichzeitig festhielt, für ihn sei weiterhin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihm seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden soll,
D-5093/2019 dass er nach dieser Feststellung ausführlich Stellung zu dem bis dahin nicht bei den Akten liegenden Botschaftsbericht nahm (bzw. zu dem von der Botschaft erwähnten "Bericht Anwalt"), wie auch zu einem für ihn angeblich nicht verständlichen Registerauszug (der von der Botschaft erwähnte "Auszug aus den Identifikationsregistern Sudan"), die er sich über das Migrationsamt des Kantons Zürich erhältlich gemacht habe, dass er dabei zur Hauptsache geltend machte, er sei kein Staatsangehöriger des Sudan, zumal die anderslautenden Aussagen im Botschaftsbericht klar unzutreffend seien (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass sich das Migrationsamt des Kantons D._______ am 31. Januar 2019 und 28. Februar 2019 beim SEM nach dem Verfahrensstand erkundigte und sinngemäss um eine Verfahrensbeschleunigung ersuchte, dass diese Anfragen vom SEM am 6. März 2019 dahingehend beantwortet wurden, dass die Prüfung des Asylwiderrufs noch hängig sei, dass zwischenzeitlich auch die vorerwähnte Beratungsstelle in eigenem Namen ans SEM gelangt war und darum ersucht hatte, den Beschwerdeführer direkt über den Verfahrensstand zu informieren, dass diese Anfrage ohne Beantwortung zu den Akten gelegt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2019 (wiederum assistiert von der vorerwähnten Beratungsstelle) nochmals zum vorerwähnten Botschaftsbericht (bzw. "Bericht Anwalt") Stellung nahm, indem er ergänzende Angaben und Ausführungen dazu machte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass er gleichzeitig rügte, die von ihm ersuchte Einsicht in die relevanten Akten sei ihm nach wie vor nicht gewährt worden, dass das SEM dem Beschwerdeführer zweieinhalb Monate später – mit Schreiben vom 11. Juli 2019 und über die vorerwähnte Beratungsstelle – eine anonymisierte Fassung des verfahrensauslösenden Schreibens des Migrationsamtes vom 18. Oktober 2018 zukommen liess (act. B 1/3), zusammen mit einer Kopie des BzP-Protokolls vom 1. September 2010, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit bot, sich innert Frist "nochmals schriftlich zu äussern" (vgl. act. B 11/3 [S. 1 unten]),
D-5093/2019 dass innert angesetzter Frist keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers einging, worauf das SEM mit Verfügung vom 9. August 2019 und gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) entschied, dem Beschwerdeführer werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl werde widerrufen, dass in diesem Entscheid namentlich ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2018 und am 11. Juli 2019 die Gelegenheit eingeräumt worden, zum Sachverhalt Stellung zu beziehen, jedoch hätten sich weder er noch seine Rechtsvertreterin innert Frist vernehmen lassen, dass das SEM diesen Entscheid an die vorerwähnte Beratungsstelle sandte, dass diese am 19. August 2019 in eigenem Namen ans SEM gelangte und die Vorinstanz darauf hinwies, dass sie über keine Vertretungsvollmacht verfüge, weshalb sie darum bitte, den Entscheid direkt dem Beschwerdeführer zu eröffnen, dass in dieser Eingabe gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass es offensichtlich nicht zutreffe, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Sache habe vernehmen lassen, habe er doch im Rahmen von insgesamt drei Eingaben sehr ausführlich Stellung genommen, obwohl ihm bis heute keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, dass das SEM als Folge dieser Eingabe den vorgenannten Entscheid durch einen neuen, inhaltlich aber gleichlautenden Entscheid ersetzte, indem es mittels neuer Verfügung vom 27. August 2019 (eröffnet am 29. August 2019) wiederum entschied, dem Beschwerdeführer werde die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihm gewährte Asyl werde widerrufen, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 5. September 2019 durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertreten liess, der gleichentags der rubrizierten Substitutin Vertretungsvollmacht erteilte, dass der Beschwerdeführer am folgenden Tag über seine neu mandatierte Rechtsvertretung mit einem Akteneinsichtsgesuch ans SEM gelangte, dass in diesem Gesuch ausdrücklich um Einsichtnahme in alle Akten sowohl des Aberkennungs- als auch des Vorverfahrens ersucht wurde,
D-5093/2019 dass das SEM mit Schreiben vom 11. September 2019 zwar Akteneinsicht gewährte, gemäss Aktenlage aber nur in die Akten des Aberkennungsverfahrens, wobei es das vorerwähnte Aktenstück B 1/3 (das Schreiben des Migrationsamts vom 18. Oktober 2018) – das es am 11. Juli 2019 schon einmal offengelegt hatte – von einer Einsichtnahme ausschloss, weil für eine Einsichtnahme in dieses Aktenstück nicht das SEM, sondern die kantonale Behörde zuständig sei, dass die Rechtsvertretung am 23. September 2019 mit einem zweiten Gesuch um vollständige Akteneinsicht ans SEM gelangte, dass dieses Gesuch vom SEM am 23. September 2019 beantwortet wurde, wobei es nunmehr die Akten aus dem Vorverfahren zustellte, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2019 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – gegen den Aberkennungsentscheid vom 27. August 2019 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, verbunden mit der Feststellung, dass er weiterhin asylberechtigt und anerkannter Flüchtling sei, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte, dass er im Rahmen seiner Beschwerde namentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügt, wobei er dem SEM gleich mehrere prozessuale Fehler und Versäumnisse vorhält, dass darauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die weiteren Beschwerdevorbringen auf die Akten verwiesen werden kann, dass am 2. Oktober 2019 der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, dass am 23. Oktober 2019 und 14. Januar 2020 zwei kurze Beschwerdeergänzungen nachgereicht worden sind (vgl. dazu die Akten),
D-5093/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde sodann – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer namentlich gerügt wird, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht und zudem in schwerwiegender Weise verletzt, dass sich die diesbezüglichen Rügen insgesamt als begründet erweisen, dass das SEM seinen Entscheid auf den Widerrufstatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG stützt, laut dem das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird, wenn diese von der ausländischen Person durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurden,
D-5093/2019 dass das SEM in dieser Hinsicht zur Hauptsache ausführt, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zur Sache habe vernehmen lassen, sei unbestritten, dass er die Schweizer Behörden über seine Herkunft getäuscht habe, dass sich dies nämlich aus der Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons D._______ [vom 18. Oktober 2018] und dem Schreiben der Botschaft in Khartum vom (…) ergebe, zu denen der Beschwerdeführer aber nicht Stellung genommen habe, dass diese Erwägungen offenkundig an der Aktenlage vorbeigehen, nachdem der Beschwerdeführer gleich mehrmals und auch sehr ausführlich zur Sache Stellung genommen hat, unter klarer Bestreitung des gegen ihn erhobenen Vorhalts einer sudanesischen Staatsangehörigkeit, dass das vollständige Fehlen einer Auseinandersetzung mit seinen bei den Akten liegenden Stellungnahmen eine schwere Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstellt, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dass dieser Anspruch einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, das in schwerwiegender Weise verletzt wird, wenn die Behörde – wie vorliegend – auf jegliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen der betroffenen Person zur Sache verzichtet (Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf das rechtliche Gehör), dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Weitern auch von daher vorliegt, weil sich das SEM in seinem Entscheid jeglicher eigenen Auseinandersetzung mit der Sache enthalten hat, indem es pauschal auf die Mitteilung der kantonalen Behörde respektive auf das dieser beiliegende, jedoch offenkundig unvollständige Botschaftsschreiben abgestellt hat, dass das SEM in diesem Zusammenhang gerade auch seiner Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist (Art. 12 VwVG), dass es nämlich zwingend gehalten gewesen wäre, nach Eingang des Schreibens vom 18. Oktober 2018 die vollständigen kantonalen Akten beizuziehen und nicht bloss auf ein einzelnes und zudem offenkundig unvollständiges Aktenstück von dieser Seite abzustellen (das Botschaftsschreiben vom […] ohne die zugehörigen Beilagen),
D-5093/2019 dass mittlerweile zwar weitere kantonale Akten vorliegen, zumal der Beschwerdeführer solche eingereicht hat, es jedoch als völlig offen erscheint, ob die Akten damit vollständig sind, dass es gleichzeitig auch nicht angeht, die Beschaffung notwendiger kantonaler Akten – auf die sich das gesamte Verfahren stützt – alleine dem Beschwerdeführer zu überbinden, dass die vorgenannten Umstände nicht nur in ihrer Summe, sondern je für sich eine schwere Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstellen, was eine Heilung auf Beschwerdeebene ausschliesst (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.), dass eine Heilung gerade auch deshalb auszuschliessen ist, weil es nicht angeht, dass sich das Gericht als erste Instanz mit den materiellen Aspekten der Sache und den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, zumal dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit des Instanzenzuges verlustig ginge, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Beschwerdevorbringen prozessualer Natur (bspw. betreffend die Qualifikation der verfahrensauslösenden Eingabe der kantonalen Behörde vom 18. Oktober 2018 als "Akte anderer Behörde") verzichtet werden kann, dass ebenso auf eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Beschwerdevorbringen materieller Natur verzichtet werden kann, zumal sich damit nunmehr vorab das SEM im Rahmen der Neubeurteilung der Sache auseinanderzusetzen hat, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist,
D-5093/2019 dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG) gegenstandslos wird, dass vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, die dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 1'750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
D-5093/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. August 2019 wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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