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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2012 D-509/2012

March 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,068 words·~10 min·5

Summary

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-509/2012

Urteil v o m 2 9 . März 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), die Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kind C._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2011 / N (…).

D-509/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Eltern) reichten am 2. September 2008 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-2097/2009 vom 19. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde ab. B. Mit ihrer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten und als "Revisionsgesuch" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2011 machten die Beschwerdeführenden geltend, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bestehe für sie begründete Furcht vor Verfolgung in Serbien und ihre am (…) in der Schweiz geborene Tochter bedürfe der ärztlichen Behandlung. Mit Urteil D-3500/2011 vom 28. Oktober 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Gleichzeitig überwies es die Revisionseingabe der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung von C._______ an das BFM zur Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiedererwägung. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 – eröffnet am 29. Dezember 2011 – wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab, und hielt fest, die Verfügung vom 10. Februar 2009 sei rechtskräftig und vollstreckbar, sodann komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM an, gemäss eingereichtem Arztbericht habe die Physiotherapie am 4. November 2011 abgeschlossen werden können, nachdem sich der (…) von C._______ stark verbessert habe. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme habe die Ernährungstherapie das Essverhalten von C._______ verbessern können. Auch wenn als wichtig erachtet werde, dass die Ernährungstherapie fortgeführt werde, seien gemäss Arztbericht momentan keine weiteren notwendigen Behandlungen angezeigt. Somit scheine die gesundheitliche Situation von C._______ im Moment nicht derart gravierend, dass von einer Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden müsste. Das Essverhalten könne einerseits durch die

D-509/2012 Eltern kontrolliert werden, anderseits bestünden auch in Serbien die entsprechenden medizinischen Kontrollmöglichkeiten. Eine adäquate Behandlung von physiotherapeutischen Leiden sei in Serbien ebenfalls ohne weiteres möglich. Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Februar 2009 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2012 (Poststempel: 27. Januar 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit welcher sie in materieller Hinsicht sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde lag ein Kurzaustrittsbericht des (…) Kinderspitals, Pädiatrische Klinik, vom (…) 2012 bei. Für die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) per sofort aus. F. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Gericht über den aktuellen Gesundheitszustand von C._______ zu informieren und einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit der Einreichung ihrer Eingabe vom 14. März 2012 (mit zwei Beilagen) nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-509/2012 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche

D-509/2012 Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, die Behinderung von C._______ habe sich entgegen der vom BFM getroffenen Annahme nicht verbessert. So habe sie vom (…) 2012 im (…) Kinderspital behandelt werden müssen. Es sei zu befürchten, dass eine Behandlung in Serbien nicht durchgeführt werde, weil sie der ethnischen Minderheit der Roma angehörten. 5.2. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F. vom 7. März 2012 wird festgehalten, die bald (…)jährige C._______ leide an bekannter (…). Seit der Diagnosestellung am (…) 2012 werde die Patientin mit Nexium 10mg Granulat einmal täglich behandelt. Die Eltern seien aufgefordert worden, ein Ess-Brech-Protokoll zu führen. Gemäss bisherigen Angaben hätten die Beschwerden der Patientin unter dieser Therapie etwas abgenommen. Es komme jedoch weiterhin zu gelegentlichem Erbrechen und gemäss Angaben der Eltern zeige sich noch immer kein angemessenes Essverhalten. Sicherlich seien weitere Kontrolluntersuchungen und Beobachtungen des weiteren Verlaufs mit Gewichtskontrolle indiziert. Obwohl aktuell keine grösseren Interventionen geplant seien, könnten diese im Verlauf aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Diesem ärztlichen Bericht lag eine schriftliche Information des (…) Kinderspitals ([…]) über die gastroenterologische Untersuchung vom 24. Februar 2012 bei. Unter dem Titel "Zwischenanamnese" wird festgehalten, dass C._______ vom (…) 2012 am (…) wegen rezidivierendem

D-509/2012 Erbrechen hospitalisiert gewesen sei. Bei einer Diagnose einer (…) und konsekutivem gastrooesophagealen Reflux sei eine Therapie mit Nexium Granulat begonnen worden, was die Situation deutlich entschärft habe. C._______ habe nur noch 6 mal pro Monat erbrochen (vorher mehrmals pro Tag). Ebenfalls habe sich die Nahrungsaufnahme verändert, die Einnahme sei regelmässiger und vielfältiger geworden, allerdings in relativ kleinen Mengen. Verbessert habe sich auch das Schlafmuster, C._______ schlafe jetzt durch. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" wird festgestellt, die Hauptproblematik von C._______ entspreche einem gastrooesophagealen Reflux, welcher aufgrund einer (…) zustande gekommen sei. Glücklicherweise habe sie auf das Nexium sehr gut reagiert und deutlich weniger erbrochen. Das Medikament sei sicher noch 6 Wochen beizubehalten. Von der Ernährungsanamnese her gesehen esse sie immer noch recht wenig und sehr selektiv, allerdings scheine seit der Gabe von Nexium eine Besserung aufgetreten zu sein. Die Situation sei weiterhin zu beobachten. Von Seiten des Gewichts und der Länge bestehe keine Drucksituation 5.3. Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts des Gesundheitszustandes von C._______ unzumutbar. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens bildete somit allein die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal auf Beschwerdeebene auch keine weitergehenden Begehren und Einwände erfolgten. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgehalten hat. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichten ärztlichen Berichte mit dem Bundesamt zum Schluss, dass die gesundheitliche Situation von C._______ kein Anlass bietet, die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Februar 2009 zu beseitigen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur dann auf eine medizinische Notlage und damit auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder

D-509/2012 Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). In Bezug auf den diagnostizierten (…) hat das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Physiotherapie am 4. November 2011 abgeschlossen wurde. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge, zumal die neusten ärztlichen Berichte diesbezüglich auch keine Bemerkungen enthalten. Aus den erwähnten ärztlichen Berichten ergibt sich jedoch, dass C._______ medikamentös behandelt wird, wobei diese Behandlung – gerechnet wohl ab Kontrolluntersuchung am (…) 2012 – noch rund sechs Wochen andauern wird. Die Notwendigkeit einer weiteren oder anderen Behandlung ergibt sich aufgrund der Akten nicht. Damit ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer medizinischen Notlage im vorerwähnten Sinn im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Selbst wenn davon auszugehen wäre, das fragliche Medikament wäre noch länger als die erwähnten 6 Wochen erforderlich, jedoch in Serbien nicht erhältlich, liesse sich die weitere Behandlungsdauer zweifellos mittels Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) überbrücken. Als zusätzliche medizinische Hilfeleistung steht es den Beschwerdeführenden zudem frei, hinsichtlich allfällig notwendiger Kontrolluntersuchungen und Beobachtungen des weiteren Verlaufs Hilfestellung bei der Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr nach Serbien zu beantragen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Bundesamt dem offenbar bereits vereinbarten Kontrolltermin im (…) Kinderspital (6 Wochen ab […] 2012) bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist Rechnung tragen kann. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der am 2. Februar 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

D-509/2012 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-509/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

D-509/2012 — Bundesverwaltungsgericht 29.03.2012 D-509/2012 — Swissrulings