Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5085/2012
Urteil v o m 5 . November 2012 Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Advokat Hüsnü Yilmaz, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
D-5085/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ca. Mitte Mai 2012 die Türkei verliess und am 1. Juni 2012 über diverse andere Länder in die Schweiz einreiste, dass er am 6. Juni 2012 anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei des Kantons B._______ ohne gültige Ausweispapiere angetroffen wurde, dass er dabei geltend machte, sich zunächst vier oder fünf Tage bei unbekannten Personen und bei seinem Onkel aufgehalten zu haben ehe er dann in der Schweiz ein Asylgesuch habe stellen wollen, dass dem Beschwerdeführer in der Folge ein zeitlich befristeter Passierschein ausgestellt wurde verbunden mit der Aufforderung, sich spätestens am 7. Juni 2012 zwecks Asylgesuchseinreichung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ einzufinden, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachkam, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 13. Juni 2012 sowie der direkten Anhörung vom 14. August 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach Beendigung seines Militärdienstes im Jahre 2009 von D._______ ins Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, dass er sich ab diesem Zeitpunkt für die BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert habe, ohne aber deren Mitglied geworden zu sein, weil sich eine Mitgliedschaft nachteilig für ihn hätte auswirken können, dass seine ganze Familie "fichiert" sei und zwei seiner Onkel im Gefängnis gewesen seien, dass seine Aktivitäten zugunsten der Partei darin bestanden hätten, monatlich Flugblätter, eine Zeitung und eine Zeitschrift an die kurdische Bevölkerung zu verteilen, dass die BDP eine legale Partei sei, welche zwischen der kurdischen und türkischen Bevölkerung zu vermitteln versuche,
D-5085/2012 dass seit September/Oktober 2011 vermehrt Parteifunktionäre von der Polizei geschlagen, festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden seien, obschon gegen die Verhafteten, ausser ihrer kurdischen Abstammung, keine konkreten Vorwürfe bestanden hätten, dass immer mehr Leute verhaftet worden seien und er Angst gehabt habe, wohl nächstens an der Reihe zu sein, dass er vor diesem Hintergrund und aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am 30. August 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert seien (u.a. Angaben zur Parteibezeichnung, zu den Parteizielen und zum konkreten Engagement für diese Partei; Angaben im Zusammenhang mit der "Fichierung" der Familie), dass die Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben im Zusammenhang mit dem Verteilen der Flugblätter und der Zeitschrift), dass im Falle des Beschwerdeführers das gänzliche Fehlen von asylrelevanten Vorfluchtgründen festzustellen sei (keine Verfolgung einfacher Mitglieder geschweige denn blosser Sympathisanten legaler Parteien wie der BDP, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
D-5085/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zu einem neuen Entscheid ans BFM, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen wurde, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 19. Oktober 2012, eingefordert wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen haben dürfte, zumal sich die diesbezüglichen nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen im Wesentlichen in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen und nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben würden, dass den Protokollen (Erstbefragung, direkte Bundesanhörung) vielmehr zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer keinen konkret gegen ihn gerichteten ernsthaften Nachteilen staatlicher Organe im Heimatland ausgesetzt gewesen sei, dass sich die Vorbringen letztlich auf die allgemeine Benachteiligung der kurdischen Minderheit in der Türkei reduzieren liessen, was
D-5085/2012 gemäss konstanter Praxis kein Anwendungsfall von Art. 3 AsylG darstellen dürfte, dass den beiden eingereichten Internetartikeln (Beilagen 3 und 4) mangels Fallbezug die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass die Beschwerdebegehren – ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit – unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2012 geleistet wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-5085/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-5085/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Ausführungen als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine veränderten Beurteilung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer nämlich mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 mit zusätzlichen Argumenten dargelegt wurde, weshalb seinen Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – bezüglich der Frage der Asylgewährung kein Erfolg beschieden sein werde, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der Antrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zu einem neuen Entscheid ans BFM abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
D-5085/2012 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
D-5085/2012 liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat des Beschwerdeführers droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 dargelegt wurde, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen liessen, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der junge, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung (Grund- und Sekundarschule bis zur 8. Klasse) verfügt und nach Absolvierung der Schule gemäss seinen Angaben seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise als Hirte, Techniker (er beherrsche das Handwerk eines Spenglers, Schreiners und Elektrikers) sowie Landwirt auf dem Feld verdiente, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) zurückgreifen kann, was eine Reintegration erleichtert, dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte keine Hindernisgründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
D-5085/2012 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5085/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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