Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5045/2012
Urteil v o m 8 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
D-5045/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Kaduna State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 verliess und zunächst nach Griechenland gelangte, dass er am 5. März 2012 von Griechenland her kommend via Italien illegal in die Schweiz einreiste, gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 26. März 2012 summarisch befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. August 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei ein evangelischer Pastor im benachbarten Zamfara State gewesen, dass es dort im Jahr 2000 nach der Einführung der Scharia zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen gekommen sei, wobei die Muslime unter anderem die Kirche, in welcher sein Vater gepredigt habe, in Brand gesetzt hätten, wodurch sein Vater ums Leben gekommen sei, dass er gehört habe, alle, die mit dem Pastor verwandt seien, würden ebenfalls umgebracht werden, weshalb er sich zur Flucht ins Ausland entschieden habe, zumal er seine Familienangehörigen nicht mehr gefunden habe, dass er schliesslich nach Griechenland gelangt sei, dort jedoch keine Arbeit und keine Unterkunft gefunden habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nigeria ebenso wie sein Vater umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
D-5045/2012 dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich einen Internetausdruck von Wikipedia betreffend "Sharia in Nigeria" zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2012 – eröffnet am 19. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass entgegen seinen Angaben davon auszugehen sei, er verfüge als nigerianischer Staatsangehöriger über Ausweispapiere, dass es im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass er ohne Identitätspapiere von Nigeria bis in die Schweiz gereist sei und sich zwischenzeitlich längere Zeit in Drittländern aufgehalten habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise respektive zu seinen vorgängigen Aufenthalten in Drittstaaten Unstimmigkeiten enthielten, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge über relevante Identitätspapiere, welche er aber dem BFM vorenthalte, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien, da die schutzwilligen und schutzfähigen nigerianischen Sicherheitskräfte bei Konflikten zwischen Christen und Muslimen jeweils eingreifen würden, dass der Beschwerdeführer demnach bei den nigerianischen Sicherheitskräften um Schutz nachsuchen könne, dass es ihm ausserdem frei stehe, den Wohnort zu wechseln und sich in einem konfliktfreien Gebiet niederzulassen,
D-5045/2012 dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2012 anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. August 2012 (recte: 17. September 2012) sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er eventuell nicht nach Nigeria, sondern nach Griechenland zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
D-5045/2012 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass insoweit, als in der Beschwerde die Frage der Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 2 AsylG aufgeworfen wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
D-5045/2012 dass dementsprechend – und entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. dazu seine Bemerkungen unter Ziff. 2.2. der Beschwerdebegründung) – in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass mithin – wie bereits vorstehend erwähnt – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
D-5045/2012 dass der Beschwerdeführer bis heute kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass der Beschwerdeführer geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, dass er seinen Reiseweg anlässlich der Befragungen unterschiedlich schilderte und insbesondere in der Erstbefragung seine vorgängigen, längeren Aufenthalte in Algerien und Libyen verschwieg, was grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit weckt, dass sein diesbezüglicher Einwand in der Beschwerde, wonach er den Reiseweg in der Erstbefragung aus Zeitmangel unpräzise geschildert habe, nicht überzeugt, da aus den Protokollen ersichtlich ist, dass er in beiden Befragungen ausreichend Gelegenheit hatte, seine Reiseroute präzise und wahrheitsgetreu wiederzugeben, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde gerügte, angeblich unfreundliche Atmosphäre anlässlich der Direktanhörung nichts zu ändern vermag, dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer für die gesamte Reise keinerlei Dokumente benötigt habe, realitätsfremd erscheint, dass auch sein Vorbringen in der Beschwerde, er habe sich vor der Ausreise nicht um die Beschaffung von Identitätsdokumenten kümmern können, da es damals ums nackte Überleben gegangen sei, mit Blick auf die geltend gemachten Asylgründe (vgl. dazu nachfolgend) nicht plausibel ist, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
D-5045/2012 dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Vater, ein evangelischer Pastor, sei von Muslimen umgebracht worden, und diese hätten gedroht, auch alle Angehörigen seines Vaters umzubringen, weshalb er seines Lebens in Nigeria nicht mehr sicher gewesen sei, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich den Akten zufolge bisher keine direkt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens muslimischer Extremisten erleiden musste, dass er geltend macht, die Muslime hätten gedroht, alle Angehörigen seines Vaters umzubringen, es jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wie er von dieser Drohung erfahren hat, zumal er sich damals nicht in Zamfara State, sondern in Kaduna State befand, dass die angebliche Bedrohungslage demnach nicht glaubhaft erscheint, dass im Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Tod seines Vaters im Nachbarstaat nicht plausibel erscheint, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht umgehend die grundsätzlich schutzfähigen und -willigen nigerianischen Behörden um Hilfe ersuchte und sich auf die Suche nach seiner Mutter sowie seinen Geschwistern machte und stattdessen überstürzt aus dem Heimatland ausreiste, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in eine andere Region seines Heimatlandes zu begeben, um so den im Norden Nigerias herrschenden Religionskonflikten auszuweichen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers demnach weder glaubhaft noch asylrelevant sind (Art. 3 und 7 AsylG), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
D-5045/2012 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
D-5045/2012 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass zudem keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen alleinstehenden jungen Mann mit Grundschulbildung und ohne gesundheitliche Probleme handelt, dass er vor der Ausreise in der Möbelherstellung tätig war und davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr nach Nigeria erneut einer derartigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, wonach sich die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers nicht (mehr) in Nigeria befinden, und überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland neben seinen Familienangehörigen auch noch über andere Bezugspersonen (so beispielsweise der Lehrer, welcher ihm bei der Ausreise behilflich war), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
D-5045/2012 dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer beantragt, er sei gegebenenfalls nicht nach Nigeria, sondern nach Griechenland wegzuweisen, dass indessen angesichts der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat keine Veranlassung besteht, eine alternative Wegweisung in einen Drittstaat zu prüfen, weshalb dieses Begehren abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer allerdings unbenommen ist, selbständig nach Griechenland zurückzukehren, zumal er dort eigenen Angaben zufolge im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden direkten Urteils in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass das in der Beschwerde ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-5045/2012 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5045/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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