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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2010 D-5031/2010

August 11, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,951 words·~10 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N 512 8...

Full text

Abtei lung IV D-5031/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._________, geboren (...), Somalia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5031/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, eigenen Angaben zufolge am 13. August 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 3. September 2008 im Transitzentrum (TZ) Altstätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer am 3. März 2009 seinen Reisepass beim BFM einreichte, dass der Beschwerdeführer durch das B._________ am 6. Oktober 2009 ein Schulzertifikat, ein Arbeitsvertrag vom 2. August 2006 und drei andere Dokumente zusammen mit einer DHL-Sendebestätigung und dem Couvert zu den Akten reichte, dass ihn das BFM am 8. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte und er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vom 5. August 2006 bis am 10. Dezember 2006 jeweils nachmittags nach der Schule in einem Büro der Union der Islamischen Gerichte (Union of Islamic Courts [UIC]) handschriftliche Texte in den Computer eingetippt und danach wegen der Kriegsereignisse bis Ende Dezember 2006 einige Male an Waffentrainings der UIC teilgenommen, dass nachdem die Übergangsregierung die Macht übernommen habe, welche gezielt Islamisten ausfindig gemacht habe, er sich bedeckt in seinem Quartier aufgehalten habe, er einmal am Telefon gewarnt worden sei, die Soldaten würden ihn suchen, aber nichts passiert sei, dass er am 15. Januar 2008 von einem Angehörigen seines Clans, welcher für die Übergangsregierung gearbeitet habe, gewarnt worden sei, Dahir Ali Farey von der Übergangsregierung wolle ihn verhaften und töten lassen, dass ihn das zwar verängstigt habe, er dies aber nicht geglaubt habe, weshalb er sich mit seinem Freund weiterhin zuhause aufgehalten habe, bis Soldaten das Haus gestürmt und seinen Freund auf der D-5031/2010 Flucht erschossen hätten, während er selbst habe entkommen können, dass er sich danach bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 nur noch unregelmässig zuhause aufgehalten habe, dass sein Bruder am 18. Dezember 2009 von Soldaten der Übergangsregierung mit einem Kopfschuss getötet worden sei, weil sie diesen für ihn gehalten hätten, dass das BFM am 6. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung insbesondere zu den Trainings, welche er bei der UIC durchlaufen habe, durchführte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 13. August 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr nachdem er die Tätigkeit für die Islamisten aufgegeben habe, von der Übergangsregierung gesucht worden sei, zumal er innerhalb der UIC überhaupt keine wichtige Funktion inne gehabt habe, dass die Anstellung doch vielmehr eine Nebentätigkeit für einen Schüler gewesen sei, welcher im Umgang mit Computern geübt gewesen sei, der Beschwerdeführer bis im November 2006 so dann auch gleichzeitig noch habe zur Schule gehen können, dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, dass er aufgrund dieser unbedeutenden Büroarbeit für die UIC ins Visier der Übergangsregierung geraten sei, dass Gleiches für die Behauptung des Beschwerdeführers gelte, wonach er auch zum heutigen Zeitpunkt noch in Mogadischu gesucht werde, da Soldaten der Übergangsregierung im Dezember 2009 seinen Bruder erschossen hätten, im Glauben es handle sich um den Beschwerdeführer, D-5031/2010 dass sich der Beschwerdeführer am Tage des Warnanrufes dennoch zuhause aufgehalten haben wolle, sei realtitätsfremd, dass er den Anruf nicht von einem Unbekannten, sondern von einem ihm bekannten Mann des Clans erhalten habe, welcher für die Übergangsregierung tätig gewesen sei, dass er diesem Mann keinen Glauben geschenkt, bzw. sich aufgrund der Warnung nicht versteckt habe, fahrlässig gewesen sei, weshalb dieses Argument nicht schlüssig sei, dass schliesslich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert seien, so falle auf, dass er über seine Arbeit bei der UIC und seiner Reise in die Schweiz bereitwillig Auskunft gebe, hingegen die Schilderung der eigentlichen Asylgründe, vor allem der Vorfall am 15. Januar 2008, wenig konkret sei und nicht der Eindruck vermittelt werde, als hätte der Beschwerdeführer dies wirklich erlebt; vielmehr wirke der Sachverhalt konstruiert, dass das BFM daraus den Schluss zog, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, und festhielt, an dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, so würden an der Herkunft und seiner Tätigkeit im Büro der UIC grundsätzlich nicht gezweifelt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. Juli 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung einreichte und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-5031/2010 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, den mit Verfügung vom 16. Juli 2010 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 23. Juli 2010 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 23. Juli 2010 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-5031/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Juli 2010 nicht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer für die UIC Computerarbeiten erledigte, dass das BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Akten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Übergangsregierung nach ihm glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht eingeht und somit nicht ersichtlich wird, inwiefern diese unzutreffend sein sollen, D-5031/2010 dass dem Einwand in der Eingabe vom 20. Juli 2010, wonach die Übergangsregierung jeden töte, der für die UIC gearbeitet habe, zu entgegen ist, dass gemäss Berichten UIC-Kämpfern, die sich entwaffnen liessen und die keine Führungsfunktion inne hatten, eine Amnestie angeboten wurde und es inzwischen ehemalige UIC- Kämpfer gibt, welche die Übergangsregierung unterstützen (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, S. 5), dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, sein Bruder sei von Sicherheitskräften mit Kopfschüssen getötet worden, weil dieser ihm gleiche, bloss auf einer Vermutung beruht, dass bezüglich des Einwandes in der Eingabe vom 20. Juli 2010, sein Haus in C.__________ sei mehrmals von Raketen getroffen worden, festzustellen ist, dass dieser Umstand asylrechtlich nicht relevant ist, da diese Beeinträchtigungen Folge der allgemeinen Kriegswirren und nicht das Ergebnis von gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellen, dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- D-5031/2010 bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am 23. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5031/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B.___________ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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