Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5030/2022
Urteil v o m 4 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Markus Ruhe.
Parteien
A.______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 30. September 2022 / N (…).
D-5030/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus B.______ – suchte am 10. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen (gemäss Art. 29 AsylG) erfolgte am 11. August 2021 und am 14. Januar 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe in sozialen Medien ab 2020 seine Meinung geäussert und dabei Bezug auf den Kampf der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) gegen den sogenannten Islamischen Staat genommen und Kritik an der Regierungspolitik Erdogans geübt. Aufgrund seiner Aktivitäten auf sozialen Medien sei er im Winter 2020/2021 von der türkischen Polizei in B.______ festgehalten worden, wobei versucht worden sei, ihn als Spitzel anzuwerben. Als er sich dem verweigert habe, sei er während zwei Tage eingesperrt und gefoltert worden. Aus Furcht vor weiteren Repressionen sei er daraufhin nach C.______ gezogen, wo er aber ebenfalls durch türkische Sicherheitskräfte behelligt worden sei, welche über seinen Hintergrund informiert gewesen seien, und zweimal festgehalten worden sei. Deswegen sei er nach B.______ zurückgekehrt, wo er seine regierungskritischen Aktivitäten in den sozialen Medien fortgesetzt habe. Seine Geschwister hätten ihm daraufhin angekündigt, dass sie ihn bei den türkischen Behörden anzeigen würden, da sie und weitere Familienmitglieder im Staatsdienst beschäftigt seien und aufgrund seiner Aktivitäten um ihre Anstellung gefürchtet hätten. Daraufhin sei er zuerst nach Istanbul gereist und am 1. Juli 2021 in einem Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist. Durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass bereits am 14. Juni 2021 ein Verfahren gegen ihn wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und am 9. Juli 2021 ein weiteres Verfahren wegen propagandistischer Tätigkeiten eingeleitet worden seien. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie oder als Screenshot ein, die seine Identität oder seinen früheren Wohnsitz in der Türkei belegen sollen. Überdies brachte er mehrere Dokumente betreffend die gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren in der Türkei und eine Filmaufnahme einer Überwachungskamera bei.
D-5030/2022 D. Mit Entscheid vom 30. September 2022 stellte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch vom 10. Juli 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 3. November 2022 – eröffnet am 7. Oktober 2022 – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, dass die vorinstanzliche Verfügung in den Punkten 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisung) aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein als Immobilienkaufvertrag bezeichnetes Dokument in türkischer Sprache, den angefochtenen Asylentscheid in Kopie und eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Schreiben vom 4. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 20. Februar 2023 erkundigte der Beschwerdeführer sich beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. März 2023 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zu leisten. I. Am 16. März 2023 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 750.–.
D-5030/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-5030/2022 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Kein Asyl wird Personen gewährt, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wer sich auf durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische Exilaktivitäten - geschaffene Gefährdungssituation beruft, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe seiner Ausreise nicht glaubhaft seien. Deren Beschreibung sei insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere die Aussagen zum angeblichen Anwerbeversuch als Spitzel durch türkische Sicherheitskräfte falle stereotyp und ohne Realitätskennzeichen aus. Es bestünden auch Zweifel am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Türkei und seinem Ausreisedatum. Aus den eingereichten Unterlagen ergäben sich Hinweise darauf,
D-5030/2022 dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2018 in der Provinz C.______ auf die Welt gekommen sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bereits am (…) über den Flughafen Istanbul aus der Türkei ausgereist. Die Beiträge des Beschwerdeführers in sozialen Medien, die tatsächlich zu Ermittlungsverfahren geführt hätten, seien erst nach seiner Ausreise verfasst worden, weshalb zum Zeitpunkt der Ausreise keine relevante Verfolgung vorgelegen habe. Aufgrund der nach seiner Ausreise aus der Türkei verfassten Beiträge in den sozialen Medien seien Ermittlungen wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Staatsoberhauptes eingeleitet worden, was davon ausgehen lasse, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dabei handle es sich indessen um subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, wonach Flüchtlingen kein Asyl gewährt werde, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften schon vor seiner Ausreise begonnen hätten und er insbesondere in B.______ stark belästigt worden sei. Auch sei er schon vorher in den sozialen Medien aktiv gewesen. Es treffe zwar zu, dass er bereits im Mai 2021 über Istanbul mit dem Flugzeug aus der Türkei ausgereist sei, danach habe er aber nochmals in die Türkei zurückkehren müssen, weil ein Schlepper sein Geld gestohlen habe und er deshalb seine Wohnung habe verkaufen müssen, um Geld zu beschaffen. So sei er bei Eröffnung der Strafverfahren tatsächlich in der Türkei gewesen und entsprechend seiner ursprünglichen Schilderung in der Folge mit einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift ausserdem neu vor, dass er am (…)-Syndrom leide, wobei Stress als Auslöser der Krankheit anzusehen sei. Dies stehe in einem Zusammenhang mit der misslichen Situation in seiner Heimat, wo Krieg herrsche und er sich um seine Familie sorgen müsse. Der Umstand, dass ihm nicht Asyl gewährt werde, verschlechtere die Aussicht, seine Familie nachziehen zu können, womit die Gefahr steige, dass seine Krankheit erneut ausbreche. 6. 6.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnte. Zunächst ist festzuhalten, dass der
D-5030/2022 Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft darzulegen vermochte. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Schilderungen der Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte in B.______ oder C.______ keine Realkennzeichen enthalten. Es ist auch nicht plausibel, dass er aufgrund von regierungskritischen Äusserungen in den sozialen Medien als Spitzel hätte angeworben werden sollen, wenn er nicht Teil eines regierungsfeindlichen Netzwerks ist. Wäre er damals bereits derart aufgetreten und den Behörden tatsächlich aufgefallen, ist wesentlich wahrscheinlicher, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre, wie dies dann auch bei seinen späteren Äusserungen der Fall war. Die Unterlagen, die der Beschwerdeführer beibringen konnte, beziehen sich ausschliesslich auf den Zeitraum ab Juni 2021, mithin nach seiner Ausreise nach Serbien am 23. Mai 2023 und es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Behörden zuvor bereits in diesem Zusammenhang bekannt gewesen wäre. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch nicht belegen kann, dass er sich zuvor überhaupt öffentlich regierungskritisch äusserte. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem 23. Mai 2021 irgendeiner Form von Verfolgung ausgesetzt war. Das Vorbringen, er sei nach seiner Ausreise mit dem Flugzeug nochmals in die Türkei zurückgekehrt, ist weder glaubhaft noch geeignet, an der vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern. Diese Erklärung erscheint nachgeschoben und ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der Logik des Handelns, da der Beschwerdeführer behauptet, nach dem Verlust seines Geldes mit dem Auto in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Es erschliesst sich nicht, woher der Beschwerdeführer nach dem Flug nach Serbien dieses Fahrzeug gehabt haben soll, noch weshalb es seiner Flucht zuträglich gewesen sein könnte, damit in die Türkei zurückzukehren, um anschliessend mit einem Lastwagen wieder aus der Türkei auszureisen. Aus dem eingereichten Dokument, in welchem der 5. Juni 2021 erwähnt ist, kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte sich im betreffenden Zeitraum in der Türkei aufgehalten. Es handelt sich um kein offizielles Dokument und liegt nur in Kopie vor, womit ihm kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Der beschwerdeführerische Hinweis auf seine angebliche Erkrankung und deren stressbedingten Zusammenhang mit seinem Asylstatus ist für die Beurteilung der Frage, ob er die Fluchtgründe erst nach seiner Ausreise herbeiführte, nicht relevant.
D-5030/2022 Es ist demnach davon auszugehen, dass es keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer gab, bevor er aus der Türkei ausreiste und er die im Anschluss eingeleiteten Ermittlungsverfahren ausschliesslich mit Verhaltensweisen nach seiner Ausreise herbeiführte. 6.2 Zusammenfassend kam die Vorinstanz zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erst wegen seines Verhaltens nach der Ausreise entstanden und ihm daher zwar die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, aber kein Asyl zu gewähren ist. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5030/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Markus Ruhe
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