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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2010 D-5024/2009

June 17, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,706 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. J...

Full text

Abtei lung IV D-5024/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fluvio Häfeli; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Irak, beide vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5024/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und sein Sohn, gemäss eigenen Angaben irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, muslimischen Glaubens aus Z._______ in der Nähe von Y._______ (Provinz Diyala, Zentralirak), ersuchten am 30. Juni 2008 in der Schweiz im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. B. Am 9. Juli 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien des Beschwerdeführers (und seines Sohnes) und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichentags wies das BFM den Beschwerdeführer und seinen Sohn dem Kanton (...) zu. C. Am 25. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe seit dem Jahre 2005 bis im Februar 2008 als Anästhesie-Assistent bei einer amerikanischen Polizeiakademie gearbeitet, weswegen er zur Zielscheibe von islamistischen Gruppen geworden sei. Im Oktober 2007 habe er erstmals einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, seine Arbeit niederzulegen. Am 5. März 2008 hätten die Terroristen in einem weiteren Brief unter Todesandrohung die Bezahlung von 100'000 Dollar von ihm und einem Arbeitskollegen verlangt; dies obwohl er im Februar 2008 seinen Dienst für die Amerikaner beendet habe. Da er nicht über die Summe verfügt habe, habe er sich bei Verwandten versteckt. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er am 7. März 2008 bei ihm zu Hause gesucht worden sei. Sein Arbeits kollege, den sie mitgenommen hätten, sei am 20. März 2008 tot aufgefunden worden. Daraufhin habe er seine Verwandten damit beauftragt, seinen Besitz zu verkaufen, und habe einen Schlepper organisiert. Am 25. März 2008 habe er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn den Irak Richtung Istanbul (Türkei) verlassen. Dort habe die Familie darauf gewartet, dass der Schlepper ihre Weiterreise in die Schweiz organisiere. Am 15. Mai 2008 sei seine Ehefrau in Istanbul von der Polizei erwischt worden. Er und sein Sohn hätten der Kontrolle knapp entkommen können und hätten Istanbul am 24. Juni 2008 in D-5024/2009 einem Lkw Richtung Schweiz verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass seine Ehefrau in den Irak zurückgeschafft worden sei und sich zurzeit wieder in Y._______ aufhalte. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arbeitsvertrag sowie zwei Briefe zu den Akten. D. Am 3. November 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und die seines Sohnes zu den Akten. E. Am 16. April 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, vom behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht betreffend die gesundheitlichen Probleme seines Sohnes erstellen zu lassen. F. Am 4. Mai 2009 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass eine interne Dokumentenanalyse der eingereichten Identitätskarten ergeben habe, dass es sich um Fälschungen handle, und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. Er nahm dazu keine Stellung dazu. G. Am 8. Mai 2009 reichte Dr. med. C._______, (...) beim BFM einen Arztbericht mit Kopien zweier Berichte vom 25. September 2008 und 9. Januar 2009 des (...) zu den Akten H. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 – stellte das BFM fest der Beschwerdeführer und sein Sohn würden die Flücht lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 31. August 2009 zu verlassen. I. Mit Eingabe vom 6. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der D-5024/2009 angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Sohnes unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer und seinen Sohn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Mit Verfügung vom 14. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, weitere Beweismittel innert Frist einzureichen. K. Am 19. August 2009 reichte die C._______ der (...) beim BFM einen weiteren Arztbericht vom 17. August 2009 ein. L. Mit Schreiben vom 19. und 29. Oktober 2009 informierte der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass seine Beweismittel aus dem Irak über Schweden in die Schweiz geschickt und von den Behörden konfisziert worden seien. Sie befänden sich beim Untersuchungsrichteramt II in X._______. M. Die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführenden, D._______, reiste ihren Angaben im EVZ Vallorbe vom 18. Januar 2010 zufolge am 1. Dezember 2009 in der Schweiz ein, wo sie am 18. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte. N. Am 21. Mai 2010 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung. D-5024/2009 O. In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des D-5024/2009 Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bzw., ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung in die Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya als generell zumutbar erachte. Der Beschwerdeführer stamme zwar gemäss eigenen Angaben ursprünglich nicht aus einer dieser Provinzen, sondern aus Y._______ (Provinz Diyala). Da bei der internen Dokumentenanalyse der von ihm eingereichten Identitätskarte jedoch objektive Fälschungsmerkmale hätten festgestellt werden können, bestünden massive Zweifel bezüglich dieser Herkunftsangabe. Die Frage der Herkunft könne aber letztlich offen bleiben, da im Falle des Beschwerdeführers, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Suleimaniya, wo er studiert habe, bestehe. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Sohnes des Beschwerdeführers seien aus den am 11. Mai 2009 eingereichten Arztberichten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Irak zu entnehmen. Des Weiteren stünde es dem Beschwerdeführer frei, für seinen Sohn gegebenenfalls bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls betrachtet, sei eine Rückkehr des achtjährigen Sohnes des Beschwerdeführers in sein gewohntes Umfeld und insbesondere zu seiner Mutter im Irak, mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls und der persönlichen Entwicklung vereinbar. 3.2 In der Beschwerde vom 6. August 2009 wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von seiner vormaligen Rechtsvertreterin nicht informiert worden, dass das BFM die Echtheit der eingereichten Identitätspapiere in Zweifel gezogen habe und habe daher dazu nicht Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer er- D-5024/2009 achte sie für echt, versuche trotzdem über seinen Schwager eine Bestätigung der Staatsangehörigkeit für sich und einen Geburtsschein für seinen Sohn vom Zivilstandsamt an seinem Wohnort erhältlich zu machen. Diese Beweismittel würden die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführenden ausräumen. Im Weiteren hätte das BFM beispielsweise eine Lingua-Analyse betreffend seine Herkunft tätigen können. Das Bundesverwaltungsgericht gelange in BVGE 2008/5 zwar zum Schluss, dass eine Rückführung in die drei kurdischen Provinzen nicht als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, jedoch einerseits zu beachten sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf Z._______ in der Nähe von Y._______. Sein Herkunftsort läge nicht in den drei kurdischen Provinzen. Er habe zwar in Suleimaniya während drei Jahren studiert. Er verfüge dort jedoch weder über ein soziales Netz noch über Beziehungen zu den herrschenden Parteien. Andererseits sei gemäss BVGE 2008/5 die Rückkehr für Familien mit Kindern problematisch, da weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stünden. Der Beschwerdeführer habe in Suleimaniya kein verwandtschaftliches oder anderweitiges soziales Netz, welches ihm Wohnraum böte. Ob er in der sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation eine Stelle finden würde, sei ebenfalls mehr als fraglich. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 sei bei der Rückführung von kranken Personen Zurückhaltung geboten. Der Sohn des Beschwerdeführers sei geistig behindert. Er befinde sich bei der (...) in Abklärung und Behandlung. Er leide unter einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand mit schweren Verhaltensauffälligkeiten, feinmotorischer Entwicklungsverzögerung, sekundärer Enuresis und Koprostase. Es bestehe zudem der dringende Verdacht einer autistischen Störung. Der Sohn besuche das Sonderschulheim (...) in W._______. Er werde kinderpsychiatrisch behandelt und erhalte ein Medikament, das ständig überwacht und eingestellt werden müsse. Bei einem Behandlungsabbruch werde ihm von der behandelnden Oberärztin eine Zustandsverschlechterung prognostiziert. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems in Nordirak sei es mehr als fraglich, ob der Sohn nach einer Rückkehr weiter behandelt werden könnte. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne medizinische Rückkehrhilfe beantragen, mute zynisch an, zumal der Sohn bis zum Ende seiner Schulzeit auf eine Sonderschulung angewiesen und Medikamente einnehmen D-5024/2009 müsse, welche fortlaufend überwacht und angepasst werden müssten. Auch die Aussicht darauf, dass der Sohn bei einer Rückkehr wieder mit seiner Muter zusammenleben könne, werde seinen Gesundheitszustand nicht dermassen verbessern, dass nicht mehr von einer medizinischen Notlage ausgegangen werde müsste. Die Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret abklären müssen, ob und wie der Sohn des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr weiterbehandelt werden könnte. Diese Prüfung sei jedoch unterblieben, woraus zu schliessen sei, dass es im Raum Suleimaniya schlicht keine geeignete Institution gebe, welche dem Sohn die adäquate Behandlung bieten könnte. Bei der Zumutbarkeitsprüfung missachte die Vorinstanz die Tatsache, dass es mehr als fraglich sei, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn als Kurden, welche von ausserhalb der drei kurdischen Provinzen Dohuk Erbil und Suleimaniya, stammen würden, in einer kurdischen Provinz überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Im BVGE 2008/5 sei festgehalten, dass die kurdischen Autonomiebehörden Kurden, welche aus den kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen würden, aus demografischen Überlegungen heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern würden. Das Referendum über die Zukunft von Kirkuk, Khanqin und Sinjar sei im Dezember 2007 auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Bis zu dessen Durchführung hätten die kurdischen Parteien aus demografischen Gründen ein grosses Interesse daran, dass in den bislang kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei kurdischen Provinzen weiterhin eine kurdische Bevölkerungsmehrheit lebe. Vor diesem Hintergrund erscheine es mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn, welche aus einem Dorf aus der Umgebung von Y._______ stammen würden, in den drei kurdischen Provinzen überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können. Bei der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls müsse festgestellt werden, dass alle Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Nordirak sprechen würden. 4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete D-5024/2009 Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.). 5. 5.1 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. In der überwiegenden Mehrheit der neueren Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, D-5024/2009 S. 9). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist deshalb für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern ist, aufgrund des oftmals nicht in Aussicht stehenden ausreichenden Einkommens oder adäquaten Wohnraums (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8) sowie für Kranke und Betagte angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 5.2 Das BFM stellte in der Verfügung vom 6. Juli 2009 fest, es bestünden Zweifel bezüglich der Herkunftsangabe der Beschwerdeführenden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich aus der Provinz Diyala stammen würden, bestehe aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Suleimaniya. 5.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der heute 30-jährige Beschwerdeführer bis auf seinen dreijährigen Studienaufenthalt in Suleimaniya immer in Z._______, Provinz Diyala, Zentralirak. Nachdem er das Anästhesie-Studium in Suleimaniya im Jahre 2001 abgeschlossen hatte, arbeitete er als Anästhesie-Assistent in einem Spital in Y._______ und vom 3. Februar 2005 bis 2. Februar 2008 in einer amerikanischen Polizeiakademie. Angesichts dessen, dass der Aufenthalt in Suleimaniya bereits neun Jahre zurückliegt, ist fraglich, ob er dort noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Wegweisung dorthin beim Aufbau einer Existenzgrundlage unterstützen könnte. Die Schwiegereltern, welche sich in den 80er-Jahren, als der Krieg zwischen Iran und Irak ausgebrochen war, nach Suleimaniya begeben hätten und bei denen er sich während der Studienzeit ab und zu aufgehalten habe, seien nach der Befreiung des Iraks nach Y._______ zurückgekehrt (vgl. act. A15/16 F58). Seine Eltern sollen in Z._______ und seine zwei Schwestern sowie weitere Verwandten in Y._______ leben (vgl. act. A15/16 F12, F13, F97 u. F98). Der Beschwerdeführer verfügt demnach im Nordirak weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch geht aus den Akten hervor, dass er dort über Parteibeziehungen verfügen würde. Gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hängt in den nordirakischen Provinzen jedoch weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Ausserdem wird für die D-5024/2009 Niederlassung und den Aufenthalt in Suleimaniya eine Gewährsperson verlangt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Aufgrund dieser Umstände ist einerseits fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in Suleimaniya niederlassen könnte und andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug nach Suleimaniya in der Lage wäre, eine Existenzgrundlage für sich und seinen Sohn beziehungsweise seine Familie zu erarbeiten. 5.4 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht, dass der in das Asylgesuch des Vaters eingeschlossene Sohn B._______ an einem frühkindlichen Autismus leidet. Im Arztbericht vom 9. Januar 2009 wird festgehalten, dass B._______ unter einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand unklarer Ätiologie (ICD-19: R 62.9) mit schweren Verhaltensauffälligkeiten (Kommunikationsstörungen, Stimmungslabilität, Konzentrationsprobleme, Hyperaktivität), feinmotorische Entwicklungsverzögerung, sekundärer Enuresis (Einnässen) und Koprostase (Einkoten) leide. Es bestehe ausserdem der dringende Verdacht einer autistischen Störung, weshalb B._______ seit Anfang 2009 von Montag bis Freitag das Sonderschulheim für geistig- und mehrfach behinderte Kinder (...) in W.________ besuche. Die alleinige Betreuung des Knaben durch den Vater stelle für ihn eine massive Überbelastung dar, weswegen bereits zahlreiche Massnahmen eingeleitet worden seien. B._______ werde zudem kinderpsychiatrisch behandelt und erhalte das Medikament Risperdal, welches ständig überwacht und angepasst werden müsse. Gemäss dem Arztbericht der (...) vom 17. August 2009 haben die Abklärungen in der Autismussprechstunde vom 4. November 2008 bis am 10. August 2009 die Vermutung bestätigt, dass B._______ eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus hat. Der Bericht hält ferner fest, dass sein Funktionsniveau tief sei. Er reagiere mit kontinuierlichen Entwicklungsschritten auf die intensive Förderung im Sonderschulheim (...). Er werde für einen ADOS-Test (Autism Diagnostic Observation Schedule) bei der Nathalie-Stiftung angemeldet, um die autistische Störung qualitativ noch besser erfassen und für die Behandlung somit exakter planen zu können. Nur bei Fortsetzung intensiver Betreuung im Sonderschulheim (...) mit gleichzeitiger Anleitung des Vaters sei es B._______ möglich, sich weiterzuentwickeln. Da B._______ vor seiner Einreise in die Schweiz keine adäquate Behandlung im Irak erhalten habe, werde D-5024/2009 angenommen, dass er bei einer Rückkehr auch nicht die notwendige Behandlung erhalte, was zu einer Zustandsverschlechterung führen würde. Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen. Geringfügige gesundheitliche Beschwerden können zwar in der Regel in den Städten behandelt werden, aber auch dort besteht ein Mangel an adäquater Infrastruktur, qualifiziertem Personal und Medikamenten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6). Angesichts der rudimentären und teilweise mangelhaften medizinischen Versorgungslage im Nordirak kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Suleimaniya die für die Entwicklung und Ausbildung von B._______ erforderlichen heilpädagogischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Gemäss der Prognose in den Arztberichten, würde sich B._______s Zustand ohne intensive heilpädagogische Förderung jedoch verschlechtern. Die Wegweisung nach Suleimaniya hätte demnach eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Entwicklung von B._______ zur Folge. 5.5 In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein wird, in Suleimaniya für sich und seinen Sohn beziehungsweise seine Familie eine Existenzgrundlage zu erarbeiten und passenden Wohnraum zu finden, sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Sohnes B._______ kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden in Suleimaniya eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer und seinen Sohn vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). D-5024/2009 8. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine vom 6. August 2009 datierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden à Fr. 230.--, total Fr. 1610.--, was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens tätigte die Rechtsvertreterin noch weitere Abklärungen und reichte weitere Eingaben ein. Die Vertretungskosten (Art. 9 VGKE) sind deshalb auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-5024/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 14

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