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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2017 D-502/2016

December 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,763 words·~54 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-502/2016 plo

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).

D-502/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, reichte am 16. Februar 2009 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte die Einreise in die Schweiz. Das Gesuch wurde am 12. November 2014 gutgeheissen. Am 5. Dezember 2014 reiste sie über den Luftweg legal in die Schweiz und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 18. Dezember 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt und am 16. Februar 2015 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jahr 1990 verstorben, worauf ihre Mutter 1994 wieder geheiratet habe. Ihr Stiefvater sei politisch aktiv gewesen und habe mit verschiedenen Seiten Probleme gehabt. Im Dezember 2008 sei ein Unbekannter in ihr Zuhause eingedrungen und habe auf sie geschossen, während die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Stiefvater ferngesehen hätten. Ihre Mutter sei noch vor Ort verstorben, während die Beschwerdeführerin und ihr Stiefvater ins Spital eingeliefert worden seien. Dort sei auch der Stiefvater gestorben. Im Spital sei die Beschwerdeführerin mehrmals von unbekannten Leuten gefragt worden, wer ihre Mutter umgebracht habe. Im Januar 2009 sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin aussagen müssen. Weiter sei indessen nichts geschehen. Wenig später habe sie insgesamt über 30 Telefonanrufe von unbekannten Leuten erhalten. Diese hätten sie befragt und eingeschüchtert. Ausserdem sei sie Dutzende Male auf den Polizeiposten vorgeladen worden, wo sie manchmal befragt worden sei und manchmal einfach nur habe warten müssen. Auch seien maskierte Leute an ihrem Wohnort erschienen oder seien ihr auf der Strasse nachgelaufen. Ihr Bruder habe ähnliche Probleme gehabt und sei im Dezember 2009 mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz gereist. Zwischen Januar 2009 und dem Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie infolge der Behelligungen an verschiedenen Orten in B._______ und in E._______ sowie zuletzt in F._______ gelebt. Sie habe nie gearbeitet, sondern von der finanziellen Unterstützung des Bruders gelebt. Aufgrund der wiederkehrenden Befragungen und Bedrohungen durch die Polizei und durch Angehörige der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) hätten sich schliesslich die Verwandten von ihr abgewandt, weshalb sie zuletzt allein in F._______ habe leben müssen. Am 3.

D-502/2016 Dezember 2014, zwei Tage vor der Ausreise aus Sri Lanka, habe sie geheiratet.

Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass, eine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einbezug des Erlasses eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Vollmacht und eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Bestätigungsschreiben vom 2. Januar 2016, ein Schreiben mit dem Titel Diocese of (…) vom 7. Januar 2016, ein Schreiben der (…) Klinik (…) vom 7. Januar 2016, ein spitalärztliches Schreiben vom 8. Januar 2016, Kopien einer ärztlichen Bestätigung von Schussverletzungen (…), drei englisch-sprachige Übersetzungen aus Zeitungsartikeln, mehrere Seiten aus fremdsprachigen Zeitungen, eine undatierte Kostennote und eine Kopie der Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2016. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Einreichung der nachfolgend erwähnten Beweismittel oder nach Ablauf der Frist für deren Einreichung beurteilt werde und dass einstweilen auf die Erhebung eines

D-502/2016 Kostenvorschusses verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist farbig zu markieren, welche Zeitungsartikel sie als Beweismittel einzureichen gedenke und anzugeben, welche der eingereichten Übersetzungen mit welchen Zeitungsartikeln übereinstimmten. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Originalakten aus dem von ihr geltend gemachten Gerichtsverfahren und Belege von Anzeigen bei der Polizei zu den Akten zu geben. Es wurde ihr angedroht, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden werde. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 wurden Kopien von Zeitungsartikeln nachgereicht, auf welchen verschiedene Stellen gelb markiert waren und die teilweise eine kurze Inhaltsangabe enthielten. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 wurde um Fristerstreckung zur Einreichung des Arztberichtes ersucht. Der Eingabe lag eine Kopie der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 bei. G. Am 22. Februar 2016 wurde eine Fristerstreckung bis am 8. März 2016 gewährt. H. Mit Eingabe vom 8. März 2016 wurde der Arztbericht vom 26. Februar 2016 nachgereicht und die verlangte Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht in Aussicht gestellt. I. Mit Eingabe vom 9. März 2016 wurden teilweise beglaubigte Kopien von fremdsprachigen Beweismitteln mit englischer Übersetzung zu den Akten gegeben. J. Mit Eingabe vom 16. März 2016 wurde eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachgereicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung

D-502/2016 eines Kostenvorschusses definitiv verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist auf eigene Kosten einen aktuellen Arztbericht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. L. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung des verlangten Arztberichtes ersucht. Diesem Ersuchen wurde entsprochen. M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden ein Arztbericht vom 6. Juni 2017 und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 23. Mai 2017 nachgereicht. Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin zeitweise unter (…) leide und aus diesem Grund traumatische Erlebnisse zeitlich nicht richtig einordnen könne, womit die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche erklärbar seien. Unter Berücksichtigung des medizinischen Berichtes sei es nicht zumutbar, die psychischen Symptome gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verwenden. N. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und legte dar, dass keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. P. Am 26. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-502/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-502/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit argumentierte das SEM wie folgt: 5.1.1 So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Personen, welche auf ihre Mutter und ihren Vater geschossen hätten, zu Protokoll gegeben. 5.1.2 Anlässlich der Botschaftsanhörung habe sie ausserdem ausgesagt, sie sei während ihres Spitalaufenthaltes drei Mal von der gleichen Person gefragt worden, ob sie den Mörder ihrer Mutter kenne, während sie in der Anhörung von verschiedenen Personen gesprochen habe. 5.1.3 Zudem habe sie gemäss der Version anlässlich des Botschaftsinterviews nur einmal vor Gericht aussagen müssen, während dies gemäss der Anhörung zwei Mal gewesen sei. 5.1.4 Ferner habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schwierigkeiten, insbesondere die Behelligungen und die Nachstellungen, nur sehr vage und oberflächlich wiedergegeben. So habe sie den Angriff auf den Stiefvater nur sehr knapp wiedergegeben, was angesichts der Tragik und Tragweite dieses Ereignisses nicht überzeuge, auch wenn der Vorfall schon einige Jahre zurückliege. 5.1.5 Auch die Beschreibung des nach dem Tod der Mutter und des Stiefvaters eröffneten Gerichtsverfahrens sei knapp ausgefallen. Insbesondere sei sie aufgefordert worden, den Tag, an welchem sie habe vor Gericht aussagen müssen, zu beschreiben. Die Beschreibung sei indessen in lediglich vier kurzen Sätzen erfolgt. 5.1.6 Auch die geltend gemachten Telefonanrufe, die Mitnahmen zur Polizei und das Nachlaufen auf der Strasse sei in kurzer und stereotyper Form geschehen, sodass kein lebendiges Bild entstanden sei.

D-502/2016 5.1.7 Ausserdem sei die vorgebrachte Bedrohungslage unklar und undurchsichtig, wobei es insbesondere nicht plausibel erscheine, dass sie während sechs Jahren von Mitgliedern der TMPV und von der Polizei verfolgt und belästigt worden sei, obwohl sie von Anfang an dargelegt habe, den Mörder ihrer Mutter nicht identifizieren zu können. Es sei nicht einleuchtend, aus welchem Grund sich die sri-lankischen Behörden hätten die Mühe machen sollen, die Beschwerdeführerin Dutzende Male anzurufen und vorzuladen, obwohl klar gewesen sei, dass sie für niemanden eine Gefahr darstelle und keine Absichten gehabt habe, das Strafverfahren fortführen beziehungsweise wiedereröffnen zu wollen. 5.1.8 Nicht nur das Verhalten der sri-lankischen Behörden, sondern auch dasjenige der Beschwerdeführerin selber ergebe keinen Sinn: So habe sie einerseits ausgesagt, zurückgezogen gelebt zu haben und von ihrem Umfeld gemieden worden zu sein, während sie andererseits wenige Tage vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ihren langjährigen Freund geheiratet habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie diesen nicht schon früher geheiratet habe, zumal er ihr sicherlich einen gewissen Schutz vor den geltend gemachten sexuellen Belästigungen geboten hätte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe befürchtet, dass er ihretwegen Probleme bekommen könne, überzeuge angesichts ihrer Aussage, wonach die Beziehung zwischen ihr und dem Freund bekannt gewesen sei und dieser deswegen Probleme gehabt habe, nicht, zumal unter diesen Umständen eine Heirat diese Situation nicht habe verschlechtern können. 5.1.9 Insgesamt könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, welche kausal für ihre Ausreise im Jahr 2014 gewesen seien, obwohl denkbar sei, dass einzelne Elemente ihrer Erzählung auf wahren Gegebenheiten beruhten. 5.2 Im Übrigen erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant: 5.2.1 Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von einem Jahr würden nicht genügen, um von Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgehen zu können. 5.2.2 Zwar könnten ihre Herkunft aus dem Osten des Landes und ihr Alter zwischen 20 und 45 Jahren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen.

D-502/2016 Indessen gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten background check hinausgingen, zumal sie Sri Lanka legal mit ihrem Reisepass verlassen habe. 5.3 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht: 5.3.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt sei der Stiefvater der Beschwerdeführerin ein politisch sehr aktiver (…) gewesen und habe freiwillig im Zusammenhang mit ethnischen Streitigkeiten zwischen Muslimen und Tamilen vermittelt. Wegen früheren Unterstützungsleistungen zugunsten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er 1995/1996 für zwei bis drei Jahre im Gefängnis gewesen. Zudem sei er ein enger Freund von J. Pararajasingham, eines bekannten Parlamentariers, der 2005 erschossen worden sei, gewesen. Im Zusammenhang mit dessen Tod sei am 11. Oktober 2015 der Führer der TMPV, S. Chandrakanthan, durch das Criminal Investigation Department (CID) verhaftet worden. Schon vor der Ermordung sei der Stiefvater der Beschwerdeführerin öfters bedroht worden und habe vorübergehend untertauchen müssen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten dann an anderen Orten übernachtet. Anlässlich der Ermordung der Mutter und des Stiefvaters hätten Nachbarn beobachtet, dass eine maskierte Person auf einem Motorrad auf den Schützen gewartet habe und mit ihm davongefahren sei. Während des Spitalaufenthaltes sei die Beschwerdeführerin drei Mal von der gleichen und einmal von einer weiteren Person zum Vorfall befragt worden. Die beiden Männer hätten wissen wollen, wer ihre Mutter getötet habe, was die Beschwerdeführerin indessen nicht habe beantworten können, weil der Täter eine Maske getragen habe. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal als Zeugin gerichtlich vorgeladen worden, habe indessen erst die zweite Vorladung befolgen können, weil sie sich im Zeitpunkt der ersten Vorladung noch im Spital aufgehalten habe. Trotz ihrer Aussage vor einem Richter und einem Protokollführer sei es in der Folge nicht zu einer offiziellen Anklage und einem Urteil gekommen. Im Januar 2009 habe sie erste Drohanrufe bekommen. Man habe von ihr wissen wollen, ob sie das Gerichtsverfahren weiterführen wolle und man habe sie eingeschüchtert. Für den Fall der Bekanntgabe des Täters sei sie mit dem Tod bedroht worden. Fortan habe sie zahlreiche Telefonanrufe von verschiedenen Nummern aus bekommen. Die Telefonanrufe habe sie zur Anzeige bringen wollen; indessen sei die Polizei nicht auf diese eingegangen. Zudem sei sie bis Februar 2010 mehrmals von der Polizei vorgeladen oder von Polizisten zuhause aufgesucht und befragt

D-502/2016 worden. Im Mai 2009 seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder von Angehörigen der TMPV mitgenommen und verhört worden. Man habe ihnen geraten, das Gerichtsverfahren nicht wieder aufzurollen und nicht mehr vor der Polizei auszusagen. Die Beschwerdeführerin sei zudem von verschiedenen Politikern zur Wahl ihrer Partei gedrängt worden. Dabei habe man ihr Hilfe zugesichert. Nach der Ausreise des Bruders im Dezember 2009 sei sie mehrmals auf offener Strasse von maskierten Männern auf Motorrädern angehalten und aufdringlich bedrängt worden. Ausserdem hätten Leute an ihrer Türe geklopft, wobei sie nicht geöffnet habe. Auch habe sie Fussabdrücke um ihr Haus entdeckt. Aus Angst habe sie vorübergehend bei Bekannten und Freunden gewohnt. Diese hätten indessen aus Angst vor Belästigungen keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollen, worauf sie im Januar 2014 zu einer Freundin nach F._______ gezogen sei und ab April ein Zimmer gemietet und die Telefonnummer gewechselt habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Telefonanrufe aufgehört. Indessen sei an der Hochzeit der Schwester eine unbekannte Person aufgetaucht und habe behauptet, den Täter zu kennen. Die Person habe ihr geraten, den Fall wieder vor Gericht zu bringen. Unmittelbar nach diesem Besuch habe die Schwester der Beschwerdeführerin Telefonanrufe bekommen und deshalb die Beschwerdeführerin weggeschickt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann nur telefonischen Kontakt gehabt, weil sie befürchtet habe, er könne Probleme bekommen. Nach ihrem Wegzug sei er telefonisch belästigt und nach ihrer neuen Adresse gefragt worden. Eines Tages habe er zudem auf seinem Grundstück eine nicht explodierte Handgranate entdeckt. Das Paar habe die Heirat erst nach Erhalt der Ausreisebewilligung als sicher genug erachtet. Auch nach ihrer Ausreise sei ihr Ehemann mehrmals bedroht worden. Am 14. Januar 2015 sei er von Angehörigen der TMPV zu ihrem Verbleib befragt worden. Aus Angst befinde er sich seither mehrheitlich bei den Eltern in G._______. Im Oktober 2015 sei der Generalsekretär der TMPV, P. Prasanthan, im Zusammenhang mit der Tötung der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin verhaftet worden, was in mehreren Medienerzeugnissen publiziert worden sei. Am 5. Dezember 2015 seien die Schwester des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn in ihrem Haus in B._______ überfallen und schwer verletzt in eine Klinik eingewiesen worden. Vorher sei die Familie regelmässig von Angehörigen der TMPV bedroht worden, weshalb vermutet werde, dass diese Organisation hinter der Attacke stehe. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und die Familie habe später Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und psychisch labil. Sie leide noch immer unter der miterlebten Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. Während ihres Spitalaufenthaltes in Sri Lanka habe sie

D-502/2016 zwar jeden zweiten Tag mit einem Psychologen sprechen können. Die von ihm empfohlene weitere Behandlung sei indessen aufgrund der ständigen Wohnortswechsel unterblieben. 5.3.2 Die Vorinstanz stütze ihre Feststellung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, auf verschiedene kleinere Widersprüche. Indessen unterstütze die Verhaftung des Generalsekretärs der TMPV im Zusammenhang mit der Mutter und dem Stiefvater der Beschwerdeführerin deren Vorbringen. Ausserdem habe der Bruder der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der gleichen Asylgründe im Februar 2010 Asyl erhalten. 5.3.3 Entgegen der Annahme der Vorinstanz würden sich die beiden Aussagen der Beschwerdeführerin über die Anzahl Personen, welche am Überfall beteiligt gewesen seien, nicht widersprechen; vielmehr habe sie anlässlich der Anhörung präzisiert, dass eine Person ins Haus gekommen sei und geschossen habe, während die andere draussen auf dem Motorrad gewartet habe. 5.3.4 Auch zu den Personen, welche sie im Spital befragt hätten, habe sie sich nur unklar ausgedrückt und nicht widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. Zwar habe sie anlässlich der Botschaftsanhörung ausgesagt, es sei dreimal die gleiche Person gekommen; in Ergänzung dazu habe sie anlässlich der Anhörung dargelegt, es sei eine weitere unbekannte Person gekommen. Dies stelle keinen Widerspruch dar. 5.3.5 Bezüglich der Angaben zu den Aussagen vor Gericht sei festzuhalten, dass sie den ersten Gerichtstermin nicht habe einhalten können, weil sie noch in Spitalpflege gewesen sei. Dies habe auch der Dorfvorsteher in seinem Schreiben bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu bloss ungenau geäussert. 5.3.6 Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien somit nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu belegen. Zudem würden die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel den Sachverhalt bestätigen. Ausserdem werde beantragt, die Akten des Bruders in die Beurteilung miteinzubeziehen. 5.3.7 Überdies könnten Menschen mit einer Traumatisierung die von ihnen erlebten traumatischen Ereignisse nicht chronologisch, zusammenhängend oder in einem räumlichen und zeitlichen Rahmen wiedergeben, wenn

D-502/2016 die Befragungssituation als belastend erlebt werde. Die Beschwerdeführerin leide seit dem Überfall an Erinnerungsschwierigkeiten. Es sei somit nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an Details erinnern könne. Ausserdem liege die Vorladung vor Gericht nunmehr sieben Jahre zurück. 5.3.8 Die TMPV habe sicher sein können, dass die Beschwerdeführerin nichts wisse, habe sie indessen regelmässig einschüchtern wollen, damit sie auf keinen Fall Aussagen zu Protokoll gebe, weil vermutungsweise eine wichtige Person der TMPV involviert gewesen sei. Dies habe sich nun mit der Verhaftung des Generalsekretärs der Partei bestätigt. Damit sei es offensichtlich, dass die Partei für den Angriff verantwortlich sei. Beim Asylgesuch des Bruders seien diese Vorbringen als asylrelevant beurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka müsste sie davon ausgehen, dass sich Angehörige der TMPV an ihr rächen würden, womit die Gefahr für sie noch nachvollziehbarer sei und sich die Lage für sie verschärft habe. Die Einschätzung der Vorinstanz vermöge deshalb nicht zu überzeugen. 5.3.9 Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher geheiratet habe, zumal ihr die Heirat einen gewissen Schutz geboten hätte, sei nicht haltbar, weil es sich dabei um eine persönliche Entscheidung des Paares handle. Zudem habe sich im Nachhinein die durch die Heirat befürchtete Gefahr für den Ehemann bestätigt, da dieser seit der Ausreise der Beschwerdeführerin mehrfach bedroht und verhört worden sei. Man könne daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. 5.3.10 Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel, überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft, während die Argumentation der Vorinstanz, dass zwar einzelne Elemente der Vorbringen auf wahren Begebenheiten beruhen möchten, indessen mangels Substanz und Kohärenz nicht überzeugten, nicht haltbar sei. 5.3.11 Die Beschwerdeführerin sei über Jahre hinweg von unbekannten Personen, die der TMPV angehörten, bedroht und belästigt worden, nachdem sie als einzige Augenzeugin die Tötung ihrer Mutter und schwere Verletzung ihres Stiefvaters, der früher für die LTTE aktiv gewesen sei, miterlebt habe. Auf ihre Anzeigen bei der Polizei sei nicht eingegangen worden. Hingegen sei sie mehrmals auf dem Polizeiposten zum Angriff verhört und auf offener Strasse von Polizisten belästigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass der sri-lankische Staat weder willens noch fähig sei, die notwendigen

D-502/2016 Vorkehrungen zu treffen, um sie vor der Verfolgung durch Angehörige der TMVP zu schützen. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) könne auch eine private Beziehung zu einem tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitglied zu Verfolgungsmassnahmen führen. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 geteilt und sei auch heute noch gültig. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin durch die TMPV verfolgt und belästigt worden, wobei ihr die Polizei jeglichen Schutz verwehrt habe. Es müsse deshalb eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG angenommen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Februar 2010 mit den gleichen Vorbringen Asyl erhalten habe. Mit der Festnahme des Generalsekretärs der TMPV sei zudem davon auszugehen, dass diese Partei annehme, die Beschwerdeführerin habe den Täter doch verraten, weshalb mit Rache gerechnet werden müsse. Zudem sei sie auch nach ihrer Ausreise mehrmals bei ihrem Ehemann gesucht worden. 5.3.12 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz würde im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen, da in der Schweiz eine grosse tamilische Diaspora lebe und es mehrere mit den LTTE verbundene Organisationen gebe. Im Fall ihrer Rückkehr müsse deshalb mit einer verstärkten Verfolgung gerechnet werden, zumal sich die Lage in diesem Land auch sechs Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges nicht entspannt habe. Insbesondere seien Personen mit Verbindungen zu den LTTE nach wie vor Ziel von Übergriffen durch die Sicherheitskräfte, seien Misshandlungen und sexueller Gewalt ausgesetzt. Auch die Alltagssituation habe sich für die tamilische Bevölkerung im Norden Sri Lankas nicht verbessert. Der Alltag in Sri Lanka sei stark militarisiert, und die tamilische Bevölkerung sei konstanten Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter

D-502/2016 Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum

D-502/2016 strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden nicht nur die erstinstanzlichen Akten aus dem nationalen Asylverfahren und die aktuellen Beschwerdeakten berücksichtigt, sondern auch die Akten aus dem ehemaligen Botschaftsverfahren der Beschwerdeführerin. Zudem wurden die Verfahrensakten ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders (N […]) konsultiert, um einer gesamthaften Betrachtungsweise gerecht zu werden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Teilen überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind. Vielmehr erfordern die verschiedenen Sachverhaltselemente eine differenzierte Betrachtungsweise, zumal – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – gewisse Vorbringen zwar unklar geblieben sind und deshalb Raum für Zweifel gegeben haben, andere Sachverhaltsteile indessen im Wesentlichen mit den Vorbringen ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders übereinstimmen und ausserdem mit Beweismitteln belegt sind, weshalb sie trotz geringer Substanziierung oder nicht übereinstimmender Angaben zu überzeugen vermögen. An dieser Einschätzung ändert die Tatsache, dass einige dieser Beweismittel nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder anlässlich seines Asylgesuchs ins Recht gelegt worden sind, nichts. So stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Eltern, der Geschwister, der familiären Verbindungen, der Aufenthaltsorte und anderer persönlicher Angaben mit denjenigen ihres Bruders im Wesentlichen überein, weshalb die geltend gemachte familiäre Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr als Bruder bezeichneten Person nicht zu bezweifeln ist. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin

D-502/2016 und ihr Bruder diejenigen Vorkommnisse im Heimatland, welche zur Einreichung der Botschaftsgesuche geführt haben, im Wesentlichen gleich dargelegt. Im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch gab der Bruder der Beschwerdeführerin Kopien der Todesurkunde seiner Mutter, eine Kopie des Polizeirapportes betreffend Todesfall seiner Mutter und seines Stiefvaters sowie der Verletzung der Beschwerdeführerin, Kopien von Zeitungsartikeln über den Vorfall, die Kopie einer Anzeige bei Human Rights Commission of Sri Lanka über den Vorfall, sowie die Kopie einer ärztlichen Bescheinigung über die Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin bei diesem Vorfall erlitten hat, ab. Damit sind die Gründe welche zu den Botschaftsgesuchen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders geführt haben, auch dokumentiert, was die Glaubhaftigkeit dieser Angaben untermauert. Die Beschwerdeführerin reichte einige dieser Beweismittel ebenfalls als Kopien ein und ergänzte diese mit weiteren Beweismittelkopien, darunter auch solche mit ihren Aussagen als Zeugin bei den sri-lankischen Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Grund, an diesen Beweismitteln zu zweifeln, auch wenn sie nur in Kopie vorliegen, weil sie insgesamt ein in sich zusammenhängendes und stimmiges Bild der geltend gemachten Ereignisse ergeben und die amtlichen Beweismittel teilweise auch als sogenannte „Originalkopien“ vorliegen. Dabei handelt es sich um Auszüge der Behörden, welche auf dem Dokument selber bestätigen, dass es sich um eine Kopie des Originals handelt. Zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ergeben sie somit ein insgesamt überzeugendes und damit glaubhaftes Bild über die Ermordung ihrer Mutter und die Körperverletzung des Stiefvaters und der Beschwerdeführerin sowie dessen nachträglichen Tod infolge der erlittenen Körperverletzungen und die im Anschluss an dieses Ereignis eingeleitete Strafuntersuchung, bei welcher die Beschwerdeführerin als Augenzeugin aussagen musste.

7.2 Insgesamt ist somit von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Am 13. Dezember 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von einer oder mehreren unbekannten und maskierten Personen an ihrem Wohnort beim Fernsehschauen erschossen. Der Stiefvater und die Beschwerdeführerin – ebenfalls beide anwesend – wurden verletzt ins Krankenhaus eingeliefert, wobei der Stiefvater später verstarb. Die Beschwerdeführerin selber überlebte den Anschlag. Als Augenzeugin des Vorfalls musste sie vor der Polizei aussagen. Dabei erwähnte sie auch die ihr gegenüber inzwischen erhobenen telefonischen Drohungen durch unbekannten Personen. Später ergänzte sie ihre Aussagen vor Gericht, wobei sie auch darlegte, dass diejenige Person, welche diesen Anschlag verübt

D-502/2016 habe, maskiert gewesen sei. Gestützt auf diese Aussagen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin Zeugin der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters und gleichzeitig infolge der erlittenen Verletzungen ein Opfer eines strafrechtlichen Vorfalls in Sri Lanka geworden ist. Auch wenn sie sich in der Zahl der Angreifer widersprochen hat und unterschiedlich geltend machte, wie oft sie vor Gericht habe aussagen müssen, sind die diesbezüglichen Aussagen aufgrund der eingereichten Beweismittel, welche die Vorbringen belegen, und aufgrund der mit dem Bruder übereinstimmenden Angaben entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung insgesamt nicht als unglaubhaft zu qualifizieren. Ebenso wenig vermag die knappe Beschreibung des Vorfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieses geltend gemachten Ereignisses zu sprechen. Und auch selbst wenn das Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin nur oberflächlich und summarisch beschrieben worden ist, kann angesichts der Beweismittel nicht davon ausgegangen werden, es entspreche nicht den Tatsachen. 7.3 Im Urteil BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die Opfer und/oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Sie haben mit Repressalien beziehungsweise mit Verfolgungshandlungen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte oder seitens Dritter zu rechnen (vgl. dazu die weiterhin gültigen Ausführungen in BVGE 2011/24 E. 8.3). 7.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgezeigt und mit Beweismitteln untermauert, dass sie Zeugin geworden ist, wie ihre Mutter und ihr Stiefvater von Unbekannten in Sri Lanka ermordet worden sind. Welcher Urheber für die Tat verantwortlich gemacht werden kann, ergibt sich weder eindeutig aus den Akten noch aus weiteren Quellen oder den Aussagen der Beschwerdeführerin, auch wenn diese Angehörige der TMVP als Täter vermutet. Vielmehr spricht aufgrund der Akten vieles dafür, dass der oder die Urheber der Tat bisher nicht festgestellt werden konnte(n). Gestützt auf die nachgereichten Beweismittel (insbesondere Medienberichte) lässt sich zwar der Verdacht, dass Angehörige der TMVP hinter dem Anschlag stehen könnten, nicht mehr als blosse unbelegte Vermutung seitens der Beschwerdeführerin qualifizieren, zumal gemäss einiger Medienberichte führende Mitglieder der TMVP unter dem Verdacht, ihren Stiefvater und ihre Mutter umgebracht zu haben, festgenommen wurden und gegen sie ein Untersuchungsverfahren eröffnet wurde. Indessen liegen nach wie vor

D-502/2016 keine konkreten Beweismittel vor, dass sich der Verdacht gegen die festgenommenen und inzwischen wieder auf Kaution freigelassenen Personen hat erhärten lassen (vgl. dazu E. 9). Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin keine entsprechenden amtlichen Beweismittel ins Recht, und auch das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinen Recherchen keine entsprechenden Bestätigungen auffinden. Unter diesen Umständen ist nach wie vor von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Mit dem vorangehend erwähnten Urteil (BVGE 2011/24) vereinbar sind ausserdem die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei nach diesem Ereignis mit Repressalien, Drohungen und Verfolgungsmassnahmen konfrontiert worden, zumal das Urteil davon ausgeht, dass Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen (auch nach Beendigung des Bürgerkrieges) mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien und Drohungen seitens der Täter ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie während und nach ihrem Spitalaufenthalt von unbekannten Personen beziehungsweise von Angehörigen der TMVP bedrängt, bedroht und belästigt worden sei, nachvollziehbar und glaubhaft, zumal sie als (damals) einzige Augenzeugin allenfalls hätte die oder den Täter identifizieren können, so dass diese an die Strafverfolgungsbehörden hätten überführt werden können. Demgegenüber vermag der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch, sie sei gemäss der einen Version dreimal von der gleichen Person und gemäss einer anderen Variante jeweils von verschiedenen Personen im Spital aufgesucht und mit der Frage, ob sie den Mörder ihrer Mutter erkannt habe, konfrontiert worden, was widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie als damals einzige Augenzeugin im Interesse derjenigen Person(en) stand, welche die Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zu verantworten und damit die Einleitung eines Strafverfahrens zu befürchten hatte(n). Im Gesamtzusammenhang betrachtet kommt dabei den Einzelheiten ihrer Aussagen, ob sie von immer der gleichen Person oder von verschiedenen Personen und in welcher Häufigkeit im Spital mit Fragen bedrängt worden sei, nur wenig Bedeutung zu. Die Argumentation des SEM vermag somit auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. 7.5 Angesichts dieser Einschätzung gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zu folgendem Zwischenergebnis: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung ihres

D-502/2016 Botschaftsgesuches durch ihren Bruder am 16. Februar 2009 einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise Gefährdung ausgesetzt, weil sie als Augenzeugin der Ermordung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters im Fokus der Täter oder des Täters stand und die Täterschaft offensichtlich ein Interesse hatte, die eigene Strafverfolgung zu verhindern, was mit entsprechenden Drohungen einherging. 8. 8.1 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2014 – mithin sechs Jahre nach diesem Ereignis – nach wie vor flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt war beziehungsweise ob sie eine entsprechende Gefährdung zu befürchten hatte. Mithin ist die Frage zu klären, ob die Kausalität der Ausreise aus dem Heimatland zu bejahen ist und ob die Gefahr für die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt noch immer aktuell war.

8.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin zwischen der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters im Dezember 2008 und der Ausreise aus ihrem Heimatland im Dezember 2014 – mithin während sechs Jahren – in ihrem Heimatland aufhielt. Sie machte geltend, während der ganzen sechs Jahre immer wieder Drohungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem habe sie zahlreiche Male auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen. Es ist davon auszugehen, dass sie in der ersten Zeit nach der Ermordung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters sowie der eigenen Körperverletzung als Augenzeugin im Interesse der Täterschaft und der sri-lankischen Behörden stand und damit eine erhöhte Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hatte. Diese Annahme lässt sich mit den von ihr geltend gemachten Bedrohungen und Belästigungen vereinbaren. Indessen ist zu bezweifeln, dass diese Nachteile über sechs Jahre hinweg in ihrer Art und Intensität bestehen geblieben sind.

8.2.1 Wäre die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ununterbrochen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt gewesen, hätte sie mit der Ausreise aus dem Heimatland nicht jahrelang auf die Erlaubnis der Reise in die Schweiz durch die hiesigen Behörden gewartet. Vielmehr wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie sich allfällig andauernden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch eine frühere Ausreise aus dem Heimatland entzogen hätte, wie dies zahlreiche andere sri-lankische Staatsangehörige, deren Botschaftsgesuch während mehrerer Jahre in erster Instanz

D-502/2016 unbehandelt blieb, ebenfalls getan haben. Ihr diesbezüglich langes Warten und Verbleiben im Heimatland spricht somit grundsätzlich gegen eine andauernde Gefährdung bis zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Ausreise.

8.2.2 Davon kann vorliegend umso mehr ausgegangen werden, als ihr Bruder im Dezember 2009 – mithin ein Jahr nach den Todesfällen – in die Schweiz reiste, hier um Asyl nachsuchte und als Flüchtling anerkannt wurde. Gemäss ihren Aussagen soll sie von diesem Bruder aus der Schweiz finanziell unterstützt worden sein (vgl. Akte B9/12 S. 4), weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er ihr, sollte sie aufgrund ihrer Eigenschaft als Augenzeugin auch noch Monate oder Jahre nach der Tötung der Mutter und des Stiefvaters in ernsthafter Gefahr im Sinne des Asylgesetzes gewesen sein, nicht geholfen hätte, dieser Gefahr zu entrinnen und ihr Heimatland mit seiner finanziellen Beteiligung zu verlassen. Das jahrelange Warten der Beschwerdeführerin auf einen positiven Einreisebescheid der Schweizerbehörden spricht somit auch unter diesem Blickwinkel gegen die von ihr geltend gemachte andauernde Verfolgungsgefahr beziehungsweise die dargelegten Verfolgungsmassnahmen.

8.2.3 Darüber hinaus ist dem SEM zuzustimmen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen und Bedrohungen – man habe sie telefonisch bedroht und sei ihr auf der Strasse nachgelaufen – stereotyp, detailarm und oberflächlich ausgefallen sind und nicht den Eindruck vermitteln, tatsächlich erlebt worden zu sein.

8.2.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor den srilankischen Behörden aussagte, was sich auch in den eingereichten Protokollkopien niederschlägt, sie habe die Täterschaft nicht erkennen können, weil diese maskiert gewesen sei, kann zudem auch nicht geglaubt werden, sie sei während mehrerer Jahre immer wieder auf den Polizeiposten vorgeladen oder mitgenommen worden, zumal von ihr keine weiteren für die Strafverfolgung relevanten Informationen zu erwarten waren.

8.2.5 Aus dem gleichen Grund erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sie über Jahre hinweg von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen der TMVP bedroht, belästigt und behelligt worden sein soll, zumal auch diese nach einer gewissen Zeit einsehen mussten, dass sie die Täterschaft und die Hintergründe der Tat offensichtlich nicht verraten konnte, weshalb weitere Bedrohungen keinen Sinn ergeben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man habe sie einfach einschüchtern wollen, schlägt ins

D-502/2016 Leere, zumal reine Einschüchterungen keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen darstellen. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, welches Ziel mit allfälligen Einschüchterungen hätte verfolgt werden sollen. Auch das Argument, die Beschwerdeführerin müsste im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Rache seitens der TMVP rechnen, vermag angesichts der fehlenden Begründung nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb und wofür sich die TMPV nach all den Jahren an ihr rächen sollte.

8.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin somit nicht geglaubt werden, sie sei aufgrund der Tatsache, dass sie Augenzeugin der Ermordung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters geworden ist, während sechs Jahren ununterbrochen in asylrelevanter Weise verfolgt worden, habe weiterhin mit einer solchen Bedrohung rechnen müssen und sei aus diesem Grund aus ihrem Heimatland ausgereist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihr geltend gemachten Ausreisegründe, welche mit der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters den Anfang genommen und in der darauf folgenden Zeit zunächst zur eigenen Verfolgung geführt haben mögen, im Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 2014 nicht mehr bestanden haben und somit nicht kausal für die Ausreise waren. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde, wonach die Polizei auf die Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und damit weder willens noch fähig sei, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sie vor der Verfolgung durch Angehörige der TMVP geschützt werde, nichts zu ändern. Zwar mag es sein, dass in der ersten Zeit nach der Ermordung der Mutter und des Stiefvaters die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin gegenüber nicht zufriedenstellend ausgefallen ist, zumal sich Sri Lanka im damaligen Zeitpunkt in der Schlussphase des Bürgerkrieges und danach in der Anfangsphase nach dessen Beendigung stand, was auch Auswirkungen auf die Sicherheitslage, die Strafverfolgung und den Opferschutz hatte. Indessen ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, sie sei auch Jahre nach der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters noch asylrechtlich relevant verfolgt oder bedroht worden, weshalb sich für diese Zeit die Frage der Schutzwilligkeit beziehungsweise der Schutzfähigkeit gar nicht stellt.

9. 9.1 Im Beschwerdeverfahren wurde sodann geltend gemacht, dass der Generalsekretär der TMVP, P. Prashanthan, im Zusammenhang mit der

D-502/2016 Tötung der Mutter und des Stiefvaters gestützt auf mehrere Medienerzeugnisse im Oktober 2015 verhaftet worden sei. Am 5. Dezember 2015 seien ausserdem die Schwester des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Sohn an ihrem Wohnort überfallen und schwer verletzt worden. Vorher sei die Familie regelmässig von Angehörigen der TMVP bedroht worden, weshalb vermutet werde, dass diese Organisation hinter der Attacke stehe. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und die Familie habe Strafanzeige erstattet. Diesbezüglich wurden Kopien von Medienberichten zu den Akten gegeben. Unter diesen Umständen liegt ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, welcher vorliegend ebenso zu berücksichtigen ist.

9.2 Gestützt auf die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt ereignet: Am 23. Oktober 2015 wurde Pubalapulle Prashanthan, ein führendes Mitglied der TMVP (Generalsekretär), unter dem Verdacht des Mordes im Dezember 2008 an zwei Personen und der Verletzung einer weiteren Person aus dem Wohnort der Familie der Beschwerdeführerin festgenommen, nachdem eine Augenzeugin eine Anzeige erstattet hatte. Zuvor, ebenfalls im Oktober 2015 wurde der Führer der TMVP, Sivanesathurai Chandrakanthan alias Pillayan, unter dem Verdacht, im Wahlkampf einen führenden Politiker (den Parlamentarier Joseph Pararajasingham) umgebracht zu haben, festgenommen. Im Sommer 2016 wurde Rashanthan auf Kaution freigelassen. Weitere Informationen konnten nicht ermittelt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die beiden Strafverfahren gegen die Führer der TMPV noch hängig sind (vgl. unter anderem: TMVP General Secretary apprehended, 23. Oktober 2015, gefunden auf: http://www.itnnews.lk/localnews/tmvp-general-secretary-apprehended/, aufgesucht am 7. November 2017; General Secretary of Pillayan’s party also arrested, 23. Oktober 2015, gefunden auf http://www.24newslanka.com/10752/general-secretary-pillayans-party-also-arrested, aufgesucht am 6. November 2017; TMVP Secretary arrested over double murder in 2008, 23. Oktober 2015, gefunden auf https://www.newsradio.lk/2015/10/23/tmvp-secretary-arrested-over-double-murder-in-2008/, aufgesucht am 6. November 2017; TMVP General Secretary Released On Bail Over Double Murder, 31. August 2016, gefunden auf http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvpgeneral-secretary-released-on-bail-over-double-murder, aufgesucht am 6. November 2017). 9.3 Mithin ist der von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Generalsekretär der TMVP unter dem http://www.itnnews.lk/local-news/tmvp-general-secretary-apprehended/ http://www.itnnews.lk/local-news/tmvp-general-secretary-apprehended/ http://www.24newslanka.com/10752/general-secretary-pillayans-party-also-arrested http://www.24newslanka.com/10752/general-secretary-pillayans-party-also-arrested https://www.newsradio.lk/2015/10/23/tmvp-secretary-arrested-over-double-murder-in-2008/ https://www.newsradio.lk/2015/10/23/tmvp-secretary-arrested-over-double-murder-in-2008/ http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvp-general-secretary-released-on-bail-over-double-murder http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvp-general-secretary-released-on-bail-over-double-murder

D-502/2016 Verdacht des Doppelmordes festgenommen worden sei, in zahlreichen Medienerzeugnissen bestätigt worden, weshalb dieser neue Sachverhaltsteil als überwiegend glaubhaft zu betrachten ist. Da den Medienberichten auch entnommen werden kann, dass dieser Doppelmord am Ort, wo ihre Familie gelebt hat und am Tag, als ihre Mutter und ihr Stiefvater ermordet worden seien, stattgefunden habe, und zudem die Verletzung einer weiteren weiblichen Person bestätigt wurde, bestehen in den wesentlichen Teilen Parallelen zu dem von ihr selber geltend gemachten Sachverhalt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Festnahme des Generalsekretärs der TMVP im Zusammenhang mit der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters sowie ihrer eigenen Verletzung erfolgte, auch wenn keine amtlichen Dokumente vorliegen, welche diesen Sachverhalt belegen. Der von ihr mehrmals selber geltend gemachte Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der TMVP erscheint somit nicht mehr als blosse unbelegte Vermutung, weshalb ihm mehr Gewicht beizumessen ist. Damit steht die Frage im Raum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Festnahme im Jahr 2015 im heutigen Zeitpunkt beziehungsweise im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden dieses Tötungsdelikt offensichtlich (wieder) untersuchen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka als damalige Augenzeugin wieder im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung oder anlässlich einer Gerichtsverhandlung aussagen müsste. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden inzwischen nicht mehr nur von einer unbekannten Täterschaft ausgehen, zumal sie eine konkrete Person, die in führender Position in einer politischen Gruppierung tätig ist, festgenommen und später auf Kaution hin wieder freigelassen haben. 9.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Person liegende politische Hintergründe vermögen somit ihre allfällige Gefährdung zum Vorneherein nicht zu begründen. 9.3.2 Wie sich aus den Akten zudem ergibt, hat die Beschwerdeführerin den oder die maskierten Täter nicht erkennen können, was auch in den Protokollen der Polizei und des Gerichts steht. Daran würde sich auch im Fall eines erneuten oder wieder aufgenommenen Strafverfahrens in dieser Angelegenheit nichts ändern. Somit ist es – auch für die vom Strafverfahren betroffene Person – offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur Klärung des Delikts nichts beitragen kann und damit keine Gefahr für eine

D-502/2016 allfällige Verurteilung der Täterschaft darstellen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb nicht von einer Gefährdung auszugehen. 9.3.3 Angesichts ihres Auslandaufenthaltes im Zeitpunkt der Festnahme des Verdächtigen und der Tatsache, dass eine weitere Augenzeugin Anzeige erstattet hat, ist zudem für alle ersichtlich, dass sie nicht hinter der Wiedereröffnung oder Weiterbearbeitung der Strafuntersuchung im Fall des Todes ihrer Mutter und ihres Stiefvaters steht. Die im Beschwerdeverfahren erwähnten Befürchtungen, man werde im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka Rache an ihr ausüben, vermögen somit nicht zu überzeugen, auch wenn eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist. 9.3.4 Schliesslich lässt sich den Medienberichten entnehmen, dass sich die Schwester eines der Opfer nachträglich als Augenzeugin des Doppelmordes zu erkennen gegeben habe, was zur Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung und zur Festnahme geführt habe (vgl. TMVP General Secretary Released On Bail Over Double Murder, 31. August 2016, gefunden auf http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvp-general-secretary-released-on-bail-over-double-murder, aufgesucht am 6. November 2017). Gestützt auf die gesamten Umstände ist anzunehmen, dass damit die Schwester des Stiefvaters gemeint ist, zumal diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde am 5. Dezember 2015 bei einem Anschlag auf ihre Familie verletzt und zuvor von Angehörigen der TMVP bedroht worden ist. Damit liegt nicht mehr die Beschwerdeführerin, sondern die Schwester ihres Stiefvaters im Fokus einer allfälligen Täterschaft, zumal sich diese als Augenzeugin des Vorfalls erklärt und den srilankischen Behörden gegenüber gestützt auf die Medienberichte auch die Namen der Täter bekanntgegeben haben soll. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka einer ernsthaften Verfolgungsgefahr durch Angehörige der TMVP ausgesetzt wäre, selbst wenn man sie erneut vor Gericht oder zur polizeilichen Befragung vorladen würde. 9.3.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf die innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden kann. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde soll sich ihr Ehemann bei dessen Eltern in G._______ befinden. Unter diesen Umständen ist es ihr zuzumuten, sich zu ihrem Ehemann nach G._______ http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvp-general-secretary-released-on-bail-over-double-murder http://www.asianmirror.lk/news/item/18679-tmvp-general-secretary-released-on-bail-over-double-murder

D-502/2016 zu begeben, wo sie allfälligen Nachstellungen seitens der TMVP ausweichen kann, zumal diese Gruppierung vor allem im Osten Sri Lankas aktiv ist und ihre Macht ausübt. 9.4 Insgesamt bestehen somit auch unter dem Blickwinkel des nachträglich veränderten Sachverhaltes keine Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und für die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. 9.5 In Bezug auf das im Beschwerdeverfahren zudem vorgebrachte Argument, dem Bruder der Beschwerdeführerin sei im Februar 2010 mit den gleichen Vorbringen in der Schweiz Asyl gewährt worden, ist festzuhalten, dass Asylverfahren in der Schweiz einer Einzelfallprüfung unterzogen werden und den Akten des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. N ...) – trotz zahlreicher Vorbringen, welche sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbaren lassen – auch Aussagen entnommen werden können, welche über das hinausgehen, was von der Beschwerdeführerin dargelegt wurde und somit zu einer differenzierten Einschätzung geführt haben müssen. Obwohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders zusammenhängen, muss dies nicht zwingend zur gleichen Schlussfolgerung führen. Zudem wurde das Asylgesuch des Bruders in einem früheren Zeitpunkt entschieden. 10. 10.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines

D-502/2016 Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

10.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

10.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

10.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der srilankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

10.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden

D-502/2016 ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

10.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

10.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat. Folglich ist in ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass sie in der Stop-List aufgeführt ist oder ihr Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die Angaben im Beschwerdeverfahren ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätigt hat und den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen aufgefallen sein könnte. Zudem hatte sie gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bei ihrer Ausreise nichts zu befürchten, was sich auch daran zeigt, dass sie ihr Heimatland mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang verlassen hat. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und

D-502/2016 misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist.

10.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben, weil asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel und die weiteren Vorbringen nichts zu ändern.

11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-502/2016 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch

D-502/2016 wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskontrolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni- Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Die Beschwerdeführerin könne in eine gesicherte Wohnsituation zurückkehren, zumal feststehe, dass sich ihr Ehemann in B._______ aufhalte. Ausserdem würden dort auch ihre Schwester und diverse Onkel und Tanten leben, von welchen sie nach ihrer Rückkehr ebenfalls unterstützt werden könne. Demgegenüber sei ihre Aussage, vor der Ausreise in F._______ gelebt zu haben, aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu bezweifeln. Da sie über einen A-Level-Abschluss verfüge, sollte sie auch in der Lage sein, eine Arbeit zu finden. Ausserdem sei sie jung und gesund. 12.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom

D-502/2016 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt C._______ stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis dorthin aufrechterhalten werden kann. 12.4.3 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4). 12.4.4 Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge verheiratete Frau, welche – abgesehen vom geltend gemachten Aufenthalt in F._______ – vor ihrer Ausreise in B._______ und anderen Orten in der Ostprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, gelebt hat und deren Ehemann gestützt auf die Aktenlage nach wie vor in Sri Lanka, entweder in C._______ (vgl. Akte B9/12 S. 3), in B._______ (Beschwerde S. 8) oder in G._______ bei dessen Eltern (Beschwerde S. 9) lebt. Angesichts der noch kurz vor der Ausreise erfolgten Heirat kann die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka beim Ehemann leben und verfügt somit über eine gesicherte Wohnsituation. Den Akten kann überdies nicht entnommen werden, dass sie von ihrem Ehemann nicht finanziell unterstützt würde. Zudem leben gestützt auf die Akten (vgl. Akte B9/12 s. 6 F.) ihre Schwester mit der Familie und mehrere Onkel am Herkunftsort in der Ostprovinz, so dass auch diese Verwandten bei der Wiedereingliederung und allenfalls der Finanzierung des Lebensunterhaltes behilflich sein können. Dass sämtliche Verwandten ihre Unterstützungsbereitschaft der Beschwerdeführerin gegenüber aus Furcht vor Nachteilen abgewehrt hätten, kann angesichts der vorangehend festgestellten Erwägungen und angesichts der allgemein bekannten gegenseitigen Hilfeleistungen innerhalb eines Familienclans in Sri Lanka nicht geglaubt werden. Es spricht ferner nichts dagegen, dass sich die Beschwerdeführerin, welche über einen Schulabschluss (A-Level) verfügt, im Heimatland um eine Arbeit bemüht und so ihren Lebensunterhalt auch selber bestreiten kann. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass sie gemäss den Akten von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder noch vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland finanziell unterstützt wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser sie auch nach ihrer Rückkehr ins Heimatland weiterhin

D-502/2016 unterstützen wird. Die Tatsache, dass sie aufgrund der geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine Traumatisierung erlitten hat und weiterhin entsprechend zu behandeln ist, spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Sie kann ihre Beschwerden auch im Heimatland, beispielsweise in der (…) C._______, behandeln lassen (wie dies vor ihrer Ausreise schon geschehen ist, vgl. Beilage 10 zur Beschwerde) und mit entsprechender Therapie einer allfälligen Retraumatisierung zuvorkommen. Im Übrigen scheint die Frage der Retraumatisierung angesichts des langen, sechsjährigen Aufenthaltes in Sri Lanka nach dem Tötungsdelikt an ihrer Mutter und ihrem Stiefvater auch zu relativieren zu sein. Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann und/oder von ihrem Ehemann und ihren Verwandten unterstützt sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügen wird. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges verwandtschaftliches Netz stossen und ihr der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird, sofern dies als Ehefrau nötig und erwünscht ist. Auch wenn sie sich seit Dezember 2014 – mithin seit bald drei Jahren – nicht mehr in ihrem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-502/2016 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-502/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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