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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2012 D-5010/2011

June 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,076 words·~20 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5010/2011/wif

Urteil v o m 11 . Juni 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N […].

D-5010/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2009 und gelangte über B._______, C._______ und D._______ unter Umgehung der Grenzkontrollen am 17. Februar 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 25. Februar 2010 wurde er befragt und am 16. März 2010 hörte ihn das BFM direkt zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus G._______ auf der Halbinsel Jaffna, wo er sich bis ins Jahr 1999 aufgehalten habe. Da ihm ein Stück seines Fingers fehle, sei er verdächtigt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, weshalb er 1997 in Jaffna während 15 Tagen in einem Armeecamp inhaftiert und misshandelt worden sei. Zwischen 1999 und 2002 habe er in H._______ und im Jahr 2002 für ein paar Monate in I._______ gelebt. Zwischen 2002 und Ende 2008 sei er in J._______ bei K._______ beim Onkel gewesen und habe im Zeitraum zwischen 2003 und Februar 2008 für die LTTE und für internationale Organisationen, so auch für das Rote Kreuz, als […] und […] gearbeitet. Wegen des Krieges sei er im Jahr 2008 geflohen und habe sich bis Mai 2009 an verschiedenen Orten aufgehalten. Mit seinem Onkel sei er in L._______ gewesen, das von der Srilankischen Armee (SLA) am 17. Mai 2009 umzingelt worden sei. Dort habe er sich ergeben, wie von den Armeevertretern verlangt. Nachdem sie das Fehlen seines Fingergliedes entdeckt hätten, sei er der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt, zusammen mit andern Flüchtlingen in einem Fahrzeug nach M._______ gebracht und verhört worden. Am folgenden Tag habe man ihn in ein Spezialcamp für LTTE-Verdächtige in N._______ gebracht und von ihm wissen wollen, ob er die LTTE unterstütze, was er verneint habe, weshalb er in der Folge gefoltert worden sei. Auf Intervention seines Onkels und einer regierungsfreundlichen tamilischen Organisation habe man ihn am 7. Juni 2009 zusammen mit 40 Mitgefangenen nach O._______ gebracht und freigelassen. Bis zur Ausreise habe er sich beim Schlepper aufgehalten und drei Tage später sein Heimatland unter Zuhilfenahme des Schleppers verlassen.

D-5010/2011 Am 7. April 2003, am 11. August 2003 und am 19. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in P._______ um Ausstellung von Besuchervisa für die Schweiz, welche alle abgelehnt wurden.

Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 20. August 2011 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise infolge fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung in einem Armee-Camp und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen nicht zu überzeugen vermöchten, weil er diese oberflächlich und glatt wie ein Unbeteiligter dargestellt habe. Insbesondere habe er seine Antworten auf kurze und stereotype Sätze beschränkt und Besonderheiten, welche die subjektive Wahrnehmung prägen würden, nicht erwähnt. Ferner habe er das Vorgebrachte auch nicht konsistent geschildert, indem er sich in widersprüchliche Aussagen verstrickt habe. Die von ihm dargelegte Freilassung aus dem Armee-Camp sei zudem realitätsfremd ausgefallen und über das Vorgehen seines Onkels hinsichtlich der Freilassung habe er nichts Substanzielles berichten können. Da sich aus den Akten ausserdem unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet ergeben würden, seien auch diesbezüglich Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen angebracht. Somit seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu betrachten. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung im Jahr 1997 argumentierte das BFM, dass diesen mangels Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz zukomme. Sie würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Es stellte fest, dass sich die Lebensbedingungen im Norden des Landes, woher der Beschwerdeführer stamme, deutlich verbessert hätten und in diesem Gebiet auch von einer Entspannung der Sicherheitslage auszugehen sei, weshalb eine Rückkehr dorthin wieder als zumutbar erachtet werde. Auch keine individuellen Gründe würden gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine solide Berufsausbildung als […] und seine Eltern sowie seine Schwester würden dort leben. Da er gestützt auf

D-5010/2011 die Visumsunterlagen seit dem 25. August 2004 in P._______ gearbeitet und in Q._______ gelebt habe, verfüge er ausserdem in dieser Stadt über Anknüpfungspunkte. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung legte er dar, dass er aufgrund seiner Herkunft von der Halbinsel Jaffna und mangels fehlendem Beziehungsnetz in P._______ im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Norden des Landes reisen müsste und daher zu denjenigen Personengruppen gehöre, welche gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010 zur Lage in Sri Lanka besonders gefährdet sei, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Er habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Da ihm zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei infolge fehlender Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Diese Anordnung sei auch infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verfügen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Lagebeurteilung aus dem Jahr 2008 davon ausgehe, die Situation für die rückkehrende tamilische Bevölkerung, die aus dem ehemals umkämpften Gebiet in der Nord- und Ostprovinz stamme, erweise sich als besonders schwierig, und eine Aufenthaltsalternative im Süden des Landes oder in P._______ setze besonders begünstigende Faktoren voraus, welche beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Ent-

D-5010/2011 scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, es wurde kein Kostenvorschuss erhoben, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. E. Mit Eingabe vom 19. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht fürsorgeabhängig. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gewährten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 5. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5010/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Dispositivpunkte 2 und 3 der angefochtenen Verfügung wurden nicht angefochten, weshalb die Abweisung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht Gegenstand der vorliegenden Überprüfung sein können. Indessen wurde auch im Beschwerdeverfahren unter anderem ausdrücklich um Anerkennung als Flüchtling ersucht, was zunächst zu prüfen ist. 5. Hinsichtlich der Rüge, das BFM sei in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und habe dabei sein Ermessen überschritten beziehungsweise missbraucht, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 kürzlich zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung der bisherigen in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen hat, welche mit derjenigen des BFM weitestgehend übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die erwähnte Rüge hinfällig geworden.

D-5010/2011 6. 6.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1. Zur beantragten Anerkennung als Flüchtling nahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht näher Stellung. Insbesondere erhob er keine Einwände gegen die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach seine Ausführungen einerseits – nämlich in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2009, welche mit Folterungen verbunden gewesen sein soll, sowie bezüglich der näheren Umstände der Freilassung – nicht glaubhaft ausgefallen seien und wonach andererseits die aus dem Jahr 1997 geltend gemachten Nachteile mangels Erfüllung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht mehr asylrelevant seien. 7.2. Nach der Überprüfung der Protokolle kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Inhaftierung zwischen dem 18. Mai und dem 7. Juni 2009 und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen aus den vom BFM erwähnten Gründen nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Ebensowenig erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner in diesem Zusammenhang erfolgten Freilassung nachvollziehbar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

D-5010/2011 7.3. Mit dem BFM ist darüber hinaus von der fehlenden Kausalität der aus dem Jahr 1997 geltend gemachten Inhaftierung und der damit verbundenen Nachteile auszugehen. Auch diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 7.4. In der Beschwerdeschrift wird – in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling – einzig dargelegt, der Beschwerdeführer gehöre zu denjenigen Personengruppen, welche gemäss dem Bericht der SFH besonders gefährdet seien, weil er von der Halbinsel Jaffna stamme und in P._______ nicht über ein Beziehungsnetz verfüge. 7.5. Im Hinblick auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer der dort aufgeführten Risikogruppe angehört. 7.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass allein aus der Herkunft des Beschwerdeführers von der Jaffna-Halbinsel nicht auf eine Risikogruppe zu schliessen ist, wie in der Beschwerde dargelegt wurde. Vielmehr spielen verschiedene andere Faktoren eine bestimmende Rolle, während die Zugehörigkeit zur tamilischen Minderheit oder die Herkunft aus dem Norden und Osten des Landes allenfalls als zusätzliches gefährdendes Element in die vorzunehmende Prüfung miteinzubeziehen sind. 7.5.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe als […] und […] für internationale Organisationen und auch für die LTTE Arbeiten verrichten müssen. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung gezwungen war, unfreiwillig Arbeiten für die LTTE zu erledigen. Allein aus diesen Arbeiten ist deshalb nicht auf eine Zugehörigkeit zur LTTE zu schliessen. Auch den sri-lankischen Sicherheitskräften und Behörden ist dieser Umstand bewusst, was zur Folge hat, dass im heutigen Zeitpunkt allein aus untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE durch die tamilische Bevölkerung nicht auf eine LTTE-Zugehörigkeit zu schliessen ist und folglich allein solche Arbeiten nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermögen. Die sri-lankischen Behörden richten ihr Auge vielmehr auf ehemalige Führungskräfte der LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisation tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstellen. Untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE, welche von einem Grossteil der tamilischen Bevölkerung geleistet wurde, damit sie überleben konnte, gilt indessen auch in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht

D-5010/2011 als Staatsgefährdung und löst somit keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes aus. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeiten für die LTTE fallen unter diese Kategorie der "Hilfeleistung" an die LTTE. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aus diesem Grund kann deshalb ausgeschlossen werden. 7.5.3. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nie eine Tätigkeit für die LTTE zugegeben. Aus seiner Freilassung nach Kriegsende – wie auch immer diese zustande gekommen sein mag – ist jedenfalls der Schluss zu ziehen, dass ihm eine solche auch nicht unterstellt wurde, da er andernfalls auch nicht gegen Schmiergeld freigekommen wäre. Somit kann er nicht zur ersten im erwähnten Urteil erwähnten Risikogruppe, nämlich denjenigen Personen, welchen eine Verbindung zur LTTE unterstellt wird, gehören. An dieser Einschätzung vermögen der ihm fehlende Finger nichts zu ändern, zumal einerseits auch die sri-lankischen Sicherheitskräfte allein aus diesem Umstand nicht auf eine LTTE- Zugehörigkeit schliessen und andererseits aus der geltend gemachten Freilassung das Gegenteil ersichtlich ist. 7.5.4. Ferner ist allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu schliessen, da sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gewisse Nähe zum Umfeld der in der Schweiz aktiven LTTE-Mitglieder ergibt. 7.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer der im erwähnten Urteil definierten Risikogruppe angehört und von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Allein aus seiner gut zweijährigen Landesabwesenheit kann die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht begründet werden. Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er im Heimatland einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war oder im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer solchen zu rechnen hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihn somit zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt.

D-5010/2011 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-5010/2011 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte N._______ und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der indivi-

D-5010/2011 duellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum P._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 8.4.2. Der Beschwerdeführer stammt von der Halbinsel Jaffna ausserhalb des Vanni-Gebietes, wo er gemäss eigenen Angaben den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Gestützt auf seine Aussagen leben seine Eltern in R._______ in der Gegend von G._______ und seine Schwester in dieser Stadt selber. Somit verfügt er nach seiner Rückkehr in den Norden Sri Lankas über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland behilflich sein und eine Unterkunft bieten kann. Zudem verfügt der gemäss Aktenlage junge, gesunde und ungebundene Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrungen als […] und […], was ihm bei der beruflichen Reintegration von Nutzen sein wird. Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden seines Heimatlandes auch als zumutbar zu betrachten. Sollte ihm eine Rückkehr dorthin nicht behagen, bleibt es ihm, der gestützt auf die Visumsunterlagen auch in P._______ gelebt und gearbeitet hat und somit – wie das BFM zu Recht in der angefochte-

D-5010/2011 nen Verfügung erwähnte – auch dort über Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, überlassen, sich in P._______ niederzulassen. 8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5010/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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