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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2019 D-5001/2018

February 5, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,941 words·~30 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5001/2018 law/gnb

Urteil v o m 5 . Februar 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).

D-5001/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…) 2018. Am 23. Mai 2018 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am 25. Mai 2018 ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 31. Mai 2018 fand die MIDES Personalienaufnahme statt. Am 6. August 2018 fand die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV und am 13. August 2018 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Angehöriger der tamilischen Ethnie und in B._______/C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule im Jahre (…) mit den (…) abgeschlossen. Sein Vater sei früher, vor 1992, bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe im Rahmen dieser Tätigkeit ein (…) verloren. Die Familie habe wegen des Vaters, der jetzt einen Laden führe, aber nie Probleme gehabt. Am (…) 2016 habe er erstmals dem (…) D._______ bei einer Rede zugehört und ihn persönlich kennengelernt. Er habe in der Folge an mehreren Demonstrationen teilgenommen, wobei er immer wieder an der Seite von D._______ gestanden habe. So habe er im (…) 2017 an Demonstrationen für die (…) teilgenommen. Am (…) 2017 habe er an einer Demonstration (…). Schliesslich habe er am (…) 2016 und (…) 2017 an Demonstrationen anlässlich der (…) teilgenommen. Vier oder fünf Leute, die mit ihm zusammen an solchen Protesten beteiligt gewesen seien, seien jetzt verschwunden. Anfang (…) 2017 hätten sich zwei Male jeweils zwei Männer, welche mit einem Motorrad gekommen seien, bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Am (…) 2017 habe er abends in einen Laden gehen wollen, als er von Personen, welche sich als CID (Criminal Investigation Department) vorgestellt hätten, in einen Van gezerrt worden sei. Nach einer längeren Fahrt sei er in ein Haus gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, an der Demonstration (…) zu haben und die LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Am frühen Morgen sei er zum Dorfrand zurückgebracht worden, wo sein Vater und ein Vermittler gewartet hätten. Bei der Freilassung habe man ihm gesagt, er solle verschwinden. Es würde grosse Probleme geben, falls auskommen sollte, dass er gegen Bezahlung freigelassen worden sei. Wenn sie ihn nochmals sehen würden,

D-5001/2018 würden sie ihn erschiessen. Er habe dann während sechs Monaten in einem (…) gelebt und sei anschliessend geflohen. In der Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause gesucht worden sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine durch das „Department of Posts“ ausgestellte Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein Schreiben von D._______ (in Kopie), ein Schreiben seiner Mutter mit Bestätigung des Dorfvorstehers (in Kopie) sowie einen Zeitungsbericht (in Kopie) ein. B. Mit Eingabe vom 22. August 2018 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. August 2018 Stellung. C. Mit Verfügung des SEM vom 23. August 2018 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 11. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

F. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung

D-5001/2018 der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Am 25. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Eingangsbestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka eine Beschwerde seiner Mutter vom (…) 2018 betreffend, ein Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018, drei Fotoausdrucke sowie einen USB-Stick mit drei Fotos und zwei Videos, welche die Durchsuchung seines Elternhauses belegen würden, zu den Akten. J. In der Folge replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2018. K. Am 16. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. L. Das Bundesverwaltungsgericht liess die auf dem USB-Stick eingereichten Videos von Amtes wegen transkribieren, was beim kürzeren Film wegen der unverständlich leisen Stimmen nicht möglich war.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-5001/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, habe einmal eine (…) und sei deswegen im (…) 2017 vom CID entführt und misshandelt worden, seien logisch nicht nachvollziehbar. Es

D-5001/2018 müsse als unrealistisch qualifiziert werden, dass seine Mutter gedacht habe, die Personen auf Motorrädern, die sich vor der Entführung nach ihm erkundigt hätten, seien Freunde gewesen. Auch seine Aussage, er habe daraufhin gedacht, er würde einfach abwarten, müsse angesichts dieser beunruhigenden Nachricht als wenig plausibel erachtet werden. Weiter könne er nicht erklären, warum ausgerechnet er von den 30 oder 40 Personen, die an der Demonstration die (…) hätten, verschleppt worden sei. Es sei auch nicht einzusehen, warum ihm die CID-Leute bei der Mitnahme offiziell gesagt hätten, sie seien vom CID, ihm aber gleichzeitig wie Kriminelle den Mund zugehalten hätten. Angesichts seiner Behauptung, man habe ihn zu einem abgelegenen Haus entführt, mute auch unwahrscheinlich an, dass man ihm die Augen nicht verbunden und er während der ganzen Fahrt freie Sicht gehabt habe. Logisch nicht nachvollziehbar sei auch, wie der Chauffeur im Raum gewesen, das Auto jedoch gleichzeitig abgefahren sei. Weiter sei davon auszugehen, dass man ihn länger als nur zehn Minuten verhört hätte, wenn er wirklich wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten mitgenommen worden wäre. Es müsse auch bezweifelt werden, dass man ihm bei der Freilassung mit der Erschiessung gedroht habe, falls er über die Umstände der Freilassung rede, zumal die CID-Leute selbst Probleme bekommen könnten, wenn sie behaupten würden, er wäre geflohen. Die Aussagen seien auch unsubstantiiert. So sei er nicht in der Lage, die genauen Aufgaben beziehungsweise Funktionen des (…) D._______ zu benennen, obwohl er ihn gut gekannt habe. Er habe keine Eigenheiten seiner Person nennen können, obwohl er ihn persönlich gekannt habe. Weiter könne er weder sagen, ob andere (…) Demonstrationsteilnehmer entführt worden seien, noch irgendwelche Angaben zu den anderen vier oder fünf Personen machen, die verhaftet worden seien, obwohl er diese gekannt habe. Er könne auch die Fahrt vom Entführungsort zum Haus, das Haus und die Umgebung nicht konkret beschreiben und insbesondere keinerlei differenzierte Aussagen zum Verhalten und Aussehen der Entführer machen. Seine diesbezüglichen Aussagen, wonach alle Entführer gleich ausgesehen hätten und böse gewesen seien, seien in dieser Form realitätsfremd. Auch zu den Geschehnissen während des halben Jahres zwischen seiner Freilassung und der Ausreise könne er keine konkreten Angaben machen. Seine Aussagen seien überdies widersprüchlich. So habe er einmal erklärt, er sei am Nachmittag entführt worden, um dann zu sagen, er sei um acht oder neun Uhr abends verschleppt worden. Zudem habe er auf der einen Seite gesagt, er sei im Auto nach der Entführung ruhig gewesen, weil er ja nichts Unrechtes getan habe, während er auf der anderen Seite ausgesagt habe, er sei in Panik gewesen, weshalb er nichts um sich herum wahrgenommen habe. Ausserdem würde er zunächst aussagen, er habe

D-5001/2018 beim Aussteigen aus dem Auto wahrgenommen, dass fünf Personen an der Entführung beteiligt gewesen seien, um dann zu sagen, er habe dies erst im Befragungsraum bemerkt. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit deshalb nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familie habe nie wegen der Tätigkeit seines Vaters für die LTTE Probleme gehabt. Was die Teilnahme an Demonstrationen anbelange, so bestünden aufgrund obiger Erwägungen erhebliche Zweifel an dieser Behauptung. Selbst wenn er jedoch an Demonstrationen teilgenommen hätte, so würde ihn dieser Umstand allein nicht gefährden, zumal zahlreiche Tamilinnen und Tamilen an Demonstrationen teilnehmen würden, ohne dass dies zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führe. Die Befragung am Flughafen zu seinem Hintergrund und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer sei bis (…) 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch jahrelang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Zeitungsbericht über die Demonstrationen in C._______ habe zum Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug. Aus dem Schreiben des Dorfvorstehers gehe lediglich hervor, dass sein Vater als LTTE-Kämpfer ein (…) verloren habe. Aus dem Schreiben des (…) D._______ gehe lediglich hervor, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und sich seine Eltern bei ihm gemeldet und über die Entführung berichtet hätten. Solche Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem beruhe das Schreiben in Bezug auf seine Entführung offensichtlich nur auf den Aussagen der Eltern. Festzuhalten sei auch, dass aus dem Schreiben hervorgehe, dass er sich gemäss CID jederzeit zur Verfügung halten müsse, wohingegen er angebe, er hätte möglichst schnell verschwinden sollen. Diesen Schreiben komme im Lichte seiner unglaubhaften Aussagen kein Beweiswert zu.

D-5001/2018 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es habe am (…) 2018 einen erneuten Vorfall im Elternhaus gegeben. Es seien vier CID-Leute vorbeigekommen, welche das ganze Hause nach ihm und Dokumenten der LTTE durchsucht hätten. Die Mutter habe daraufhin eine Beschwerde bei der Menschrechtskommission in Sri Lanka eingereicht. Der Vorwurf, es sei unrealistisch, dass die Mutter angenommen habe, die Personen auf den Motorrädern seien Freunde des Beschwerdeführers, werde ohne jede Begründung erhoben und sei deshalb ein Scheinargument. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb unplausibel sein soll, dass er habe abwarten wollen, ohne wegen des Besuchs der Motorradfahrer besonders besorgt zu sein, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts passiert sei, was ihn ernsthaft hätte beunruhigen sollen. Die Vorinstanz müsse sodann etwas missverstanden haben, wenn sie behaupte, er habe gesagt, der Chauffeur sei im Raum gewesen und das Auto sei gleichzeitig abgefahren. Ferner würden ihm mehrere Vorbringen als unglaubwürdig bewertet, in denen es nicht um sein eigenes Verhalten, sondern um dasjenige seiner Verfolger gehe. Dies sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, da ihm ein allfällig unlogisches Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden dürfe. Sodann habe er ausgesagt, dass D._______ ein Anführer der (…) gewesen sei und in der Nordprovinz bei der (…) arbeite, womit der (…) gemeint sei. Er beschreibe auch dessen respektvolle und liebe Art. Er habe weiter erklärt, wieso er die anderen Teilnehmer der Demonstration, die verschwunden seien, nicht näher gekannt habe, und habe sogar angeboten, Namen zu nennen, was von der Vorinstanz in der Folge nicht weiter geprüft worden sei. Auch habe er konkrete Aussagen zum Haus und der Umgebung gemacht, soweit er dies aufgrund der Dunkelheit habe sehen können. So beschreibe er ein altes einstöckiges Haus, eine (…) und eine (…) beim Eingang und das Zimmer, in dem er befragt worden sei. Er nenne ausdrücklich, dass einer der Entführer einen Ohrring und einen Bart getragen habe, während die anderen Schnäuze gehabt hätten. In Bezug auf das halbe Jahr zwischen seiner Freilassung und der Ausreise sei sodann nachvollziehbar, dass nicht viel Bedeutendes passiere, wenn jemand sich versteckt halte. Er habe im Übrigen erzählt, dass seine Mutter eine Betreuerin des (…) gekannt habe und dass er deswegen dort habe bleiben dürfen. Als er erfahren habe, dass diese Betreuerin den Betrieb habe verlassen müssen, habe er befürchtet, nicht mehr dort bleiben zu dürfen, und habe deshalb etwas unternehmen müssen. In der Folge habe er D._______ besucht und sei auf dessen Rat hin ausgereist. Der angebliche Widerspruch zum Zeitpunkt der Entführung sei bereits an der Anhörung angesprochen und aufgeklärt worden. Aus

D-5001/2018 Sicht der Rechtsvertretung liege diesem Widerspruch aufgrund der Reaktionen des Beschwerdeführers und des Dolmetschers allenfalls ein sprachliches Problem zugrunde. Sodann beziehe sich das Ruhigsein bei der Entführung eindeutig auf sein konkretes Schweigen, während die Panik innere Vorgänge beschreibe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dies problemlos möglich sein könne. Er habe sodann nie konkret gesagt, er habe beim Vorgang des Aussteigens bemerkt, dass es fünf Leute gewesen seien, sondern habe gesagt, er habe es erst bemerkt, als er dort angekommen sei und habe raus müssen. Was er mit „raus musste“ genau gemeint habe, sei nicht eindeutig und die Unstimmigkeit lasse sich gut damit erklären, dass er nicht auf einen Schlag gewusst habe, wieviel Leute es gewesen seien, sondern dass die genaue Anzahl ihm erst mit der Zeit klar geworden sei. Schliesslich würden die beiden Schilderungen, die im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung gemacht worden seien, übereinstimmen und seien logisch kohärent. Er mache raum-zeitliche Verknüpfungen, beispielsweise wenn er in der Schilderung der Entführung sein eigentliches Ziel und die Zeit nenne. Auch könne er Gespräche wiedergeben beim Schildern des Verhörs und des letzten Gesprächs mit der CID vor seiner Freilassung. Es würden auch Komplikationen im Handlungsverlauf beschrieben, beispielsweise bei den Abläufen im (…), als die mit der Mutter befreundete Betreuerin dieses habe verlassen müssen. Schliesslich schildere er mehrere eigene psychische Vorgänge, so beispielsweise während der Entführung im Van und als er im Befragungszimmer angekommen sei und herausgefunden habe, wer der Chauffeur gewesen sei. Viele Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, seien nicht berücksichtigt worden, und die Elemente, die gemäss Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit sprechen würden, hätten alle erklärt oder relativiert werden können. Der Beschwerdeführer sei durch staatliche Akteure aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie der vermuteten Verbindung zu den LTTE aufgrund seines Vaters entführt und misshandelt worden. Er sei nur gegen Geld freigelassen und es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er nicht verschwinden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen überzeugend zu entkräften. Die Aussagen seien insgesamt als logisch nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und widersprüchlich zu qualifizieren. Diesen unglaubhaften Aussagen stünden keine glaubhaften Aussagen gegenüber. Es gebe durchaus allgemeingültige Plausibilitätskriterien, die für jeden kulturellen und persönlichen Kontext Gültigkeit hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers

D-5001/2018 würden diese Kriterien nicht erfüllen. Zudem seien sie nicht nur logisch nicht nachvollziehbar, sondern auch ohne Substanz und widersprüchlich. 4.4 In der Replik wird an den Begehren vollumfänglich festgehalten und vorgebracht, dass die Vernehmlassung zum grössten Teil aus einem Textbaustein bestehe. Es würden keine Argumente genannt und auch keine Abwägung der Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern ohne tiefergehende Argumentation oder wenigstens eine Aufzählung pauschal festgestellt, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu entkräften. Es werde auch nicht ausgeführt, welches die Plausibilitätskriterien seien und weshalb er diese nicht erfülle. Es sei deshalb nicht möglich, auf die Vernehmlassung zu antworten, da diese keinen materiellen Inhalt habe. Dieses Vorgehen scheine sinnbildlich für das ganze bisherige Verfahren zu sein, indem die Vorinstanz mit kaum vorhandener Begründung und sehr einseitiger Beurteilung den Beschwerdeführer ebenfalls pauschal als unglaubwürdig bewerte. Die Vorinstanz missbrauche damit ihr Ermessen und verletzte ihre Begründungspflicht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auch wenn der Begründung der Vorinstanz teilweise nicht gefolgt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten. 5.3 So erscheinen die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten und Funktionen von D._______ zwar tatsächlich als etwas dürftig. Dies dem noch sehr jungen Beschwerdeführer vorzuhalten, erscheint hingegen nicht sachgerecht. Dasselbe gilt für dessen Unvermögen, Eigenheiten des (…) zu nennen. Hingegen wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über das Verschwinden von Leuten aus den Reihen der Demonstrierenden Details oder zumindest Gerüchte erfahren hätte, zumal davon

D-5001/2018 auszugehen ist, dass solche Vorkommnisse zum Gesprächsthema werden. 5.4 Dass die Mutter des Beschwerdeführers gedacht habe, die Personen auf Motorrädern, die sich vor der Entführung nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten, seien dessen Freunde gewesen, ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an einer früheren Stelle aussagte, seine Mutter habe es gar nicht gern gehabt, dass er an Protesten teilgenommen habe (vgl. Akten SEM A18 S. 8 A73), überzeugt seine Erklärung, seine Mutter sei nicht gross gebildet und habe sich wohl nicht viel dabei gedacht, dass es auch die CID sein könnte, jedoch nicht (vgl. Akten SEM A18 S. 9 A87). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Mutter ob der unbekannten abendlichen Besucherschaft misstrauisch geworden wäre. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an einen sicheren Ort begeben und nicht passiv abgewartet hätte. 5.5 Das SEM setzt sodann einen zu hohen Massstab an, wenn es vom Beschwerdeführer erwartet, erklären zu können, weshalb ausgerechnet er verschleppt worden sei. Auch erscheint nicht a priori unmöglich, dass ihm im Van der Mund zugehalten, die Augen jedoch nicht verbunden worden seien, auch wenn letzteres nicht dem üblichen Entführungsprozedere entspricht (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz, S. 5). Die Beschreibung der Fahrt vom Entführungsort zum Haus und des Hauses selber weisen unter Berücksichtigung der Tageszeit durchaus eine gewisse Substanz auf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen erscheint, der Beschwerdeführer habe sich bei der Angabe des Nachmittags als Zeit der Entführung versprochen. Ebenfalls berichtete der Beschwerdeführer mit einer gewissen Substantiiertheit von seinen Gefühlen während der Fahrt und seine Aussage, wonach er im Auto nach der Entführung ruhig gewesen sei, ist ohne weiteres im Sinne eines Schweigens zu verstehen, das eine gleichzeitige Panik nicht ausschliesst. Hingegen weckt das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei, als er zu Fuss zu einem Laden unterwegs gewesen sei, hinter ihm ein Van gekommen und man habe die Tür geöffnet und ihn reingezogen (vgl. Akten SEM A18 S. 10 A96 und A20 S. 2 A1), erhebliche Zweifel. Zum einen ist fraglich, wie es den Entführern möglich gewesen sein soll, den Beschwerdeführer, als er draussen unterwegs gewesen sei, von hinten zu erkennen, zumal es be-

D-5001/2018 reits nach 20 Uhr gewesen sei – lange nach dem sri-lankischen Sonnenuntergang im Dezember. Gleichzeitig ist bekannt, dass bei Lieferwagenentführungen die Betroffenen in der Regel zunächst nach dem Namen gefragt werden und ihre Identitätskarte kontrolliert wird (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz, S. 5). Es wäre sodann zum anderen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, zum Verhalten der Entführer während der längeren Fahrt zum Haus detailliertere Aussagen zu machen, was ihm jedoch nicht gelang. Auf eine erste diesbezügliche Frage antwortete er: „Die Leute waren schon ein bisschen komisch. Sie sahen anders aus.“ Zur Erläuterung aufgefordert führte er aus: „Sie waren alle ein bisschen grösser. Sie hatten einen sturen Gesichtsausdruck. Ich sagte dies aufgrund einer Person, die neben mir sass. Die Leute habe ich ja nicht gesehen, weil ich selber gestresst war“ (vgl. Akten SEM A18 S. 11 A107 f.). 5.6 Zur Situation im Haus befragt, war der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz hingegen durchaus in der Lage, die fünf Entführer mit einer gewissen Differenziertheit zu beschreiben. So beschrieb er beispielsweise den Chauffeur als Mann mit einem kleinen Bart und einem Ohrring (vgl. Akten SEM A20 S. 4 A20). Auch der Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe gesagt, der Chauffeur sei im Raum gewesen und das Auto sei gleichzeitig abgefahren, vermag nicht zu überzeugen. Aus den Protokollen geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer meinte, er habe gehört, wie das Fahrzeug weggefahren und dass dann noch eine Person in den Raum dazugekommen sei (vgl. Akten SEM A20 S. 3 A12 ff.). Hingegen vermag hinsichtlich der Anzahl der Entführer der Erklärungsversuch in der Beschwerde, es sei nicht eindeutig, was der Beschwerdeführer mit „raus musste“ (vgl. Akten SEM A18 S. 10 A98) genau gemeint habe, und ihm sei die genaue Personenanzahl erst mit der Zeit klar geworden, nicht zu überzeugen. Erhebliche Zweifel weckt ebenfalls die Aussage, er sei während lediglich zehn bis fünfzehn Minuten verhört worden, obwohl ihm regierungsfeindliche Aktivitäten vorgeworfen worden sein sollen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er die ganze Zeit bis zu seiner Freilassung mit diesen fünf Personen im Raum gewesen sei, zunächst bejahte, um kurz darauf zu bestätigen, dass nach der Befragung alle weggegangen seien und er dann bis zum nächsten Morgen alleine gewesen sei (vgl. Akten SEM A20 S. 4 f. A18 und A30 f.). Sodann lässt die Beschreibung des Verhörs den notwendigen Detailreichtum vermissen und erweckt nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.

D-5001/2018 5.7 Was die Freilassung anbelangt, so ist der erwähnten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu entnehmen, dass die Opfer instruiert werden, dass sie das Land verlassen müssten, wenn sie am Leben bleiben wollen. Gleichzeitig hält der Bericht fest, dass Freilassungen gegen Lösegeldzahlungen zum üblichen Prozedere gehören (vgl. a.a.O. S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint kaum vorstellbar, dass die Entführer gesagt haben sollen: „Wir lassen dich jetzt zwar frei, aber dadurch, dass du oben schon gemeldet bist, werden wir ihnen jetzt sagen, dass du von hier geflohen bist. […] Und auch wenn wir dich wieder treffen, werden wir dich erschiessen. Weil du wirst wahrscheinlich, wenn du draussen bist, allen erzählen, dass du für deine Freilassung Geld bezahlt hast“ (vgl. Akten SEM A18 S. 4 A33). Weitere Fragen wirft der Umstand auf, dass es dem Vater über Nacht und ausserhalb der Banköffnungszeiten möglich gewesen sein soll, eine Lösegeldsumme von 350000 Rupien aufzubringen – eine sehr hohe Summe angesichts dessen monatlichen Einkommens von 15000 bis 18000 Rupien (vgl. Akten SEM A18 S. 3 A22 und A20 S. 6 A43). 5.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar richtig ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Aufenthalt im (…) kaum etwas erzählte. Hingegen scheint es nicht angebracht, ihm dies vorzuhalten, zumal er dazu nur wenig gefragt wurde und durchaus substantiiert über die Freundschaft seiner Mutter zur Betreuerin und deren Weggang berichten konnte (vgl. Akten SEM A20 S. 7 A50). 5.9 In Würdigung sämtlicher Umstände vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu machen, dass er von der CID wegen der geltend gemachten Gründe in der geschilderten Art und Weise entführt und anschliessend gegen Lösegeld freigelassen worden sei. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. In Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aus dem Schreiben des (…) D._______ hervorgehe, der Beschwerdeführer müsse sich gemäss CID jederzeit zur Verfügung halten, was seinen Aussagen, er hätte möglichst schnell verschwinden sollen, widerspreche. Auch die neu eingereichten Fotos und Videos vermögen angesichts der obigen Erwägungen (E. 5.3 ff.) die geschilderten Vorbringen nicht zu belegen. Letztlich muss daher offen bleiben, unter welchen Umständen respek-

D-5001/2018 tive nach welchem allfälligen Ereignis die Foto- und Videoaufnahmen entstanden. Dabei ist festzuhalten, dass die dargestellte Situation ohne weiteres inszeniert worden sein kann. Der Eingangsbestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018 ist lediglich die Registrierung einer Beschwerde zu entnehmen. Das Schreiben der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom (…) 2018 beruht seinerseits einzig auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers. 6. Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

D-5001/2018 6.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Entführungsvorbringen kann zum Risikoprofil des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), der in der Beschwerde nichts entgegengehalten wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der rund (…)monatigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder ein Missbrauch des Ermessens durch das SEM in Bezug auf den Asylpunkt sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug keine konkreten Anträge mit entsprechender Begründung gestellt wurden. Gestützt auf die Offizialmaxime werden die Wegweisung sowie deren Vollzug indessen geprüft. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5001/2018 10.2 Das SEM führte hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse. Sodann würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und habe eine gute Schulbildung. Er mache nicht geltend, seine Familie habe existenzielle Schwierigkeiten gehabt. Der Vater führe einen Laden, der Bruder arbeite in einer (…). Er habe ausserdem zahlreiche Onkel und Tanten im westlichen Ausland, die ihn unterstützen könnten, selbst wenn das Verhältnis seiner Mutter zu ihrer eigenen Familie angeblich nicht gut sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im

D-5001/2018 Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3 [als Referenzurteil publiziert]). Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 10.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

D-5001/2018 10.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)

D-5001/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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D-5001/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2019 D-5001/2018 — Swissrulings