Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 D-5000/2008

August 5, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,800 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Non-entrée en matière

Full text

Abtei lung IV D-5000/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Libanon, zurzeit _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5000/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am _______ durch eine kantonale Polizeidienstelle aufgrund des Verdachts, in der Schweiz strafrechtlich relevante Handlungen begangen zu haben, festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet, dass er mit schriftlicher Eingabe vom 28. Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM am 16. Juni 2008 eine Anhörung durchführte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, in _______ geboren worden und libanesischer Staatsangehöriger zu sein, dass er schiitischen Glaubens sei und der arabischen Ethnie angehöre, dass er sich nicht politisch betätigt habe, dass er anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen in _______ im Jahre 1989 durch die Hisbollah der Unterstützung der Christen verdächtigt und schwer misshandelt worden sei, dass er nach dem Spitalaufenthalt seine Studien in _______ beendet und in der Folge im Herkunftsdorf seiner Familie gewohnt und gearbeitet habe, dass er nach Beendigung des Libanon-Krieges in _______ ein Geschäft eröffnet habe, dass ihm die Hisbollah gedroht und seinen Wagen in die Luft gesprengt habe, dass er aus Furcht vor weiteren Repressalien seitens der Hisbollah vorerst wieder in sein Heimatdorf und später ausser Landes geflohen sei, dass er sich während zwölf Jahren in _______ (Ausland) aufgehalten habe und jeweils nur für kurze Zeit besuchshalber ins Heimatland zurückgekehrt sei, D-5000/2008 dass er im Jahre 2004 die Absicht gehabt habe, sich wieder für längere Zeit in seinem Heimatland niederzulassen, und zurückgekehrt sei, dass ihn indes die Hisbollah im Dorf gesucht habe und er in Anbetracht dieser Sachlage erneut ausser Landes geflohen sei, dass er auf einer Liste der Hisbollah stehe und im Falle seiner Rückkehr mit dem Schlimmsten rechnen müsse, dass er sich seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, dass er aktuell unter psychischen Beschwerden leide und versucht habe, sich in der Untersuchungshaft umzubringen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2008 die Behörden um einen wohlwollenden Entscheid ersuchte, dass ihm das BFM mit Schreiben vom 1. Juli 2008 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 darlegte, wegen seiner im Zeitpunkt der Einreise gesicherten finanziellen Situation und der Einschätzung eines Verwandten, wonach Asylgesuche von libanesischen Asylsuchenden in der Schweiz chancenlos seien, sowie der später erhofften Erteilung einer Aufenthalbsbewilligung vorerst von der Gesuchseinreichung abgesehen zu haben, dass er ferner erneut darlegte, einen Suizidversuch begangen und deswegen zwei Wochen im Spital verbracht zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2008 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer lebe seit 2004 grösstenteils illegal in der Schweiz, dass er auch nach dem abschlägigen Entscheid der Schweizer Behörden bezüglich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf das Stellen D-5000/2008 eines Asylgesuchs vorerst verzichtet und sich zwei Jahre lang illegal in der Schweiz aufgehalten habe, dass er erst nach der erfolgten Inhaftierung und der drohenden Ausweisung aus der Schweiz im Anschluss an die angeordnete Untersuchungshaft ein solches Gesuch gestellt habe, dass er mithin die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Inhaftierung eingereicht zu haben, nicht zu widerlegen vermöge, da eine frühere Gesuchstellung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich seinen Angaben zudem keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Hisbollah im Jahre 1991 mittlerweile weit zurückliege, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, 13 Jahre später und nach einem zwölfjährigen Auslandaufenthalt durch die Hisbollah im Heimatland sogleich entdeckt und wiederum mit dem Tode bedroht worden zu sein, entsprechend realitätsfremd anmute, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, welche Staatsstellen (Gendarmerie, Dorfvorsteher respektive Armee) bekleidet hätten beziehungsweise noch bekleideten, allenfalls eher als Opfer der Hisbollah in Frage gekommen wären, ihrerseits aber gemäss Aktenlage nicht behelligt worden seien, dass die Haltlosigkeit der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der weit zurückliegenden und offenbar nicht politisch motivierten Auseinandersetzung mit der Hisbollah so bestätigt werde, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, er müsse aktuell mit einer landesweit drohenden Verfolgung durch die Hisbollah rechnen, dass er überdies der behaupteten Gefährdung im Libanon durch eine Wohnsitznahme ausserhalb der von der Hisbollah kontrollierten Gebiete zu entgehen vermöchte, D-5000/2008 dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Datum des Poststempels; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Juli 2008) Beschwerde einreichte, dass er seiner Eingabe ein fremdsprachiges Beweismittel beilegte und sinngemäss die Nachreichung einer durch einen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift in Aussicht stellte, dass das BFM der Beschwerdeinstanz am 31. Juli 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) eine vom 24. Juli 2008 datierende Eingabe des Beschwerdeführers übermittelte, dass besagte Eingabe gemäss Stempelung am 29. Juli 2008 bei der Vorinstanz eingegangen war, dass der Beschwerdeführer darin Ausführungen zum wiederum beigelegten Beweismittel machte, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 31. Juli 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 4. August 2008) seinen Rekurs ergänzte und um Asylgewährung sowie allenfalls um ein (vorübergehendes) Bleiberecht in der Schweiz beziehungsweise um die Möglichkeit, bei Ablehnung der Beschwerde unter Ansetzung einer Ausreisefrist freiwillig (in einen Drittstaat) ausreisen zu können, ersuchte, dass er ferner sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er in der Eingabe darlegte, die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen politischen Situation im Libanon nicht genügend vertraut gemacht, dass das BFM seine Gefährdung vor Ort aufgrund einer Fehleinschätzung der Lage verneint habe, dass er bereits im Jahre 1989 aus politischen Gründen durch die Hisbollah verfolgt worden sei, D-5000/2008 dass er wegen angeblicher Unterstützung von Israel weit mehr gefährdet sei als sein Vater und sein Bruder, dass er gemäss dem beigelegten Beweismittel - einem Flugblatt der Hisbollah aus dem Jahre 1989 - bereits im damaligen Zeitpunkt um sein Leben habe fürchten müssen, dass im erwähnten Dokument seine beschlossene Tötung erwähnt werde, dass dieser Beschluss seither nicht widerrufen worden sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass in Anbetracht der insgesamt ausführlichen Beschwerdebegründung beziehungsweise des vollständig erstellten Sachverhalts allfällige weitere Beschwerdeergänzungen nicht mehr abzuwarten sind beziehungsweise keine Frist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG anzusetzen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5000/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass mangels Zuständigkeit auch auf die Anträge bezüglich Modalitäten der Ausreise (Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in einen Drittstaat) nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, D-5000/2008 dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits seit dem Jahre 2006 illegal in der Schweiz lebte und erst am 28. Mai 2008, das heisst ein halbes Jahr nach der Festnahme im Zusammenhang mit gemeinrechtlichen Delikten, ein Asylgesuch stellte, die Vermutung, er bezwecke damit den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden, als gerechtfertigt erscheint, dass er dazu anführte, wegen seiner im Zeitpunkt der Einreise gesicherten finanziellen Situation und der Einschätzung eines Verwandten, wonach Asylgesuche von libanesischen Asylsuchenden in der Schweiz chancenlos seien, sowie der später erhofften Erteilung einer Aufenthalbsbewilligung vorderhand von der Gesuchseinreichung abgesehen zu haben, dass diese Verhaltensweise indes gegen die angebliche Verfolgung spricht, zumal der Beschwerdeführer spätestens nach dem abschlägigen Bescheid der kantonalen Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit rechnen musste, die Schweiz verlassen zu müssen, dass eine frühere Gesuchseinreichung entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen mithin möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich sodann - wie von der Vorinstanz in zutreffender Würdigung des rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalts festgestellt und ausreichend begründet - keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, dass zur diesbezüglichen Begründung grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, D-5000/2008 dass sich aus den Beschwerdeeingaben nichts ergibt, was diese Einschätzung zu verändern vermöchte, dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene geltend macht, wegen angeblicher Spionagetätigkeit für Israel in den Fokus der Hisbollah geraten zu sein (Eingabe vom 31. Juli 2008, S. 2), dass er im Rahmen der Anhörung indes angab, man habe ihm angelastet, als Informant für die Christen tätig gewesen zu sein (A 6/12, S. 5), dass eine damalige Behelligung des Beschwerdeführers im Libanonkrieg durch eine der Kampfparteien zwar nicht als ausgeschlossen erscheint, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten und auch heute noch andauernden Gefährdung durch die Hisbollah in Anbetracht dieser divergierenden Angaben aber bereits stark in Frage gestellt ist, dass seine Vorbringen bezüglich einer aktuell bestehenden Gefährdung überdies stereotyp und unsubstanziiert erscheinen (A 6/12, S. 9), dass das beigebrachte Beweismittel, welches gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1989 stammen soll und in welchem der Beschluss der Hisbollah, ihn zu töten, schriftlich enthalten sei, keine andere Einschätzung rechtfertigt, dass ihm als blosser und beliebig manipulierbarer Kopie nur sehr beschränkt Beweiswert zukommt, dass auch die Umstände der Einreichung des Belegs gegen einen authentischen Sachverhalt sprechen, dass namentlich die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater, welcher im Besitz der Kopie gewesen sei, habe sie ihm vorerst nicht ausgehändigt, um ihm nicht "Angst zu machen", realtitätsfremd anmutet, zumal der Vater angeblich schon im Jahre 1990 seinem Sohn zur Ausreise aus dem Heimatland geraten habe (A 6/12, S. 5 unten), dass entsprechend in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Form das Bild einer Verfolgungssituation ohne realen Hintergrund entsteht und auch der erwähnte Beleg nicht geeignet ist, ein aktuell drohende Gefährdung durch die Hisbollah aufzuzeigen, D-5000/2008 dass sich mithin die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorliegend nicht stellen dürfte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen und das Beweismittel sowie weitere Abklärungen erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine D-5000/2008 Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Libanon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen sowie im In- und Ausland über zahlreiche Verwandte verfügt (A 6/12, S. 4 ff.), weshalb er nach seiner Rückkehr mit Hilfe des sozialen Netzes vor Ort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, dass auf Beschwerdeebene keine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend gemacht werden und allfällig erneut auftretenden psychischen Problemen im Rahmen der behaupteten Suizidalität durch eine geeignete Medikation entgegengewirkt werden könnte, dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange- D-5000/2008 messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5000/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

D-5000/2008 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2008 D-5000/2008 — Swissrulings