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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 D-5/2009

March 12, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,984 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008

Full text

Bu nde s ve rw altungs ge r icht Tr i buna l adm inis trat if fé dé r al Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale Tr i buna l adm inis trativ fe de r al

Abteilung IV D-5/2009

Urteil vom12 . März 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Yarimar Eva Zeleznik. Parteien

A._______, geboren B._______, Äthiopien, dessen Ehegattin C._______, geboren D._______, Äthiopien, und die gemeinsamen Kinder E._______, geboren F._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, G._______, geboren H._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, I._______, geboren J._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, K._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N_______.

D-5/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus L._______ (Provinz M._______) stammender ethnischer Oromo, {Glaubenszugehörigkeit}, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 29. Juni 2005 nachdem ihm gleichentags die Flucht aus dem Gefängnis in L._______ gelungen sei. Er gelangte vorerst nach N._______ und reiste von dort aus illegal nach O._______ (P._______) weiter, wo er im Juli 2005 eintraf und anschliessend für ungefähr elf Monate weilte. Seine religiös angetraute Ehegattin – ebenfalls Beschwerdeführerin – folgte ihm am 10. September 2005 nach O._______, von wo aus sie am 5. Juni 2006 weiterzogen und durch Q._______ nach R._______ reisten. Sie setzten ihre Flucht am 19. Juni 2006 mit gefälschten Pässen auf dem Luftweg von S._______ nach T._______ fort und gelangten von U._______ aus gemeinsam am 25. Juni 2006 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag beim Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) V._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der im Transitzentrum W._______ durchgeführten Erstbefragung vom 28. Juli 2006 sowie der direkten Anhörung vom 12. Dezember 2006 und 1. März 2007 bei der zuständigen kantonalen Behörde in X._______ gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er und sein Bruder hätten sich am 20. April 1991 der Oromo Liberation Front (OLF) angeschlossen (A 16/S. 10 f.), wobei sein Bruder zunächst aktiver für die Organisation tätig gewesen sei. Im Jahre 1992 sei die OLF aus der Regierung ausgeschlossen worden, worauf die äthiopischen Behörden begonnen hätten, Anhänger der OLF zu verfolgen. Aus diesem Grund habe sein Bruder die Flucht ergriffen und das Land verlassen. Hierauf habe er (der Beschwerdeführer) die OLF nur noch heimlich finanziell unterstützt und daneben Kurierdienste für sie ausgeführt. Weder seine Ehegattin noch sein Onkel, der die Flucht der Beschwerdeführenden finanziert habe, seien über sein Engagement innerhalb der OLF orientiert gewesen (A 16/S. 13). Am 3. Januar 2005 sei der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF von der äthiopischen Polizei festgenommen, nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und für über sechs Monate festgehalten worden. Zu seiner Freilassung am 29. Juni 2005 führte er aus, möglicherweise habe sein heute in Y._______ lebender Onkel mithilfe von Bestechungsgeldern seine Freilassung erwirken können. Tags zuvor habe ihm ein Wärter mitgeteilt, er solle sich in der Nähe der Toiletten

D-5/2009 während einer Stunde unter einem Haufen Tierfutter verstecken und danach den Zaun überwinden und fliehen, was er denn auch getan habe. Die aus Z._______ (Provinz Aa._______) stammende Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in L._______ gab im Rahmen der Kurzbefragung im Transitzentrum in W._______ vom 20. Juli 2006 und bei der direkten Anhörung vor der kantonalen Behörde in X._______ vom 12. Dezember 2006 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen an, sie und ihr erster Ehegatte – mit dem sie zwei Kinder habe, die sich heute bei einer reichen Familie in der Heimat befinden würden – seien gemeinsam vom Islam zur (…) konvertiert, was zu erheblichen Auseinandersetzungen in der Verwandtschaft geführt habe. Ihr ehemaliger Ehegatte sei in der Folge von dessen Familie umgebracht worden. Diese habe anschliessend unter Mordandrohung versucht, sie zum Islam zu bekehren. Ihr sei eine Frist zur Konversion gesetzt worden, sie habe indessen die Gelegenheit genutzt und sei zusammen mit ihren beiden Kindern zu einer Tante nach L._______ geflüchtet. Während des Aufenthaltes in L._______ habe sie den Beschwerdeführer kennengelernt, mit welchem sie seit 2002 religiös getraut sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Festnahme ihres Ehegatten durch Soldaten der äthiopischen Regierung sowie dessen Gefängnisaufenthalt im Januar 2005 und führte weiter aus, die genannten Soldaten hätten sie nach der Flucht des Beschwerdeführers im Juli 2005 erneut aufgesucht, um sich bei ihr mehrmals gewaltsam, durch Peitschenhiebe, nach dessen Verbleib zu erkundigen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2008 (Poststempel: 31.12.2008) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

D-5/2009 D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei und es sich vorliegend rechtfertige, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am J._______ kam die Tochter I._______ der Beschwerdeführenden zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die am J._______ geborene Tochter I._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

D-5/2009 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

D-5/2009 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.4. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden würden sich mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt stützen und die ge-

D-5/2009 schilderten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 3.1.1. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in seiner Heimat aufgrund des Verdachts der Zugehörigkeit zur OLF festgenommen und in einem Gefängnis in L._______ festgehalten worden zu sein. Nach Ablauf einiger Monate habe er flüchten können. Seine Schilderungen zu den behaupteten Ereignissen würden keinerlei Realitätskennzeichen aufweisen und könnten mithin nicht geglaubt werden. Realitätskennzeichen seien insbesondere durch Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise nicht gewusst, was konkret zu seiner Festnahme geführt habe, und sei ebenso wenig imstande gewesen, seine angebliche Flucht aus dem Gefängnis überzeugend und nachvollziehbar zu schildern. So dürfte sein Bericht, wonach er sich auf Geheiss eines Wärters zuerst eine Stunde hinter einem Heuhaufen bei der Toilette versteckt habe und danach unbemerkt über den Gefängniszaun in die Freiheit geflüchtet sei, naturgemäss kaum den Tatsachen entsprechen. Zudem habe er nicht erklären können, wie es zu dieser plötzlichen Fluchtmöglichkeit gekommen sei. Die diesbezügliche Vermutung, der Onkel habe die Wärter bestochen, sei nicht logisch, zumal er mit dem Onkel nach seiner Freilassung in Kontakt gestanden habe. Der Beschwerdeführer habe den Gefängnisaufenthalt nur vage und mit vielen Gemeinplätzen beschrieben, ausserdem seien die Schilderungen über den Gefängnisalltag und zu den Haftumständen sehr knapp und stereotyp ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, er habe das Berichtete tatsächlich erlebt. 3.1.2. Dasselbe gelte auch für die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie sich der Asylbegründung ihres Ehegatten angeschlossen habe. Zwar seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Schwierigkeiten, welche sie mit ihrem ehemaligen Ehegatten durchlebt habe, durchaus glaubhaft wiedergegeben worden, demgegenüber genügten ihre Schilderungen bezüglich der Asylvorbringen ihres jetzigen Ehegatten nicht den Anforderungen an das Glaubhaftmachen. So habe sie beispielsweise nichts über die politischen Machenschaften des Gatten gewusst, ebenso wenig sei ihr bekannt gewesen, in welchem Gefängnis ihr Gatte inhaftiert gewesen und ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Auch die Schilderungen zu den angeblichen Nachforschungen der Soldaten zum Verbleib ihres Mannes, nachdem dieser aus

D-5/2009 dem Gefängnis geflüchtet sei, vermöchten aufgrund festgestellter Widersprüche nicht zu überzeugen. 3.1.3. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen und sie die Flüchtlingseigenschaft daher nicht erfüllen würden. 3.1.4. Zudem fehle es am zeitlichen wie sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konversion (…) und ihrer Flucht aus der Heimat (A 2/S. 5), weshalb die geschilderten Vorkommnisse der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant seien. 3.1.5. Folglich sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaates nicht anzuwenden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Hingegen würden sie dem Schutz gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterliegen, indessen bestünden keine Anhaltspunkte für eine ihnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. 3.1.6. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. 3.2. 3.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, zumal nicht einzusehen sei, inwiefern die Gesamtheit der Aussagen, worauf gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz abzustellen sei, als unglaubhaft qualifiziert werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was sie erlebt hätten, entspreche und sie in Berücksichtigung der Drucksituation einer Befragung hätten abrufen können. Zudem gehöre es zum Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde weitergehende Fragen stelle, sofern dies erforderlich sei. Sodann hätten sie als Rechtslaien nicht

D-5/2009 wissen können, wie substanziiert und genau ein Sachverhalt umschrieben werden müsse, weshalb ihnen die Unsubstanziiertheit ihrer Aussagen nicht zur Last gelegt werden dürfe. Es verstehe sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin nur oberflächliche Angaben zur Verhaftung und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers habe machen können, zumal sie das Ganze nicht aus eigener Wahrnehmung habe erzählen können und vieles schlichtweg nicht gewusst habe. 3.2.2. Ausserdem sei zu beachten, dass es bei nicht professionellen Dolmetschern zum Teil zu Verzerrungen bei der Übersetzung kommen könne, zumal nicht immer wortgetreu übersetzt werde. Auf diesen Mangel könne ein Asylbewerber jedoch keinen Einfluss nehmen, da die Rückübersetzung durch den gleichen Dolmetscher erfolge. Ohnehin sei es bei der Erstbefragung sehr schnell gegangen und sie hätten keine Zeit beziehungsweise Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe ausführlich und differenziert darzulegen, sondern seien auf die einlässliche Anhörung verwiesen worden, um ihre Asylgründe auszuführen. Die festgestellten angeblichen Widersprüche seien anlässlich der Anhörung gemachte Ergänzungen und ausführlichere Umschreibungen des Sachverhalts. 3.2.3. Bei einem von Willkür und Repression geprägten Regime wie in Äthiopien sei es üblich, dass namentlich mutmassliche politische Aktivisten ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren verhaftet würden. So könne die Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf europäische Verhältnisse abstellen und behaupten, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gefängnisaufenthalt und seine Freilassung seien tatsachenwidrig, zumal er bei der summarischen Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, sein Onkel aus Y._______ habe seine Freilassung bewirkt. Ausserdem habe seine Frau – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – nicht gesagt, sie habe aufgrund ihres Glaubens zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Heimat keine Probleme mehr gehabt. Fakt sei, dass sie auf Grund religiöser Gründe und der ethnischen Herkunft des Beschwerdeführers sowie seiner politischen Aktivitäten für die OLF in Äthiopien massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien und bei einer Rückkehr sein würden. Entsprechendes eingereichtes Beweismaterial sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weder erwähnt noch gewürdigt worden. 3.2.4. Im Falle einer Rückschaffung würden sie mit grosser Wahrscheinlichkeit einem strengen Verhör unterzogen, da bereits der lange Ausland-

D-5/2009 aufenthalt und das Einreichen eines Asylgesuches genügten, um das Misstrauen der heimatlichen Behörden zu erwecken. 3.2.5. Sodann drohe ihnen in Äthiopien eine unverhältnismässig lange Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe, weshalb ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet sei. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 25 BV i.V.m. Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG würden die Rückweisung von Asylsuchenden in ein Land, in dem ihr Leib und Leben gefährdet sei, verbieten. Dieser Schutz werde durch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), wonach unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Folter verboten seien, verstärkt. Aus den genannten Gründen sei eine Wegweisung nach Äthiopien unzulässig, zumal ihnen massive Übergriffe seitens des äthiopischen Regimes, Folter, Verschleppung und illegale Hinrichtung drohen würden. 4. 4.1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als unglaubhaft zu bewerten. Diese Auffassung ist wie nachfolgend dargelegt im Resultat zu bestätigen. 4.2. Vorab ist bezüglich der in der Beschwerdeschrift einleitend geltend gemachten Verletzung der Untersuchungspflicht festzuhalten, dass diese zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3).

D-5/2009 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden das ihnen abgegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen haben. Entsprechend dürfte ihnen die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst gewesen sein, zumal sie zu Beginn auf deren Zweck – Sammlung aller Angaben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermöglichen – offenbar explizit hingewiesen wurden (vgl. A 16/S. 3 und A 13/S. 3). In der Folge ging die Befragungsperson detailliert insbesondere auf ihre Gefährdungssituation ein und bemühte sich, bei Bedarf durch wiederholtes Nachfragen die Asylmotive zu ergründen. Nach eingehender Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Anhörung nicht zu beanstanden ist und die entscheidwesentlichen Fragen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes gestellt wurden. Entsprechend drängten sich in den beanstandeten Punkten keine weiteren Fragen auf. Die Beschwerdeführenden waren im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige und aus ihrer Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern. In Bezug auf die eingereichte Bestätigung der OLF ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Begründungspflicht nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Da mangels Nachweises der Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ob sich das eingereichte Dokument überhaupt auf diesen bezieht, und in Anbetracht der vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer konnte die Vorinstanz darauf verzichten, diesbezüglich ergänzende Auskünfte einzuholen. Zu Recht sah sich die Vorinstanz somit nicht veranlasst, weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. 4.3. Ausserdem ist der Argumentation der Vorinstanz bezüglich der vorgebrachten Umstände der Festnahme und der späteren Freilassung des Beschwerdeführers beizupflichten. Daran vermag auch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz zum tatsachenwidrigen Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob sein Onkel seine Freilassung aus dem Gefängnis veranlasst habe, nichts zu ändern, da die diesbezüglichen zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers einerseits nicht eindeutig ausgefallen sind und die Annahme zulassen, er vermute lediglich, dass sein Onkel die Freilassung durch Bestechungsgelder erwirkt habe. Andererseits vermag auch eine tatsächliche Freilassung des Beschwerdeführers mithilfe seines Onkels

D-5/2009 die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen zur Festnahme und nachfolgenden Freilassung nicht umzustossen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, namentlich zu seiner Freilassung, entbehren jeglicher Realitätskennzeichen. Seine plötzliche, durch den Onkel veranlasste Freilassung ist angesichts der angeblich bestehenden Kenntnisse der äthiopischen Behörden der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche denn auch zur Festnahme geführt haben sollen, logisch nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist die durch Bestechung von Beamten erreichte Freilassung aus dem Gefängnis im vorliegenden Kontext auch in Berücksichtigung des in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweises auf den mit Korruption durchsetzten äthiopischen Staatsapparat überwiegend unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.4. Aus den Befragungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die von ihr geltend gemachte Verfolgungshandlung (familiäre Probleme aufgrund ihres Glaubens) bereits längere Zeit zurückliegt und es sich bei der erfolgten Drohung (Morddrohung, falls sie nicht zum Islam konvertiere) um Übergriffe Dritter handelt, welche nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Gatte brachten gemäss Protokoll (A 13/S. 12) die erlittenen Übergriffe indes nicht bei der äthiopischen Polizei zur Anzeige. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Anhörung weiter aus, sie habe sich nach der Ermordung ihres Ex-Gatten bei einer Tante in L._______ in Sicherheit bringen können und sie habe seit ihrer damaligen Flucht nichts mehr von der Familie ihres Ex-Ehegatten gehört (A 13/S.16). In der Beschwerdeschrift wird präzisiert, ihre familiären Schwierigkeiten hätten sie neben den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht bewogen. Dieser Einwand ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass ihre diesbezüglich gemachten Aussagen klar erkennen lassen, dass es am genügend engen sachlichen wie zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung (Morddrohung der Familie ihres Ex-Ehegatten) und der gemeinsam mit dem Ehegatten erfolgten Flucht (Ausreise aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers) (A 2/S. 5) fehlt. Gemäss ihren Aussagen im Transitzentrum habe sie vor ihrer Ausreise keine Probleme wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit gehabt (vgl. A 2/S. 5). Sie wurde zum Anlass ihrer Ausreise bei der direkten Anhörung erneut befragt (A 13/S. 17), worauf kein Einwand erfolgte, weshalb der Vorinstanz in ihrer Feststellung beizupflichten ist, wonach sich die Beschwerdeführerin der Asylbegründung des Beschwerdeführers

D-5/2009 anschloss und ihre eigenen Asylvorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. 4.5. Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, die festgestellten Widersprüche ihrer Vorbringen könnten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen. Sie bestätigten den Wahrheitsgehalt ihrer in den jeweiligen Protokollen anlässlich der Befragung sowie der Anhörung festgehaltenen Aussagen durch ihre Unterschrift, weshalb sie diese gegen sich gelten lassen müssen. Zunächst ist dem grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführenden, wonach es bei Übersetzungen - vor allem bei nicht ausgebildeten Übersetzern - zu Verzerrungen kommen könne und viele, zum Teil wichtige Aussagen lediglich umschrieben würden, entgegenzuhalten, dass die Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So konnten die Beschwerdeführenden zu Beginn der durchgeführten Befragungen ihrer Asylgründe jeweils zunächst in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezieltes Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass Aussagen lediglich umschrieben worden sind, ist der Einwand der Beschwerdeführenden unbehelflich. Zudem hatte der bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung. Die diesbezügliche Beanstandung muss somit als Schutzbehauptung bezeichnet werden, da während der Anhörung keine Kritik am Übersetzer ausgeübt wurde (A 16/S. 3 und 26 und A 13/S. 2 f. und 22). 4.6. Auch das als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der OLF vom 19. Juni 2007 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal das Schreiben keine asylbeachtliche Verfolgung der Beschwerdeführenden bescheinigt, und der Beweiswert des eingereichten Dokuments fraglich ist, zumal im Heimatland der Beschwerdeführenden gegen Bezahlung nahezu alle möglichen Dokumente käuflich zu erhalten sind. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern der Aussteller dieser Bestäti-

D-5/2009 gung aus eigener Wahrnehmung über die vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers Auskunft geben kann. 4.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die Opposition im Heimatstaat sowie den daraus angeblich entstandenen Problemen zusammengefasst als unglaubhaft erwiesen haben. So ist zu bezweifeln, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden war und daher seit seiner Asylstellung in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden steht. Weiter ist ein exponierter politischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements des Beschwerdeführers – selbst unter der Annahme der möglichen und tatsächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung – als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Der Beschwerdeführer hatte bei der OLF, für die er sympathisiert habe, keine Führungsposition inne und übernahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch seine politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Ausserdem ist zu beachten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, den äthiopischen Behörden sei das Einreichen eines Asylgesuches in der Schweiz bekannt geworden. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. 4.8. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind somit nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Flüchtlings- und Asylpunkt sowie zum Ausschnitt des Lageberichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. November 2005 in der Beschwerdeschrift, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden entscheidwesentlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen.

D-5/2009 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.3. Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, vorliegend mangels Begründung kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-

D-5/2009 letze, den rechtsrelevanten Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle und unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und in der Folge deren Asylgesuche abgelehnt sowie die Wegweisung verfügt. 8. 8.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführenden als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mithin abzuweisen. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik

D-5/2009 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2012 D-5/2009 — Swissrulings