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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 D-4999/2025

February 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,771 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4999/2025

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], B._______, geboren am [...], sowie deren gemeinsames Kind C._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Roth, [...], Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023

D-4999/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller (Ehemann), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, am 14. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass die Gesuchstellerin (Ehefrau), ebenfalls eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, ihrerseits am 11. Januar 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am [...] das gemeinsame Kind C._______ geboren wurde und der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin am [...] die Ehe schlossen, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 das Asylgesuch des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5924/2019 vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass das SEM mit jeweiligen getrennten Verfügungen vom 31. August 2020 die Asylgesuche des Gesuchstellers einerseits sowie der Gesuchstellerin und des gemeinsamen Kindes andererseits ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller einerseits sowie die Gesuchstellerin und das gemeinsame Kind andererseits diese Asylentscheide mit separaten Beschwerden ihres damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4896/2020 vom 15. Dezember 2021 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eintrat, dass das Gericht mit Urteil D-5566/2021 vom 21. Januar 2022 ein diesbezügliches Revisionsgesuch guthiess, das Urteil vom 15. Dezember 2021 aufhob und das betreffende Beschwerdeverfahren wieder aufnahm, dass das Gericht mit Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 die nunmehr vereinigten Beschwerden des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des gemeinsamen Kindes betreffend die jeweiligen Verfügungen vom 31. August 2020 abwies,

D-4999/2025 dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch" an das SEM gelangten, dass das SEM dieses Gesuch (behandelt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) mit Verfügung vom 4. April 2025 ablehnte und die Verfügungen vom 31. August 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Gesuchstellenden den Entscheid des SEM vom 4. April 2025 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 unter der Verfahrensnummer D-3337/2025 den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 unter der Verfahrensnummer D-3337/2025 in verfahrensmässiger Hinsicht feststellte, die Gesuchstellenden hätten mit ihrer Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 beantragt, es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei ihre Eingabe als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, dass sie dabei zur Begründung ihres Rechtsbegehrens um Asyl zwei jeweils die Gesuchstellerin betreffende Beweismittel, nämlich einen "Receipt on Arrest" einer lokalen sri-lankischen Polizeistation vom [...] und eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei in Colombo vom [...], eingereicht hätten, dass die zuständige Instruktionsrichterin in der genannten Zwischenverfügung unter Hinweis auf die geltende Rechtslage betreffend die Unterscheidung von Wiedererwägungsgesuchen im Sinne von Art. 111b AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5), qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 12.3) sowie Asylfolgegesuchen beziehungsweise neuen Asylgesuchen gemäss Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.) in Abgrenzung zu Revisionsgesuchen (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 58, N 14; KARIN SCHERRER REBER,

D-4999/2025 ebd., Art. 66, N 17) des Weiteren feststellte, die mit der Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 zur Begründung einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Gesuchstellerin eingereichten Beweismittel würden vom [...] und vom [...] datieren, womit sie vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 entstanden seien, dass somit, nachdem die Verfügungen des SEM vom 31. August 2020 nicht unangefochten geblieben seien, sondern Gegenstand des materiellen Beschwerdeentscheids vom 5. Dezember 2023 gebildet hätten, eine Zuständigkeit des Staatssekretariats zur Beurteilung dieser Beweismittel nicht gegeben sei, dass folglich das SEM die Eingabe vom 29. Februar 2024 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gehabt hätte, sondern die Eingabe in diesem Punkt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen wäre (vgl. Art. 8 VwVG), dass demgegenüber hinsichtlich der Anträge der Gesuchstellenden auf vorläufige Aufnahme die Behandlung der Eingabe vom 29. Februar 2024 gestützt auf Art. 111b AsylG nicht zu beanstanden sei, dass mit der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 die Eingabe der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2025 entgegengenommen wurde, soweit Letztere sich auf den mit den Verfügungen des Staatssekretariats vom 31. August 2020 angeordneten Vollzug der Wegweisung bezieht, dass in der Zwischenverfügung ferner festgehalten wurde, soweit mit der Eingabe der Gesuchstellenden an das SEM vom 29. Februar 2024 gestützt auf die damit eingereichten neuen Beweismittel die Gewährung des Asyls beantragt worden sei, seien keine Gründe geltend gemacht worden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens durch das Staatssekretariat zu beurteilen gewesen wären, dass sich jedoch die Frage zu stellen vermöge, ob mit der Eingabe vom 29. Februar 2024 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht worden seien, dass gleichzeitig festgestellt wurde, die genannte Eingabe sei nicht als ausreichend begründetes Revisionsgesuch zu qualifizieren,

D-4999/2025 dass die Gesuchstellenden daher unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 29. Februar 2024, soweit mit dieser die Gewährung des Asyls beantragt worden sei, aufgefordert wurden, innert der gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG einzureichen, dass die genannte Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden am 30. Juni 2025 zugestellt wurde, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. Juli 2025 – und mithin innert der gesetzten Frist – ein Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil D-4919/2020 und D-6606/2020 vom 5. Dezember 2023 einreichten, unter Beilage der bereits mit der Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 hinsichtlich der Frage der Asylgewährung eingereichten Beweismittel, dass sie in prozessualer Hinsicht unter anderem sinngemäss beantragten, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, dass sie in prozessualer Hinsicht weiter beantragten, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren, dass zeitgleich mit dem vorliegenden Revisionsverfahren das Beschwerdeverfahren D-3337/2025 durchgeführt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),

D-4999/2025 dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss gelten, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121‒123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass zufolge dieser Bestimmungen die Revisionseingabe – nebst den formellen Voraussetzungen – eine Begründung enthalten muss, dass dabei die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass ein Revisionsgesuch zudem auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel – worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt – erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BVGE 2007/21 E. 8.1; KARIN SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 67, N 9), dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten, dass ein entsprechendes Revisionsgesuch sich vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung als unzulässig erweist, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1), dass diesfalls – und wenn eine drohende Verletzung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachgewiesen ist – der Spruchkörper aus drei Richterinnen und Richtern besteht (ebd., E. 11 f.),

D-4999/2025 dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass im Revisionsgesuch hinsichtlich dessen Rechtzeitigkeit geltend gemacht wird, die Gesuchstellenden hätten die revisionsweise vorzubringenden Beweismittel, nämlich einen "Receipt on Arrest" einer lokalen sri-lankischen Polizeistation vom [...] und eine Vorladung des CID in Colombo vom [...], erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2023 als Original erhältlich machen können, dass diesbezüglich weiter ausgeführt wird, zwar seien die fraglichen Beweismittel bereits am [...] und am [...] entstanden, es sei den Gesuchstellenden jedoch bekannt gewesen, dass sie die Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss im Original und in übersetzter Form einreichen müssten, dass ausserdem Kommunikationsschwierigkeiten mit dem damaligen Rechtsvertreter hinzugekommen seien, der im Verlauf des Verfahrens (sinngemäss: des mit Urteil vom 5. Dezember 2023 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens) pensioniert worden sei, dass die Gesuchstellenden daher versucht hätten, die fraglichen Dokumente im Original mit sicherer Post in die Schweiz senden zu lassen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe, weshalb die Beweismittel nicht mehr vor dem Urteil vom 5. Dezember 2023 eingetroffen seien, dass sie zudem, weil sie gewusst hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur übersetzte Dokumente zur Prüfung entgegennehme, die Beweismittel nach deren Erhalt auch noch hätten übersetzen lassen, was erst am 14. Februar 2024 erfolgt sei, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Gesuchstellenden entgegen ihren Ausführungen die fraglichen Beweismittel nach deren Erhalt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 unter der Bezeichnung "neues Asylgesuch, evtl. Wiedererwägungsgesuch" dem SEM übermittelten, dass die erwähnten Vorbringen offensichtlich nicht zu begründen vermögen, weshalb die genannten Beweismittel von den Gesuchstellenden nicht bereits im Verfahren der vereinigten Beschwerden D-4919/2020 und D-6606/2020 hätten geltend gemacht werden können,

D-4999/2025 dass zum einen allfällige Unzulänglichkeiten seitens der früheren Rechtsvertretung nicht geeignet sind, die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs zu begründen, dass zum anderen auch in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb die Gesuchstellenden nicht Mittel und Wege hätten finden können, im genannten Beschwerdeverfahren die beiden fraglichen Beweismittel jedenfalls in der Form von – allenfalls auch noch nicht in eine Amtssprache des Bundes übersetzten – Kopien einzureichen, zumal sie nicht geltend machen, sie hätten von der Existenz dieser Dokumente vor dem Urteil vom 5. Dezember 2023 nicht zumindest schon erfahren, dass die fraglichen Tatsachen und Beweismittel folglich – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit beziehungsweise Echtheit, die in Zweifel zu ziehen sind (nachfolgend, S. 9 f.) – gemäss den massgeblichen revisionsrechtlichen Bestimmungen als verspätet vorgebracht zu erachten sind, dass des Weiteren auch nicht feststellbar ist, die Gesuchstellenden hätten im Sinne der bereits erwähnten Praxis (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1) schlüssig nachgewiesen, es drohe ihnen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die aktuelle und ernsthafte Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung, dass mit dem beschwerdeinstanzlichen Urteil vom 5. Dezember 2023 (dortige E. 6) festgestellt wurde, die Gesuchstellerin – auf deren individuelle Asylgründe sich die revisionsweise geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel ausschliesslich beziehen – habe mit ihrem Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation glaubhaft gemacht, dass dabei im Wesentlichen erwogen wurde, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der am [...] geschehenen Tötung ihrer Schwester durch deren Ehemann im Zeitraum ihrer Ausreise aus Sri Lanka im Januar 2018 durch die dortigen Sicherheitsbehörden in der behaupteten Weise hätte verfolgt werden sollen, dass mit dem Revisionsgesuch – wie auch bereits mit der Eingabe an das SEM vom 29. Februar 2024 – im Wesentlichen behauptet wird, das CID der sri-lankischen Polizei habe mittlerweile seine bereits früher ausgesprochene Drohung wahrgemacht, die Gesuchstellerin wegen ihrer Vergangenheit bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verfolgen, und habe ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet,

D-4999/2025 dass sich dies aus den beiden revisionsweise eingereichten Beweismitteln, nämlich einem "Receipt on Arrest" – welcher im Revisionsgesuch als "Festnahmebefehl" bezeichnet wird – einer lokalen sri-lankischen Polizeistation vom [...] und einer Vorladung des CID in Colombo vom [...], ergebe, dass dem "Receipt on Arrest" vom [...] gemäss der vorliegenden Übersetzung zu entnehmen ist, die Gesuchstellerin sei am genannten Datum auf der Polizeiwache von D._______ (Nordprovinz) durch einen namentlich genannten Polizeibeamten wegen der Beteiligung an einer Demonstration gegen die Regierung festgenommen worden, dass im Revisionsgesuch in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die Beschwerde vom 7. Mai 2025 und offenkundiger Bezugnahme auf entsprechende Argumente des SEM in der Verfügung vom 4. April 2025 – weiter ausgeführt wird, die Gesuchstellerin könne sich den im Jahr 2023 entstandenen Vorwurf der Beteiligung an einer Demonstration gegen die srilankische Regierung nicht erklären, befinde sie sich doch seit Januar 2018 in der Schweiz und könne daher in den letzten sieben Jahren nicht an einer Demonstration in Sri Lanka teilgenommen haben, dass allerdings davon auszugehen sei, es handle sich entweder um einen Irrtum oder um gezielte fingierte Vorwürfe, die sich auf das frühere regierungskritische Engagement der Gesuchstellerin zurückführen liessen, dass bezüglich dieser Behauptungen zunächst festzustellen ist, dass es sich beim vom [...] datierenden Beweismittel nicht nur gemäss der Bezeichnung als "Receipt on Arrest", sondern auch zufolge des klaren inhaltlichen Wortlauts keineswegs um einen polizeilichen Befehl zur Festnahme der Gesuchstellerin, wie im Revisionsgesuch behauptet, sondern um eine Bestätigung ihrer am betreffenden Datum angeblich erfolgten Festnahme durch die sri-lankische Polizei handelt, dass dieser Umstand offensichtlich weder mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – dem ununterbrochenen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz seit der Stellung ihres Asylgesuchs am 11. Januar 2018 – noch mit den oben erwähnten sonstigen Behauptungen im Revisionsgesuch vereinbar ist, dass im Übrigen weder im Revisionsgesuch in nachvollziehbarer Weise dargelegt wird noch überhaupt wahrscheinlich erscheint, die Gesuchstellerin könnte elf Jahre nach der Tötung ihrer Schwester durch deren Ehemann – welche sie mit ihrem Asylgesuch als ursächlich für die angeblichen

D-4999/2025 Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften bezeichnete – und fünfeinhalb Jahre nach ihrer Ausreise aus den behaupteten Gründen von einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsinteresse seitens ihres Heimatstaats betroffen sein, dass nach dem Gesagten die beiden revisionsweise vorgelegten Beweismittel mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gefälscht zu erachten sind, dass nach den angestellten Erwägungen auf das Revisionsgesuch aufgrund der genannten Mängel (verspätetes Geltendmachen der Beweismittel; nicht ausreichend substantiierte Rechtsmittelgründe) nicht einzutreten ist, dass mit gleichzeitig ergehendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3337/2025 vom 23. Februar 2026 die Beschwerde der Gesuchstellenden gegen die Verfügung des SEM vom 4. April 2025 abgewiesen wird, soweit Letztere sich auf den mit den Verfügungen des Staatssekretariats vom 31. August 2020 angeordneten Vollzug der Wegweisung bezieht, dass sowohl als Folge des letztgenannten als auch des vorliegenden Urteils der am 8. Mai 2025 im Beschwerdeverfahren D-3337/2025 verfügte provisorische Vollzugsstopp hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch auf die damit gestellten prozessualen Anträge nicht weiter einzugehen ist, dass angesichts der im Beschwerdeverfahren D-3337/2025 auferlegten Verfahrenskosten hinsichtlich des Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine weiteren Kosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4999/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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