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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2012 D-4987/2012

November 15, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,670 words·~8 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Revision gegen Urteil des BVGer D-7240/2010 / D-7284/2010 / D-7286/2010 vom 20. August 2012 betr. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. September 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012/wif

Urteil v o m 1 5 . November 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), und ihre volljährigen Töchter B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…), Gesuchstellerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 / D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 betreffend Verfügungen des BFM vom 6. September 2010 / N (…), N (…), N (…).

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerinnen, eine Mutter und ihre zwei volljährigen Töchter, sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. A._______ und ihre jüngste Tochter C._______ reisten am 1. März 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. B._______, die zweitjüngste Tochter der Gesuchstellerin A._______, gelangte am 4. Mai 2010 in die Schweiz und stellte am selben Tag im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. B. Mit Verfügungen vom 6. September 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 7. Oktober 2010 wurden – nach Vereinigung der Verfahren – mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010 und D-7286/2010 vom 20. August 2012 abgewiesen. D. Mit Revisionsbegehren vom 21. September 2012 (Poststempel vom 22. September 2012) gelangten die Gesuchstellerinnen erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 sei im Vollzugspunkt revisionsweise aufzuheben und es sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um sofortige Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Wohnsitzbescheinigung, ein Austrittsbericht des Spitals, ein Sprechstundenbericht, ein Arztzeugnis, ein ärztliches Schreiben und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 E. Am 25. September 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort provisorisch aus. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der provisorische Vollzugsstopp aufgehoben und festgestellt, dass dem Revisionsgesuch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und die Gesuchstellerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2012 fristgerecht geleistet. G. In der Eingabe vom 17. Oktober 2012 nahmen die Gesuchstellerinnen zu den Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2012 Stellung. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Oktober 2012 reichten die Gesuchstellerinnen das Original der Wohnsitzbescheinigung betreffend drei Töchter der Gesuchstellerin A._______ ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerinnen machen den Revisionsgrund des nachträglich entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Die Gesuchstellerinnen machen in ihren Eingaben geltend, das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinem Urteil vom 20. August 2012 nicht in Frage, dass die Gesuchstellerinnen aus dem Vanni-Gebiet stammen würden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 7. Oktober 2010 habe noch die alte Lageeinschätzung gegolten, wonach ein Wegweisungsvollzug für Asylsuchende aus dem Norden und Osten von Sri Lanka unzumutbar sei. Diese Ausgangssituation sei durch das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 dahingehend geändert worden, dass nun die Rückkehr in den Osten und Norden des Landes für zumutbar erachtet werde, eine Rückkehr von Personen aus dem Vanni-Gebiet aber nur zumutbar sei,

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 wenn diese ausserhalb dieses Gebiets ein Beziehungsnetz besässen. Wäre der Entscheid somit noch vor dieser Praxisänderung gefällt worden, wären die Gesuchstellerinnen zumindest vorläufig aufgenommen worden. Die Gesuchstellerinnen hätten im Zeitpunkt der Replik (17. Oktober 2011) keinen Grund zur Annahme gehabt, dass eine Wegweisung ohne eingehende Prüfung der Umstände und nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme als zumutbar bezeichnet werden könnte. In seinem Urteil vom 20. August 2012 gehe das Gericht dann aber vorschnell und ohne weitere Abklärungen davon aus, dass eine zumutbare Aufenthaltsalternative vorliege, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Gesuchstellerinnen würden aber auch – entgegen der Feststellung im Urteil vom 20. August 2012 – über kein Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügen, da die Gesuchstellerin A._______ zu ihrer Schwester und ihrem Bruder, die noch in Sri Lanka leben würden, seit Langem keinen Kontakt mehr pflege und drei ihrer Töchter sowie ein Bruder des Ehemannes (D._______) mittlerweile in Indien leben würden. Die indische Wohnsitzbestätigung der drei Töchter und die Beweisofferte, den in Indien wohnhaften Onkel beim Schweizer Konsulat in Chennai vorsprechen zu lassen, würden dies rechtsgenüglich belegen. Überdies stehe der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes von A._______ einem Wegweisungsvollzug entgegen, insbesondere, da dieser nicht in der Lage wäre, die Gesuchstellerinnen in der Heimat zu unterstützen. 3.3 Die Beantwortung der Frage, ob die vom 13. September 2012 datierende Wohnsitzbestätigung, welche somit nach dem Beschwerdeentscheid entstanden ist, überhaupt einen zulässigen Revisionsgrund darstellt, kann – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – offenbleiben. 3.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich wieso diese Beweismittel – insbesondere der Austrittsbericht (…) 2012 – nicht bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen des BFM vom 6. September 2010 hätten vorgebracht werden können. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Erheblichkeit der neu vorgebrachten Beweismittel zu verneinen ist. Dieses Erfordernis verlangt, dass die neu angerufenen Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätten führen können. Neue Beweismittel sind mithin dann "entscheidend", wenn sie zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten führen können.

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 Aus dem Gesundheitszustand des Ehemannes lässt sich nichts zugunsten der Gesuchstellerinnen ableiten, da dieser Umstand in der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall keine Relevanz aufweist. Gleiches gilt für die Wohnsitzbestätigung. Selbst unter der Annahme, diese entspreche der Wahrheit, vermag sie lediglich zu beweisen, dass die Gesuchstellerinnen in Jaffna über keine Familienangehörigen verfügen. Allerdings besteht weiterhin eine Aufenthaltsalternative in Colombo (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 vom 20. August 2012 E. 8.3.6). Die bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, dass der Onkel nicht mehr in Colombo leben würde, ist im Revisionsverfahren nicht erneut zu würdigen. Diesbezüglich wurden mit dem Revisionsbegehren auch keine neuen Beweismittel eingereicht, so dass diese Parteibehauptung, selbst in Verbindung mit einer Beweisofferte, keinen gültigen Revisionsgrund darstellt. Die lediglich appellatorische Kritik, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Entscheid vom 20. August 2012 fälschlicherweise von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen, stellt keinen Revisionsgrund dar. Lediglich am Rande kann noch erwähnt werden, dass bereits unter der alten Praxis die Annahme einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermochte (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7284/2010, D-7240/2010, D-7286/2010 vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'600.– den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5017/2012, D-5018/2012, D-4987/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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