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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2023 D-4983/2023

October 27, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,815 words·~19 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4983/2023 law/blp

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. August 2023 / N (…).

D-4983/2023 Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum der Region B._______ zugewiesen. A.b Mit Verfügung des SEM vom 10. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 3. August 2023 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Hutu an und sei im Sektor C._______ der Zone D._______ in der Gemeinde E._______ der Provinz F._______ in Burundi geboren, wo er sich bis Abschluss der achten Grundschulklasse aufgehalten habe. Anschliessend habe er in G._______ das Internat besucht. Im August 2014 habe er Burundi verlassen und sich mit einem Unterbruch von einigen Tagen Ende des Jahres 2014 bis im August 2016 (…) aufgehalten. Dann sei er nach Burundi zurückgekehrt. Im Jahr 2017 habe er Burundi erneut verlassen und habe daraufhin in H._______ gelebt, bis er am 4. Februar 2022 wieder nach G._______ zurückgekehrt sei. Er sei seit dem 18. Januar 2016 verheiratet. Seine Frau halte sich in D._______ in Burundi auf. Kinder habe er keine. Die Imbonerakure (Jugendorganisation von Burundis Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie [CNDD-FDD]; Anmerkung BVGer) hätten von ihm verlangt, dass er sich ihnen anschliessen und Mitglied werde. Da sein Heimatort sich an der Grenze zur demokratischen Republik Kongo befinde, würden viele Rebellengruppen von dort aus Burundi angreifen. Um die Grenze zu schützen, bräuchten die Imbonerakure genügend Leute und würden deshalb von allen jungen Männern verlangen, dass sie sich ihnen anschliessen würden. Bei seiner Rückkehr Ende 2014 aus (…) hätten ihm die Imbonerakure zudem vorgeworfen, die Rebellen, die in dieser Zeit Burundi angegriffen hätten, unterstützt zu haben. Im April 2022 sei er schliesslich bei seinem Vater in F._______ zu Besuch gewesen. Da er (der Beschwerdeführer) lange Zeit nicht dort gewesen sei, seien viele Leute, darunter auch

D-4983/2023 die Imbonerakure zu seiner Begrüssung gekommen. Diese hätten ihn gefragt, was er in der Zwischenzeit getan habe, weshalb er sein Land verlassen habe und weshalb er wieder zurückgekehrt sei. Die Imbonerakure hätten daraufhin angefangen, ihn zu durchsuchen und hätten in seiner Hosentasche einen Zettel gefunden, auf dem ersichtlich gewesen sei, dass er Spendengelder an die CNL (Congrès national pour la liberté; Anmerkung BVGer) bezahlt habe. Daraufhin hätten die Imbonerakure auch das Haus seines Vaters durchsucht und dort Kleider der CNL vorgefunden. Sein Vater habe ihn dann zur Ausreise geraten. Er habe Burundi im April 2022 mit dem Bus in Richtung (…) verlassen. Von dort sei er mit dem Flugzeug über I._______ nach J._______ gereist und weiter über K._______, L._______, M._______ und N._______ in die Schweiz gelangt, wo er am 14. September 2022 angekommen sei. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens neben einer Identitätskarte, zwei Dokumente betreffend seine Registrierung als Flüchtling in H._______ und eine Spendenbescheinigung, je in Kopie, sowie Fotos von Kleidern und eines Kollegen ein. C. C.a Am 10. August 2023 wurde seiner damaligen Rechtsvertretung der Entscheidentwurf ausgehändigt. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung ging am 11. August 2023 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 14. August 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Der Beschwerdeführer mandatierte am 14. August 2023 den rubrizierten Rechtsvertreter. F. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 17. August 2023 ihr Mandat nieder.

D-4983/2023 G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 13. September 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 14. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht vom 14. August 2023 und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. September 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. I. Am 19. September 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Postbeleg zur Sendung vom 13. September 2023 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 5. Oktober 2023 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2023 zu erstrecken.

D-4983/2023 L. Am 5. Oktober 2023 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, erweist sich das Gesuch um Fristverlängerung für deren Bezahlung als gegenstandslos und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-4983/2023 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Er habe vorgebracht, die Imbonerakure hätten ihm im Jahr 2014 vorgeworfen, den Rebellen geholfen zu haben. Im April 2022 sei er zudem von der Imbonerakure durchsucht und befragt worden, als er seinen Vater in F._______ besucht habe. Die Imbonerakure hätten in seiner Hosentasche einen Spendenschein der CNL sowie im Haus seines Vaters Kleider der genannten Partei vorgefunden. Wie den Akten entnommen werden könne, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, sein Vorbringen frei zu schildern. Er habe zwar einige Details (Fundort Zettel durch Imbonerakure; seine grosse Angst) erwähnt (vgl. SEM act. […]-25 [act. 25], F82, F124, F127). Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, seine Erlebnisse detailliert und ausführlich zu schildern, seien seine Angaben jedoch insgesamt vage und wenig substantiiert geblieben. So habe er

D-4983/2023 beispielsweise kurz und sachlich ausgeführt, die Imbonerakure seien «auch zu [ihm] gekommen» als er im April 2022 seinen Vater besucht habe (vgl. a.a.O., F82). In seiner Hosentasche hätten sie «einen Zettel gefunden». Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass er «Beiträge an die Partei CNL gezahlt» habe (ibid.). Seinen diesbezüglichen Ausführungen fehle es jedoch an Details und Substanz. Dazu aufgefordert, mehr über seinen Besuch bei seinem Vater zu berichten, habe er erklärt, er habe «eigentlich alles gesagt» und habe dort «nicht eine lange Zeit verbracht» (vgl. a.a.O., F118, F122). Schliesslich habe er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt und zu Protokoll gegeben, es sei «nichts anderes passiert», bzw. er würde sich «an nichts mehr erinnern» (vgl. a.a.O., F124- 126). An das genaue Datum seines Besuchs würde er sich ebenfalls nicht erinnern (vgl. a.a.O., F119). Seine diesbezüglichen Angaben würden insgesamt nicht den Eindruck erwecken, dass er das Gesagte auf eigene Erlebnisse abstützen würde. Zumal es sich um wesentliche Aspekte seiner Vorbringen handelt, wären von ihm detailliertere und substantiierte Angaben zu erwarten gewesen, hätte er das Gesagte tatsächlich erlebt. Näher zu seiner Reaktion befragt, als die Imbonerakure den Zettel in seiner Hosentasche gefunden hätten, habe er zwar erklärt, er habe grosse Angst gehabt – er habe vergessen, dass er «so einen Zettel» bei sich gehabt habe, da er «sonst vermieden [habe], solche Sachen bei [sich] zu haben» (vgl. a.a.O., F127). Er habe jedoch «nichts gesagt» und «keine Reaktion gezeigt» (vgl. a.a.O., F128-129). Obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu diesem Moment und seiner Reaktion zu äussern, seien seine Ausführungen in diesem Zusammenhang oberflächlich und stereotyp geblieben. Es erscheine wenig plausibel, dass er ausgerechnet bei seiner Reise in seine im Allgemeinen als unsicher geltende Heimatprovinz einen Beleg für eine Spende an die CNL in seiner Hosentasche vergessen haben sollte. Vielmehr sei zu erwarten, dass er – zumal er mit den lokalen Verhältnissen vertraut sei – bei einer Reise in seine Herkunftsregion entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergreifen würde. Seine Ausführungen bezüglich der Kleidung der CNL, welche die Imbonerakure bei seinem Vater zuhause vorgefunden haben sollten, würden ebenfalls wenig plausibel erscheinen und seien insgesamt vage geblieben (vgl. a.a.O., F131-142, F154-157). Seine Angaben würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. So würden seine Ausführungen weder Detailreichtum noch die Schilderung subjektiver Eindrücke oder allfälliger Komplikationen aufweisen. Näher zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen seitens der Imbonerakure befragt, habe er zu Protokoll gegeben, ihm sei im Dezember 2014 vorgeworfen worden, die Rebellen

D-4983/2023 unterstützt zu haben – diese hätten damals angegriffen (vgl. a.a.O., F98- 99). Er habe jedoch keine Auskunft dazu gegeben, um was für Rebellen es sich dabei gehandelt haben soll (vgl. a.a.O., F100). Seine Ausführungen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen seien jedoch ohne Substanz geblieben (vgl. a.a.O., F101-106). Trotz mehrfacher Nachfragen sei weitgehend unklar geblieben, wie sich die von ihm geltend gemachten Befragungen durch die Imbonerakure konkret abgespielt haben sollen (vgl. a.a.O., F107-108). Die Anzahl der Befragungen habe er ferner nicht bezeichnen können (vgl. a.a.O., F108-111). Seinen diesbezüglichen Angaben fehle es an Details, der Schilderung konkreter Episoden, subjektiver Eindrücke und spezifischen Einzelheiten. Seine Ausführungen würden insgesamt nicht die Qualität erreichen, die auf eigenes Erleben schliessen liesse. Er habe sowohl die Frage, ob er nach 2014 wegen der Angelegenheit mit den Rebellen nochmals Probleme gehabt habe als auch die Frage, ob es in G._______ jemals zu Ereignissen gekommen sei, verneint (vgl. a.a.O., F112-113, F117). Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen sei folglich deren Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der fehlenden Aktualität sowie der lokalen Begrenztheit der von ihm geltend gemachten Vorfälle infrage zu stellen. Schliesslich sei es ihm auch möglich gewesen, Burundi unter Vorweisen seines Reisepasses und somit auf legale Weise zu verlassen, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen sei (vgl. a.a.O., F66-72). Dies spreche ebenfalls nicht für eine asylbeachtliche Verfolgung seitens staatlicher Akteure. Seine eingereichten Beweismittel lägen ausschliesslich in Kopie vor. Es handle sich um Dokumente, die vor Fälschung nicht sicher und auch käuflich einfach erhältlich seien. Des Weiteren würden die von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu belegen vermögen. Somit seien diese Dokumente nicht geeignet, der Einschätzung des SEM etwas Substantielles entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht, die Imbonerakure hätten ihn mehrmals als Mitglied gewinnen wollen – wie oft er insgesamt angefragt worden sei, habe er nicht sagen können (vgl. a.a.O., F89-92). Er habe im Jahr 2014 schliesslich «kategorisch abgelehnt» (vgl. a.a.O., F93). Er habe verneint, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angefragt worden zu sein, ob er Mitglied der Imbonerakure habe werden wollen. Somit erweise sich dieses Vorbringen nicht als aktuell. Es fehle ein genügend enger zeitlich-kausaler Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise aus Burundi. Diesem Vorbringen würde auch keines der unter

D-4983/2023 Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrunde liegen. So habe er ausgeführt, die Imbonerakure würden von jedem jungen Mann verlangen, dass er Mitglied werde (vgl. a.a.O., F82, F95-96). Entsprechend habe er zum fraglichen Zeitpunkt die von den Imbonerakure für seine Zwecke gewünschten Eigenschaften – jung und männlich – erfüllt. Hinweise, wonach die Imbonerakure ihn damals nicht als normalen Jugendlichen wahrgenommen hätten, seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Diesem Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Seine Angaben zu den Anwerbungsversuchen der Imbonerakure würden aber ohnehin ohne Substanz bleiben (vgl. a.a.O., F86 ff). Folglich sei ein ausdrücklicher Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens anzubringen. Seine Rechtsvertretung habe am 11. August 2023 Stellung zum Entwurf der Verfügung des SEM genommen. Der Beschwerdeführer habe keine drohende Rekrutierung durch die Imbonerakure, sondern eine Verfolgung aufgrund seiner Verweigerung einer Rekrutierung geltend gemacht. Das SEM verletze seine Begründungspflicht, indem es einen «pauschalen Vorbehalt» hinsichtlich der Rekrutierungsversuche anbringe. Aus Sicht seiner Rechtsvertretung sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das SEM habe sich in angemessenem Rahmen mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese unglaubhaft seien. Es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.3.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und geltend gemacht, diese würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG ebenso erfüllen wie jene an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl.

D-4983/2023 Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.3.1 hiervor) verwiesen werden. 5.2 Das SEM hat unter Hinweis auf die jeweiligen Protokollstellen ausführlich und zutreffend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, im April 2022 von den Imbonerakure durchsucht und befragt worden zu sein, aufgrund seiner diesbezüglich vage und wenig substantiiert gebliebenen Angaben nicht glaubhaft sei. Die einleitenden theoretische Erörterungen in der Beschwerde zum Beweismass der Glaubhaftmachung vermögen an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Einwand, der Beschwerdeführer fasse sich generell kurz beziehungsweise, die unzutreffende Behauptung, er habe in freier Erzählung kohärent, klar und präzise erklärt, warum er Burundi habe verlassen müssen. In der Beschwerde wird sodann zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer nur wenige Details erzählt habe, gleichzeitig aber geltend gemacht, dies beeinträchtige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht. Die in diesem Zusammenhang erfolgende Erklärung, wonach die Antworten des Beschwerdeführers etwa auch bei Fragen nach seiner Ehe, zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen Geschwistern kurz ausgefallen seien, ohne dass eine Absicht zu erkennen sei, etwas zu verheimlichen, spricht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.1). Angaben zu Familienangehörigen sind im Rahmen eines Asylverfahrens naturgemäss nicht von gleichem Interesse, wie die zentralen Ereignisse, aufgrund derer sich eine Person dazu veranlasst sah, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen. In Bezug auf Letztere können sehr wohl ausführliche und detaillierte Angaben erwartet werden, zumal dann, wenn man – wie der Beschwerdeführer an der Anhörung – wiederholt dazu aufgefordert wird, dies zu tun. Seine Angaben blieben – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erläutert hat – aber durchwegs einsilbig. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich aufgrund des Rufs der Imbonerakure und seinen mit ihnen gemachten Erfahrungen nicht mehr an das vorgebrachte Ereignis erinnern könne, erscheint vor diesem Hintergrund als leere Schutzbehauptung. Es ist mangels anderweitiger substantieller und konkreter Einwände in der Beschwerde auch nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen sonst wie nicht zutreffend sein sollen. 5.3 Weiter hält das SEM hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Imbonerakure hätten ihm im Jahr 2014 vorgeworfen, den Rebellen

D-4983/2023 geholfen zu haben, beziehungsweise, sie hätten ihn damals zu rekrutieren versucht, was er abgelehnt habe, fest, dass diese selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit derselben aufgrund fehlender Aktualität, der lokalen Begrenztheit der geltend gemachten Vorfälle, des fehlenden zeitlich-kausalen Zusammenhangs zwischen den Jahre zurückliegenden Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers, sowie des nicht ersichtlichen asylrechtlichen Motivs für die Rekrutierungsversuche, flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung sind. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde die Imbonerakure betreffend ändern an den diesbezüglich durchwegs zutreffenden Erwägungen des SEM nichts. 5.4 Im Übrigen führt der Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass er im Asylverfahren alle erforderlichen Papiere im Original einreichen müsse, ebenso in Leere, wie der Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 18. November 2014 M.A. gegen die Schweiz, Nr. 52589/13 (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.2 ), da die eingereichten Beweismittel – wie das SEM zu Recht festgehalten hat – selbst dann keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung zu belegen vermöchten, wenn sie im Original eingereicht worden wären. 5.5 Entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig erhoben haben soll, weshalb auch kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 Es erübrigt sich auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie an der vorliegenden Beurteilung nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4983/2023 7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird die Nachreichung eines Arztberichtes in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerde, S. 12 oben). In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2) kann auf diesen Bericht indessen verzichtet werden, zumal die Vorinstanz auch die medizinische Situation des Beschwerdeführers beim Wegweisungsvollzug ausreichend gewürdigt hat (vgl. a.a.O. Ziff. III., 2.). Im Übrigen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumgänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4983/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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