Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4979/2011 Urteil v om 3 1 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
D4979/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 seinen Heimatstaat und gelangte am 15. Juni 2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 21. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Juli 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 28. Juli 2011 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe, stamme aus der Gemeinde C._______ und habe ab seinem fünften Lebensjahr in D._______ gelebt. Er habe sich geweigert, am Bosnienkrieg teilzunehmen, weswegen er mehrmals festgenommen und an die Front geschickt worden sei, von wo er jeweils die Flucht ergriffen habe. Am 27. Juli 1995 habe ihn der serbische Offizier E._______ zu Hause aufgesucht, um ihn erneut wegen Dienstverweigerung festzunehmen und an die Front zu schicken. Er habe sich geweigert und E._______ erschossen. In der Folge sei er vom Militärgericht in F._______ wegen Mordes an E._______ zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Im Gefängnis sei er misshandelt und erniedrigt worden. Deswegen habe er viele Briefe an das IKRK, an humanitäre Organisationen sowie die SFOR (Stabilisierungskräfte) geschrieben. Diese Briefe seien jedoch nie angekommen, da die Gefängnisleitung sie nie weitergeleitet habe. Noch während seiner Gefängniszeit habe er von verschiedenen Mitgefangenen gehört, dass sich die Söhne und die Brüder von E._______ an ihm rächen wollten, weshalb er sich nach seiner bedingten Entlassung am 28. März 2008 in das Dorf G._______ begeben habe, wo ihn Freunde unterstützt hätten. Vom Staat – namentlich vom Sozialamt und vom Amt für Vertriebene – habe er keine Unterstützung erhalten. Er sei wegen seiner Kriegsdienstverweigerung und des begangenen Mordes an E._______ von seiner Umgebung schikaniert und provoziert worden, woraufhin er mit der Hilfe eines Freundes am 1. Februar 2009 nach Deutschland gereist sei, wo er während neun Monaten legal als (…) gearbeitet habe. Anschliessend sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er von seinen Ersparnissen gelebt habe. In F._______ sei er erneut – auch von den Behörden – benachteiligt und diskriminiert worden. Niemand sei bereit gewesen, seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen. Am 5. Oktober 2010 habe er sich per Brief
D4979/2011 hilfesuchend an den Präsidenten M. D. der Republika Srpska gewandt, jedoch nie eine Antwort erhalten. Er habe seine Menschenrechte in seinem Heimatstaat nicht verwirklichen können. So sei er beispielsweise von den Behörden beschimpft und provoziert worden, als er Mitte April 2011 einen biometrischen Pass beantragt habe. Erst mit Hilfe eines Anwalts sei es ihm gelungen, den Pass zu erhalten. Im März oder April 2010 habe er von einem Bekannten letztmals gehört, dass die Söhne von E._______ sich an ihm rächen wollten. Persönlich sei er ihnen noch nie begegnet. Weil er die Schikanen und den daraus resultierenden psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er sein Heimatland am 19. Mai 2011 verlassen und sei via Kroatien und Italien in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten: Eine Identitätskarte, eine Anmeldung bei der Meldebehörde in H._______ vom 6. Februar 2009 (in Kopie), einen Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel (in Kopie), ein Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 10. März 1999 (in Kopie, inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), zwei Ablehnungen von Begnadigungsgesuchen durch das Justizministerium der Republika Srpska vom 4. Juli 2003 beziehungsweise 5. Januar 2007 (teilweise in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), eine Bestätigung des Gefängnisses von I._______ vom 31. August 2005 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Entlassungsschreiben des Gefängnisses in F._______ vom 24. März 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Justizministeriums der Republika Srpska bezüglich Freilassung unter Auflagen vom 1. Februar 2008 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung) sowie ein Hilfegesuch an den Präsidenten M. D. vom 5. Oktober 2010 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung). B. Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe vor, den serbischen Offizier E._______ getötet zu haben und daraufhin zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein, während der er regelmässig physisch und psychisch misshandelt
D4979/2011 worden sei. Hierzu sei zunächst festzustellen, dass es sich bei der vorliegenden Gefängnisstrafe um eine staatliche Massnahme zu rechtsstaatlich legitimen Zwecken handle. Es sei die Pflicht der staatlichen Organe beim Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes jedem Verdacht nachzugehen und die erforderlichen Abklärungen und Massnahmen vorzunehmen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant. Abgesehen davon sei an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Tathergangs ein wesentliches Detail ausgelassen habe: So gehe aus dem eingereichten Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 10. März 1999 hervor, dass nicht nur er, sondern auch die Frau von E._______ des Mordes angeklagt und verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätige zwar, dass es sich hierbei um die Frau von E._______ handle, er habe jedoch nicht schlüssig darzulegen vermocht, weswegen er dieses zentrale Detail bis anhin in seiner Erzählung verschwiegen habe. Aufgrund seiner ausweichenden Erklärungsversuche sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten Misshandlungen durch das Gefängnispersonal während der Inhaftierung um Amtsmissbrauch einzelner Beamter handle. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom bosnischherzegowinischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. In solchen Fällen könne der Beschwerdeführer für die Geltendmachung seines Schutzanspruchs an die Polizei verwiesen werden. Sollte die Polizei tatsächlich nicht aktiv werden, habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Nötigenfalls könne er dazu die Unterstützung einer rechtskundigen Person beanspruchen, so zum Beispiel seines Anwalts. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, sich seit seiner Entlassung diesbezüglich nicht an die Behörden gewandt zu haben. Er habe zwar geltend gemacht, sich an eine internationale Organisation gewandt zu haben, die sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Auf Nachfrage hin habe er den Namen der angeblichen Organisation jedoch nicht nennen können und seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er sich erneut bei ihr gemeldet habe, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Hinsichtlich der angeblichen Drohungen seitens der Familienmitglieder des getöteten Offiziers sei ebenfalls von Übergriffen Dritter auszugehen. Im Übrigen beruhten die Behauptungen des Beschwerdeführers, im Heimatstaat von den Brüdern und Söhnen des getöteten Offiziers
D4979/2011 gesucht zu werden, letztlich nur auf rapportierten Aussagen anderer Mitgefangener und eines Nachbarn, welche durch keine konkreten Indizien untermauert würden, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Suche nach seiner Person bestünden. Diese Schlussfolgerung werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Gespräche mit den Mitgefangenen und dem Nachbarn nicht substanziiert habe wiedergeben können. Abgesehen davon wolle er letztmals im März beziehungsweise April 2010 vom Nachbarn erfahren haben, dass die Söhne ihm etwas hätten antun wollten. Eigenen Angaben zufolge sei ihm jedoch seither und bis zu seiner Ausreise am 19. Mai 2011 nichts passiert, weswegen vorliegend kein zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht, die folgendermassen zu würdigen seien: Die Anmeldung bei der Meldebehörde sowie der Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel bestätigten lediglich seinen Aufenthalt in Deutschland, der vom BFM nicht angezweifelt werde, weswegen nicht näher darauf eingegangen werde. Das Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 10. März 1999 sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ablehnungen seiner Begnadigungsgesuche habe es der Beschwerdeführer unterlassen konkret Stellung zu nehmen, weswegen davon auszugehen sei, dass diese Urteile aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Die Bestätigung des Gefängnisses von I._______ vom 31. August 2005 beziehe sich lediglich auf die Dauer der Gefängnisstrafe, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden sei. Das Entlassungsschreiben des Gefängnisses in F._______ sowie das Schreiben des Justizministeriums der Republika Srpska bezüglich Freilassung unter Auflagen bezögen sich auf die Freilassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Provokationen seitens der Bevölkerung seien verständlicherweise als unangenehm und belastend einzustufen. Sie würden jedoch in ihrer Intensität keine Zwangssituation begründen, der sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Dasselbe gelte für die Provokationen seitens der Behördenmitglieder. Als Beispiel einer letzten solchen Schikane habe der Beschwerdeführer die Ausstellung seines biometrischen Passes genannt. Eigenen Angaben zufolge habe er diesen jedoch mit Hilfe seines Anwalts erhalten können, weshalb vorliegend nicht von einer unzumutbaren Situation auszugehen
D4979/2011 sei. Demzufolge sei dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich dem Gerede und den Provokationen der lokalen Bevölkerung in F._______ durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes zu entziehen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht nach D._______ zurückkehren könne, könnten gemäss Erkenntnissen des BFM Vertriebene heutzutage wirksam in die Föderation Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, dies zumindest zu versuchen. Sein Gegenargument, wonach die Lebensbedingungen dort nicht ausreichend wären, vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten. Hinsichtlich des Asylvorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatstaat seine Menschenrechte nicht verwirklichen könne, sei zunächst festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen Klarheit darüber vermissen liessen, in welchen Menschenrechten er konkret verletzt worden sein wolle. In seinem Brief an den Präsidenten M. D. der Republika Srpska schreibe er zwar, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis auf der Strasse lebe und keine Arbeit fände. Ferner erwähne er, dass das Sozialamt ihm lediglich eine einmalige finanzielle Hilfe angeboten habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM bestehe in Bosnien und Herzegowina die unabhängige Institution des Ombudsmannes für Menschenrechte, welche mit dem Friedensabkommen von Dayton im Jahre 1995 errichtet worden sei. Jede natürliche oder juristische Person habe die Möglichkeit, sich an ihn zu richten. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Nachfrage hin zugegeben, sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht an den Ombudsmann gewandt zu haben, weil er nicht dazu gekommen sei. Somit wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Anliegen an den Ombudsmann zu richten. Demzufolge sei dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 9. September 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
D4979/2011 anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 7. September 2011 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 7. Oktober 2011 zu bezahlen habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 5. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
D4979/2011 ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D4979/2011 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 5.
D4979/2011 5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Beispielsweise ist der Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er ein Kriegsflüchtling sei, entgegenzuhalten, dass der Bosnienkrieg seit 1995 beendet ist und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina spricht im Übrigen der Umstand, dass er Ende 2009 freiwillig von Deutschland in sein Heimatland zurückkehrte (Akten BFM A 11/17, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er bereits in Deutschland um Asyl ersucht hätte, hätte er in Bosnien und Herzegowina tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt. 5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
D4979/2011 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
D4979/2011 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung in sein Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
D4979/2011 7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung ((…) und (…)) sowie jahrelange Berufserfahrung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Soweit er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, seine Nieren und seine Leber seien beschädigt, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, weswegen einer Rückkehr in sein Heimatland auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dafür spricht auch seine Aussage in der Beschwerde, wonach er trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden arbeitsfähig sei. Zudem leben gemäss seinen Angaben seine Mutter, seine beiden Brüder, seine beiden Kinder sowie mehrere Freunde in Bosnien und Herzegowina. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.3.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
D4979/2011 Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb sich auch dieser Antrag mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos erweist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Oktober 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D4979/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: