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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 D-4951/2020

November 16, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,660 words·~8 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 21. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4951/2020

Urteil v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 21. September 2020 / N_______.

D-4951/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (N_______) reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung des SEM vom (...) wurde er in die Flüchtlingseigenschaft seines (Nennung Verwandter) einbezogen. A.b Am (...) heiratete der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörige C._______, geboren (...). Aus dieser Beziehung gehen die gemeinsamen Kinder D._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), hervor. B. B.a Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einbezug seiner Ehefrau C._______ und seiner Tochter D._______ in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B.b Mit Verfügung vom 23. August 2019 wies das SEM dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte es an, es lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. So müsse die Person, welche Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom (...) in die Flüchtlingseigenschaft des (Nennung Verwandter) einbezogen worden. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern habe diese lediglich derivativ erworben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 10. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Einbezug seiner Kinder D._______ und B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. D. D.a Mit Verfügung vom 21. September 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug des Sohnes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ab. D.b Betreffend die Tochter D._______ hielt das SEM mit Schreiben vom 22. September 2020 an den Beschwerdeführer fest, das Gesuch um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom (...) sei bereits mit Verfügung

D-4951/2020 vom 23. August 2019 abgewiesen worden. Jene Verfügung sei rechtskräftig und noch immer gültig. E. Der Beschwerdeführer erhob mit (gemeinsamer) Eingabe vom 3. Oktober 2020 gegen den Entscheid des SEM "in Sachen D._______, geb. (...) und B._______, geb. (...)" Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und seine beiden Kinder seien in seine Flüchtlingseigenschaft respektive in das "Kernfamilienasyl" einzubeziehen und als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 7. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Tochter D._______ wird unter der Verfahrensnummer D-4952/2020 geführt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4951/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung. Diesbezüglich führt er an, die Vorinstanz habe in vielen ihm bekannten Fällen die Gesuche von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft originär nicht erfüllt hätten, gutgeheissen. 4.2 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 11). Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in den von ihm nicht näher konkretisierten Verfahren, in welchen die Vorinstanz anders entschieden habe, vergleichen lassen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Entscheide ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2018 E. 6.1.1).

Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, damit Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangen könne, müsse die Person, welche Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezuges als solche anerkannt worden seien, finde grundsätzlich keine weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft statt. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

D-4951/2020 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Er sei indes mit Verfügung vom (...) in die Flüchtlingseigenschaft seines (Nennung Verwandter) einbezogen worden. Er habe also die Flüchtlingseigenschaft nicht originär, sondern lediglich derivativ erworben. Daher lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen einen Einbezug seiner Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Es rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht, den Sohn B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das Interesse an einem weiteren Schutz und am Wohlbefinden seiner Kinder habe höchste Priorität. Er sei damals in die Flüchtlingseigenschaft seiner Familie einbezogen worden, weil die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung gegeben gewesen seien und auch im heutigen Zeitpunkt noch vorliegen würden. Es liege denn auch eine echte Familiengemeinschaft vor. Das SEM verkenne mit seiner Argumentation, dass die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft ebenso auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens des Flüchtlings beruhe, dem es nicht möglich sei, mit seiner Familie im Heimatland zu leben. Die Einreise und der Aufenthalt in ihrem Heimatland Syrien sowie auch die Registrierung seiner Kinder sei weder möglich noch verhältnismässig. Der Erhalt syrischer Dokumente sei nicht realisierbar, da er mit den heimatlichen Behörden keinen Kontakt aufnehmen könne. Sie könnten deshalb nirgends hinreisen und seien in der Schweiz eingeschlossen. Der Anspruch auf Einbezug der Familie in die Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und dem grundsätzlichen Zweck der Flüchtlingskonvention, Flüchtlingen Schutz und eine menschenrechtskonforme Rechtsstellung zu gewähren. Mit Art. 51 Abs. 1 AsylG solle der Familie ein einheitlicher Rechtsstatus verliehen werden. Die Vorinstanz habe dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG widersprechend entschieden und die Situation seiner Kinder falsch eingeschätzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5). Sodann werden in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3

D-4951/2020 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende „besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn die die Flüchtlingseigenschaft innehabende Person ihrerseits den Status lediglich derivativ erworben hat (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 2; D-6263/2011 vom 16. Januar 2013 E. 4 jeweils m.w.H.; D-5859/2019 vom 20. November 2019). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) in die Flüchtlingseigenschaft seines (Nennung Verwandter) (N_______) einbezogen. Somit verfügt er über die derivative (formelle), nicht aber über die originäre Flüchtlingseigenschaft. Er kann diese wie vorstehend ausgeführt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht an seinen Sohn B._______ weiter übertragen, da im derivativen Erwerb der Flüchtlingseigenschaft ein "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erblicken ist. Gemäss geltender Praxis kann die derivative Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden, wenn Flüchtlinge ihrerseits auch – in ihrer eigenen Person aufgrund der eigenen Sachverhaltsvorbringen – die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch an das SEM indessen keine eigenen Asylgründe seines Sohnes geltend und solche sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Im Übrigen vermag er aus der Bestimmungen von Art. 8 EMRK schon deshalb nichts abzuleiten, weil B._______ bereits über eine kantonale Aufenthaltsbewilligung verfügt, womit die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme und die Wegweisung dahingefallen sind (vgl. N_______: [nicht paginierte] Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020). 6.3 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug des Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

D-4951/2020 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4951/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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