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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-4942/2018

December 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,050 words·~30 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4942/2018

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N_______.

D-4942/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______, Provinz D._______ (Nordirak), ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Am 17. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. Juli 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei kurz nach seiner Geburt mit seiner Familie nach E._______ in die Provinz F._______ umgezogen, wo sie bis zum (...) gelebt hätten. Eine Schule habe er nicht besucht; er sei als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen. Als ihre Ortschaft vom Islamischen Staat (IS) angegriffen worden sei, seien sie nach C._______ (Provinz D._______) geflüchtet. Dort sei ihr Leben schwierig gewesen. Sie hätten fast jeden Tag von einem Rohgebäude in ein anderes umziehen müssen. Deshalb hätten sie bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Verlegung in eines der neu gebauten Flüchtlingslager gestellt. Sie seien jedoch während (Nennung Dauer) immer wieder vertröstet worden. Aus diesem Grund sei es eines Tages mit einem Staatsangestellten, der eine der zuständigen Personen für die Migranten in C._______ gewesen sei, zu einem Streit gekommen. Der Angestellte habe ihm mit einem Verfahren gedroht und ihn aus dem Büro werfen lassen. (Nennung Zeitpunkt) später sei er abends bei seinem (Nennung Verwandter) gewesen, als er von seinem (Nennung Verwandter) telefonisch darüber informiert worden sei, dass er von Angehörigen des (Nennung Behörde) gesucht werde, weil er vom erwähnten Staatsangestellten beschuldigt worden sei, diesen angegriffen zu haben. Da er befürchtet habe, vom (Nennung Behörde) verhaftet und schlecht behandelt zu werden, habe er sich daraufhin während (Nennung Dauer) im leerstehenden Haus eines Kollegen im – wenige Kilometer von C._______ entfernten – Dorf G._______ versteckt, wo er unbehelligt geblieben sei. Während dieser Zeit habe der (Nennung Behörde) mehrmals seine Familie aufgesucht und einmal seinen (Nennung Verwandter) (Nennung Dauer) in Untersuchungshaft genommen. Nach diesem Vorfall habe seine Familie definitiv keinen Platz mehr in einem Flüchtlingslager und auch keine anderweitige Hilfe mehr erhalten, weshalb sich seine (Nennung Verwandte) – bis auf zwei (Nennung Verwandte) – alle in die H._______ begeben hätten. Da er sich nicht ewig habe verstecken können, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Nach Auskunft seiner Familienangehörigen sei er etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise zwei Mal von den Behörden gesucht worden. Die Behörden würden zudem

D-4942/2018 seine Angehörigen regelmässig belästigen. Ferner halte sich seine (Nennung Verwandte), mit welcher er verlobt sei, ebenfalls in der Schweiz auf. (Nennung Verwandte) sei ungefähr zur gleichen Zeit wie er in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer (Nennung Identitätsdokumente) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Seiner Eingabe lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Klarstellung der Rechtsbegehren) nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass er sich hinsichtlich der angefochtenen Verfügung auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. E. Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. F. Der Beschwerdeführer legte am 12. September 2018 seine Beschwerdeverbesserung ins Recht. Darin beantragte er – mit entsprechender Begründung –, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

D-4942/2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Géraldine Kronig bei. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, bis zum 1. Oktober 2018 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2018 – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 unter Beilage (Nennung Beweismittel). J. In ihrem Schreiben vom 9. Januar 2019 erklärte die amtliche Rechtsbeiständin, dass sie ihre berufliche Tätigkeit bei Caritas Schweiz auf (Nennung Zeitpunkt) beenden werde und ersuchte um Entbindung von ihrem Mandat. Gleichzeitig schlug sie (Nennung Person) als neue Mandatsträgerin vor. K. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 das Gesuch von MLaw Géraldine Kronig um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ab. L. In seinem Schreiben vom 24. April 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass derzeit ein Ehevorbereitungsverfahren im Gange sei und gab die Personalien seiner künftigen Ehefrau, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitze des Asylstatus sei, bekannt. Gleichzeitig ersuchte er um gebührende Berücksichtigung dieser künftigen, schützenswerten familiären Beziehung bei der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehe am (...) rechtsgültig geschlossen worden sei und er dem SEM

D-4942/2018 ein Gesuch um Kantonswechsel unterbreitet habe. Dazu legte er (Aufzählung Beweismittel) bei. N. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 fest, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Heirat am (...) grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, und forderte diesen auf, bis zum 30. Januar 2020 Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen Wegweisungshindernisses verzichte. Im Weiteren habe er innert nämlicher Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 29. August 2018 zurückziehe. Bei ungenutzter Frist werde von einem vollumfänglichen Festhalten an seinen Rechtsbegehren ausgegangen. O. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des zuständigen Migrationsdienstes zu sistieren, oder es sei im Ablehnungsfall die ihm angesetzte Frist aus organisatorischen Gründen bis zum 28. Februar 2020 zu erstrecken. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, hiess das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Januar 2020 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Februar 2020 die in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 angeführten Belege und Erklärungen einzureichen. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf das Geltendmachen eines allfälligen Wegweisungshindernisses verzichte beziehungsweise an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. Q. In seinem Schreiben vom 26. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Aufgrund des Eheschlusses mit einer als Flüchtling anerkannten Frau sei nun auch der Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau zu prüfen.

D-4942/2018 R. Mit Eingabe vom 31. März 2020 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung betreffend das beim Kanton anhängig gemachte Gesuch um Familiennachzug gemäss Art. 44 AIG ins Recht. Im Weiteren verwies er neuerlich auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 26. Februar 2020 betreffend Festhalten an der Beschwerde und der Prüfung eines Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche vom SEM nicht verfügungsweise entschieden wurden (vgl. E. 7.2 f.), kann das Gericht daher nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 m.w.H.). In seinem Asylentscheid vom 24. Juli 2018 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 25. Februar

D-4942/2018 2020 und vom 31. März 2020 anführt, es sei aufgrund seiner Heirat nun auch sein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG zu prüfen, fällt dieses Ansinnen vorliegend nicht unter den zulässigen Streitgegenstand, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe den für seine Asylbegründung zentralen Sachverhalt (Zwischenfall mit dem Staatsangestellten; Bedrohung durch den (Nennung Behörde)) in der BzP nicht ansatzweise angeführt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass er ihn in der Anhörung nachgeschoben habe, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Seine auf Vorhalt abgegebene Erklärung, er habe Angst gehabt, dass diese Information genutzt werden könnte, um Druck auf seine Familie auszuüben, ihm jedoch später nach Diskussionen mit anderen Flüchtlingen klar geworden sei, dass alle Aussagen vertraulich behandelt würden, vermöge nicht zu überzeugen. Er sei bei der Einleitung zur BzP klar darauf hingewiesen worden, dass alle während der Befragung Anwesenden der Verschwiegenheitspflicht unterstünden. Er habe in der Folge bestätigt, alle Punkte der Einleitung und den Dolmetscher verstanden zu

D-4942/2018 haben, weshalb ihm die Rahmenbedingungen der BzP bekannt gewesen seien. Auch das Vorbringen bezüglich seiner Verlobung sei zweifelhaft, zumal er dieses in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. In der BzP sei er explizit nach seinem Zivilstand und seinen Beziehungen gefragt worden. Dabei habe er die (Nennung Verwandte) seiner Verlobten, die (Nennung Verwandte) seines (Nennung Verwandter), explizit angegeben. Es sei daher wenig glaubhaft, dass er dabei vergessen habe, seine Verlobte zu erwähnen. Ferner erstaune, dass der Beschwerdeführer als Analphabet dafür zuständig gewesen sei, bei den zuständigen Behörden wiederholt einen Antrag für einen Platz in einem der Flüchtlingscamps zu stellen, obwohl alle seine (Nennung Verwandte) die Schule besucht hätten und somit deutlich besser für die Erledigung administrativer Arbeiten geeignet gewesen sein müssten. Trotz der fehlenden Schulbildung sei sodann nicht nachvollziehbar, dass er sich bezüglich der Monate, während denen er sich im Dorf G._______ versteckt gehalten haben wolle, derart unterschiedlich geäussert habe. Dies umso mehr, als er sich an andere relevante Daten genauestens habe erinnern können. Es sei ebenfalls nicht ersichtlich, warum sich der befreundete (Nennung Person) während all dieser Monate um ihn gekümmert und ihm sein leerstehendes Haus zur Verfügung gestellt haben sollte. Zwar habe der Beschwerdeführer angeführt, "wirklich sein Stammkunde" gewesen zu sein und dass sich ihre Beziehung erweitert habe. Trotzdem sei wenig nachvollziehbar, weshalb sich der (Nennung Person) seinetwegen hätte in Gefahr begeben sollen. Auch dass der (Nennung Behörde) während all der Monate seine Familie aufgesucht und seinen (Nennung Verwandter) inhaftiert, ihn jedoch nicht gefunden habe, sei wenig glaubhaft. Hinzu komme, dass ein eigentliches Verfolgungsinteresse seitens des (Nennung Behörde) an seiner Person nicht plausibel sei. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wie er die Grenze zur H._______ hätte legal überqueren können, da der (Nennung Behörde) in den Monaten, in denen er sich versteckt gehalten habe, über genügend Zeit verfügt hätte, um sich mit den Grenzposten auszutauschen. Ebenso wenig habe er plausibel zu erklären vermocht, weshalb der (Nennung Behörde) lediglich aufgrund einer verbalen Streitigkeit mit dem Staatsangestellten so viel Aufwand für die Suche nach ihm betrieben haben sollte. Zudem habe er hinsichtlich des Staatsangestellten unterschiedliche Ausführungen gemacht. Einmal habe es sich angeblich um einen Beamten, dann um die zuständige Person für die Migranten in C._______ und schliesslich um den Präsidenten des Rathauses von C._______ gehandelt. Auf Vorhalt habe er sich nicht erklären können, sondern lediglich angegeben, dass es sich immer um dieselbe Person handle. Auch die Tatsache, dass er sich seinen Pass bereits im (...), also nur (Nennung Dauer) nach seiner Ankunft in C._______, habe neu

D-4942/2018 ausstellen lassen, spreche nicht für eine angeblich erzwungene Ausreise (Nennung Zeitpunkt). Im Weiteren seien sowohl seine Angaben zur Ausreise aus dem Irak äusserst unsubstanziiert ausgefallen, so bezüglich deren Organisation und seiner Tätigkeit im Versteck, wie auch diejenigen hinsichtlich der geltend gemachten Auseinandersetzung mit dem Staatsangestellten. So habe er auch auf Nachfrage nicht detailliert erzählen können, wie genau sich der Vorfall zwischen ihnen abgespielt und wie sich die Suche des (Nennung Behörde) nach ihm genau zugetragen habe oder wie er nach G._______ gelangt sei. Seine Erläuterungen würden insgesamt eine persönliche, handlungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Drohungen durch den (Nennung Behörde) vermissen lassen. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist zum Vorhalt nachgeschobener Aussagen auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-2358/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 6.3 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Er habe sodann bereits im Rahmen der BzP implizit ausgesagt, dass die Situation in C._______ mit Problemen behaftet gewesen sei. Angesichts des summarischen Charakters der BzP erscheine es vermessen anzunehmen, er habe den Streit mit dem Staatsangestellten nachgeschoben; vielmehr handle es sich dabei um eine "Ergänzung" zu der in der BzP bereits ausgeführten schwierigen Situation in C._______. Im Weiteren habe er in der Anhörung versucht zu erklären, dass er ein gewisses Misstrauen gegenüber den Schweizer Behörden gehabt habe. Dies erscheine angesichts der hohen Korruption in seiner Heimat und aufgrund der kulturellen Unterschiede, welche es für ihn schwierig gemacht hätten, vor fremden Leuten über persönliche Dinge zu sprechen, durchaus plausibel. Ferner sei er im Zeitpunkt der BzP noch gar nicht verlobt gewesen, sondern erst später. Weiter seien die administrativen Aufgaben, die er für die Familie erledigt habe, alle mündlicher Natur gewesen, weshalb er diese auch als Analphabet habe meistern können. Sodann seien seine Ausführungen, warum gerade er die Schule nicht besucht habe, plausibel ausgefallen. Diesbezüglich habe er darauf hingewiesen, dass auch seine Geschwister die Schule nur während kurzer Zeit respektive nur bis zur Primar- oder Sekundarschule besucht hätten. Es habe über ein Fünftel der irakischen Bevölkerung keine Schule besucht, weshalb seine Erzählungen durchaus schlüssig und logisch seien. Zum Vorhalt unterschiedlicher Angaben hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts im Versteck sei anzuführen, dass er wiederholt auf seine Unsicherheit bei der Zeitangabe hingewiesen habe. Dies sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Zudem gehe es nicht an, dass sich das SEM bei der Würdigung der

D-4942/2018 Glaubhaftigkeit in massgeblicher Weise auf diese Angaben stütze. Zur Hilfsbereitschaft des (Nennung Person)s sei anzuführen, dass man als guter Muslim die Pflicht habe, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen, vor allem wenn es sich dabei – wie in seinem Fall – um gute Bekannte handle. Da das Haus, in welchem er Unterschlupf gefunden habe, leer gestanden und der (Nennung Person) dort nicht zuhause gewesen sei, habe sich dieser – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht übermässig in Gefahr gebracht. Zum Verfolgungsinteresse des (Nennung Behörde) sei zu bemerken, dass die Autonome Region Kurdistan (ARK) auch im Jahr 2018 noch immer enorm viele Flüchtlinge beherberge. Aufgrund des gegen die Flüchtlinge gehegten Misstrauens sei ein gewisses Verfolgungsinteresse ihm gegenüber nicht unplausibel, zumal er sich gegenüber der Regierung Kurdistans kritisch geäussert habe. Da er sich aus Angst vor allfälligen behördlichen Konsequenzen versteckt habe, sei es erklärbar, weshalb er die Besuche des (Nennung Behörde) sowie die Untersuchungshaft seines (Nennung Verwandter) nicht genauer habe erzählen können. Weiter sei es überspitzter Formalismus, ihm die verschiedenen Unterschiede in den Bezeichnungen des Staatsangestellten vorzuhalten. Da er die genaue Funktion dieser Person nicht kenne, habe er auf Nachfrage versucht, eine so genaue Bezeichnung wie möglich anzugeben. Es handle sich daher nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierungen. Zur legalen Ausreise sei anzuführen, dass sich die ARK-Region bereit erklärt habe, Pässe für Kurden auszustellen. Dies erkläre, warum sein Pass in D._______ ausgestellt worden sei. Da seine Probleme erst später angefangen hätten, sei es nicht unwahrscheinlich, dass er im (...) habe legal in H._______ einreisen können, da er dannzumal "fast keine Probleme" gehabt habe. Er könne sich jedoch auch nicht erklären, weshalb er die Grenze problemlos habe überqueren können, zumal er vermute, dass sein Name registriert sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er nicht jegliche Ausreiseplanung unterlassen, zumal er sich seinen Pass für eine Ausreise frühzeitig organisiert habe. Ausserdem würden seine Schilderungen zur geltend gemachten Auseinandersetzung mit dem Staatsangestellten Realkennzeichen enthalten. Er sei wegen Beleidigung eines Beamten in den Fokus des (Nennung Behörde) geraten. Da dieser bekannt sei für sein gnadenloses Vorgehen und seine willkürlichen Methoden, habe er als einzige Lösung die Flucht aus der ARK gesehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.

D-4942/2018 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angebliche Auseinandersetzung mit dem Staatsangestellten und die darauffolgende Bedrohung durch den (Nennung Behörde) erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, sei trotz des summarischen Charakters der BzP als gravierend zu erachten. Die Aussagen in der Beschwerdeschrift vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar seien die geschilderten schwierigen Lebensumstände für Leute aus E._______ in C._______ durchaus plausibel, vermöchten aber in keiner Weise auf asylrelevante Ausreisegründe hinzudeuten. Auch das mutmassliche Misstrauen gegenüber den Schweizer Behörden sei unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer bereits in der BzP auf die vertrauliche Behandlung seiner Aussagen hingewiesen worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb er ein allfälliges Misstrauen nicht geäussert haben sollte. Für das SEM sei das Verfolgungsinteresse des (Nennung Behörde) nach wie vor nicht ersichtlich. Laut Beschwerdeführer bestünden Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und Einheimischen in C._______, nicht zuletzt aufgrund der Unterbringungsmodalitäten. Diesbezüglich kritische Äusserungen dürften keine Seltenheit darstellen. Dass solche jedoch bereits bei erstmaligem Vorkommen direkt mit Verfolgung durch den (Nennung Behörde) geahndet werden sollten, sei unplausibel. Schliesslich sei eine Wegweisung selbst unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus E._______ als zumutbar zu erachten. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, aus seinen Aussagen anlässlich der BzP könne der Kern seiner Vorbringen, die besonders schwierige Situation in C._______, bereits eruiert werden. Hinsichtlich des Hinweises auf die Verschwiegenheitspflicht sei auf den kulturellen Aspekt, der besonders beim Vertrauen in die Behörden eine sehr grosse Rolle spiele, hinzuweisen. Dieser Umstand müsse besonders berücksichtigt werden. Ferner erscheine es im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung nicht unlogisch, dass der Staatsangestellte nach der Auseinandersetzung zur Abschreckung für andere Binnenvertriebene ein Exempel an ihm habe statuieren wollen. Zudem sei dem eingereichten (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass sein (Nennung Verwandter) ihn dem (Nennung Behörde) in D._______ zuführen müsse, ansonsten sich der (Nennung Verwandter) strafbar mache. Das Dokument sei über seinen (Nennung Verwandter) und einen (Nennung Verwandter), der zu Besuch in Kurdistan gewesen sei, in die Schweiz gelangt. Dieses (Nennung Beweismittel) zeige, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, und stelle einen Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dar.

D-4942/2018 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe insbesondere Art. 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Das Gericht erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, weshalb gerade er als Analphabet und nicht seine älteren und beschulten Geschwister bei den Behörden um einen Platz in einem der Flüchtlingscamps ersucht und wiederholt bei der zuständigen Stelle reklamiert haben will, als plausibel und überzeugend. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht nur alleine, sondern ab und an auch zusammen mit weiteren Familienangehörigen beim zuständigen Beamten im Rathaus gewesen sein will, um sich nach dem Stand seiner Anfrage zu erkundigen (vgl. act. A19/22, F83). Auch der Umstand, dass er im Verlauf der Anhörung den in Frage stehenden Beamten unterschiedlich bezeichnete (Nennung Bezeichnungen), vermag ihm nicht zum Nachteil zu gereichen. So stellen sich diese Angaben in der Tat nicht als Widerspruch, sondern als Präzisierung seiner Ausführungen in einem blossen Nebenpunkt dar. Der Begriff des Beamten, einer Person, die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis steht, lässt durchaus Raum für verschiedene Bezeichnungen zu. Da die für die Migranten zuständige Person in C._______ im Rathaus ihr Büro gehabt haben soll (vgl. act. A19/22, F84), erscheint es naheliegend, dass es sich bei dieser Person aus der Sicht des Beschwerdeführers auch um einen Beamten gehandelt haben muss, weshalb der vorinstanzlichen Auffassung in diesem Punkt nicht beigepflichtet werden kann. Sodann bleibt der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe seine Verlobte in der BzP vergessen zu erwähnen, was wenig glaubhaft sei, unbeachtlich, zumal es sich dabei bezüglich der Asylbegründung um einen unwesentlichen und nicht mit der Flucht des Beschwerdeführers zusammenhängenden Punkt handelt. 6.3 Demgegenüber sind zentrale Teile der Asylvorbringen als nachgeschoben, widersprüchlich und unlogisch zu qualifizieren. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer in der BzP – nebst der Angst vor dem IS – lediglich die schwierigen Lebensumstände und die fehlenden Zukunftsperspektiven als Ausreisegrund vor. Hingegen führte er in der Anhörung erstmals an, infolge eines Streits mit einem Staatsangestellten vom (Nennung Behörde) verfolgt worden zu sein. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-

D-4942/2018 hörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits anlässlich der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der späteren Anhörung zur im Irak befürchteten Verfolgung durch (Nennung Behörde) auch nicht ansatzweise geäussert hat (vgl. act. A6/12, S. 7 f., Ziff. 7.01). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine einleuchtenden Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. Sein Hinweis, der erstmals in der Anhörung vorgebrachte Streit mit dem Staatsangestellten stelle eine "Ergänzung" zu der in der BzP bereits ausgeführten schwierigen Situation in C._______ dar, vermag nicht zu überzeugen. Seinen Aussagen in der BzP, als E._______-Leute seien er und seine Familie in C._______ nicht willkommen gewesen und "In C._______ hatten wir nichts. Also keine Zukunft" (vgl. act. A6/12, S. 7), sind keinerlei Anhaltspunkte auf den in der Anhörung dargelegten Streit mit dem Staatsangestellten zu entnehmen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage auch verneint, jemals Probleme mit Behörden in seinem Heimatstaat gehabt zu haben (vgl. act. A6/12, S. 8, Ziff. 7.02). Ferner lässt sich das vorgebrachte Misstrauen gegenüber den Schweizer Behörden, welches er in der Anhörung versucht habe zu erklären, durch das fragliche Protokoll nicht erhärten. Sodann überzeugt nicht, dass er infolge der hohen Korruption in seiner Heimat und aufgrund der kulturellen Unterschiede Mühe bekundet habe, vor fremden Leuten über persönliche Dinge zu sprechen. Der Beschwerdeführer hat sich in die Schweiz begeben, um sich unter den Schutz der hiesigen Behörden zu stellen, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass er während der BzP oder insbesondere der Anhörung solche Schwierigkeiten hätte haben sollen. Bezeichnenderweise lassen sich den Befragungsprotokollen solche Probleme auch nicht entnehmen. Weiter hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgehalten, dass seine Erklärung, er habe Angst gehabt, die Behörden würden Druck auf seine Familie ausüben, weshalb er den Zwischenfall verschwiegen habe, angesichts der ihm zu Beginn der BzP erläuterten und ihm somit bekannten Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren Beteiligten nicht zu überzeugen. 6.4 Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich gewichtige Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufent-

D-4942/2018 halts im Versteck in G._______ ergeben. Diese grossen Unterschiede lassen sich auch nicht durch seine fehlende Schulbildung erklären, schwanken die entsprechenden Angaben doch zwischen (Nennung Schwankungen) (vgl. act. A19/22, F70, F78, F99 und F114). Nachdem der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, sich an andere Daten genau zu erinnern (vgl. act. A19/22, F40, F76, F149), vermag sein Einwand, dass er wiederholt auf seine Unsicherheit bei Zeitangaben hingewiesen habe, nicht zu überzeugen. Dies auch deshalb nicht, weil er anführte, er sei direkt aus seinem Versteck ausgereist und in diesem Zusammenhang bei der Schilderung seiner Flucht teilweise exakte Zeitangaben zu geben vermochte (vgl. act. A19/22, F115, F149 und F152 f.). Soweit er einwendet, es gehe nicht an, dass sich das SEM bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit in massgeblicher Weise auf diese Angaben stütze und dabei auf die Abhandlung von KNEER/SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/15 S. 3, verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entgegen seiner Ansicht hat sich das SEM nicht massgeblich auf diesen kleineren Widerspruch in einer Zeitangabe abgestützt, sondern dieser stellt sich als ein Argument unter mehreren, auch erheblich schwerwiegenderen (so bspw. E. 6.1.2 oben oder E. 6.1.6) für die Verneinung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dar. Im oben erwähnten Zitat wird denn auch darauf hingewiesen, dass solche kleineren, marginaleren Widersprüche durchaus in die Gesamtbetrachtung einfliessen können, was vorliegend die Vorinstanz denn auch zu Recht getan hat. 6.5 Nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft erscheint ebenso die Aussage, dass ihm ein (Nennung Person), bei dem er Stammkunde gewesen sei, aus reiner Hilfsbereitschaft dessen leerstehendes Haus im Dorf G._______ während (Nennung Dauer) als Unterschlupf zur Verfügung gestellt und ihm in dieser Zeit auch noch jeweils das Essen gebracht habe, und dass das ganze restliche Dorf über ihn Bescheid gewusst haben soll sowie auf ihn hätte aufpassen sollen (vgl. act. A19/22, F70). Auch wenn die meisten Einwohner miteinander verwandt gewesen sein sollen, dürfte trotzdem das nicht unerhebliche Risiko einer Denunziation bestanden haben, was sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den (Nennung Person) entsprechende Konsequenzen gehabt hätte. Es ist insgesamt als realitätsfremd zu erachten, dass sich der (Nennung Person) wegen des Beschwerdeführers einer solchen Gefahr hätte aussetzen sollen. 6.6 Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen, wie es zu einer Auseinandersetzung mit dem Staatsangestellten gekommen

D-4942/2018 sein soll, widersprüchlich. In der Anhörung gab er zunächst an, der Beamte habe ihm mit den Worten: "Jetzt ist es wirklich soweit, ihr bekommt einen Platz" eine Unterbringung in einem Flüchtlingscamp in Aussicht gestellt (vgl. act. A19/22, S. 8, F70). Etwas später führte er hingegen aus, der Beamte habe ihm wieder das Gleiche gesagt, wie die Male zuvor, nämlich dass er durchhalten soll (vgl. act. A19/22, S. 10, F78). Angesichts der ersteren Aussage respektive der Zusicherung des Beamten ist ferner nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt hätte wütend werden sollen. So lässt diese vielmehr den Schluss zu, dass es gar keinen Anlass für einen Streit gab, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht. 6.7 Im Weiteren erachtet auch das Gericht ein Verfolgungsinteresse des (Nennung Behörde) am Beschwerdeführer als nicht glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die pauschale Begründung, ein gewisses Verfolgungsinteresse an seiner Person sei aufgrund des Misstrauens gegenüber den sich in der ARK aufhaltenden Flüchtlingen durchaus realistisch, zumal er sich gegenüber der Regierung Kurdistans kritisch geäussert habe, ist unbehelflich. Zunächst einmal legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, in welcher Weise und wem gegenüber er sich kritisch geäussert haben will. Soweit er mit diesem Einwand auf seine Auseinandersetzung mit dem Staatsangestellten anspielt, ist entgegenzuhalten, dass die Person des Beschwerdeführers den Behörden der ARK bekannt war, da er seinen Angaben zufolge bei diesen zur Klärung der Unterbringungsmöglichkeiten wiederholt vorstellig geworden ist. Da man ihn regelmässig vertröstet habe, stellt eine emotionale Reaktion seinerseits nichts Ungewöhnliches dar, wie auch kritische Äusserungen zu den Unterbringungsmöglichkeiten angesichts der angeführten Spannungen zwischen den Vertriebenen und der einheimischen Bevölkerung regelmässig vorkommen dürften. 6.8 Sodann erweisen sich seine Schilderungen in verschiedenen Punkten als stereotyp und unsubstanziiert. Obwohl er sich (Nennung Dauer) versteckt haben soll, soll er keinen Plan für seine Ausreise geschmiedet haben (vgl. act. A19/22, F101 und F153). Sein Einwand, dass er nicht jegliche Ausreiseplanung unterlassen habe, zumal er sich seinen Pass für eine Ausreise frühzeitig organisiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Zeitpunkt der Beantragung seines Passes, den er bereits im (...) erhielt, hatte er offensichtlich keine konkreten Ausreisepläne, zumal er sich lediglich besuchsweise im (...) einen Tag in der H._______ aufhielt und er überdies den Pass "wie die anderen beantragt" haben will (vgl. act. A19/22, F106,

D-4942/2018 F116 ff.). Ausserdem vermag er hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ankunft in C._______, des Streits mit dem Staatsangestellten sowie seines Aufenthaltes in G._______ nicht einmal eine Monatsangabe anzugeben, obwohl er sich – wie bereits in E. 6.1.3 dargelegt – an Daten anderer einschneidender Erlebnisse genau zu erinnern vermochte. Auch die Schilderung der geltend gemachten Auseinandersetzung weist kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), welche auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuteten, zumal sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könnten. 6.9 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik ein (Nennung Beweismittel) ein, worin sein (Nennung Verwandter) unter Strafandrohung aufgefordert wird, ihn (Beschwerdeführer) dem (Nennung Behörde) in D._______ zuzuführen. Dieses Dokument sei von einem (Nennung Verwandter) anlässlich eines Besuchs in Kurdistan in die Schweiz gebracht worden und belege seine Aussage, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, was für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe spreche. Diesem Beweismittel kann jedoch zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Zunächst erweist sich das eingereichte "Original" dieses (Nennung Beweismittel) als ein wiederholt kopiertes Formular schlechter Qualität, auf welchem mit Kugelschreiber Einträge von Hand vorgenommen wurden und sich ein schwach erkennbarer Stempel befindet. Sodann ist erstaunlich, dass – obwohl (Nennung Behörde) ein Verfahren gegen ihn eröffnet haben soll – das Dokument von einem einfachen (Nennung Behörde) stammt. Darauf befinden sich überdies weder die Personalien des Beschwerdeführers noch sind diejenigen des darauf vermerkten "Garantiegebers" vollständig. Der Beschwerdeführer wird ferner als "Angeklagter" bezeichnet. Daher wäre anzunehmen, dass ihm oder allenfalls anderen Familienangehörigen direkt durch das Gericht – und nicht über einen (Nennung Behörde) – Mitteilungen und Dokumente zugestellt worden wären, und dass er solchermassen gerichtliche Unterlagen (so insbesondere eine Anklageschrift o.ä.) hätte beibringen können, zumal er mit einer (Nennung Verwandte) in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A19/22, F68). Angesichts dieses Kontakts ist überdies nicht einsichtig, weshalb er von einem solchen Verfahren erst durch das eingereichte (Nennung Beweismittel) im Jahr (...) erfahren haben sollte.

D-4942/2018 6.10 Eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch (Nennung Behörde) sprechenden Elemente führt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes eine solche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. 6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer ersuchte das zuständige kantonale Migrationsamt im März 2020 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (vgl. Sachverhalt Bst. R). Wie dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist, verfügt er seit (...) über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. E- MARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 5, Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren seiner Eingabe vom 12. September 2018 beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4942/2018 9.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer wären demnach die vollen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 750.– aufzuerlegen. Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Aus den in E. 9.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). 9.4 Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2018 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 wurde deren Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Es ist MLaw Géraldine Kronig folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. In dieser wird ein Aufwand von 570 Minuten respektive neuneinhalb Stunden – ohne die Erwähnung von Auslagen – geltend gemacht. Dieser Aufwand ist als nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu erachten, zumal sich eine derart einlässliche Darlegung der dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Sicherheitslage sowie der allgemeinen Situation in der ARK (S. 16-20 der Rechtsmitteleingabe) als nicht erforderlich erweist. Der ausgewiesene Aufwand ist demnach um zwei Stunden zu kürzen.

D-4942/2018 In der Kostennote nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Eingaben vom 5. September 2018 (Nachreichung Beweismittel), der auf 0.25 Stunden veranschlagt wird, vom 12. September 2018 (Beschwerdeverbesserung), der auf 1.5 Stunden veranschlagt wird, vom 17. Oktober 2018 (Replik), der auf 2 Stunden veranschlagt wird, vom 9. Januar 2019 (Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat), der auf 0.5 Stunden veranschlagt wird, sowie der Korrespondenz im Zusammenhang mit den Heiratsbemühungen des Beschwerdeführers vom 24. April 2019, 16. Dezember 2019, 23. Januar 2020, 26. Februar 2020 und vom 31. März 2020, der insgesamt auf 2.25 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich ein Gesamtaufwand von 14 Stunden. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist demnach zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2'262.– (14 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.– inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4942/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'262.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-4942/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 D-4942/2018 — Swissrulings