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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-4941/2024

June 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,333 words·~12 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4941/2024

Urteil v o m 2 4 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind, B._______, geboren am (…), beide Iran, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 / N (…).

D-4941/2024 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen sind iranische Staatsangehörige und ersuchten am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 10. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, da Italien zuständig gewesen sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme und eines Suizidversuchs der Mutter am (…) wurde dieser Entscheid aufgehoben und am (…) die Durchführung des nationalen Asylverfahrens angeordnet. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen an und teilte sie am 29. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zu. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Iran von ihrer Familie zur Heirat gezwungen worden und habe in der Ehe mit ihrem opium- und alkoholabhängigen sowie psychisch kranken Ehemann wiederholt schwere Gewalt erlitten, ohne von ihrer Familie Schutz oder Unterstützung zu erhalten. Erst im Jahr (…) habe sie sich scheiden lassen können, wobei sie auf das Brautgeld habe verzichten und B._______ habe bei sich aufnehmen müssen. Danach hätten ihre religiös-konservativen Eltern sie zur Rückkehr zu ihnen gezwungen, ihr die Scheidung vorgeworfen und sie zur Wiederheirat mit dem Ex-Ehemann zwingen wollen. Zudem habe dieser sie später mit dem Tod bedroht, weil sie dies abgelehnt habe. Als geschiedene Frau habe sie im Iran keine Perspektive gesehen, sich psychisch stark belastet gefühlt und schliesslich im (…) das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es ordnete den Vollzug der Wegweisung an, beauftragte den Kanton C._______ mit deren Umsetzung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend gemachte Zwangsheirat und eheliche Gewalt seien nach der im Jahr (…) erfolgten Scheidung mangels Aktualität nicht mehr asylrelevant. Der nach der Scheidung von den Eltern ausgeübte Druck und die beabsichtigte Wiederverheiratung mit dem Ex-Ehemann erreichten keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Intensität, zumal keine

D-4941/2024 konkreten Heiratspläne bestanden hätten und der Beschwerdeführerin nach dem Beispiel D._______ eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit offen gestanden habe. Hinsichtlich der Todesdrohungen des Ex-Ehemannes sei zudem von grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen iranischen Behörden auszugehen, da ihre Anzeige entgegengenommen und bearbeitet worden sei. Konkrete Verfolgungsanzeichen betreffend B._______ bestünden ebenfalls nicht. Insgesamt fehle es daher an einer asylrelevanten Verfolgung. D. D.a Mit Eingabe vom 7. August 2024 fochten die Beschwerdeführerinnen den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands. D.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, forderte die Beschwerdeführerinnen auf, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bezeichnen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Am 22. August 2024 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin über das vorliegende Mandatsverhältnis. D.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 6. Februar 2025, woraufhin die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024, 30. Oktober 2024 und am 13. Juni 2025 weitere Beweismittel einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet

D-4941/2024 betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG (SR 173.110). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4941/2024 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe die im Iran erlittene frauenspezifische Verfolgung und den daraus resultierenden unerträglichen psychischen Druck zu Unrecht als nicht asylrelevant qualifiziert. Die Beschwerdeführerin leide infolge der erlebten Gewalt und Bedrohungen an einer schweren psychischen Erkrankung mit Suizidalität, was durch aktuelle medizinische Unterlagen und (…) belegt werde. Sodann sei der Wegweisungsvollzug wegen ihres Gesundheitszustands sowie mit Blick auf das Kindeswohl der gut integrierten B._______ unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Schliesslich habe das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es die neueren medizinischen Berichte, die Situation der B._______ und die Beweismittel zu den Anzeigen gegen den Ex-Ehemann nicht hinreichend berücksichtigt habe, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand

D-4941/2024 zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz

D-4941/2024 zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Vorbringen von asylsuchenden Personen aus dem Iran vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen

D-4941/2024 Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführerinnen ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 350.– auszurichten. 8.3 Mit dem vorliegenden Endentscheid ist die beantragte Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer D-4563/2017 vom 9. November 2018 E. 9.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4941/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 4. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 350.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

Versand:

D-4941/2024 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2026 D-4941/2024 — Swissrulings