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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-4928/2006

December 14, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,858 words·~24 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Full text

Abtei lung IV D-4928/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 24. August 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4928/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 16. November 2004 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) in E._______ ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann, D._______, hatte hierzulande bereits am 7. August 2000 um Asyl nachgesucht und gegen die Ablehnung des Gesuchs am 24. Februar 2003 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben. In der Erstbefragung vom 22. November 2004 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie sei sunnitische Kurdin und stamme ursprünglich aus der Ortschaft F._______ (Bezirk G._______, Nordwesttürkei), wo sie bis zu ihrer Heirat im Jahre 1996 wohnhaft geblieben sei und ihre Eltern und ihre vier Geschwister auch heute noch lebten. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Mann in dessen Herkunftsort H._______ (Provinz I._______, Landkreis J._______) gezogen. Bei der summarischen Schilderung ihrer Asylgründe erklärte sie einleitend, sie sei wegen der "Unterdrückungen" geflüchtet. Auf die Aufforderung hin, das Gemeinte ein bisschen genauer zu beschreiben, fügte sie konkretisierend an, die "Staatsmänner" hätten wegen ihres Ehemannes sehr oft Razzien durchgeführt. Auf die Frage, was denn daran so schlimm gewesen sei, reagierte sie mit Zittern und Weinen, so dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFF nach einer Dauer von 45 Minuten auf eine Fortsetzung der summarischen Befragung zu den Gesuchsgründen verzichtete. A.b Mit Eingabe vom 17. November 2004 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestützt auf Eindrücke von einem gleichentags durchgeführten Klientengespräch beim BFF die dringende Bitte an, der bei seiner Mandantin zweifellos bestehenden "Misshandlungssituation" durch Ergreifung der erforderlichen Massnahmen wie namentlich einer fachärztlichen Betreuung durch einen Psychologen oder Psychiater Rechnung zu tragen. A.c Am 20. Dezember 2004 reichte der Rechtsvertreter beim BFF ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin, erstellt am 14. bzw. 17. Dezember 2004 durch den behandelnden Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und durch die behandelnde Psychologin, zu den Akten. Am 29. Dezember 2004 wurde zudem ein Bericht D-4928/2006 der (...) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der (...) vom 23. November 2004 bis 25. November 2004 zum Dossier gegeben. A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 2005 durch eine Angestellte des K._______ in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin, einer Dolmetscherin und der sie betreuenden Psychologin zu den Asylgründen angehört. Während der Anhörung traten bei der Beschwerdeführerin in bestimmten Situationen wiederholt Krampfanfälle mit lautem Schreien, Stürzen auf den Boden, Haareraufen, Weinen, Zittern und vorübergehender Bewusstlosigkeit auf. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, nachdem sie "krank" geworden sei, habe der im Dorf wohnhafte Onkel ihres Ehemannes sich ihrer angenommen und dafür gesorgt, dass sie habe in die Schweiz reisen können. Nachdem ihr Mann in der Nacht abgeholt worden sei, sei der Muhtar von H._______ jeweils auf dem Posten in I._______ vorstellig geworden. Man habe ihren Mann daraufhin jedoch nicht nach Hause zurückgebracht, sondern am Rand des Dorfes "hingeworfen". Bevor ihr Mann das Dorf verlassen habe, habe sie sich mit ihm gestritten, weil sie sich gefragt habe, was sie ohne ihn in H._______ noch verloren habe. Schliesslich habe sie sich dann trotzdem dazu entschieden, zusammen mit ihren beiden Kindern bei ihren Schwiegereltern in H._______ zu bleiben. Vor allem ihr Schwiegervater habe ihr das Gefühl gegeben, weiterhin willkommen zu sein. Die Sicherheitskräfte seien weiterhin häufig vorbeigekommen und hätten nach ihrem Ehemann und dessen drei Halbbrüdern gefragt. Sie habe jeweils geantwortet, dass ihr Mann heute nicht da sei. Die Sicherheitskräfte hätten ihr nicht geglaubt und ihren Ehemann verdächtigt, sich ebenfalls dem bewaffneten Kampf der PKK angeschlossen zu haben. Im November 2003 sei ihr Schwiegervater während einer solchen Razzia im Haus an den Folgen einer Herzattacke gestorben. Zwei bis drei Monate später hätten sich drei Angehörige der Sicherheitskräfte in der Nacht gewaltsam Zutritt ins Haus verschafft und ihr Gewalt angetan. Am 10. November 2004 habe sie die Türkei mit Schlepperhilfe verlassen. Das letztgenannte Erlebnis habe ihre Persönlichkeit verändert. Sie habe ans Sterben gedacht und auch schon versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Ihrem Mann erkläre sie ihre schlechte gesundheitliche Verfassung damit, dass sie angesichts der häufigen Razzien nach seinem Wegzug grosse Ängste ausgestanden habe. D-4928/2006 A.e Auf Aufforderung des BFM vom 10. Juni 2005 hin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. August 2005 ein sie betreffendes Arztzeugnis, ausgestellt am 2. August 2005 durch den sie behandelnden Spezialarzt FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten geben. A.f Mit schriftlicher Anfrage vom 15. September 2005 unterbreitete das BFM der Schweizerischen Botschaft in Ankara einen Katalog mit Fragen über die Beschwerdeführerin zur diskreten Abklärung und Beantwortung. Der entsprechende Abklärungsbericht des Schweizerischen Botschafters vom 22. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin durch das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2006 in inhaltlich geraffter Form und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. In ihrer Eingabe vom 3. April 2006 bezog die Beschwerdeführerin zu den ihr offen gelegten Abklärungsergebnissen Stellung und beantragte, es sei ihr der Botschaftsbericht vollständig offen zu legen. A.g Am 22. Mai 2006 führte das BFM eine ergänzenden Befragung mit der Beschwerdeführerin durch, welche wiederum in Begleitung der behandelnden Psychologin erschien. Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin auf Befragen, dass auch schon vor der Ausreise ihres Ehemannes im Haus seiner Eltern Razzien stattgefunden hätten. Die Polizisten hätten ihren Mann oft für einen Tag mitgenommen und ihn dann wieder gehen lassen. Auf die Frage, wer bei den späteren Razzien denn gesucht worden sei, reagierte die Beschwerdeführerin mit Zittern und mit der Bemerkung, sie hätten immer wieder nach ihrem Mann gefragt. Dieser sei deshalb so massiv unter Druck gesetzt worden, weil er seinen Halbbrüdern, die bei der PKK gewesen seien, mit Lebensmitteln geholfen habe. Nach ihrem eigenen Wegzug sei das Haus der Schwiegereltern in H._______ weiterhin von der Polizei durchsucht worden. Nach dem schlimmen Vorfall, welcher im Januar 2004 geschehen sei, sei sie nicht mehr derselbe Mensch gewesen. Sie habe sich fast permanent in einem Raum eingeschlossen und die Betreuung der Kinder ihrer Schwiegermutter zugeschoben. Der Onkel ihres Mannes habe ihre Suizidgefährdung bemerkt und von sich aus entschieden, sie ausser Landes zu bringen. A.h Das BFM liess der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2006 die Botschaftsanfrage vom 15. September 2005 mit dem korrespondierenden Botschaftsbericht vom 22. Fe- D-4928/2006 bruar 2006 in Kopie unter Abdeckung einzelner, als geheimhaltungswürdig erachteter Stellen zukommen. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli 2006 und 10. August 2006 ihre Stellungnahme ein, welche auch ein Schreiben ihrer Psychologin vom 27. Juli 2006 umfasste. B. Mit Verfügung vom 24. August 2006 - eröffnet am 25. August 2006 stellte das BFM mit Bezug auf die Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs). Anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung verfügte das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. Aus der Botschaftsabklärung, an deren Richtigkeit angesichts der bisherigen Erfahrung und der Zusammenarbeit zwischen BFM und Vertretung in Ankara nicht zu zweifeln sei, gehe hervor, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten nicht der Wahrheit entsprächen. So habe sich herausgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor 15 oder 20 Jahren H._______ verlassen und seither in L._______ gelebt habe. Auch habe nicht bestätigt werden können, dass im Haus der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin jemals Razzien durchgeführt worden seien. C. Mit Beschwerde vom 25. September 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM vom 24. August 2006 im Umgang der Dispositivziffern 1 bis 3 bei der ARK anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte sie ein, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Im Weiteren ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den von ihr bevollmächtigten Rechtsvertreter zu bewilligen und in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Einräumung des Replikrechts für den Fall einer beim BFM eingeholten Stellungnahme zur Beschwerde. D-4928/2006 Zusammen mit der Rekursschrift liess die Beschwerdeführerin unter anderem zwei Kurzberichte der Hilfswerksvertreterinnen über die beiden Befragungen vom 7. Februar 2005 und 22. Mai 2006 sowie die ihr am 27. Juni 2006 vom BFM zugestellten Akten betreffend die Botschaftsabklärung (Anfrage vom 15. September 2005 und Abklärungsbericht vom 22. Februar 2006, beide mit den entsprechenden Textabdeckungen durch das BFM) zum Dossier geben. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete der Beschwerdeführerin den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Im Weiteren ordnete er die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. E. Die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, M._______ und N._______, reisten am 27. Oktober 2006 in die Schweiz ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 24. August 2006 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Januar 2007 innert antragsgemäss erstreckter Frist beim Bundesverwaltungsgericht ihre Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielt sie an den Ausführungen und Begehren in der Beschwerde fest und beantragte deren vollumfängliche Gutheissung. D-4928/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die nach Beschwerdeeinreichung in die Schweiz eingereisten Kinder, M._______ und N._______ sind zufolge ihrer Minderjährigkeit in das Verfahren ihrer Mutter einzuschliessen. 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder D-4928/2006 zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. D-4928/2006 Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Im Falle der Beschwerdeführerin erachtet das BFM die Voraussetzungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7 AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begründung führt es an, der von der Beschwerdeführerin in den Befragungen vorgetragene Sachverhalt vermöge auch den reduzierten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. Zur Verdeutlichung dieses Standpunktes verweist es über weite Strecken auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Ergebnissen der von ihm veranlassten Abklärungen im Heimatland. So habe nicht bestätigt werden können, dass im Haus der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin Razzien stattgefunden hätten. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin sei an einer Krankheit und nicht im Verlauf einer Razzia gestorben. Die Beschwerdeführerin habe die Türkei bereits am 29. Juli 2004 verlassen, und ihr Ehemann sei schon vor 15 oder 20 Jahren nach L._______ gegangen und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 gelebt. Angesichts der Zuverlässigkeit der "BFM-Abklärungen" vermöchten die diesbezüglichen Bestreitungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Bei diesen handle es sich um pauschale "Verdikte" der Abklärungsresultate sowie um Behauptungen und Spekulationen, die in keinem Fall näher begründet oder durch Beweismittel belegt würden. Der Befund im Übrigen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit 15 oder 20 Jahren in L._______ aufgehalten habe, werde durch das Schuldigbleiben eines Nüfus gestützt. Zudem hätten sich die Eheleute bezüglich der Frage, wo sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise ihres Mannes aufgehalten habe, widersprochen. 4.2 Gegen diese Argumentation wird vonseiten der Beschwerdeführerin hauptsächlich eingewendet, dass ein Botschaftsbericht nicht deshalb zuverlässig sei, weil er ein Botschaftsbericht sei. Am vorliegenden Bericht vom 22. Februar 2006 sei insbesondere zu bemängeln, dass darin an keiner Stelle die Methodik der Informationserhebung erläutert werde, so dass es unmöglich sei, die Zuverlässigkeit der Angaben im D-4928/2006 Bericht zu beurteilen. Erst recht gelte dies, wenn - wie ihr gegenüber vom BFM praktiziert - die spärlichen Informationsquellen auch noch abgedeckt würden. An mehreren Stellen würden die Quellen sogar überhaupt nicht näher bezeichnet. Woraus sich die vom BFM behauptete Zuverlässigkeit des Botschaftsberichts herleiten solle, sei völlig unersichtlich. Um einen Botschaftsbericht auf mögliche Fehlinformationen überprüfen zu können, sei es absolut unerlässlich, dass die Methodik der Informationserhebung angegeben werde. Dieses Kriterium erfülle der Bericht vom 22. Februar 2006 in keinster Weise. 5. Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wird im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen (D-6420/2006) die Beschwerde gutgeheissen und das BFM zur Gewährung des Asyls angewiesen. Demnach wäre den Beschwerdeführerinnen bereits auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG - besondere Umstände vorbehalten - die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und ihnen Asyl zu gewähren. Zu erörtern bleibt jedoch nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermag (vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 6. Bei einer eingehenden Prüfung der Akten unter Einschluss des Dossiers des Ehemannes zeigt sich, dass das BFM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einseitig auf den Botschaftsbericht vom 22. Februar 2006 abgestellt beziehungsweise aus demselben nicht haltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. 6.1 Zunächst ist allgemein anzumerken, dass im Botschaftsbericht zwar Auskünfte von Drittpersonen aus der Heimat der Beschwerdeführerin in der indirekten Form ("La requérante aurait ...", "le mari de la requérante serait ...") wiedergegeben werden, indes nicht hervorgeht, wie sich die Botschaft zur Verlässlichkeit dieser Auskünfte stellt. Der Sprachregelung im Bericht ist klar dahingehend zu interpretieren, dass seitens des schweizerischen Geschäftsträgers keine Garantie für die Richtigkeit der zu Papier gebrachten Auskünfte übernommen wird. Es ist somit klarzustellen, dass der Bericht keine gesicherten Angaben wie etwa von der Botschaft selbst auf dem Weg der Einsichtnahme in D-4928/2006 amtliche Register oder Akten beschaffte Informationen enthält. Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, insoweit sie moniert (vgl. B29/8, S. 4 f.), dass je nach den intellektuellen Möglichkeiten oder der Interessenlage der angefragten Person unwahre Angaben mehr als denkbar erscheinen. Die dem Gericht vorliegende, unzensierte Fassung des Botschaftsberichts bestätigt, dass Personen angefragt wurden, bei denen einerseits keinerlei Verpflichtung auf die objektive Wahrheit besteht und andererseits durchaus achtenswerte Gründe zur Befürchtung angeführt werden können, gewisse Informationen - etwa die Bestätigung von Razzien - würden sich je nach Verwendung womöglich zu ihrem Nachteil auswirken. Vor allem aber haften dem Botschaftsbericht innere Widersprüche an. Ein konfuses Bild ergibt sich insbesondere von der Biografie der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. So wird darin einerseits eine Person mit der Aussage zitiert, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme des letzten Halbjahres vor der Ausreise im Dorf ihres Ehemannes gelebt. Gleichzeitig enthält der Bericht eine Information, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin vor 15 oder 20 Jahren das Dorf verlassen und in L._______ gelebt habe, wo er seine Familie gegründet habe, ehe er ins Ausland gegangen sei. Bereits aufgrund dieser Unvereinbarkeit ist es nicht haltbar, von einem Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin in L._______ in den letzten 15 bis 20 Jahren auszugehen, wies das BFM getan hat (vgl. Verfügung vom 24. August 2006, E. I.2., S. 4 oben). 6.2 Hinzu kommt, dass das BFM es unterlässt, die von ihm im Botschaftsbericht erblickten Ungereimtheiten zu den für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Anhaltspunkten in den Akten in Beziehung zu setzen und die erforderliche Abwägung vorzunehmen. Dass es selber auch Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt hat, ist aus seinen Entscheidgründen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ersehen. Diesbezüglich hält es in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss den Arztzeugnissen, welche durch die Eindrücke in den Befragungen bestätigt würden, die Beschwerdeführerin an einem schweren "Trauma" (mehrmalige Selbstgefährdung, Hospitalisierung, schwere dissoziative Krampfanfälle usw.) leide. Warum es einerseits eine schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin aufgrund eigener Eindrücke als erwiesen erachtet und insoweit die Möglichkeit einer Simulation vernünftigerweise ausschliesst, andererseits aber im Unterschied zu sämtlichen Einschät- D-4928/2006 zungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachleute und in den Befragungen anwesenden Hilfswerksvertreterinnen die behauptete Reflexverfolgung wegen des Ehemannes einschliesslich erlittener Gewalttätigkeiten durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte als Schlüsselerlebnisse für die Traumatisierung nicht gelten lässt, legt es nicht differenziert dar. Nach Erachten des Bundesverwaltungsgerichts sind den Akten jedoch genügend stichhaltige Anhaltspunkte zu entnehmen, um mit hinlänglicher Sicherheit feststellen zu können, dass die Traumatisierung effektiv den von der Beschwerdeführerin angegebenen kausalen Hintergrund hat. Zu verweisen ist namentlich auf das Phänomen, dass bei der Beschwerdeführerin in der kantonalen Anhörung und auch in der Ergänzungsbefragung just in jenen Momenten kaum steuerbare psycho-vegetative Symptome wie Zittern, Verdrehen der Augen oder Erröten auftraten, als sie auf die nächtlichen Besuche der Sicherheitskräfte im Haus zu sprechen kam (vgl. B18/26, Ziff. 79 und 109; B31/13, S. 3 drittunterste Frage). Von ganz entscheidendem Gewicht ist schliesslich auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren von sich aus die Auswirkungen seiner nächtlichen Mitnahmen auf den Gemütszustand seiner Ehefrau thematisiert hat. So liess er in der Empfangsstellenbefragung beim freien Bericht über die Asylgründe verlauten, immer wenn er auf den Posten geholt worden sei, sei seine Frau "sehr traurig" gewesen (vgl. A1/8, S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung äusserte er sich - nota bene wiederum bereits bei der ungesteuerten Schilderung der Gesuchsgründe - dahingehend, dass seine Frau "sehr bekümmert" gewesen sei (vgl. A11/17, Ziff. 48, S. 6). Sodann wurde in der Beschwerde des Ehemannes vom 24. Februar 2003 (vgl. daselbst, Ziff. 13, S. 9) gezielt auf die aktuelle Situation im Heimatdorf hingewiesen und geltend gemacht, es bestehe für den Fall einer Rückkehr nach wie vor eine reale Gefahr der Folterung, weil die Ehefrau und die beiden Töchter regelmässig von Hausdurchsuchungen der Paramilitärs betroffen seien; diese Aktionen würden sehr forsch durchgeführt und hätten - gerade auch für die noch sehr jungen Kinder - traumatisierende Wirkung. Insbesondere der Umstand, dass diese Angaben vom Ehemann in einem Zeitpunkt ins Verfahren eingebracht wurden, in dem sich eine Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zum Zweck der Asylbeantragung noch durch nichts abzeichnete, zwingt dazu, den Ursprung der Traumatisierung der Beschwerdeführerin sehr wohl in deren Erlebnissen mit den türkischen Sicherheitskräften wegen ihres Ehemannes beziehungsweise dessen Verwandtschaft mit militanten Mitgliedern der PKK zu suchen. Die Wahrscheinlichkeit, die Traumatisierung der Be- D-4928/2006 schwerdeführerin sei durch Konfrontationen mit den türkischen Sicherheitskräften vor und nach der Ausreise des Ehemannes ausgelöst worden, ist nach Einschätzung des Gerichts ungleich höher einzustufen als diejenige, dass die Beschwerdeführerin zwar Opfer massiver Übergriffe wurde (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 13. November 2006), diese Übergriffe aber eine andere Urheberschaft hatten (vgl. EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e.bb S. 144). 6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin Opfer massiver Übergriffe durch Exponenten der türkischen Sicherheitskräfte wurde, welche im Zusammenhang mit ihrem Ehemann beziehungsweise dessen als PKK-Kämpfer gesuchten Halbbrüdern standen. Mit ihren diesbezüglichen Angaben vermag die Beschwerdeführerin somit die reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen. 7. 7.1 Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts führt sodann zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 7.1.1 Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Furcht, wegen ihres seinerseits verfolgten Ehemannes und dessen als Widerstandskämpfer für die PKK agierenden Halbbrüdern selber das Opfer von ernsthaften, ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit gefährdenden Benachteiligungen zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Es ist in ihrem Fall mit anderen Worten eine zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass auch sie Opfer einer Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 10.1. S. 195; A11/17, Ziff. 73, S. 9 oben). Dabei gilt es zu bedenken, dass ihr Wegzug ins Ausland und die damit ausgedrückte Weigerung, die türkischen Behörden mit den gewünschten Informationen zu versorgen, mit einiger Wahrscheinlichkeit als Ausdruck einer separatistischen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Deswegen darf aus heutiger Optik D-4928/2006 von ihr eine unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairerweise nicht erwartet werden. Damit kann sich die Beschwerdeführerin auf objektive Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihr die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E 7.1. S. 93, m.w.H.). 7.1.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer Sachverhaltsdarstellung können insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen beziehungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen ihre Person gerichtet waren oder sein würden, um sie wegen ihrer eigenen beziehungsweise wegen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit ihres Ehemannes und dessen Halbbrüdern zu benachteiligen. 7.1.3 Von einer valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht, in H._______ durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte belangt worden zu sein. Eine wirksame Schutzgewährung erscheint aber unter anderem dann nicht gegeben, wenn die betroffene Person - wie somit im Falle der Beschwerdeführerin geschehen - bereits in ihrer Heimatregion unmittelbar von Organen der Zentralgewalt verfolgt worden ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201 f., m.w.H.). Der Beschwerdeführerin kann somit klarerweise keine innerstaatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden. 7.1.4 Auf Seiten der Beschwerdeführerin fehlt es zudem an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor. D-4928/2006 7.2 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten. Es kann alsdann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung durch das BFM die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ist auch ihren beiden minderjährigen Kindern, M._______ und N._______, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren 8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführerinnen von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit gewesen, nachdem der instruierende Richter der ARK mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2006 dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen hat (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen. 9.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat eine vom 30. November 2007 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand auf insgesamt 16.76 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem beträchtlichen Umfang und der besonderen Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die ausgewiesenen Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 99.70 können als verhältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführerinnen D-4928/2006 keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann unter Berücksichtigung der für Anwälte massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf der Grundlage eines Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 3'714.05 festzusetzen. 9.3 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde den Beschwerdeführerinnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Bst. D hiervor). Mit der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerinnen sind die Kosten der Vertretung vollumfänglich abgegolten. Die Ausrichtung eines Anwaltshonorars an den amtlich bestellten Vertreter fällt somit nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) D-4928/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'714.05 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) - die Vorinstanz (Kopie), Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N [...]; per Kurier) - das K._______ ad (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 17

D-4928/2006 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2007 D-4928/2006 — Swissrulings