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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 D-4921/2007

September 17, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,284 words·~11 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 14 . Ju...

Full text

Abtei lung IV D-4921/2007/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Irak, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, Oberfeldstrasse 11 A, 4133 Pratteln, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung, Verfügung des BFM vom 14 . Juni 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4921/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger aus dem in der Provinz Suleymania gelegenen B._______, am 24. April 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Anhörungen vom 30. April und 5. Juni 2007 im C.______ im Wesentlichen angab, von 2006 an als Schmuggler zwischen B._______ und dem Iran tätig gewesen zu sein, dass er dabei durch einen Geschäftspartner im Iran drei Islamisten kennengelernt habe, welche von ihm unter Todesdrohung verlangt hätten, für sie unbekannte Waren ins irakische Kurdistan zu bringen, dass er nach seiner Rückkehr in den Irak den Islamisten telefonisch mitgeteilt habe, er sei Konkurs gegangen und habe seine Schmugglertätigkeit aufgegeben, dass diese ihm nicht geglaubt und ihm angedroht hätten, seine Familienangehörigen umzubringen, wenn er nicht kollaboriere, weshalb er einer Zusammenarbeit zugestimmt habe, dass die Islamisten jeweils ihre Waren zusammen mit der seinigen an eine Person namens D._______ gesandt hätten, welche diese Waren bei sich Zuhause aufbewahrt habe, dass diese Waren während seiner Abwesenheit von den kurdischen Behörden kontrolliert und, da sich darunter auch Waffen befunden hätten, beschlagnahmt worden seien, dass D._______ den Sicherheitsbehörden verraten habe, dass er der Besitzer dieser Waren sei, worauf diese seinen Vater aufgesucht hätten, dass sein Vater den Sicherheitsbehörden gesagt habe, sein Sohn sei nicht Zuhause und später von einem Bekannten namens E._______., einem Angehörigen der Sicherheitsbehörden, von der Beschlagnahmung der Waren erfahren habe, dass in derselben Nacht die Islamisten seinen Vater angerufen, ihn, den Beschwerdeführer, des Verrats beschuldigt und seinen Vater unter Todesdrohung zur Auslieferung seines Sohnes aufgefordert hätten, D-4921/2007 dass sein Vater in der Folge ihm zur Ausreise geraten habe und er, der Beschwerdeführer, am 1. April 2007 im Auto von F._______nach G._______ und von dort über die Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, während sich sein Vater und die übrigen Familienangehörigen zu einer Tante in Suleymania begeben hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2007 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichte und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 feststellte, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde ausschliesslich die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, unkommentierter Eingabe (Postaufgabe: 16. Januar 2008) einen Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Kreis H._______ vom 7. März 2007, im Original samt Übersetzung, einreichte, dass die Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens den Beweiswert des eingereichten Dokumentes als gering erachtete und mit Stellungnahme vom 23. März 2009 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese Vernehmlassung dem - bisher nicht vertretenen - Beschwerdeführer an seiner bisherigen Wohnadresse nicht zugestellt werden konnte, da sich der Beschwerdeführer in I._______ in Untersuchungshaft befand, D-4921/2007 dass Rückfragen bei der Anlaufstelle Baselland ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 28. September 2007 die Anlaufstelle Baselland zur Vertretung „betreffend Asyl und Wegweisung“ bevollmächtigt habe, und diese Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2009 per Telefax übermittelt wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 feststellte, aufgrund der genannten Vollmacht werde die Anlaufstelle Baselland für den weiteren Verlauf des Verfahrens als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betrachtet und dieser gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vernehmlassung des BFM vom 23. März 2009 bis zum 22. Juni 2009 eine Replik einzureichen, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 16. Juni 2009 die Sistierung des vorliegenden Asylverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens in Deutschland beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abwies, indessen die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 20. August 2009 erstreckte, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 14. August 2009 auf die Argumente der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 Stellung bezog, D-4921/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 festgehalten, die Beschwerde vom 18. Juli 2007 nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass somit nach den gestellten Rechtsbegehren und der entsprechenden Begründung einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-4921/2007 dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Verbeinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wesentlichen Vorbringen, er sei zur Zusammenarbeit mit iranischen Islamisten gezwungen worden und habe, nachdem die irakischen Sicherheitsbehörden geschmuggelte Waffen bei einem Bekannten gefunden hätten, Behelligungen durch Islamisten und die irakischen Sicherheitsbehörden zu befürchten, wie von der Vorinstanz im Ergebnis festgestellt, teils unsubstanziiert und realitätsfremd, teils widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten sind, dass zum Einen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschreibungen der angeblichen Kontaktaufnahme mit den iranischen Islamisten und des Warenaustausches mit ihnen samt der Verzollung der Waren auffallend ausweichend, unbestimmt und stereotyp ausgefallen sind (vgl. BFM-Protokoll A9), dass mit den Hinweisen in der Beschwerde auf das jugendliche Alter, die fehlende Bildung des Beschwerdeführers, den 'abstrakten, unbestimmten Charakter der Fragen' und den 'kulturell bedingten Unterschied der Wahrnehmung' die fehlende Substanziierung wesentlicher Sachverhaltselemente nicht überzeugend erklärt werden kann, dass zum Anderen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abwicklung des Warenaustausches einmal angab, immer nur bis zur iranischen D-4921/2007 Grenze gefahren zu sein, jedoch nie iranisches Territorium betreten zu haben (vgl. A9, S. 5), an anderer Stelle indessen geltend machte, einmal bei einem Geschäftspartner im Iran gewesen zu sein (vgl. A9, S. 5), dass er diesen Widerspruch weder mit der blossen Erklärung, sich geirrt zu haben (vgl. A9, S. 6), noch mit der Entgegnung in der Beschwerde, wonach man aufgrund des unsicheren Grenzverlaufs zwischen dem Irak und dem Iran manchmal nicht wisse, in welchem der beiden Staaten man sich gerade befinde, zu beseitigen vermag, dass der Beschwerdeführer im Weiteren abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, seine ganze Familie sei zur Tante nach Suleymaniya gezogen (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung aussagte, sein Bruder K.______ sei in B.______ geblieben (vgl. A9, S. 4), dass er diesen Widerspruch mit der nicht überzeugenden Erklärung, zum Zeitpunkt der ersten Befragung habe er nicht genau gewusst, wer in B._______ geblieben sei (vgl. A9, S. 9), nicht zu beseitigen vermag, dass im Weiteren die geltend gemachte Vorgehensweise der iranischen Islamisten, ihre Waren nicht direkt dem Beschwerdeführer, sondern zu einem weiteren unfreiwilligen Kollaborateur D.______ zu schicken, der sie bei sich Zuhause deponiert habe (vgl. A9, S. 7), angesichts des erhöhten Risikos, angezeigt zu werden, unnötig und realitätsfremd erscheint, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, D._______ habe aus Angst, entdeckt zu werden, den Handel mit den Terroristen nicht selbst betrieben (vgl. A9, S. 7), nicht überzeugt, dass schliesslich die ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der Anhörung geltend gemachte, wesentliche Tatsache, der Vater des Beschwerdeführers habe den Behörden vom erzwungenen Handel mit den iranischen Islamisten erzählt, allerdings hätten ihm diese nicht geglaubt (vgl. A9, S. 9), als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, unkommentierter Eingabe einen angeblichen Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Kreis H._______ vom 7. März 2007, im Original samt Übersetzung, einreichte, D-4921/2007 dass der Beweiswert des ohne ersichtlichen Grund erst auf Beschwerdeebene eingereichten Haftbefehls aufgrund seiner fraglichen Herkunft und Beschaffenheit (offensichtlich handelt es sich um eine Kopie eines Dokumentes mit beigefügtem Stempel und Unterschrift) vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als gering zu erachten und daher nicht geeignet ist, die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass durch den Erklärungsversuch in der Replik vom 14. August 2009, wonach der von einem Richter ausgestellte Haftbefehl an die Vollzugsbehörden von einem bei den Sicherheitsbehörden tätigen Bekannten namens E.______ einem 'einstweilen geschlossenen' Dossier unbemerkt habe entnommen werden können, die fragliche Herkunft des internen Dokumentes nicht überzeugend geklärt wird, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift und der Replik in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen, unbehelflichen Erklärungsversuchen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass somit aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte darauf bestehen, dieser werde bei einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass nämlich gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/1 E.6.2-6.6 S. 12 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, D-4921/2007 gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5 und insbesondere E.7.5.8 S. 65 ff.), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus dem in der Region Suleymania gelegenen B._______ stammt und sich bis zu seiner Ausreise in Suleymania aufgehalten hat, dass die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor im Nordirak wohnhaft sind, so dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der noch junge, gesunde Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen verfügt, dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in der Jugendvollzugsanstalt I._______in Untersuchungshaft befindet, als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG) erweist, dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, weshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4921/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 10