Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4883/2011
Urteil v o m 2 6 . Juli 2012 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, (…), dessen Tochter B._______, geboren (…), und dessen Mutter C._______, geboren (…), Somalia, beide zurzeit in Kenia, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen / Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
D-4883/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus dem Clan D._______ stammender somalischer Staatsangehöriger – suchte am 11. März 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Mai 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es indes als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. B. B.a Mit Eingabe vom 26. März 2010 (Schreiben datiert vom 18. März 2010) reichte der Beschwerdeführer für seine minderjährige Tochter und seine Mutter (die Beschwerdeführerinnen), die sich derzeit in Kenia aufhalten würden, beim BFM Asylgesuche aus dem Ausland gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Er ersuchte um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zwecks Durchführung ordentlicher Asylverfahren respektive um Bewilligung des Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 AsylG. B.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Tochter seiner Mutter überlassen, da er seit mehreren Jahren von der Kindsmutter getrennt lebe. Die Beschwerdeführerinnen seien durch seine Flucht einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Zur Abklärung des Sachverhalts sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Falls ihnen die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden sollte, seien sie gestützt auf Art. 51 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzuschliessen und ebenfalls vorläufig aufzunehmen. Die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge widerspreche Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb die Einreise schon vor dem Ablauf dieser Frist zu gewähren sei. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 bestätigte das BFM den Eingang der Eingabe vom 26. März 2010 und machte den Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht zuerkannt worden sei und das Vertretungsverhältnis betreffend seine Mutter nicht ausgewiesen sei.
D-4883/2011 D. Am 19. Januar 2011 beauftragte das BFM die schweizerische Vertretung in Nairobi, die Beschwerdeführerinnen zu ihren Asylgründen anzuhören. Im Rahmen der entsprechenden Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Nairobi vom 12. Juli 2011 machte die Beschwerdeführerin 3 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann und eine Tochter seien vor langer Zeit im somalischen Bürgerkrieg umgekommen. Sie habe Somalia wegen des Bürgerkriegs und der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der D._______ sowie der schwierigen ökonomischen Situation und dem Wunsch nach Wiedervereinigung mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (dem Beschwerdeführer) im Februar 2011 zusammen mit ihrer Enkelin (der Beschwerdeführerin 2) in Richtung Kenia verlassen. Dort hätten sie sich nicht in ein Flüchtlingslager, sondern direkt nach E._______ begeben, wo sie ein kleines Zimmer gemietet habe. Arbeit habe sie keine, aber sie werde durch den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Auch zwei (Verwandte), die in derselben Strasse in E._______ leben würden, würden sich um sie kümmern. Sie wünsche sich jedoch, beim Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können. Sie fürchte sich in Kenia vor einer Verhaftung durch die Polizei. In E._______ fühle sie sich zwar nicht bedroht, aber das Leben dort sei schwierig; es mangle manchmal an Geld und sie würden nur über einen kleinen Wohnraum verfügen. E. E.a Mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am 24. August 2011 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Ver-
D-4883/2011 bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob ihnen – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, die die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend liessen die Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 nicht ausschliessen, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage somalischer Staatsangehöriger in Kenia nicht einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dortiger Verbleib der Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die in Kenia vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten. Den Beschwerdeführerinnen, die es bisher vorgezogen hätten, sich in E._______ aufzuhalten, sei es zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen und so die nötige Versorgung zu erhalten. Zudem seien sie auch in E._______ nicht akut gefährdet, zumal sie dort vom Beschwerdeführer und zwei (Verwandten) finanziell unterstützt würden. Die Beschwerdeführerinnen würden daher den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei Ehegatten und minderjährigen Kindern von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen die Einreise zu bewilligen, sofern sie durch die Flucht getrennt worden seien und sich diese Familienangehörigen im Ausland befänden. Andere nahe Angehörige als die in Art. 51 Abs. 1 AsylG erwähnten Mitglieder der Kernfamilie könnten gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprächen. Diese Bedingungen
D-4883/2011 seien vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Flüchtlingseigenschaft, sondern sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien damit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer werde aber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. Den Beschwerdeführerinnen sei aufgrund des Gesagten die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. F. F.a Mit Eingabe vom 6. September 2011 (Schreiben datiert vom 5. September 2011) reichte der Beschwerdeführer im Namen der Beschwerdeführerinnen beim BFM Beschwerde ein, worin sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2011 und um Gutheissung der Asylgesuche sowie um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz beziehungsweise um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht wurde. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen hätten in Kenia keine Überlebenschancen, weshalb ihnen die Einreise zu bewilligen und ihre Asylgesuche gutzuheissen seien. Zudem möchte der Beschwerdeführer, der in der Schweiz nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, mehrere Sprachschulen besucht habe und hier arbeite, eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B beantragen. G. Das BFM überwies die Beschwerdeeingabe am 6. September 2011 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis zum 26. September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Kostenvorschuss wurde am 24. September 2011 geleistet. J. In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
D-4883/2011 sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Beim Gesuch vom 26. März 2010 handelt es sich einerseits um ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung, auf das Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG Anwendung findet, und andererseits auch
D-4883/2011 um Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen aus dem Ausland, die primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen sind. Die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hat der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE 2007/19). 3.2 Bei der Erhebung eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist mithin unzulässig. Der Mangel kann indes geheilt werden; beispielsweise dadurch, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung bestätigt wird (vgl. das zur Publikation als BVGE 2011/39 vorgesehene Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 26. März 2010 nicht nur für seine minderjährige Tochter (die Beschwerdeführerin 2), sondern auch für seine Mutter (die Beschwerdeführerin 3) ein Asylgesuch, was aufgrund des oben Gesagten unzulässig ist; die Beschwerdeführerin 3 hätte als mündige und urteilsfähige Person selbständig ein Asylgesuch einreichen müssen. Der Mangel wurde indes geheilt, indem die Beschwerdeführerin 3 das durch den Beschwerdeführer am 26. März 2010 schriftlich eingereichte Asylgesuch im Rahmen der mündlichen Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Nairobi vom 12. Juli 2011 bestätigte, ihre Asylgründe persönlich vorbrachte und damit ihren Willen zur Asylgesuchstellung klar zum Ausdruck brachte. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat einen allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Der Umstand, dass die vorliegenden Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt
D-4883/2011 beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgeblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 26. März 2010 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin 3 wurde bei der schweizerischen Vertretung in Nairobi persönlich angehört, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 Vorliegend schloss das BFM nicht aus, dass die Beschwerdeführerin 3 in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe, erachtete jedoch die Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG für gegeben, da die Beschwerdeführerinnen den subsidiä-
D-4883/2011 ren Schutz der Schweiz nicht benötigen würden und ihnen ein weiterer Verbleib in Kenia zuzumuten sei. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Juli 2011 kam sie zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 im Februar 2011 nach Kenia; laut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2010 befanden sich die Beschwerdeführerinnen indes bereits im damaligen Zeitpunkt in Kenia. Ungeachtet dieser widersprüchlichen Zeitangaben ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits seit längerer Zeit in Kenia aufhalten. Bisher haben sie darauf verzichtet, sich beim UNHCR registrieren zu lassen und damit die nötige Versorgung zu erhalten. Es ist ihnen aber zuzumuten, diese Möglichkeit bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen vermochten sie in den nunmehr rund eineinhalb bis zweieinhalb Jahren, in denen sie bereits in Kenia leben, eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. So waren sie in der Lage, sich in E._______ einzurichten und sich einen Wohnraum zu mieten. Sie sind dort zudem nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügen im selben Quartier über ein sie unterstützendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine akute Gefährdungssituation liegt damit nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die geltend machte Beziehungsnähe zur Schweiz – der Beschwerdeführer ist der einzige hiesige Bezugspunkt – vermag die für einen Verbleib in Kenia sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Die Beschwerdeführerinnen benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Kenia ist zumutbar. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz in diesem Kontext zutreffend verweigert und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Der Beschwerdeführer ersuchte weiter um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz gestützt auf Art. 51 AsylG (Familiennachzug). 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wird Ehegatten und minderjährigen Kindern von Flüchtlingen die Einreise auf Gesuch hin bewilligt, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden. Nach der Einreise werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
D-4883/2011 der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). 6.2 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Bedingungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Flüchtlingseigenschaft. Er wurde mit der Verfügung des BFM vom 20. Mai 2005 nur wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG sind damit von vornherein nicht gegeben. 6.3 Das BFM hat damit die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz auch in diesem Kontext zu Recht verweigert. 7. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B in der Beschwerdeeingabe vom 6. September 2011 ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich an die kantonalen Migrationsbehörden verwiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 600.– festzulegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4883/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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