Abtei lung IV D-4872/2007 gar/frr/ {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Schürch, Bovier Gerichtsschreiberin Frey A._______, Ghana, vertreten durch Martin Ilg, B._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / C._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ghana am 6. Mai 2007 per Auto Richtung Togo verliess, von dort auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, seine Reise in die Schweiz per Auto fortsetzte und am 7. Mai 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Mai 2007 im D._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 4. Juli 2007 angab, am 28. Januar 2007 seien bewaffnete Armeeangehörige in ihr Haus eingedrungen und hätten seinen Bruder mitgenommen, dass die Armeeangehörigen auf das Flehen seiner Mutter nicht reagiert und auch nicht erklärt hätten, weshalb sie seinen Bruder abführten, dass sein Bruder in der Folge unauffindbar geblieben sei und er von seinem Cousin gerüchteweise erfahren habe, sein Bruder sei festgenommen worden, da er gemeinsam mit Freunden einen Staatsstreich geplant habe, dass zu einem späteren Zeitpunkt auch sein Cousin verschwunden sei und ihm seine Mutter gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) müsse fliehen, da sie von Armeeangehörigen unter Drohung zur Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert worden sei und um sein Leben gefürchtet habe, da bereits ihr erster Sohn und ein Cousin verschwunden seien, dass seine Ausreise von seinem Onkel organisiert und bezahlt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - eröffnet am 10. Juli 2007 - in Anwendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne vom Art. 34 AsylG bezeichnet, dass es sich hierbei um die Vermutung einer relativen Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung umgestossen werden könne, dass indessen im vorliegenden Fall derartige Hinweise, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 34 AsylG zu widerlegen vermöchten, aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar seien, so erkläre der Beschwerdeführer, nach dem Verschwinden seines Bruders sei ein Anwalt konsultiert worden und trotz der von ihm behaupteten Mitbetroffenheit in der Angelegenheit sei er weder im Stande gewesen, die Anschrift des Anwalts bekannt zu geben, noch der Vorinstanz zu erklären, welche Schritte der Anwalt in dieser Angelegenheit unternommen habe, dass der Beschwerdeführer zudem weder den Rang noch die militärische Einheit seines
3 Bruders habe nennen können, zumal er dies wissen müsste, wenn er tatsächlich ernsthaft nach seinem verschwundenen Bruder gesucht haben sollte, dass er auch nicht wisse, ob zwischen dem Verschwinden seines Bruders und dem Verschwinden seines Cousins ein Zusammenhang bestehe und aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, mit welcher Motivation das Militär den Beschwerdeführer, dessen Cousin sowie seinen Bruder unter dem Verdacht eines Staatstreiches hätten verhaften und verschwinden lassen sollen, wenn dazu offensichtlich kein Anlass bestanden habe, dass die Vorinstanz nicht davon ausgehe, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse hätten sich tatsächlich zugetragen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 34 AslyG darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
4 Kognition zukommt, dass deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 AsylG getroffen hat, dass gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger ist, dass er lediglich einen in Kopie vorhandenen Geburtsschein und kein zur Identifizierung genügendes Dokument zu den Akten gereicht hat (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 6), indes aufgrund der Akten keine Veranlassung besteht, an der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit zu zweifeln, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in welchen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (safe countries), wobei er entsprechende Beschlüsse periodisch überprüft, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 Ghana zum "safe country" erklärt hat und seither im Rahmen der periodischen Prüfung nicht auf diese Einschätzung zurückgekommen ist, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass das BFM zutreffend und mit hinreichender Begründung das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung verneint hat,
5 dass der Beschwerdeführer aussagte, bis zum 28. Januar 2007 weder Probleme mit dem Militär, der Polizei noch anderen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1/9, S. 5), und geplant habe, eines Tages selbst der Armee oder der Polizei beizutreten, dass deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der sich für Armee und Polizei interessierende Beschwerdeführer, dessen Interesse gemäss eigenen Angaben durch seinen militärdienstleistenden Bruder geweckt worden sein soll, weder Angaben zur Einheit noch zum militärischen Rang seines Bruders machen konnte (vgl. A1/9, S. 5 und A12/8, S. 5), dass die Schilderung der angeblichen Festnahme seines Bruders und seines Cousins sowie die Schilderung seiner persönlichen Gefährdungssituation insgesamt äusserst unsubstanziiert und vage ausgefallen ist und nicht den Eindruck erweckt, es berichte die im Mittelpunkt stehende Person aus ihrer Erinnerung heraus über einschneidende, nur wenige Zeit zurückliegende Erlebnisse, dass die pauschalen und unsubstanziierten Einwendungen in der Beschwerde den fehlenden Gehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheinen lassen können, dass in der Beschwerde gerügt wird, die lapidare Begründung des BFM, dass sich der Sachverhalt nicht gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers ereignet habe, sei wohl kaum Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung, dass die Rüge der unsorgfältigen Prüfung durch die Vorinstanz in den Akten keine Stütze findet, zudem es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in fundierter Art und Weise auseinanderzusetzen, und somit die pauschale und unsubstanziierte Rüge nicht ansatzweise geeignet ist, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass sich sodann die nicht näher begründeten und standardisierten Einwände in der Beschwerde, wonach das BFM keine rechtsgenüglichen Abklärungen getroffen und durch dieses tadelige Verhalten den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise verletzt habe, der Nichteintretensentscheid die Grundsätze zum rechtlichen Gehör beziehungsweise Art. 8, 9 und 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Offizialmaxime und das Gebot des "fair trial" verletze, als unbegründet erweisen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und die Schlussfolgerung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die Vermutung fehlender Verfolgung nicht habe widerlegen können, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
6 stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig ist, da ihm angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass in Ghana keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu machen vermag, dass sich den Akten ausreichende Garantien entnehmen lassen, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation, zumal er über eine ausreichende Bildung und über Berufserfahrung sowie über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1,2 und 3 VGKE) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; 2 Expl.; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, D._______ (vorab per Telefax; Ref.-Nr. C._______) - den E._______ (per Telefax) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey