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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 D-4860/2020

October 19, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,259 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4860/2020

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. September 2020 / N (…).

D-4860/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-751/2020 vom 29. Juli 2020 ab. D. Am 22. August 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Beschwerde zum Urteil vom 29. Juli 2020" bezeichnete Eingabe ein. Der Eingabe lagen diverse Fotos (von Personen in Militäruniform und von Narben des Beschwerdeführers), die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 11. Januar 2013 sowie die Kopie des Todesscheins der Eltern des Beschwerdeführers bei. E. Die Eingabe vom 22. August 2020 wurde vom SEM zunächst dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, von letzterem jedoch, mit dem Verweis darauf, dass keine Revisionsgründe geltend gemacht würden, allenfalls aber ein neues Asylgesuch vorliege, am 3. September 2020 wieder zuständigkeitshalber an das SEM zurücküberwiesen. F. In seiner Verfügung vom 10. September 2020 – eröffnet am 11. September 2020 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2020 als Mehrfachgesuch und trat darauf gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Mit Eingabe vom 15. September 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 12. September 2020) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2020 und

D-4860/2020 Gesuch um vorläufige Aufnahme" bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am 29. September 2020 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Insofern der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem er vorbringt, er sei überrascht, dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid gefällt habe, ohne ihn anzuhören, verkennt er, dass für ein Mehrfachgesuch erhöhte formelle Anforderungen, insbesondere was die Begründungspflicht seitens der Gesuchstellenden angeht, gelten (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer

D-4860/2020 war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuches umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Eine Anhörung des SEM hatte deshalb grundsätzlich nicht zu erfolgen, zumal sie in solchen Konstellationen auch nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die sinngemässe Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht infolge mangelhafter Begründung auf die Eingabe als neues Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4.2 Im Wegweisungs- und Vollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ergänzungshalber noch festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Prüfung im Vollzugspunkt entgegen den Beschwerdevorbringen auch untersucht hat, ob die Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegeben seien, was sie jedoch – zu Recht (vgl. nachfolgend E. 8) – verneint hat. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

D-4860/2020 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar einzelne neue Sachverhaltselemente geltend gemacht, diese jedoch nicht derart begründet habe, dass es ohne weiteres möglich wäre, über das Gesuch zu entscheiden. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er habe unwissentlich (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert, wovon der Geheimdienst erfahren und daher nach ihm gesucht habe, habe er nicht angegeben, inwiefern er damals vom Geheimdienstgesucht worden sei. Auch würden Aussagen dazu fehlen, was ihn letztlich zur Ausreise veranlasst habe. Bereits in seiner Anhörung zu den Asylgründen habe er angegeben, vor seiner Ausreise gesucht worden zu sein. Indessen seien die betreffenden Angaben als unglaubhaft erachtet worden, was vom Bundesverwaltungsgericht geschützt worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-751/2020 vom 29. Juli 2020 E. 4.3.3. ff.). Die neue Eingabe enthalte diesbezüglich keine weiterführenden Erläuterungen. Weshalb er im Zusammenhang mit den neu geltend gemachten Asylgründen zum Schluss komme, bei einer Rückkehr ins Visier von Behörden geraten zu können, sei von ihm nicht konkret dargelegt worden. Er habe zwar angegeben, dass seine Personalien registriert worden seien, als er den (…) ausgeliefert habe. Gestützt auf seine Angaben lasse sich das angebliche Vorkommnis jedoch bereits in zeitlicher Hinsicht nicht verorten. Er liefere auch keine Anhaltspunkte dafür, was sich bis zu seiner Ausreise weiter zugetragen habe, sondern beschränke sich auf die Angabe, es sei wie wild nach ihm gesucht worden. Weiter habe er lediglich pauschale Angaben zu den politischen Hintergründen aktueller Machthaber gemacht, was ebenfalls nicht den Anforderungen an eine gehörige Begründung entspreche. Die von ihm eingereichten Fotos habe er nicht kommentiert, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern diese in Zusammenhang mit seinem Asylgesuch stehen würden und was er damit belegen wolle. Weiter begründe alleine die Angabe, dass seine beiden Brüder Führungspositionen innerhalb der LTTE innegehabt hätten, an sich noch keinen entscheidenden Risikofaktor. Ohne weiterführende Hinweise könne diesbezüglich nicht auf begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geschlossen werden. Daran ändere auch die Angabe nichts, dass einer der Brüder 2009 verschwunden sei. Weder im Rahmen des Asylverfahrens noch mit seiner neuen Eingabe habe er zudem geltend gemacht, je wegen seiner Brüder angegangen worden zu sein (vgl. Urteil des BVGer D-715/2020 vom 29. Juli 2020 E. 4.6.5). Die angebliche LTTE Vergangenheit seiner Verwandten sei zudem bereits im Asylentscheid gewürdigt worden. Auch die eingereichten Fotos seiner (…), welche einzelne Narben aufweise, vermöchten alleine kein entsprechendes Risikoprofil zu begründen. Zudem

D-4860/2020 seien die Verletzungen bereits zum Zeitpunkt des Asylentscheids bekannt gewesen, was auch auf das betreffende Arztzeugnis und die Todesbescheinigung seiner Eltern zutreffe. Schliesslich vermöge auch der pauschale Verweis auf die aktuelle Präsidentschaft nicht zu begründen, inwiefern er diesbezüglich einer akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 6.2 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vorgetragene Verfolgunssituation infolge widersprüchlicher, unsubstanziierter und nachgeschobener Angaben als unglaubhaft und verneinten zudem das Vorliegen von relevanten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. zum Ganzen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2020 S. 3 ff. sowie das Urteil des BVGer D-751/2020 vom 29. Juli 2020 E. 4). Die Vorbringen im aktuellen Mehrfachgesuch vom 22. August 2020 sind offensichtlich nicht geeignet, an der vorstehenden Einschätzung etwas zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 6.1). Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, an der Glaubhaftigkeit der neu vorgetragenen Sachverhaltselemente festzuhalten, mithin in ihrer Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch vom 28. Juli 2020 nicht gehörig begründet ist (vgl. Art. 111c Abs. 1 AsylG). Das SEM ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss den Antrag stellt, es sei ihm die vorinstanzlich auferlegte Gebühr von Fr. 600.– zu erlassen, ist festzustellen, dass er im Rahmen seines Mehrfachgesuches kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat, weshalb das SEM zu Recht eine Gebühr erhoben hat (Art. 111d Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4860/2020 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde bereits im kürzlich ergangenen Urteil D-751/2020 vom 29. Juli 2020 als zulässig, zu-

D-4860/2020 mutbar und möglich bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 6). Die entsprechenden Erwägungen erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 22. August 2020 noch der Beschwerde vom 15. September 2020 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von (neuen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. 8.4 Demnach hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist das entsprechende Gesuch abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit – nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4860/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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