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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2020 D-4857/2019

April 21, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,309 words·~22 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4857/2019

Urteil v o m 2 1 . April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2019.

D-4857/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt) – suchte am 3. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 13. Oktober 2016 und der vertieften Anhörung vom 22. März 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei zwischen 1995 und 2009 zunächst für den Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und in der Folge für deren Administration tätig gewesen, ohne je eine Führungsposition inne gehabt zu haben. Als er sich 2009 zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben habe, sei er in ein Rehabilitationscamp nach C._______ verbracht worden. Dort sei er geschlagen und zu seinen Tätigkeiten für die LTTE befragt worden. Aus Angst vor Repressalien habe er gegenüber den Behörden seine Verbindungen zum LTTE-Geheimdienst sowie die LTTE- Verbindungen seiner Brüder S. und P. verschwiegen. Als er im Mai 2011 aus dem Rehabilitationscamp entlassen worden sei, habe er sich zunächst in Jaffna niedergelassen, ehe er im Dezember 2012 nach B._______ zurückgekehrt sei, um als (…) zu arbeiten. Im Oktober 2014 seien seine Brüder S. und P. durch das TID (Terrorist Investigation Division) verhaftet worden. Er sei in der Folge ebenfalls in den Fokus des TID geraten und sei Ende 2014 im TID-Camp in Colombo verhört worden. Darauf sei er von TID-Agenten an seinem Wohnort wiederholt behelligt worden, worauf er sich im Mai 2015 mit seiner Familie einstweilen nach D._______ begeben habe und am 2. März 2016 mit gefälschten Papieren über den Flughafen Colombo ausgereist und über E._______ und F._______ in die Schweiz gelangt sei. Im Juni 2016 habe er erfahren, dass seine Brüder S. und P. in Sri Lanka aus der Haft entlassen worden seien. B. Mit am 21. August 2019 eröffneter Verfügung vom 20. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er

D-4857/2019 wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei Einsicht in sämtliche Beweismittel zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer eine Einladung des «(…)» zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 23. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung der bereits mit der Beschwerde eingereichten Einladung des «(…)» ein. G. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Beweismittel ein (drei medizinische Berichte betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Vorladung des TID betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, eine polizeiliche Vorladung betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und eine Compact Disc mit zwei Videosequenzen, auf welchen Übergriffe der sri-lankischen Behörden auf Familienangehörige des Beschwerdeführers zu sehen sein sollen).

D-4857/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-4857/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. So hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden angegangen worden sein will. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er zwischen Dezember 2012 und Oktober 2014 seitens der sri-lankischen Behörden gänzlich unbehelligt geblieben sei, gab er in der Anhörung an, er sei zwischen 2012 und 2014 von den sri-lankischen Behörden wiederholt zu Hause aufgesucht und kontrolliert worden. Sodann trug der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, er sei im November 2014 erstmals durch das TID in Colombo verhört worden, wohingegen er an der Anhörung ausführte, dies sei im Dezember 2014 gewesen. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen ausschlaggebenden Widerspruch handelt, bleibt die Ungereimtheit bestehen. Der Einwand, es habe sich um ein Versehen gehandelt (vgl. Beschwerde S. 15), kann angesichts der übrigen Widersprüche dahingestellt bleiben. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu den angeblichen behördlichen Behelligungen nach seinem geltend ge-

D-4857/2019 machten Verhör beim TID in Colombo Ende 2014. Im Unterschied zu seinen Aussagen in der BzP, wonach er nach diesem Verhör an seinem Wohnort fortwährend von TID-Agenten behelligt worden sei, machte er in der Anhörung geltend, er sei im Februar 2015 zwar noch ein weiteres Mal vom TID verhört, in der Folge indes nicht mehr weiter behelligt worden. Das Argument in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 15), er sei nach dem zweiten Verhör durch das TID im Februar 2015 «sehr wohl» vom TID zu Hause aufgesucht und behelligt worden und man habe ihn im Militärcamp anstellen wollen, um ihn «unter näherer Kontrolle» zu haben, findet keine Stütze in den Akten und erscheint als nachträgliche Sachverhaltsanpassung. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden ein derartiges und fortgesetztes Verfolgungsinteresse an einer Person manifestieren sollten, die bekanntermassen ein bloss einfaches Mitglied der LTTE war und sich seit der Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts hat zuschulden kommen lassen. Insoweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13 f.) «neue Details» aufführt, die sich aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer herausgestellt haben sollen, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil sie als nachgeschoben zu gelten haben (zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage spricht schliesslich auch der Umstand, dass er trotz der angeblich Ende 2014 beginnenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mit seiner Ausreise noch mehr als ein Jahr zugewartet hat und selbst einräumte, dass ihn das TID ohne weiteres in dieser Zeit hätte festnehmen können. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund respektive auf Asylbeachtlichkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. Bei den eingereichten Vorladungen handelt es sich lediglich um Fotokopien, die aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermögen, zumal der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort ausführt, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sein will. Auch die als Farbkopien eingereichten medizinischen Berichte betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sind, unabhängig von der Frage der Authentizität, nicht geeignet, eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von

D-4857/2019 Art. 3 AsylG nachzuweisen, geht daraus doch lediglich hervor, dass seine Ehefrau in Sri Lanka angeblich an gesundheitlichen Beschwerden leidet. Auch die neu eingereichten Videos, die Behelligungen seiner Familienangehörigen durch die sri-lankischen Behörden zeigen sollen, vermögen die geschilderten Vorbringen nicht zu belegen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt und die dargestellten Situationen ohne weiteres inszeniert worden sein können. Aus diesen Gründen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel (sinngemäss) Bezug nimmt, ist von der offenkundigen Kenntnis der Beweismittel auszugehen, weshalb der Antrag, es sei Einsicht in alle eingereichten Beweismittel zu gewähren, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner Zugehörigkeit zu den LTTE bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten

D-4857/2019 Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Prüfung im Einzelnen ergibt, dass unter diesen Faktoren die frühere LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers hervorsticht, die als grundsätzlich stark risikobegründender Faktor gilt. Wie indes oben (vgl. E. 5.1) ausgeführt, ist diese Zugehörigkeit den heimatlichen Behörden nicht nur seit vielen Jahren bekannt, sondern diese werden sich ebenso der Tatsache bewusst sein, dass er in dieser Organisation keinerlei profilierte Funktionen ausübte oder qualifizierte Aufgaben erfüllte und die LTTE aus eigenem Antrieb wieder verliess. Der Beschwerdeführer hat zudem das Rehabilitationsprogramm erfolgreich absolviert. Im Weiteren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und mehrmals festgenommen und befragt worden sei. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass die Behörden mehrmals zu Hause nach ihm gesucht hätten. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass ihn die sri-lankischen Behörden ohne weiteres in dieser Zeit hätten festnehmen können, wenn sie dies tatsächlich gewollt hätten. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Einreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind – auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern – keine mass-

D-4857/2019 geblichen Hinweise ersichtlich. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der angeblichen Verbindungen seiner Brüder S. und P. zu den LTTE bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz ist zwar ebenfalls stark risikobegründend, zumal der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hat. Indes weist der Beschwerdeführer aufgrund der teils mit Fotos belegten Teilnahme an Kundgebungen und Vereinsanlässen in der Schweiz keine besondere Exponiertheit auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die sri-lankischen Behörden davon konkret Kenntnis erlangt hätten und ihn als Oppositionellen hätten erkennen und identifizieren können. Sodann bilden seine tamilische Ethnie und das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente (Reisepass, Identitätskarte) nur schwach risikobegründende Faktoren. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit nicht über einen Strafregistereintrag. 5.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]:

D-4857/2019 Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-4857/2019 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte – nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April

D-4857/2019 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus G._______ (Nordost-Provinz) und lebte zuletzt in B._______ beziehungsweise H._______ (Nord- Provinz). Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jüngeren Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als (…). Es ist anzunehmen, dass er mit seiner Schulbildung und Berufserfahrung nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Geschwister) über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"appno":["41738/10"]}

D-4857/2019 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Auf den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend nicht entzogen wurde.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. 9.3 Nachdem der Antrag auf Genehmigung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Frau MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 27. September 2019 eingereichten Kostennote wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 19.25 Stunden (inkl. Dolmetscherin 2 Stunden à Fr. 80.–) sowie Auslagen von insgesamt Fr. 4.– geltend gemacht. Die Auslagen sind als angemessen zu erachten, hingegen erscheint der ausgewiesene Aufwand (insbesondere derjenige für das Verfassen der Beschwerde) als zu hoch, weshalb der geltend gemachte Aufwand auf 15 Stunden zu kürzen ist. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die in der Kostennote

D-4857/2019 zusätzlich ausgewiesene Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– ist dagegen praxisgemäss nicht zu vergüten. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom 31. Oktober 2019 und 28. Januar 2020 ist in der Kostennote nicht berücksichtigt, kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eine Stunde zu veranschlagen. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt somit insgesamt Fr. 2'564.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

D-4857/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'564.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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