Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4831/2016 pjn
Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
D-4831/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2013 vom SEM abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-698/2014 vom 26. Mai 2014 abgewiesen. Damit erwuchs die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2014 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführenden machten damals geltend, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ seien und gegen den Willen der Eltern der Beschwerdeführerin geheiratet hätten. Anschliessend hätten sie das Heimatland verlassen, weil ihnen dort ein Ehrenmord gedroht habe. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch und brachten vor, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014 sei es zu erheblichen Veränderungen gekommen, gestützt auf welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen sei. Zudem hätten sie neue Unterlagen erhalten, gemäss welchen eine erhebliche und aktuelle Gefährdung nachgewiesen sei. Im Juni 2014 habe der Islamische Staat (IS) grosse Teile des Irak erobert, wobei auch D._______ darunter falle. Dort habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst für die kurdische Armee geleistet und sei Mitglied einer multinationalen Streitkraft gewesen, welche zunächst gegen Saddam Hussein und später gegen sunnitische Extremisten gekämpft habe. Der Beschwerdeführer sei vom IS nach der Eroberung des Militärstützpunktes von D._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit als Gegner der Sunniten identifiziert worden, weshalb er bei einer Personenkontrolle an einem der zahlreichen Checkpoints des IS Gefahr laufe, vom IS gefangen genommen, gefoltert und getötet zu werden. Ausserdem habe er mit seiner Ausreise aus dem Irak den Tatbestand der Desertion begangen, was im Irak mit der Todesstrafe geahndet werde. Ausserdem drohe beiden Beschwerdeführenden nach wie vor ein Ehrenmord. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe ihnen schriftlich mitgeteilt, dass sie wegen ihrer unerlaubten Heirat immer noch in Gefahr seien. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien zweier Zeitungsausschnitte aus dem Internet, das Zertifikat eines Militärkurses, einen Ausweis der Militärakademie der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK), Kopien von Fotos während des Militärdienstes, eine
D-4831/2016 militärische Medaille, drei Todesurkunden von Militärkollegen, ein Bestätigungsschreiben des Kapitäns, zwei Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin und ein Foto der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – eröffnet am 11. Juli 2016 – wies das SEM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden teils mangels Glaubhaftigkeit und teils mangels Asylrelevanz ihrer Vorbringen ab. Die Beschwerdeführenden wurden aus der Schweiz weggewiesen, und der Vollzug der Wegweisung wurde angeordnet. Den Beschwerdeführenden wurde eine Gebühr auferlegt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung und um Anweisung der zuständigen Migrationsbehörde, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen von weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen. Der Eingabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht eine Kopie der Unterstützungsbestätigung bei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Mit Eingabe vom 22. August 2016 wurde von Seiten der Rechtsvertretung
D-4831/2016 um Fristerstreckung zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ersucht mit der Begründung, die persönliche Betreuerin der Beschwerdeführenden sei abwesend, weshalb sie die Zwischenverfügung nicht hinreichend verstehen könnten. Ausserdem müssten sie den verlangten Kostenvorschuss noch beibringen G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der verlangten Fristerstreckung abgewiesen und den Beschwerdeführenden eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. I. Mit Eingabe vom 26. September 2016 legte der Rechtsvertreter sein Mandat per Ende September 2016 nieder. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden sinngemäss um Beschleunigung ihres Beschwerdeverfahrens. K. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass dem Wunsch nach Verfahrensbeschleunigung im Rahmen der Möglichkeiten entsprochen werde. Es wurde in Aussicht gestellt, das vorliegende Beschwerdeverfahren innert der nächsten Monate abzuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-4831/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4831/2016 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 6. Juli 2016 legte das SEM dar, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ehrenmord vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren bereits als unglaubhaft betrachtet worden seien. Die nunmehr nachgereichten Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin vermöchten an diesen Feststellungen nichts zu ändern, da es sich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handle. Somit lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung des Asylentscheides vom 8. Januar 2014 rechtfertigen könnten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung vorgebracht, 2005/2006 aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Vielmehr habe er angegeben, nach Beendigung des Militärdienstes nicht mehr gearbeitet zu haben. Somit sei dieses Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft. Zudem habe er nicht geltend gemacht, nach seiner Rückkehr aus E._______, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, in den Irak im Jahr 2010 und während seines Aufenthaltes in C._______ bis zum Zeitpunkt seiner erneuten Ausreise im Jahr 2013 Probleme aufgrund einer Desertion bekommen zu haben. Auch das spreche gegen eine tatsächlich erfolgte Desertion. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Ausreise aus dem Irak in Richtung Schweiz im Jahr 2013 eine Desertion darstellen solle, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen den Militärdienst 2005/2006 abgeschlossen habe. Schliesslich bestehe angesichts der Abwesenheit des IS im Gebiet um C._______, woher der Beschwerdeführer komme und wo seine Angehörigen lebten, kein Anlass zur Annahme, er würde im Fall einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung durch den IS zu befürchten haben. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Im Übrigen bestünden auch bezüglich dieses Vorbringens Vorbehalte an dessen Glaubhaftigkeit, da nicht nachvollziehbar sei, wie der IS den Beschwerdeführer hätte identifizieren sollen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diesbezüglich die Situation zu erläutern. Insgesamt seien somit die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder glaubhaft noch asylrelevant. An dieser Einschätzung vermöchten auch
D-4831/2016 die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos und militärischen Dokumente würden zwar belegen, dass der Beschwerdeführer militärischen Dienst geleistet habe; indessen enthielten sie keine Hinweise auf eine Verfolgung durch den IS oder auf die geltend gemachte Befürchtung der Todesstrafe infolge Desertion. Das Schreiben des Kapitäns sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den Todesurkunden der Militärkollegen lasse sich keine Verbindung zum Beschwerdeführer ableiten. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs legte das SEM dar, dass die Einnahme gewisser Ortschaften im Zentralirak durch den IS zwar Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage habe, diese jedoch nicht derart gravierend seien, dass sie für die einheimische kurdische Bevölkerung eine generelle konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellten. Zudem seien die vier kurdischen Provinzen vom Angriff des IS gegenwärtig nicht bedroht. In der Autonomen Region Kurdistan (ARK) fänden zwar vermehrt Kontrollen statt, eine Situation allgemeiner Gewalt bestehe indessen nicht. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 stehe diese Einschätzung im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und diverser europäischer Staaten. Auch lägen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, zumal die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden und dem Beschwerdeführer überdies ein berufliches Netzwerk zur Verfügung stehe. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 9. August 2016 machten die Beschwerdeführenden geltend, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erfasst habe. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer multinationalen militärischen Streitkraft, welche zunächst gegen das Regime von Saddam Hussein und später gegen aufständische sunnitische Extremisten gekämpft habe, gewesen. Seine Militärakte sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Eroberung des regionalen Militärstützpunktes von D._______ durch die Einheiten des IS in die Hände von sunnitischen Extremisten gefallen. Damit seien der IS und andere islamistische Kampfverbände erwiesenermassen im Bild darüber, dass der Beschwerdeführer mit den feindlichen Amerikanern gegen die Sunniten gekämpft habe. Deshalb drohe ihm bei seiner Rückkehr in den Irak eine Verfolgung durch sunnitische Terrororganisationen. Unter diesen Umständen sei die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in D._______ stationiert gewesen sei und seine Personalien in die Hände des IS geraten seien, willkürlich und nicht korrekt. Daran vermöge ein allfälliger inzwischen erfolgter Verlust
D-4831/2016 von Territorien, welche der IS zunächst erobert habe, nichts zu ändern. Die Bekanntgabe seines Namens habe dazu geführt, dass er von Terrororganisationen gesucht werde. Selbst bei einer Kontrolle an einem Checkpoint laufe er damit Gefahr, festgenommen, gefoltert und getötet zu werden. Zudem seien überall im Irak, auch in der „KRG-Region“, Spitzel und Unterstützer der sunnitischen Terrororganisationen aktiv. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen, und die Beschwerdeführenden könnten auch nicht mit der Unterstützung durch die Familie rechnen, da sie eine sittenwidrige Liebesheirat eingegangen seien und ihnen ein Ehrenmord drohe. Auch auf den Schutz durch die Armee könne er nicht mehr zählen, weil er nicht mehr an seinem Arbeitsort erschienen sei. Die erheblichen Bedrohungen würden auch von einem ehemaligen Berufskollegen des Beschwerdeführers bestätigt. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei zudem das Schreiben des Kapitäns nicht als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Diese Annahme sei willkürlich. Bei Zweifeln hätte das SEM den Beschwerdeführer eingehender befragen und eine Botschaftsabklärung durchführen müssen, zumal der Beschwerdeführer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen aus dem Militärdienst abgegeben habe. Insgesamt liege im Fall des Beschwerdeführers ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werden, müsse die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Ferner sei der Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor sehr zornig, habe seine Tochter suchen lassen, eine Belohnung für deren Ergreifen ausgesetzt und ihrem Ehemann mit dem Tod gedroht, wie die Schwester der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben bestätige. Nicht nur unkorrekt, sondern ebenfalls willkürlich sei die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Schreiben aus Gefälligkeit ausgestellt worden seien und daher keinen Beweiswert aufweisen würden. Bei Zweifeln hätte die Vorinstanz die Schreiben überprüfen und eine Botschaftsabklärung vornehmen müssen. Dabei hätten die Schwester der Beschwerdeführerin und andere Familienmitglieder befragt und es hätte geklärt werden müssen, wie es um den Ehrenmord stehe. Ehrenmorde seien im Nordirak immer noch weit verbreitet, und der irakische Staat sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführenden zu schützen. Somit müssten sie mit einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK rechnen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Vor dem Hintergrund der neuen Asylvorbringen sei der Wegweisungsvollzug zu sistieren, weil die privaten Interessen der Beschwerdeführenden höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung.
D-4831/2016 5.3 In der Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wurde das Gesuch, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, abgewiesen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. 5.4 Bezüglich der geltend gemachten befürchteten Nachteile im Zusammenhang mit dem Ehrenmord ist einerseits ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 16. August 2016 zu verweisen; andererseits gelten auch die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6987/2014 vom 26. Mai 2014 und diejenigen in der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2014. Danach wurden die im ersten Asylgesuch vorgebrachte versuchte Zwangsheirat und die darauf basierende dargelegte Furcht vor einem Ehrenmord aufgrund der unerlaubten Heirat als unglaubhaft betrachtet. Dies steht rechtskräftig fest. Neue Beweismittel, welche ein Zurückkommen auf diese Einschätzung rechtfertigen würden, sind den Akten entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht zu entnehmen. Solche Beweismittel müssten beweistauglich sein und den Schluss nahelegen, dass die frühere, im ersten Asylverfahren vorgenommene Einschätzung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar wäre. Das ist indessen vorliegend nicht der Fall. Auch wenn den im zweiten Asylverfahren nachgereichten Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dass die bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Befürchtungen bezüglich des Ehrenmordes nach wie vor bestünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Schreiben aus Gefälligkeit entstanden sind und nur den Sachverhalt bestätigen, welchen die Beschwerdeführenden belegt haben möchten. Aus diesem Grund weisen die beiden Schreiben einen sehr geringen Beweiswert auf. Beweismittel mit einem tiefen Beweiswert sind indessen nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, er sich – wie vorliegend – aus anderen Gründen bereits zuvor als unglaubhaft herausgestellt hat. Folglich vermögen die beiden Schreiben die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Angaben im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ehrenmord und der darauf basierenden Befürchtungen nicht zu widerlegen. Auch das nachgereichte Foto ändert an der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen nichts, zumal aus dieser Abbildung, auf welcher die Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau (gemäss ihren Angaben ihrer Schwester) zu sehen ist, nicht der Schluss gezogen werden kann, es bestehe in absehbarer Zeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor einem Ehrenmord. Vielmehr belegt das Foto einzig, dass die Beschwerdeführerin mit der darauf abgebildeten Frau in Kontakt war und sie sich gemeinsam abbilden liessen. Andere Rückschlüsse können aus dem Foto nicht gezogen werden. Somit
D-4831/2016 ist dieses Foto im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ehrenmord nicht beweistauglich. Insgesamt bestehen auch im heutigen Zeitpunkt trotz der nachgereichten Beweismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der Tatsache, dass sie miteinander eine Ehe eingegangen sind, mit welcher die Eltern der Beschwerdeführerin nicht einverstanden sein sollen, einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sind. Entgegen der Argumentation in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2016 (zweites Asylgesuch) ist bezüglich des befürchteten Ehrenmordes keine erhebliche und aktuelle Gefährdung nachgewiesen. Somit hat das SEM in Bezug auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem befürchteten Ehrenmord zu Recht festgestellt, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung des Asylentscheides vom 8. Januar 2014 rechtfertigen würden. 5.5 Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Desertion im Fall einer Rückkehr ins Heimatland asylrelevanten Problemen ausgesetzt wäre beziehungsweise mit seiner Hinrichtung rechnen müsse, sind grundsätzlich nicht glaubhaft, weil sie nachgeschoben sind. Anlässlich des ersten Asylverfahrens machte er nur Probleme im Zusammenhang mit der unerlaubten Heirat und den dadurch folgenden Befürchtungen geltend. Er erklärte damals auf die Frage, ob er noch weitere Gründe vorzubringen habe, es gebe nichts, er würde lieber mit seinen Verwandten im Irak leben, wenn diese Probleme mit seiner Ehe hätten gelöst werden können (vgl. Akten A5/11 S. 8 und A13/14 S. 11). Im Zusammenhang mit den Fragen zur beruflichen Tätigkeit sagte er aus, zwischen 2002 und 2005 oder 2006 im kurdischen Militärdienst gewesen zu sein, sowie anschliessend nichts gearbeitet zu haben beziehungsweise als (…) tätig gewesen zu sein (vgl. Akten A5/11 S. 4 und A13/14 S. 2 f.). Die anlässlich des zweiten Asylverfahrens dargelegte Desertion erwähnte er im ersten Asylverfahren auch nicht ansatzweise. Dies spricht grundsätzlich dagegen, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andernfalls hätte er die Desertion infolge der zu befürchtenden Strafe schon im ersten Asylverfahren vorgebracht. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen von einer ordentlichen Entlassung auszugehen, weshalb seine Befürchtung, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen einer Desertion festgenommen, verurteilt und hingerichtet zu werden, nicht begründet sind. An dieser Einschätzung vermag das Schreiben des Kapitäns (vgl. Übersetzung in Akte B6/5) nichts zu ändern. Auch bei diesem Schreiben kann nicht ausgeschlossen werden, dass es aus Gefälligkeit ausgestellt wurde. Dies ist vorliegend umso naheliegender,
D-4831/2016 als es einen Sachverhalt zum Ausdruck bringt, der sich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht in Einklang bringen lässt. So wird im Schreiben dargelegt, der Beschwerdeführer sei mehrmals mit dem Tod bedroht worden und habe den Militärdienst deshalb im Jahr 2008 verlassen. Der Beschwerdeführer hingegen legte anlässlich des ersten Asylverfahrens einerseits dar, er habe bis 2005 oder 2006 Militärdienst geleistet; andererseits sprach er nie von Todesdrohungen als Grund für die Beendigung des Militärdienstes, sondern brachte vielmehr zum Ausdruck, einzig wegen der unerlaubten Heirat und der in diesem Zusammenhang befürchteten Nachteile aus dem Heimatland ausgereist zu sein. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend festhielt, machte er nicht geltend, nach seiner Rückkehr aus E._______ im Jahr 2010, wo er ebenfalls erfolglos um Asyl ersucht hatte, bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2013 aus militärrechtlichen Gründen Probleme bekommen zu haben. Auch das lässt sich mit einer allfälligen Desertion nicht vereinbaren und spricht somit ebenfalls gegen die dargelegte Desertion. Schliesslich ist dem SEM in diesem Zusammenhang auch beizupflichten, dass allein die Ausreise aus dem Irak im Jahr 2013 nicht als Desertion aufzufassen ist. 5.6 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Unterlagen betreffend Militärdienst ist sodann nicht ersichtlich, dass er diesen in D._______ absolviert hat, weshalb seine Darstellung, wonach seine Daten in die Hände des IS gefallen seien, weil der IS D._______ eingenommen habe, und er deshalb vom IS und von sunnitischen Terrororganisationen gesucht werde, schon aus diesem Grund grundsätzlich zu bezweifeln sind. Der Argumentation des SEM ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, während die Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig sind. Insbesondere kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe den diesbezüglichen Sachverhalt willkürlich und unkorrekt erstellt. Weder vermochte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen anlässlich des zweiten Asylgesuchs detailliert, substanziell und nachvollziehbar darzulegen noch ergibt sich aus den nachgereichten Beweismitteln, dass er in D._______ stationiert gewesen sein soll und seine Koordinaten mit der Einnahme von D._______ in die Hände des IS beziehungsweise in diejenigen sunnitischer Terrororganisationen gefallen sein sollen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte und nicht überzeugende sowie pauschale Vermutungen ohne jegliche Details. Sie entbehren somit jeder Glaubhaftigkeit. An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Schreiben des Kapitäns nichts zu ändern. So ist vorangehend bereits festgestellt worden, dass dieses einerseits auch aus Gefälligkeit ausgestellt
D-4831/2016 worden sein kann und somit einen tiefen Beweiswert aufweist, der die Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen vermag; andererseits erscheinen an diesem Schreiben auch berechtigte Zweifel angebracht, weil es einen Sachverhalt belegt, der sich von den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren deutlich unterscheidet. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei vom IS oder von sunnitischen Terrororganisationen wegen des von ihm geleisteten Militärdienstes bei der PDK identifiziert worden und werde deshalb gesucht und mit dem Tod bedroht. 5.7 Insgesamt haben die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland einerseits mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und andererseits mangels konkreten Hinweisen auf eine drohende Verfolgung keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Die Beschwerdeführenden haben folglich im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Angesichts dieser Erwägungen war das SEM nicht verpflichtet, weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen oder belegen konnten, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.
D-4831/2016 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
D-4831/2016 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem ist allein aus der theoretischen Möglichkeit, dass im Nordirak Ehrenmorde vorkommen, angesichts der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht der Schluss zu ziehen, sie seien im Fall einer Rückkehr ins Heimatland davon betroffen. Darüber hinaus ist gemäss geltender Praxis im Nordirak die Schutzgewährung entgegen der Argumentation in der Beschwerde gegeben (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.5 mit Verweis auf BVGE 2008/4). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die damaligen drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulei-maniya) befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
D-4831/2016 oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Diese Einschätzung beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.3 – E. 7.6; BVGE 2013/1 E. 6.3.5.1 S. 7 f.), auch wenn sich die Situation im heutigen Zeitpunkt verändert hat. Dieser Tatsache hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen, weshalb auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen wird (vgl. B9/8 S. 5 f.). 7.4.2 Vorliegend sind zudem keine Hinweise ersichtlich, dass die gemäss eigenen Angaben aus C._______ (Provinz F._______) stammenden Beschwerdeführenden im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnten. Zunächst verfügt der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitserfahrung als (…) (vgl. A13 S. 3 F15) über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz. Der Umstand, dass einer seiner Brüder ebenfalls in diesem Bereich tätig ist (vgl. A13 S. 3 F29), wird ihm die Suche nach einer Arbeitsstelle vereinfachen können. Da mehrere nahe Familienangehörigen der Beschwerdeführenden den Akten zufolge in der Heimat leben (Vater, drei Brüder, sieben Schwestern der Beschwerdeführerin, Eltern, drei Brüder, vier Schwestern des Beschwerdeführers), darf sodann angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4831/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4831/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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