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Bundesverwaltungsgericht 07.08.2012 D-4817/2011

August 7, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,927 words·~20 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4817/2011

Urteil v o m 7 . August 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).

D-4817/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 1. Juli 2010 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6. Juli 2010 am selben Ort zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).

A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), wo er mit seiner Familie gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Jahre 1990 sei er wegen des Krieges nach D._______ (Distrikt Kilinochchi) gezogen, wo er als (…) gearbeitet und unter den Folgen des Krieges gelitten habe. Im Jahre 2002 habe er bei einem Militärangriff seine Frau verloren. Im Februar 2009 hätten sich die Kämpfe intensiviert, so dass er mit den anderen Einwohnern des Dorfes nach E._______ gezogen sei, wo ihn die Armee in einem Camp inhaftiert habe. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Nach zwanzig Tagen sei er von der sri-lankischen Armee freigelassen worden, nachdem der Dorfvorsteher bestätigt habe, dass er nicht Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sei. Nach seiner Freilassung sei er mit einem Militärbus nach Vavuniya gebracht worden, von wo er mit dem Bus nach F._______ gefahren sei. Dort habe er sich bei einem Freund aufgehalten und als (…) gearbeitet. Weil er zuletzt im Vanni-Gebiet gelebt habe und nie einen Identitätsausweis besessen habe, habe er sich in F._______ nicht anmelden können. Da er Angst gehabt habe, weiter ohne Identitätskarte und ohne Registrierung in F._______ zu leben, sei er am 19. Juni 2010 mit seinem eigenen Pass von Colombo via ein unbekanntes Land nach Italien geflogen, von wo er mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 16. August 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungsweise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug

D-4817/2011 nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 31. August 2011 (Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der angefochtene Entscheid vom 11. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 30. August 2011 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Mit der Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem bekannt gegeben, dass der BFM- Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie zur Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

D-4817/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 ist,

D-4817/2011 soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38

D-4817/2011 Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2012 den BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommener Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen. 5.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-

D-4817/2011 rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 11. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu

D-4817/2011 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde

D-4817/2011 Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Mai 2012 sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinz wurde der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktualisierte, auch heute noch zutreffende Neubeurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte Vanni-Gebiet – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/2

D-4817/2011 die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätzlich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2011/24 13.2.1.1 - 13.3). 6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus C._______ im Distrikt Jaffna. Der Ort befindet sich ausserhalb des Vanni- Gebietes in der Nordprovinz, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Da sein dortiger Aufenthalt jedoch schon lange Zeit zurückliegt, müssen besondere begünstigende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges zu bejahen. Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da – wie nachfolgend dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in F._______ (Grossraum Colombo) bejaht werden kann. 6.3.4 Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo gelten weiterhin die in BVGE 2008/2 festgelegten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 f.). Der Beschwerdeführer hat von März 2009 bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 19. Juni 2010 bei einem Freund in

D-4817/2011 F._______ gewohnt (BFM-Akten A 8/12 S. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in F._______ versteckt gehalten und er sei dort nicht registriert gewesen, ist als unglaubhaft zu erachten, zumal er während des ganzen Aufenthalts als (…) gearbeitet und mit seinem Handwagen Gemüse in der Stadt verteilt haben will (A 8/12 S. 7). Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gab es nämlich insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 in F._______ in der ganzen Stadt verteilt Kontrollpunkte, an denen sich Passanten Personenkontrollen unterziehen mussten, wobei Personen tamilischer Ethnie besonders streng kontrolliert wurden. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in F._______ offiziell registriert war und sich demnach dort legal aufhielt, weshalb er auch dorthin zurückkehren kann. Soweit er in der Stellungnahme vom 18. Mai 2012 geltend macht, sein Freund aus F._______ habe in der Zwischenzeit Sri Lanka in Richtung Kanada verlassen, ist festzuhalten, dass diese Aussage lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, da sie durch keine weiteren Angaben oder Beweismittel gestützt wird. Für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren teilweise nicht glaubhafte Aussagen machte (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer I.1). Folglich ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sein Freund nach wie vor in F._______ lebt, und er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Der Freund wird den – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über jahrelange Berufserfahrung als (…) sowie Erfahrung als (…), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 18. Mai 2012 ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-4817/2011 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 30. August 2011 hinreichend belegt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4817/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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