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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 D-4810/2006

September 13, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,256 words·~26 min·7

Summary

Asylwiderruf | Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigens...

Full text

Abtei lung IV D-4810/2006 law/mam/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.__________, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4810/2006 Sachverhalt: A. A.a Im Rahmen eines Sonderprogramms für vom Bundesrat bezeichnete Flüchtlingsgruppen (so genannte Kontingentsflüchtlinge) reiste der Beschwerdeführer, ein aus Suleimaniya (gleichnamige Provinz, autonome föderale Region Kurdistan) stammender Kurde, am 24. Juli 1996 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen B.__________ und C.__________ in die Schweiz ein. A.b Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den beiden – damals noch minderjährigen – Söhnen in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2006 gab das BFM dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 27. Februar 2006 laufenden Frist zur Stellungnahme Kenntnis von seiner Absicht, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig drohte es dem Beschwerdeführer an, bei ungenutzt abgelaufener Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Als Erklärung teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aus seinem abgelaufenen schweizerischen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei zu ersehen, dass er sich im Februar 2005 in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Ein Flüchtling, der sich in den Machtbereich jenes Staates zurückbegebe, in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde damit, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass er sich durch seine Reise in den Irak freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. Infolgedessen würden in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als erfüllt erachtet. B.b Mit Eingabe seines – mit Vollmacht vom 21. Februar 2006 beauftragten – Rechtsvertreters vom 27. Februar 2006 liess der Beschwerdeführer das BFM um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung D-4810/2006 der Frist zur Stellungnahme bis zum 20. März 2006 ersuchen. Als Grund für die beantragte Fristerstreckung wurde angegeben, zum einen setze die Stellungnahme die Akteneinsicht voraus und zum andern sei eine genügende Instruktion infolge der kurzfristigen Mandatierung nicht möglich gewesen. B.c Mit E-Mail des zuständigen wissenschaftlichen Adjunkten vom 13. März 2006 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstreckte das BFM die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 20. März 2006. Gleichzeitig teilte es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, die Akteneinsicht werde wie üblich nach Abschluss der Untersuchungsmassnahmen gewährt werden. Um zum aufgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei es nicht nötig, vorgängig Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu erhalten. B.d Am 20. März 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 30. März 2006 und um Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme ersuchen. Zur Begründung des nochmaligen Fristerstreckungsgesuchs wurde in der betreffenden Eingabe argumentiert, aufgrund einer ausserordentlichen Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters und einer nicht aufschiebbaren längeren Landesabwesenheit des Beschwerdeführers sei es innert der erstreckten Frist nicht möglich gewesen, die zur Erstattung einer Stellungnahme notwendigen Instruktionen einzuholen. Als Erklärung für die Erneuerung des Akteneinsichtsgesuchs wurde angegeben, für die gemäss Zwischenverfügung vom 15. Februar 2006 einverlangte Stellungnahme sei eine vollständige Aktenkenntnis unbedingt notwendig. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung nicht abgeschlossen sein solle beziehungsweise welche Untersuchungsmassnahmen noch in Aussicht stehen sollten. B.e Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nachdem die bis zum 20. März 2006 verlängerte Frist zu einer Stellungnahme abgelaufen sei, werde es androhungsgemäss aufgrund der Aktenlage entscheiden. Gleichzeitig stell te es dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien ausgewählter Aktenstücke zu, mit dem Kommentar, dass diejenigen Akten nicht offengelegt würden, bezüglich welcher überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestünden oder die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Einsichtsrecht gar nicht un- D-4810/2006 terstünden, weil sie internen Charakter aufwiesen. Weiter führte das BFM aus, mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsel bestehe. Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen und vor dem Entscheid eingingen, könnten im Übrigen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) noch berücksichtigt werden. C. Mit Verfügung vom 5. April 2006 – eröffnet am 6. April 2006 – aberkannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte Asyl. D. Am 8. Mai 2006 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asyl rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2006 erheben. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einem Widerruf des Asyls abzusehen. Im Eventualpunkt formulierte er den Antrag, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift wurden diverse Beweismittel zur Unterstützung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Gemäss Umschreibung im Beilagenverzeichnis beziehungsweise in der Beschwerdebegründung handelt es sich dabei um drei Papierausdrucke von am (...), (...) und (...) auf der Internetseite (...) publizierten Texten, sechs am 7. Mai 2006 oder 8. Mai 2006 verfasste Bestätigungsschreiben, ein auf der Internetseite (...) publizierter offener Brief des Beschwerdeführers sowie um eine Videokassette mit der Aufzeichnung eines auf dem kurdischen Satelliten-Fernsehsenders „ROJ“ ausgestrahlten Interviews. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, zur Deckung der mut- D-4810/2006 masslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Juni 2006 einen Vorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E.b Am 22. Mai 2006 wurde im Namen des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 600.- auf das Konto der ARK einbezahlt. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2006 brachte der zuständige Richter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 6. Juli 2006 darauf zu replizieren. F.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 17. Juli 2006. F.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2006 erstreckte der Instruktionsrichter der ARK die Frist zur Einreichung einer Replik antragsgemäss bis zum 17. Juli 2006. F.e Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 und hielt an seinen Begehren und Standpunkten fest. G. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG D-4810/2006 sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 8. Mai 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2006 übernommen (vgl. Bst. G hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 5. April 2006 ergangene Verfügung des BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat zudem den vom Instruktionsrichter der ARK erhobenen Verfahrenskostenvorschuss fristgemäss in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Um- D-4810/2006 fang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 3. 3.1 Mittels Eventualbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zur Begründung des Begehrens erhebt er die Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (siehe E. 3.3 hiernach) ist über dieses Begehren vorweg zu befinden. 3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm das BFM die Möglichkeit gewährte, zum beabsichtigten Asylwiderruf Stellung zu nehmen. Er macht indes geltend, dass er sein Äusserungsrecht nicht in Kenntnis der Akten habe wahrnehmen können, weil dies vom BFM verunmöglicht worden sei. Die für die Verweigerung der Akteneinsicht gelieferte Begründung, wonach die amtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen und Akteneinsicht für eine Stellungnahme zum beabsichtigten Asylwiderruf nicht notwendig sei, habe das BFM in der Zwischenverfügung vom 27. März 2006 selber entkräftet. Dort habe es nämlich Akteneinsicht gewährt, ohne zwischenzeitlich irgendwelche relevanten Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Das Argument, wonach Akteneinsicht für eine inhaltliche Stellungnahme nicht notwendig sei, sei ohne weitere Begründung als haltlos zu qualifizieren. Das vorinstanzliche Vorgehen sei nicht nur völlig unverständlich, sondern stelle auch eine krasse Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) weist Grundrechtscharakter auf und schliesst verschiedene verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien mit ein. Für die Prozessparteien steht zunächst regelmässig das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung im Vordergrund, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen D-4810/2006 Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung, welche Sache der Behörde ist) betreffen, zu äussern und von der Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008, S. 860 f., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 30). Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/21 E. 10.2 S. 248 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.1 S. 321 f. und E. 10.1 S. 332; BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.). 3.4 Unbestritten ist, dass das BFM die in seiner Zwischenverfügung vom 15. Februar 2006 enthaltene Mitteilung, es beabsichtige dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, mit der Einräumung des Rechts zur diesbezüglichen Stellungnahme innert angemessener Frist verband. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, es ersehe aus dem abgelaufenen Reiseausweis für Flüchtlinge – der Beschwerdeführer hatte denselben als Beilage zu einem Gesuch um Ausstellung eines neuen Reiseausweises bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eingereicht –, dass er sich im Februar 2005 in seinem Heimatstaat Irak aufgehalten habe. Es gehe davon aus, dass er sich – so die Schlussfolgerung des BFM – durch seine Reise in den Irak freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt und damit das in Art. 1 C Ziff. 1 FK umschriebene Verhalten an den Tag gelegt habe. Angesichts dessen erachte es in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG als gegeben. D-4810/2006 3.5 3.5.1 Das BFM hat in seiner Zwischenverfügung vom 15. Februar 2006 nicht dargelegt, aufgrund welcher Eintragungen im Reiseausweis es konkret ersehen könne, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2005 im Heimatland aufgehalten habe. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Februar 2006 um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchte, teilte der zuständige wissenschaftliche Adjunkt diesem am 13. März 2006 mit, die Akteneinsicht werde wie üblich nach Abschluss der Untersuchungsmassnahmen gewährt werden. Um zum aufgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei es nicht nötig, vorgängig Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu erhalten. 3.5.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 27 Abs. c VwVG kann die Einsicht in die Akten verweigert werden, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. Das BFM legte in seiner E-Mail vom 13. März 2006 an den Rechtsvertreter allerdings nicht dar, inwiefern die Einsichtnahme in die Akten die Ermittlung des Sachverhalts behindern oder den Zweck des Verfahrens vereiteln könnte. Auch aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer in den Reiseausweis Geheimhaltungsinteressen bestanden haben sollen. Einer Einsichtnahme in den Reiseausweis stand insofern zu keinem Zeitpunkt etwas im Wege. Das BFM wäre deshalb verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer zumindest eine Kopie der die einschlägigen Eintragungen enthaltenden Seiten des Reiseausweises zuzustellen, um ihn auf diese Weise im Hinblick auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs in die Lage zu versetzen, nachzuvollziehen, aufgrund welcher Eintragungen das BFM zum Schluss gelangte, er habe sich im Irak aufgehalten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sich mangels entsprechender Erläuterungen in der Verfügung vom 15. Februar 2006 kein Bild darüber machen konnte, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zu seiner Schlussfolgerung gelangte, er habe sich im Februar 2005 Irak aufgehalten. Indem das BFM seine Feststellung, es ersehe aus dem Reiseausweis, dass er sich in seinem Heimatstaat Irak aufgehalten habe, nicht begründete und auf Gesuch hin auch die Einsichtnahme in den Reiseausweis verweigerte, verunmöglichte es dem Beschwerdeführer, konkret Einwände gegen die vom BFM gezogenen Schlussfolgerung anzubringen. D-4810/2006 3.6 Das BFM hat dem Beschwerdeführer innert angesetzter und bis zum 20. März 2006 erstreckter Frist zur Stellungnahme keine Akteneinsicht gewährt. Erst mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 stellte es dem Beschwerdeführer die Akten zu, wobei es ausführte, mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsel bestehe. Mit dem Recht des Beschwerdeführers, sich zu allen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffenden wesentlichen Punkten zu äussern, ist die Pflicht der Behörde verbunden, der Partei die Möglichkeit einzuräumen, der Behörde ihren Standpunkt mitteilen zu können, bevor sie entscheidet. Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 zwar auf die noch mögliche Berücksichtigung ausschlaggebend erscheinender Parteivorbringen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) aufmerksam gemacht. Da das BFM aber bis anhin nicht begründet hatte, aufgrund welcher Eintragungen im Reisedokument es konkret ersehen könne, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2005 im Irak aufgehalten habe, und diesem auch keine Einsicht in den Reiseausweis gewährt hatte, wäre es verpflichtet gewesen, mit der Zustellung des Reiseausweises zur Einsicht eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine allfälligen Einwände in Kenntnis der einschlägigen Eintragungen im Reisepass mitzuteilen, bevor es in der Sache entscheidet. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zu der mit Verfügung vom 27. März 2006 erfolgten Zustellung des Reiseausweises seitens des BFM nicht in den Kenntnisstand versetzt wurde, der es ihm erlaubt hätte, sich innert der ihm dazu gesetzten und verlängerten Frist zur tatbeständlichen Grundlage des in Betracht gezogenen Aberkennungs- und Widerrufsentscheids sachbezogen äussern zu können. Das BFM hat ihm zwar den Reiseausweis mit Verfügung vom 27. März 2006 doch noch zur Einsichtnahme zugestellt. Alsdann hat es aber am 5. April 2006 die angefochtene Verfügung erlassen, ohne ihm vorgängig Frist anzusetzen, innert derer er in Kenntnis der Eintragungen im Reisepass eine Stellungnahme zum Vorhalt, er habe sich im Irak aufgehalten, hätte einreichen können. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als begründet. D-4810/2006 3.8 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 3.9 Das BFM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, ohne ihm vorgängig in der gebotenen Art und Weise das rechtliche Gehör zum Vorhalt zu gewähren, er habe sich im Irak aufgehalten. Immerhin ist dem Beschwerdeführer der Reiseausweis für Flüchtlinge vom BFM mit Verfügung vom 27. März 2006 zur Einsichtnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer konnte somit in Kenntnis der Akten darüber befinden, ob er gegen die kurz daraufhin erlassene Verfügung des BFM vom 5. April 2006 Beschwerde erheben will oder nicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist für den Beschwerdeführer insofern nicht mit einem schwerwiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein hinreichender Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen D-4810/2006 führt es in der angefochtenen Verfügung aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK komme gemäss Rechtsprechung nur dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Im konkreten Fall sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Heimatreise des Beschwerdeführers aufgrund eines äusseren Zwanges erfolgt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig und in der Absicht, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, in den Irak gereist sei. Ebenso sei davon auszugehen, dass der irakische Staat ihm diesen Schutz gewährt habe. Weil somit im Falle des Beschwerdeführers alle drei Bedingungen erfüllt seien, werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. 4.3 Im Unterschied hierzu erachtet der Beschwerdeführer in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls als nicht gegeben. In der Beschwerdeschrift bestreitet er kategorisch, überhaupt in seinen Heimatstaat zurückgereist zu sein. Tatsache sei, dass er sich vom 3. Januar 2005 bis 16. Februar 2005 in Syrien aufgehalten habe. Die Hin- und Rückreise habe er jeweils auf direktem Weg mit dem Flugzeug absolviert. Er habe sich während der gesamten Dauer seines Aufenthalts ununterbrochen in Syrien aufgehalten; das Territorium seines Heimatlandes Irak habe er nicht betreten. Er wisse nicht, wie der Stempel, der eine Ausreise aus dem Irak am 7. Februar 2005 vermerke, in seinen Reiseausweis gekommen sei. An diesem Tag habe er sich in Syrien nahe der Grenze zum Irak mit einem Freund und politi schen Weggefährten getroffen. Damit sein Freund für dieses Treffen den Irak habe verlassen können, habe er diesem vorübergehend seinen Reiseausweis als Beleg für den Grund der Ausreise zur Verfügung stellen müssen. Ein in der Grenzregion als Taxifahrer und Händler arbeitender Bekannter habe dabei als Überbringer gewirkt. Weder sein Freund noch der Überbringer dürften bemerkt haben, dass die irakischen Zollbehörden einen Stempel im Reiseausweis angebracht hätten. Der Ausreisestempel stelle entgegen der Würdigung der Vorinstanz keinen Beleg dafür dar, dass er sich dem Schutz seiner heimatli chen Behörden unterstellt habe. Im Übrigen sei er ein bekannter öf- D-4810/2006 fentlicher Kritiker der Machthaber im Nordirak, der seine Auffassungen unter anderem in pointierten Stellungnahmen im Internet nach Aussen getragen habe. Sein politisches Ziel sei es, die linken Kräfte zu einer dritten Kraft neben der PUK (Patriotische Union Kurdistans, Anm. des Gerichts) und der KDP (Demokratischen Partei Kurdistans, Anm. des Gerichts) zu vereinigen. Fiele er in die Hände der nordirakischen Machthaber, habe er ohne Zweifel mit schwersten Repressalien zu rechnen. Er sei keineswegs so naiv, sich leichtfertig diesem Risiko auszusetzen. Weil die Vorinstanz somit zu Unrecht von einer Reise in den Irak ausgehe, könne von vornherein nicht davon die Rede sei, er habe sich freiwillig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Selbst für den Fall, er wäre tatsächlich in den Irak eingereist, dürfe daraus noch nicht ohne weiteres auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden. Die Vorinstanz nehme ohne jeglichen Beweis an, die Reise sei in der Absicht erfolgt, sich dem Schutz des Heimat staates zu unterstellen, und der irakische Staat habe ihm diesen Schutz auch gewährt. Diese Annahme finde in den Akten keinerlei Stütze. 4.4 Diesen Argumenten hält das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 entgegen, es sei selbst bei Annahme, die irakischen Behörden hätten tatsächlich einen Ausreisestempel im Reiseausweis einer nicht ausreisenden Person angebracht, nicht nachvollziehbar, dass am gleichen Tag die syrischen Behörden in denselben Ausweis ein für 15 Tage gültiges Einreisevisum für eine Person stempelten, die ebenfalls nicht einreise. Zudem bleibe bei Abstellen auf den in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt die Frage bestehen, weshalb sich auf derselben Seite im Reiseausweis, auf der die syrischen Einreisevisa und der irakische Ausreisestempel angebracht seien, auch ein syrischer Ausreisestempel vom 3. Januar 2005 befinde. Das BFM gehe deshalb nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2005 über den Flughafen Damaskus nach Syrien eingereist sei, sich gleichentags in den Irak begeben habe, am 7. Februar 2005 den Irak wieder verlassen habe und nach Syrien eingereist sei. 4.5 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Replik vom 17. Juli 2006 an seiner Version fest, wonach er sich im Zeitraum vom 3. Januar 2005 bis 16. Februar 2005 zwar in Syrien, nicht aber im Irak aufgehalten habe. Die ihm entgegengehaltenen Ein- und Ausreisestempel der syrischen und irakischen Grenzbehörden seien in seinen D-4810/2006 Reiseausweis geraten, ohne dass er die Grenze zwischen Syrien und Irak überquert habe. 5. 5.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65, EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.). 5.2 Vorliegend ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, um mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv am 7. Februar 2005 vom Irak aus nach Syrien einreiste, nachdem er sich zwangsläufig zuvor in seinem Heimatland aufgehalten hatte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb der irakische Ausreisestempel am 7. Februar 2005 ohne seine persönliche Präsenz am irakisch-syrischen Grenzübergang von den irakischen Beamten in seinen Reiseausweis geraten sei, überzeugt nicht und ist als konstruierte Schutzbehauptung zu werten. In der Tat bliebe bei dieser Version – wie das BFM in der Vernehmlassung zutreffend erwägt – die Ungereimtheit bestehen, dass sich auf derselben Seite im Reiseausweis ein syrischer Einreisestempel vom gleichen Tag (7. Februar 2005) befindet. Genau wie im gleichenorts angebrachten syrischen Einreisestempel vom 3. Januar 2005 wird der Beschwerdeführer in jenem Einreisestempel vom 7. Februar 2005 zur Vorsprache bei der syrischen Pass- und Einwanderungsbehörde verpflichtet, sobald die Dauer seines Aufenthalts 15 Tage überschreitet. Es handelt sich in beiden Fällen zweifelsohne um den von den syrischen Behörden bei der Einreise ausländischer Staatsangehöriger verwendeten Einreisestempel. Die Ausdrucksweise des BFM („ein für 15 Tage gültiges Einreisevisum“) erweist sich insofern als unpräzis. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer letztlich jede Erklärung für die in seinem Reiseausweis (Seite 18 oben rechts) vermerkte Einreise nach Syrien am 7. Februar 2005 schuldig bleibt. Dadurch wird seiner Begründung für das Zustandekommen des irakischen Ausreisestempels vom gleichen Tag die Grundlage entzogen. Dass er sich nicht wie behauptet vom 3. Januar 2005 bis zum 16. Februar 2005 ununterbrochen in Syrien aufgehalten haben kann, ergibt sich im Übrigen zusätzlich aus dem syrischen Ausreisestempel vom 3. Januar 2005. Auch in dieser Bezie- D-4810/2006 hung zeigt sich das Unvermögen des Beschwerdeführers, mit den Eintragungen in seinem Reiseausweis korrespondierende Angaben zum Reiseverlauf zu machen. Aufgrund der Aktenlage besteht mithin hinreichend Anlass, um als erstellt zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer – indiziert durch den syrischen Ausreisestempel – vom 3. Januar 2005 bis zum 7. Februar 2005 im Irak aufgehalten hat. 5.3 Das BFM hat nach dem Gesagten von den Eintragungen im Reiseausweis Nr.(...) zu Recht darauf geschlossen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2005 (Verfügung vom 5. April 2006) beziehungsweise vom 3. Januar 2006 bis zum 7. Februar 2006 (Vernehmlassung vom 16. Juni 2006) in seinem Heimatland Irak aufgehalten hat. Die vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat bildet allerdings für sich allein noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage, um dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Flüchtling zu entziehen. 5.4 Der Beschwerdeführer hält sich hinsichtlich der Gründe, welche ihn zur Rückkehr in den Irak bewogen haben, bedeckt und bestreitet trotz der in seinem Reiseausweis enthaltenen Eintragungen, sich dort aufgehalten zu haben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann unter diesen Umständen und angesichts der relativ langen Aufenthaltsdauer von rund vier Wochen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ohne weiteres abgeleitet werden, dass er sich freiwillig in den Irak begeben und sich dort in der Absicht der Unterschutzstellung aufgehalten hat. Den kurdischen Nordprovinzen wurde nach dem Machtwechsel zwar weitgehende Autonomie zugestanden, dies jedoch unter dem Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Nordirak des Jahres 2005 ist deshalb als Kontaktnahme mit dem Heimatstaat zu beurteilen. Dabei sind sowohl die Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer Grenzbehörden wie auch der Aufenthalt im Irak selbst als Unterschutzstellung unter den Heimatstaat zu werten. Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in den Irak einreisen, sich dort mehrere Wochen problemlos aufhalten und in der Folge über einen offiziellen Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen Formalitäten wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, die Annahme, er sei während des Aufenthalts im Heimatland nicht mehr gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden (zur Schutzfä- D-4810/2006 higkeit und zum Schutzwillen der Behörden in den drei nordirakischen Provinzen vgl. BVGE 2008/4 E. 6. S. 40 ff.). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. 6.2 Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer zudem für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat eine vom 12. November 2009 datierende Honorarnote eingereicht. Darin wird der erforderliche Zeitaufwand detailliert aufgeschlüsselt und bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- auf insgesamt 965 Minuten veranschlagt. Daneben werden Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 67.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 371. 80 ausgewiesen. Soweit der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand bezweckte, die Wahrheitsfindung mit konstruierten Schutzbehauptungen hinsichtlich des im Reiseausweis angebrachten irakischen Ausreisestempels zu behin- D-4810/2006 dern, fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit der Kosten. Aufgrund dessen erscheint eine Reduktion der zu entschädigenden Anwaltskosten um die Hälfte angemessen. Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 2'632.- festzusetzen (Art. 10 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-4810/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'632.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Videokassette) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 18

D-4810/2006 — Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 D-4810/2006 — Swissrulings