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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2026 D-4796/2021

June 5, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,580 words·~13 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. September 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4796/2021

Urteil v o m 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (…).

D-4796/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Februar 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, stamme aus B._______, sei konfessionslos und gehöre dem Volk der C._______ an. Er habe als (…) gearbeitet. Politisch habe er sich für die «grüne Bewegung» engagiert. Weil er zwei oder drei Mal festgenommen und zu Peitschenhieben verurteilt worden sei, und sich vor einer Gefängnis- oder Todesstrafe gefürchtet habe, habe er das Land am (…) 2005 verlassen. Er sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe, und dann in die Schweiz weitergereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1024/2014 vom 14. November 2014 abgewiesen. A.d Ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 betreffend das Urteil vom 14. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7458/2015 vom 12. Januar 2016 ab. B. Mit als «Mehrfachgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 31. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte geltend, es würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Er engagiere sich seit 2014 exilpolitisch gegen das iranische Regime und für die Menschenrechte im Iran. Er nehme regelmässig an Demonstrationen teil und habe solche auch mitorganisiert. Beispielsweise habe er bei der Stadt D._______ für eine entsprechende Bewilligung angefragt, sei bei einer Kundgebung (…) gewesen und habe eine Medienmitteilung

D-4796/2021 veröffentlicht. Fotos von Demonstrationen seien auf iranischen Medien im Internet zu finden. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in den Iran begründete Furcht, inhaftiert und sanktioniert zu werden. Zudem leide er an einer (…). Bei einer Inhaftierung im Iran wäre die benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht mehr gewährleistet und er aufgrund von Suizidgedanken gefährdet. Selbst wenn er wider Erwarten nicht inhaftiert würde, wäre die Fortsetzung der Therapie nicht gesichert. Er habe im Iran kein Beziehungsnetz, welches ihn in medizinischen Belangen und bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen könnte. Hierzulande sei er gut integriert. Diese Faktoren würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Als Beweismittel lagen bei: Zusammenstellung exilpolitischer Aktivitäten 2014 - 2021 und Fotodokumentation, Bewilligungsgesuch an Stadt D._______ und E-Mail-Austausch, Medienmitteilung zu einer Kundgebung, Dokumentation diverser Demonstrationen auf iranischen sozialen Medien, Therapiebericht, Unterlagen bezüglich privater Unterbringung. C. Das SEM behandelte die Eingabe insgesamt als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Mit Verfügung vom 29. September 2021 – eröffnet am 30. September 2021 – stellte es fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Des Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Das SEM verneinte das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Es führte im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer würde mit seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht derart aus der Masse der exilpolitisch tätigen Personen aus dem Iran herausstechen, als dass diese geeignet wären, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erregen respektive ein ernsthaftes Vorgehen gegen ihn zu bewirken. Der Wegweisungsvollzug sei weiterhin als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die gesundheitlichen Probleme seien im Iran behandelbar. D. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2021 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um vorläufige

D-4796/2021 Aufnahme als Flüchtling, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusätzlich zu den Beweismitteln aus dem vorinstanzlichen Verfahren lagen der Beschwerde bei: Mitgliedschaftsbestätigung E._______ ([…]), Foto (Verbrennung eines Bildes von Khamenei), Referenzschreiben F._______ (nicht unterzeichnet), Gesuch um Durchführung einer Demonstration in D._______, acht CDs. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingaben vom 13. Januar 2023, 8. Februar 2023 und 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement ein. Der Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 9. Juni 2023 zur Einreichung einer Übersetzung eines fremdsprachigen Beweismittels kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2023 fristgerecht nach. G. Am 20. Juni 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. August 2023 (Poststempel; Schreiben vom 15. August 2023). H. In einem Brief vom 1. März 2024 legte der Beschwerdeführer persönlich seine Situation dar und mit Eingaben vom 22. Mai 2024, 6. Juni 2024, 11. Juni 2024, 17. März 2025 und 7. Juli 2025 reichte er weitere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement zu den Akten.

D-4796/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

D-4796/2021 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (beispielsweise exilpolitische Aktivitäten) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der betreffenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Menschenrechtssituation im Iran war schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politischen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger auch im Ausland überwachen und erfassen. 5.2 In den letzten Monaten hat sich die Lage im Iran erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurück-

D-4796/2021 zustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.

D-4796/2021 Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2021 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten

D-4796/2021 zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4796/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. September 2021 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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