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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2010 D-4790/2010

July 30, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,173 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Full text

Abtei lung IV D-4790/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren, J._______, Serbien, K._______, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 / D-7793/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-4790/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller A._______ am 29. Mai 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 18. Dezember 2001, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Gesuchsteller wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das BFF mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 die am 18. Dezember 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und dem Gesuchsteller A._______ eine Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen der Schweiz einräumte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Gesuchsteller in der Folge die Schweiz verliess, dass der Gesuchsteller A._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern E._______ und G._______ am 5. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFF mit Verfügung vom 22. Juli 2003 auf das Asylgesuch von A._______ gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, mit separater Verfügung gleichen Datums die Asylgesuche von C._______ und der beiden Kinder E._______ und G._______ ablehnte und in beiden Verfügungen jeweils die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass mit Urteilen der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juni 2004 die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden abgewiesen wurden, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. März 2005 um „eine vorübergehende Asylgewährung in der Schweiz“ ersuchten und das BFM ihnen mit Schreiben vom 22. März 2005 mitteilte, es bestehe keine Veranlassung für eine erneute Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, D-4790/2010 dass die Gesuchsteller am 30. August 2005 (Poststempel) beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe einreichten, welche vom BFM mit Schreiben vom 12. September 2005 dahingehend beantwortet wurde, dieses Gesuch erfülle die formellen Anforderungen an ein erneutes Asylgesuch oder an ein Wiedererwägungsgesuch nicht, weshalb es nicht weiter beachtet werde, dass die gegen dieses Antwortschreiben gerichtete Eingabe vom 22. September 2005 von der ARK als Beschwerde entgegengenommen wurde, dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 die Verfügung des BFM vom 12. September 2005 aufhob, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, die Eingabe vom 30. August 2005 als Revisionsgesuch behandelte und dieses abwies, dass die Gesuchsteller in der Folge die Schweiz verliessen, dass sie – zusammen mit dem inzwischen geborenen Kind I._______ – am 25. August 2006 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 27. September 2006 auf diese Asylgesuche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die ARK mit Urteil vom 6. Oktober 2006 die vom Gesuchsteller A._______ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies, dass die Gesuchsteller am 7. November 2006 (Poststempel) bei der ARK eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe einreichten, die in der Folge vom inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch behandelt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil vom 18. Januar 2008 abwies, dass die Gesuchsteller am 21. Februar 2008 ein weiteres Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf diese Asylgesuche nicht eintrat, die D-4790/2010 Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.- verlangte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2010 die am 4. Dezember 2008 (Poststempel) eingereichte Beschwerde abwies, dass die Gesuchsteller mit als „Beschwerde“ bezeichneter Eingabe vom 2. Juli 2010 (Poststempel) in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 geltend machten, dieses Urteil könnten sie nicht annehmen, sie würden nach wie vor in der Schweiz um Asyl ersuchen, weil hier ihr Leben sicher sei, dass sich ihr Heimatort, ihr Haus und ihr ganzes Eigentum im gemischt-ethnischen Dorf L._______ befinden würden, von wo sie von nationalistischen und albanisch-terroristischen Banden vertrieben worden seien, dass die Gesuchsteller ihrer Eingabe eine Einladung betreffend A._______ für einen Kontrolltermin vom 26. März 2010 am Kantonsspital M._______ und einen ab 1. Juli 2010 laufenden Arbeitsvertrag von A._______ vom 18. Juni 2010 einreichten, dass die Gesuchsteller mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgefordert wurden, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung schriftlich einen Revisionsantrag zu stellen und den angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen sowie bis am 21. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, dass der N._______ mit vom 3. Juli 2010 datierender Eingabe (Faxeingang Bundesverwaltungsgericht und Poststempel: 7. Juli 2010) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, gemäss den ihm vorliegenden Meldungen des UNHCR über die Situation der Serben in Kosovo scheine insbesondere die Polizei auf Übergriffe von albanischer Seite nicht oder ungenügend zu reagieren, wie einem entsprechenden Schreiben des UNHCR vom 2. Juni 2010 (recte: 2. Juli 2010, da das Schreiben auf eine vom 30. Juni 2010 datierende Anfrage Bezug nimmt) zu entnehmen sei, das der Eingabe vom 7. Juli 2010 beigelegt wurde, weshalb eine Rückkehr der Familie O._______ weiterhin sehr gefährlich sei, D-4790/2010 dass der Familie O._______ die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, zumal A._______ im Besitz eines Arbeitsvertrages sei und die Arbeit umgehend aufnehmen könnte, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststempel) erneut auf die angespannte Sicherheitslage in Kosovo und einen Anschlag vom 2. Juli 2010 hinwiesen, bei dem ein Serbe getötet und elf serbische Personen verletzt worden seien, und einen diesbezüglichen Internet-Zeitungsartikel vom 2. Juli 2010 einreichten, dass mit Bezug auf den Kontrolltermin vom 26. März 2010 dargelegt wurde, der Gesuchsteller A._______ habe sich im Dezember 2010 einer P._______ zu unterziehen, dass der eingereichte Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2010 ihrem Wunsch entspreche, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, zumal in Anbetracht der noch mehrere Jahre dauernden Besetzung Kosovos durch die NATO und albanische Terroristen eine Rückkehr nach Kosovo für sie lebensbedrohlich sei, dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2010 bezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass der N._______ am 7. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Verfahren D-4976/2006 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008) betreffend die Gesuchsteller eine Eingabe einreichte, dass sich der N._______ nicht durch eine Vollmacht der Gesuchsteller ausweist, indessen in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen auf die Einforderung einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet werden kann, D-4790/2010 dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – die Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.), zu Gunsten der Gesuchsteller, die keinen konkreten Revisionsgrund nennen, indessen davon auszugehen ist, sie würden mit dem Einreichen von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend machen, dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten der Gesuchsteller dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht betrachtet wird, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides – nämlich die Gewährung von Asyl beziehungsweise – laut der Eingabe des „vereins netzwerk asyl aargau“ – der vorläufigen Aufnahme – enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), D-4790/2010 dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2010 erwog, es erübrige sich, auf die im Asylgesuch und in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zur in Kosovo herrschenden Situation einzugehen, da die Gesuchsteller als serbische Staatsangehörige zu betrachten seien, sie sich nach Serbien begeben und dort Wohnsitz nehmen könnten und sie in Bezug auf Serbien keine Verfolgung vorgebracht oder zu befürchten hätten, dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien als durchführbar bezeichnet wurde, dass die eingereichte Einladung für eine Kontrolluntersuchung vom 22. Februar 2010 und somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2010 datiert, indessen von den Gesuchstellern nicht begründet wird, weshalb es ihnen verunmöglicht war, diese Einladung im Beschwerdeverfahren einzureichen, dass diese Frage offen gelassen werden kann, da dieses Dokument sowohl für die Anerkennung der Gesuchsteller als Flüchtlinge als auch betreffend den Wegweisungsvollzug ohnehin als revisionsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen ist, da nicht davon auszugehen ist, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wäre anders ausgefallen, wenn das Dokument zum Urteilszeitpunkt vorgelegen hätte, dass der eingereichte Arbeitsvertrag vom 18. Juni 2010, der ebenfalls vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert, revisionsrechtlich irrelevant ist, da der Gesuchsteller A._______ die Schweiz zu verlassen hat, dass zudem mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel das Vorliegen völkerrechtlicher Vollzughindernisse zu verneinen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist, D-4790/2010 dass die weiteren Vorbringen in den Eingaben vom 2., 7. und 13. Juli 2010 revisionsrechtlich nicht massgebend sind, weil sie durch den Verweis auf die Lage in Kosovo implizit eine Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, womit die Gesuchsteller diesem eine andere Würdigung des Sachverhalts gegenüberstellen, dass jedoch eine erneute rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 28), dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des implizit angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG abzuweisen ist, dass davon abgesehen werden kann, die weiteren, nach dem Urteil vom 21. Juni 2010 datierenden Beweismittel (Schreiben UNHCR vom 2. Juli 2010, Zeitungsartikel vom 2. Juli 2010) an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen, da das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Serbien ausging und demnach Beweismittel über die Lage in Kosovo nicht entscheidwesentlich sind, dass das Schreiben des UNHCR vom 2. Juli 2010 inhaltlich ohnehin jenem vom 28. November 2006 entspricht, das bereits im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 gewürdigt wurde, dass die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2010 im Zusammenhang mit der Einladung zu einer Kontrolluntersuchung geltend machen, der Gesuchsteller A._______ habe sich im Dezember 2010 einer P._______ zu unterziehen, dass jedoch nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wird, diese P._______ sei notwendigerweise in der Schweiz durchzuführen, weshalb es sich auch in diesem Zusammenhang erübrigt, diesen Umstand dem BFM anzuzeigen, D-4790/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und mit dem am 16. Juli 2010 in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4790/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Q._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10

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