Abtei lung IV D-4760/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Sri Lanka, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 17. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-4760/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Singhalese aus A._______ in der B._______ Provinz mit letztem Aufenthalt zwischen Oktober 2004 und der Ausreise in C._______ in der D._______ Provinz, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2004 und gelangte über E._______ und F._______ am 4. November 2005 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2005 wurde er im Empfangszentrum G._______ befragt. Das BFM führte am 14. November 2005 in der Empfangsstelle G._______ eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch und mit Zwischenverfügung vom 17. November 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Im Wesentlichen sagte der Beschwerdeführer aus, er sei Chefredaktor der Zeitung B._______ und J._______r der Partei Jathika Hela Urumaya (JHU) gewesen. In seiner Zeitung habe er veröffentlicht, dass sein Bruder, ein buddhistischer Mönch, Parlamentsabgeordneter und K._______ der JHU zusammen mit einem weiteren Mönch am 8. Juni 2004 von Abgeordneten der Regierungsparteien Sri Lanka Freedom Party (SLFP) und People's Liberation Front (JVP) im Parlament zusammengeschlagen worden sei. Am 16. August 2004 habe er zudem im Rahmen einer Parteiveranstaltung an einer Diskussion über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) am Fernsehen teilgenommen. Dabei habe er die Greueltaten der LTTE erwähnt und sich gegen die von den LTTE befürwortete Spaltung des Landes ausgesprochen. An einem Meeting der JHU vom 2. Oktober 2004 in L._______ habe er sich ebenfalls gegen die LTTE geäussert, worauf er von einem Angehörigen der srilankischen Armee gewarnt worden sei. Am 8. Oktober 2004 sei sein Bruder als Parlamentarier zurückund aus der JHU ausgetreten, worauf die JHU ihm vorgeworfen habe, den Rücktritt des Bruders verursacht zu haben. Am gleichen Tag habe ihn der buddhistische Mönch M._______, der ebenfalls Parlamentsabgeordneter gewesen sei, wegen Parteistreitigkeiten mit dem Tod bedroht. Insgesamt sei er somit von drei Seiten – von den LTTE, von den Regierungsparteien SLFP und JVP sowie von Angehörigen der eigenen Partei JHU – mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst vor Rache an den eigenen Familienmitgliedern habe er keine Anzeige erstattet. Am 20. Dezember 2004 sei er nach E._______ gereist, wo er während einiger Monate bei einem Kollegen D-4760/2006 in N._______ und anschliessend bis am 28. Oktober 2005 in O._______ gelebt habe. Ein Asylgesuch habe er dort nicht eingereicht. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein: eine Identitätskarte, einen Führerschein, ein Notizbuch, die Kopie einer Geburtsurkunde, eine DVD, diverse Zeitungen und Zeitungsausschnitte, Kopien von Fotos über den Angriff auf Parlamentsmitglieder vom 8. Juni 2004, ein Foto aus dem Internet von Mönchen, einen Internetbericht aus der Zeitung Daily Mirror vom 13. Oktober 2004 über die JHU, die Kopie eines Schreibens der JHU aus dem Jahr 2004, ein Bestätigungsschreiben des Parlamentsmitglieds P._______ vom 1. August 2005, die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Vorsitzenden des Menschenrechtskomitees der United National Party (UNP), Q._______, vom 16. Dezember 2005, ein Empfehlungsschreiben von R._______ vom 18. Dezember 2005 sowie ein über die Schweizerische Botschaft in Colombo eingereichtes und undatiertes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Kopien von Geburtsscheinen der Kinder und des Ehescheins, welche am 6. Dezember 2005 bei der Vorinstanz eintrafen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren seien und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Damit habe er den srilankischen Behörden die Möglichkeit der Schutzgewährung vorweggenommen. Zudem habe er während seines zehnmonatigen Aufenthaltes in E._______ trotz Todesdrohungen im Heimatland kein Asylgesuch eingereicht, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage stelle. Darüber hinaus seien seine Vorbringen auch widersprüchlich ausgefallen und deshalb nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. D-4760/2006 C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Dezember 2005 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer in einem ersten Teil seiner Beschwerdeschrift, dass sein Fall nochmals überdenkt werden soll. Es habe Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben, was die ihm vorgeworfenen Ungereimtheiten erkläre. Ausserdem habe ihn der Dolmetscher an der Erzählung gehindert und habe nicht einmal seinen Namen richtig sagen können. Er sei zur Überzeugung gekommen, dass der Dolmetscher die singhalesische Sprache nicht richtig lesen und sprechen könne, weshalb seine Aussagen falsch interpretiert worden seien. Der Dolmetscher habe nicht wirklich übersetzt, was er ausgesagt habe, sondern was dieser für richtig gehalten habe. Dies sei unfair. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 (Datum Poststempel) reichte er den zweiten Teil seiner Beschwerdeschrift ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, von einer vorsorglichen Wegweisung sei abzusehen, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und es sei infolge festgestellter Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er befinde sich in Lebensgefahr, werde von den LTTE verfolgt und würde im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka sterben. Darüber hinaus ergänzte er den bisherigen Sachverhalt und wiederholte ihn. Als Angehörige der Regierungsparteien die im Parlament tätigen Mönche angegriffen hätten, seien er als J._______ der JHU und S._______ als Sekretär der JHU tätig gewesen. Zwischen dem 28. Juni 2004 und dem 1. Juli 2004 habe er ein Treffen und eine Parade organisiert. Danach habe er von T._______ einen Drohanruf bekommen. Er habe ihm nahe gelegt, nicht mehr über diese Problematik zu sprechen, da er sonst mit seinem Tod rechnen müsse. Trotzdem habe er seine Aktivitäten fortgesetzt und ein Treffen in U._______, am 30. Juni 2004 eines in V._______ und am 1. Juli 2004 die Parade in V._______ organisiert. Während der Parade sei er von T._______ erneut telefonisch bedroht worden. Da die Regierung und die Polizei zusammen arbeiten würden, habe er sich nicht an die Polizei wenden können. Ausserdem hätte er damit seine Familie in Gefahr gebracht. Am 16. August 2004 sei im D-4760/2006 Kanal W._______ die Sendung „Im Kampf gegen die LTTE, den Terrorismus“ ausgestrahlt worden. Nach der Verhaftung von zwei Angehörigen der LTTE am 2. Oktober 2004 habe der Beschwerdeführer über den Vorfall berichtet, weshalb sein Name bekannt geworden sei. Ausserdem sei am 8. Oktober 2004 sein Bruder infolge innerparteilicher Zwistigkeiten aus der JHU ausgetreten. Daraufhin hätten ihn auch Parteiangehörige der JHU mit dem Tod bedroht und ihm befohlen, den Bruder – der ein berühmter Mönch sei – vom Austritt abzuhalten. Deswegen sei er mit seiner Familie zur Schwester der Ehefrau geflohen. Seine Ehefrau erhalte immer wieder anonyme Telefonanrufe, gemäss welchen sich eine Person als sein Killer melde. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Unterstützungsanzeige des Kantons H._______ vom 9. Dezember 2005, die Kopie eines Schreibens des buddhistischen Mönchs X._______ vom 9 Dezember 2005, die Kopie eines Schreibens der „Organization for the protection of democratic human rights“ vom 2. Dezember 2005, die Kopie eines in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfassten Schreibens vom 10. Mai 2004, die Kopie eines Schreibens der „North and East Sinhala Organization“ vom 2. Dezember 2005, die Kopie eines undatierten Schreibens von Y._______ an den Schweizerischen Botschafter von Colombo, mehrere Internetauszüge über die Verletzung der als Parlamentarier tätigen Mönche, den Rücktritt von Mönch X._______, die JHU und deren interne Spannungen. D. Am 15. Dezember 2005 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Akte A11 (angefochtene Verfügung), welche zwar auf dem Inhaltsverzeichnis des Dossiers aufgeführt war, indessen im Dossier fehlte, nachzureichen. Am 19. Dezember 2005 traf eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei der ARK ein. E. Am 19. Dezember 2005 ging bei der ARK überdies eine weitere Kopie des bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreibens des Vorsitzenden des Menschenrechtskomitees der UNP vom 16. Dezember 2005 ein. D-4760/2006 F. Der Instruktionsrichter der ARK teilte dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2005 mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem verwies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i. S. v. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, innert Frist die Originale der eingereichten Beweismittel sowie deren Übersetzungen und einen Beleg für die Verwandtschaft mit dem erwähnten Bruder nachzureichen. G. Am 27. Dezember 2005 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits erwähnte Eingabe vom 5. Dezember 2005 und reichte einen Teil der bereits eingereichten Beweismittelkopien erneut ein. H. Mit Faxeingabe vom 19. Januar 2006 teilte der inzwischen vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit. Ausserdem kündigte er die Einreichung neuer Dokumente an. Am 23. Januar 2006 ging das Original der oben erwähnten Faxeingabe bei der ARK mit folgenden Beilagen ein: einem Schreiben der North and East Sinhala Organization vom 2. Dezember 2005 in Kopie, einem Schreiben der Organization for the Protection of Democratic Human Rights vom 12. Dezember 2005, zwei Schreiben des ehemaligen Parlamentmitglieds und buddhistischen Mönchs X._______ vom 9. Dezember 2005 und 4. Januar 2006, einem Schreiben der Budumaga Association vom 12. Dezember 2005, einem undatierten Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers, einem undatierten Schreiben der „Hela bodu saviya“, einem Schreiben des Vorsitzenden des Menschenrechtskomitees der UNP vom 16. Dezember 2005 und einem vom Parlamentsmitglied P._______ unterzeichneten Schreiben der Organisation „Asapuwa“ vom 30. November 2005. Der Rechtsvertreter bat um Zustellung allfällig noch nicht übersetzter Dokumente. In der Eingabe wurde geltend gemacht, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit dem Mönch X._______ nicht beweisbar sei, da die urspüngliche Identität des Mönchs mit dem D-4760/2006 Eintritt in den Orden vollständig gelöscht worden sei, nachdem er als Mönch eine neue Identität angenommen habe. Über die Schweizerische Vertretung in Colombo könne allenfalls ein Auszug aus dem Mönchsregister angefordert werden. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Mandat nieder und mit Eingabe vom 10. Februar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Korrespondenz inskünftig an seine Adresse zu richten sei. J. Am 15. Februar 2006 ging bei der ARK kommentarlos das zuvor schon mehrfach als Kopie eingereichte Schreiben der North and East Sinhala Organization vom 2. Dezember 2005 ein. K. Im Rahmen des Schriftenwechsels kam die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung vom 17. November 2005 zurück und nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2006 mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf eine mögliche Erledigung ohne Kostenfolge – aufgefordert, innert der angesetzten Frist mitzuteilen, ob er unter den gegebenen Umständen die Beschwerde vollumfänglich zurückziehen oder weiterhin daran festhalten wolle. M. Mit Eingabe vom 1. September 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinen Beschwerdebegehren festhalte. N. Mit Eingabe vom 7. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung seines srilankischen Führerscheins. O. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wurde diesem Ersuchen nicht entsprochen, da der Führerschein im noch nicht abgeschlossenen Beschwerdeverfahren als Beweismittel diene. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Führerschein D-4760/2006 auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Behörde vorübergehend an diese weitergeleitet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern zuständig – die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass seine Vorbringen von einer dolmetschenden Person mit tamilischer Muttersprache falsch interpretiert worden seien. Die dolmetschende Person habe nicht einmal seinen Namen aussprechen oder lesen D-4760/2006 können. Er sei von ihr aufgefordert worden, auf den eingereichten Beweismitteln seinen Namen zu zeigen. Ausserdem sei er von ihr unterbrochen und darauf hingewiesen worden, nur auf die gestellten Fragen Antworten zu geben, weshalb er über die Bedrohung seiner Ehefrau keine Aussagen zu Protokoll habe geben können. Die dolmetschende Person habe das gesagt, was sie für richtig gehalten habe. Dies habe jedoch nicht seinen Aussagen entsprochen. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 3.3 Dem anlässlich der Erstbefragung vom 8. November 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ erstellten Protokoll ist zu entnehmen, dass die Befragung in singhalesischer Sprache durchgeführt wurde. Schwierigkeiten bei der Übersetzung sind aus dem erwähnten Protokoll nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verstand die dolmetschende Person gestützt auf dieses Protokoll gut und hatte keine Zusatzbemerkungen anzufügen. Zudem unterzeichnete er das Protokoll vorbehaltslos und gab damit zum Ausdruck, mit dessen Inhalt einverstanden zu sein. Unter diesen Umständen hat er sich die darin enthaltenen Aussagen vollumfänglich anrechnen zu lassen. Auch aus dem Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 14. November 2005 ist ersichtlich, dass die Anhörung in singhalesischer Sprache durchgeführt wurde. Ein Vergleich der Unterschrift der dolmetschenden Person mit derjenigen im Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um die gleiche Person handelte. Auch dieses Protokoll unterzeichnete D-4760/2006 der Beschwerdeführer vorbehaltlos. Er brachte – ebenso wie die anwesende Hilfswerksvertretung – keine Einwände im Zusammenhang mit der Übersetzung vor. Somit dürfen auch die in diesem Protokoll enthaltenen Aussagen für die Beurteilung der Fluchtgründe und der Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz vom 9. November 2005 kann zwar eruiert werden, dass die im Empfangs- und Verfahrenszentrum dolmetschende Person der singhalesischen Sprache nur mündlich mächtig war, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt werden konnten. Dieser Sachverhalt stimmt insofern mit den Einwänden des Beschwerdeführers überein, als davon auszugehen ist, die dolmetschende Person habe unter diesen Umständen den Namen des Beschwerdeführers auf Dokumenten nicht finden können. Indessen ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass die dolmetschende Person nicht korrekt übersetzt habe. Aus der vorbehaltlosen Unterzeichnung beider Protokolle durch den Beschwerdeführer ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Zudem sind den Akten keine Hinweise auf ein unangebrachtes Verhalten der dolmetschenden Person zu entnehmen. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die Befragung und die direkte Bundesanhörung sind somit unbegründet und der Beschwerdeführer hat sich die in den beiden Protokollen enthaltenen Aussagen anrechnen zu lassen. Die formellen Einwände des Beschwerdeführers sind folglich ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt und die protokollierten Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit volle Verwendung finden dürfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-4760/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Todesdrohung seitens eines buddhistischen Mönchs und des Parlamentsabgeordneten M._______ stelle einen Übergriff durch Drittpersonen dar, der nicht dem Staat angelastet werden könne. Sri Lanka verfolge derartige Vergehen. Der Beschwerdeführer habe es indessen unterlassen, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Daher seien diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu betrachten. 5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Argumentation auf die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Zurechenbarkeitstheorie, welche vor ihrer Praxisänderung auch von der ARK geteilt und letztmals öffentlich in EMARK 2004 Nr. 14 vertreten wurde. In EMARK 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – setzte sich die ARK erneut mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Dieser Einschätzung schliesst sich auch das Bundesverwaltungsgericht an. Im Hinblick auf den von der ARK vorgenommenen Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie kann die Argumentation der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Indessen ist sie im Resultat trotzdem zu bestätigen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: 5.2.1 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die betroffene Person vor einer effektiven Verfolgung geschützt werden D-4760/2006 könne und ob sie allenfalls in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei. Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend, er habe die Bedrohungen nicht der Polizei melden können, weil diese mit der Regierung unter einer Decke stecke und ihm keine Sicherheit gewähren könne. Mit einem Gang zur Polizei hätte er höchstens seine Familie gefährdet. 5.2.2 Diese Einschätzung kann indessen vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Zunächst ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versuchte, von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu erlangen, womit er ihnen grundsätzlich die Möglichkeit der Schutzgewährung vorenthielt. Weder ersuchte er in Z._______ oder in A._______ um staatlichen Schutz noch bemühte er sich darum, für sich und seine Familie in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes einen sicheren Ort zu finden und die Sicherheitskräfte des Landes dort um Schutz zu ersuchen. Nachvollziehbare Gründe für sein Verhalten konnte er nicht darlegen. Sein Einwand, er hätte damit nur noch seine Familie gefährdet, weil die Polizei mit der Regierung unter einer Decke stecke, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht plausibel darzulegen vermochte, inwiefern die Situation dadurch als verschlimmert zu betrachten wäre und seine Ausführungen betreffend Abhängigkeit der Polizei als Untersuchungsbehörde von der Regierung sehr allgemein gehalten sind und sich nicht auf seine persönliche Situation beziehen. In der geltend gemachten pauschalen Form können sie nicht geteilt werden. 5.2.3 Zudem verfügt der srilankische Staat – mit Ausnahme des Nordens und Ostens des Landes – über ein funktionierendes Polizeiund Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat und eine Strafanzeige gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gegen ihn in Gang gesetzt hätte. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschaltung der Behörden hätte die Situation nur verschlimmert, nichts zu ändern, zumal er nicht nachvollziehbar auszuführte, was er damit konkret meinte. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung auch in Sri Lanka als D-4760/2006 strafbare Handlung gilt und von den Behörden geahndet wird, weshalb keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer und seine Familie kein Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. 5.2.4 Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 5.3 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen überdies folgende Aspekte: 5.3.1 Zunächst ist es nicht nachvollziehbar, warum das erwähnte Mitglied der JHU oder der vom Beschwerdeführer bezeichnete Mönch dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt noch mit dem Tod drohen sollten, sofern sie ihm überhaupt je damit gedroht haben. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers als Parlamentarier zurückgetreten sowie zusammen mit dem Beschwerdeführer aus der Partei ausgetreten ist und der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit dem Austritt aus der Partei weder für sich noch für seinen Bruder politische Aktivitäten geltend machte, dürfte das Interesse an ihnen sowohl aus der Sicht der Mönche als auch vom Standpunkt der JHU aus erloschen sein. Eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers kann im heutigen Zeitpunkt somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, falls sie je bestanden hatte. 5.3.2 Hinsichtlich der ebenfalls vorgebrachten Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka Bedrohungen durch die LTTE ausgesetzt zu sein, ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich darüber widersprüchlich, weshalb die geltend gemachte Bedrohung zu bezweifeln ist. Die widersprüchlichen Angaben werden vom Beschwerdeführer zwar unter dem Hinweis auf die mangelhafte Übersetzung in den beiden Befragungen bestritten. Indessen vermögen seine diesbezüglichen Beanstandungen – wie bereits unter Ziff. 3 dieses Urteils festgehalten – nicht zu überzeugen, zumal sich die Widersprüchlichkeiten nicht mit einer unsorgfältigen Übersetzung erklären lassen. D-4760/2006 5.3.3 Zudem haben in Sri Lanka unzählig viele Personen die LTTE in irgendeiner Weise – auch öffentlich – kritisiert. Allein aus dieser Kritik ist somit nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. An dieser Einschätzung vermag eine allenfalls in der auf der eingereichten DVD aufgenommene Fernsehdebatte oder eine in Zeitungsartikeln zum Ausdruck kommende kritische Haltung des Beschwerdeführers den LTTE gegenüber nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der North and East Sinhala Organization vom 2. Dezember 2005 ein. Indessen machte er nicht geltend, er sei Mitglied oder Anhänger dieser Organisation gewesen, weshalb das Beweismittel die sinngemäss geltend gemachte Befürchtung, als Anhänger oder Mitglied der erwähnten Organisation einer drohenden Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht zu stützen vermag, zumal dieses Vorbringen als nachgeschobenes Sachverhaltselement erschiene und somit unglaubhaft wäre. Darüber hinaus machte er geltend, er sei zwischen 1998 und Oktober 2004 Chefredaktor der Zeitung I._______ gewesen und habe sich auch in Artikeln gegen die LTTE geäussert. Auch dieses Vorbringen ist zu bezweifeln, zumal er kein Exemplar dieser Zeitung einreichte, obwohl es für ihn als Chefredaktor einfach gewesen wäre, entsprechende Exemplare zu beschaffen. 5.4 Auch aufgrund der oben stehenden Angaben vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in Sri Lanka nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel – zumeist Bestätigungen, von welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie aus Gefälligkeit ausgestellt wurden – nichts zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder D-4760/2006 glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Die Vorinstanz kam im Rahmen des Schriftenwechsels auf ihre Verfügung vom 17. November 2005 zurück, soweit sie zuvor den Vollzug der Wegweisung angeordnet hatte, und nahm mit Verfügung vom 16. August 2006 den Beschwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Durchdringen auszugehen. Nachdem sich die Begehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten D-4760/2006 zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und im Zeitpunkt des Urteils nicht vertreten war und der von ihm beauftragte Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren nur eine einzige zweiseitige Eingabe (vom 19. Januar 2006) einreichte, worauf er das Mandat niederlegte, ist davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-4760/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______(per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand am: Seite 17