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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2023 D-4746/2023

September 12, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,138 words·~21 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4746/2023

Urteil v o m 1 2 . September 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (…).

D-4746/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 4. März 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 18. Mai 2022 Schutz gewährt worden war. C. Am 2. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2022 Flüchtlingsschutz gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 16. Mai 2025 gültig sei. E. E.a Am 11. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs. E.b Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2023 führte die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum medizinischen Sachverhalt aus, sie habe bis zur Volljährigkeit in Griechenland in einem Camp gewohnt, dieses nach Erreichen der Volljährigkeit aber verlassen müssen. Sie habe anschliessend in einer Wohngemeinschaft mit elf

D-4746/2023 Frauen gewohnt; die Situation sei wegen Verständigungsproblemen mit ihren Mitbewohnerinnen sehr schwer gewesen. Nachdem sie auf der Insel B._______ einen Job gefunden habe, habe sie vorübergehend dort gewohnt. Wegen den schlechten Arbeitsbedingungen sei sie nach einem Monat wieder in die Wohngruppe zurückgekehrt. Die Frauen dort hätten ihr aber gesagt, sie dürfe nicht bleiben, weil sie nicht mehr an jener Adresse gemeldet sei. Sie habe in der Folge ein Jahr lang bei einer Freundin in C._______ wohnen können, bis sie einen Job auf der Insel D._______ gefunden habe; sie habe illegal in einem Hotel gearbeitet und dort im Keller gewohnt. Nach acht Monaten sei sie zu ihrer Freundin zurückgekehrt, wo sie wiederum einen Monat gewohnt und danach Griechenland verlassen und mit dem Ersparten aus ihren illegalen Beschäftigungen in die Schweiz gelangt sei. Nach Griechenland wolle sie nicht zurückkehren. Sie sei eine junge alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk in Griechenland und dort nur illegal beschäftigt gewesen und ausgebeutet worden, staatliche Hilfe habe sie nach ihrer Volljährigkeit keine mehr bekommen. Zudem fühle sie sich dort bedroht. Ihr Vater, der sie habe zwangsverheiraten wollen, habe sie bis E._______ verfolgt und auch in Griechenland aufgesucht. In gesundheitlicher Hinsicht brachte sie vor, sie leide an Herzschmerzen und – gemäss Aussage des Arztes im Camp – vermutlich an Asthma. Sie habe Paracetamol erhalten und sei entlassen worden. F. Gemäss ärztlichem Kurzbericht des Medic-Help vom 27. März 2023 und dessen Verlaufsblatt wurde die Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht vorstellig wegen Juckreiz im rechten Auge, Kopfschmerzen, Husten und Halsschmerzen, wogegen sie jeweils Medikamente erhielt. Gemäss Laboruntersuch vom 27. April 2023 sei von einem Status nach (…) auszugehen und gemäss einem Arztbericht der Augenklinik (…) vom 19. Juni 2023 wurde im Rahmen einer Augenuntersuchung beider Augen (OU: oculus utriusque) eine Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Anisometropie (Ungleichsichtigkeit) diagnostiziert. Ausserdem leidet die Beschwerdeführerin dem genannten Bericht der Augenklinik zufolge an (sporadischen) Lidschwellungen. Im Zeitpunkt des Arztbesuches war eine Schwellung indes nicht vorhanden und die Kontrolle ergab keinen Befund, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Empfehlung, sich im Bedarfsfall wieder zu melden, entlassen worden war. Gemäss Dosierungsplan der (…) Praxis, Hausarztmedizin, vom 18. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin eine Salbe, Gesichtswaschemulsion, ein Gel und Tabletten verschrieben.

D-4746/2023 G. Mit Schreiben vom 18. August 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2023, dass sie in Griechenland weder eine Wohnung noch eine legale Arbeit erhalten und Probleme mit ihrem Vater habe. Die Situation in Griechenland sei – auch mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Leipzig – problematisch. Sie sei deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Sie leide nicht an körperlichen, sondern an seelischen Herzschmerzen verbunden mit Traurigkeit und Angst. Ihre psychischen Beschwerden könnten weder mit den Augentropfen noch mit Tabletten gelöst werden und müssten unter Beizug eines Dolmetschers abgeklärt werden. H. Mit Verfügung vom 28. August 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt worden. Griechenland habe der Rückübernahme zugestimmt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Die Beschwerdeführerin habe während ihres gesamten Aufenthalts stets eine Unterkunft gehabt und es sei ein soziales Netzwerk vorhanden. Zudem sei sie in der Wohngemeinschaft bis zu ihrem Wegzug nach B._______ gemeldet gewesen, woraus sicher anzunehmen sei, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Anmeldung als (Mit-)Mieterin bei den Behörden erfüllt und im Besitz einer Sozialversicherungs- (AMKA-Nummer) und einer Steuernummer (AFM-Nummer) gewesen sei, was auf eine gewisse Integration hindeute. Mit Blick auf die höchstwahrscheinlich unentgeltlich gewährte Kost und Logis im Hotel sei ihr Lohn von

D-4746/2023 800 bis 900 Euro, der über dem Mindestlohn in Griechenland liege, mehr als gut. Die behauptete Illegalität ihrer Tätigkeit im Restaurant sei wenig glaubhaft, nachdem sie im Hotel weit über die touristische Saison gearbeitet und gewohnt habe, womit anzunehmen sei, dass sie für ein gutes / grosses Hotel gearbeitet habe, das kaum eine illegale Arbeitskraft über eine so lange Zeit beherbergen würde. Im Übrigen habe Griechenland ein funktionierendes Justizsystem, weshalb sie bei allfälligen Forderungen aus illegaler Arbeit den Rechtsweg beschreiten könnte. Ferner mache sie geltend, die griechische Sprache nicht zu beherrschen. Gleichwohl habe sie auf B._______ und auf D._______ zwei Arbeitsstellen mit gleichzeitiger Regelung ihrer Wohnsituation gefunden, überdies noch zu einem Zeitpunkt, als sie sich noch nicht als Schutzberechtigte habe ausweisen können. Es sei daher anzunehmen, dass die Sprache weiterhin keine Hürde für das Aufbauen einer Existenz darstelle. Soweit sie darlege, ihr Vater habe sie auch in Griechenland bedroht, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Es sei schwer vorstellbar, dass jemand in Griechenland, wo es kein Personenmeldeamt gebe, gegen seinen Willen ausfindig gemacht werden könne. Falls die Beschwerdeführerin sich dennoch bedroht fühlen sollte, könne sie sich an die griechischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden wenden, nötigenfalls mit Unterstützung des Forschungszentrums für die Gleichstellung von Frauen und Männern (KETHI) und anderen Beratungsdiensten für Frauen, welche auch Hotlines unterhalten würden. Die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien medikamentös behandelbar und würden sie mit Blick darauf, dass sie bis einen Monat vor der Ausreise gearbeitet habe, offenkundig nicht einschränken. Ihr Blutbild deute zudem darauf hin, dass sie (…) überwunden habe. Bei Bedarf könne sie sich im Übrigen auch in Griechenland medizinisch behandeln lassen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 21. November 2022 in den Asylstrukturen in der Schweiz und habe keine nennenswerten psychischen Beschwerden vorgebracht bis zu ihrer Stellungnahme vom 25. August 2023, in welcher sie erstmals behaupte, dass es sich bei den im rechtlichen Gehör vom 25. Januar 2023 vorgebrachten Herzschmerzen um ein psychisches Problem handle. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen psychischen Beschwerden um eine Schutzbehauptung handle. Im Übrigen seien Angst und Traurigkeit nicht besonders schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden. Daher sei weder die Beschwerdeführerin als äusserst vulnerable Person zu bezeichnen noch müssten vor diesem Hintergrund weitere Abklärungen vorgenommen werden. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Legalvermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat auch zumutbar sei, umzustossen. Es sei ihr im Falle einer Rückkehr zuzumuten, eine Unterkunft,

D-4746/2023 eine Arbeitsstelle und Sprach- und Integrationskurse in Griechenland selbstständig und nötigenfalls mit Hilfe ihres sozialen Netzwerks und der Hilfsorganisationen zu finden. Ausserdem habe sie keine schwerwiegenden Gesundheitsbeschwerden, diese seien auf jeden Fall in Griechenland (weiter-)behandelbar. Die Beschwerdeführerin habe als Schutzberechtigte grundsätzlich auch Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2023 (Poststempel) focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und mehrere vorinstanzliche Akten bei (Kopien). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4746/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 28. August 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was unter ihrer vorgebrachten «Traurigkeit und Angst» zu verstehen sei, könne vom SEM nicht beurteilt werden. Möglicherweise handle es sich dabei um eine psychische Erkrankung. Ihr psychischer Zustand müsse umfassend fachärztlich abgeklärt werden. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-4746/2023 5.3 Das SEM hat sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. S. 10 f. der angefochtenen Verfügung). Dabei hat es Zweifel am Vorliegen von psychischen Problemen angebracht – und dies auch begründet – und überdies festgehalten, dass die vorgebrachten psychischen Beschwerden (Angst und Traurigkeit) ohnehin nicht als derart schwerwiegend zu bezeichnen seien, um die Beschwerdeführerin als besonders vulnerable Person zu betrachten und Abklärungen vorzunehmen (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbringen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin bringt nebst ihrer Traurigkeit und Angst auch auf Beschwerdeebene keine weiteren psychischen Beschwerden vor oder reicht entsprechende ärztliche Berichte ein. Der Sachverhalt wurde in gesundheitlicher Hinsicht somit vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie vorliegend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

D-4746/2023 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit Inkrafttreten des Gesetzes 4647/2020 am 11. März 2020 in Griechenland werde dort allen anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen aberkannt. Es bestünden administrative Hürden, die einen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmarkt verhindern würden. Es bestehe damit in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten und ihnen damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK drohe. Auch alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte würden bei einer Rückkehr über einen absehbaren Zeitraum mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Ein Wegweisungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin daher unzulässig. Er sei überdies auch unzumutbar. Sie sei eine alleinstehende junge Frau, die ausser «Freunden» kein soziales Netz in Griechenland habe, dort nur illegal beschäftigt gewesen sei, keine staatliche Unterstützung erhalten habe und der griechischen Sprache nicht mächtig sei. Ihre dargelegten gesundheitlichen Probleme könnten sich auf ihre Belastung und ihr Leben in Griechenland auswirken. Die Beschwerdeführerin sei eine verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Ihre Vulnerabilität ergebe sich für sie als junge, alleinstehende Frau,

D-4746/2023 die als Minderjährige vor der Zwangsverheiratung durch ihren Vater geflohen sei in Kombination mit ihrem Gesundheitszustand. 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und namentlich ihre unspezifischen psychischen Probleme (vgl. unter Bst. F. hievor) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug

D-4746/2023 der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äussert vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden (vgl. Bst. F. hievor, namentlich unspezifische psychische Beschwerden wie Traurigkeit und Angst), welche von ihr geltend gemacht und teilweise ärztlich bestätigt wurden, erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen so-

D-4746/2023 zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshintergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Aufgrund der Erfahrung der Beschwerdeführerin im Hotel- und Restaurantwesen in Griechenland darf davon ausgegangen werden, dass es ihr weiterhin möglich sein wird, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Arbeitsstelle zu finden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über eine AMKA-Nummer verfügt und damit grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hatte respektive auch zukünftig hat. Wie ebenfalls bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführerin kommt im Übrigen zugute, dass sie auf ein gewisses soziales Netzwerk über ihre Freundin, bei welcher sie längerfristig wohnen konnte, zurückgreifen kann. Es wird auch in diesem Zusammenhang auf die ausführliche und überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie wie befürchtet von Drittpersonen behelligt werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Somit bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

D-4746/2023 7.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4746/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

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