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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2017 D-4743/2016

March 6, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,726 words·~19 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4743/2016 wiv

Urteil v o m 6 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).

D-4743/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland (Afghanistan) vor etwa zehn bis zwölf Jahren beziehungsweise im Jahr 2001 oder 2002 und lebte anschliessend während etwa zehn Jahren D._______. Danach habe er sich während etwa einem bis zwei Jahren E._______ aufgehalten. Mitte Juni 2015 habe er auch F._______ verlassen und sei über G._______, H._______, I._______ und J._______ am 1. Juli 2015 illegal in die Schweiz gereist. Zwei Tage später reichte er sein Asylgesuch ein. Er wurde zunächst dem Testbetrieb in K._______ zugewiesen. Am 6. Juli 2015 wurde er im L._______ befragt, am 14. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt und am 29. September 2015 führte das SEM die Anhörung durch. Am 8. Oktober 2015 wurde er vom SEM dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Alter von drei Jahren zusammen mit ihren Eltern wegen des Krieges in Richtung D._______, wo sie aufgewachsen sei und studiert habe. Vor zwei Jahren (Aussage vom 6. Juli 2015) habe sie D._______ verlassen und sei F._______ und dann nach G._______ gereist. Am 29. Juni 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und am 3. Juli 2015 hat sie ihr Asylgesuch eingereicht. Sie wurde zunächst dem Testbetrieb in K._______ zugewiesen. Am 6. Juli 2015 wurde sie im L._______ befragt, am 14. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt und am 7. Oktober 2015 führte das SEM die Anhörung durch. Am 8. Oktober 2015 wurde sie vom SEM dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Hazara aus M._______ im Bezirk N._______. Im Alter von 16 Jahren sei er von den Mudjaheddin zwangsrekrutiert worden und habe für sie kämpfen müssen. Dabei sei er in die Hände der Regierungstruppen geraten und von ihnen sexuell misshandelt und schliesslich durch Bezahlung wieder freigelassen worden. Da er durch die Folter gesundheitliche Folgen erlitten habe, sei er von den Mudjaheddin während einer Weile in Ruhe gelassen worden. Eineinhalb Jahre danach hätten sie ihn indessen wieder in den Dienst einberufen. Im Jahr 1998 sei N._______ von den Taliban eingenommen und die Mudjaheddin seien vertrieben worden. Daraufhin sei er von den Taliban zwangsrekrutiert worden. Weil er Hazara sei, habe er in den Augen der

D-4743/2016 Taliban als Ungläubiger gegolten und sei an der Frontlinie für den Nachschub von Munition und Nahrung eingesetzt worden. Ausserdem habe er gegnerisches Gelände wegen der Minen als Erster überschreiten müssen. Nachdem ein Einsatz weit entfernt von seinem Wohnort angekündigt worden sei, habe ihn sein Vater zu dessen zweiten Ehefrau nach O._______ bringen und dort verstecken wollen. Auf dem Weg dorthin sei ihr Fahrzeug von den Taliban beschossen worden. Der Vater, seine Schwester und ihr Cousin seien dabei ums Leben gekommen, während er (der Beschwerdeführer) mit schweren Verbrennungen überlebt habe. Schliesslich sei es ihm trotzdem gelungen, nach O._______ zu gelangen, wo die Brandwunden hätten erstversorgt werden können. Da indessen die Rettung des Arms mittels Operation nur D._______ möglich gewesen sei, habe er sein Heimatland verlassen und sei D._______ gereist, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe. D. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Hazara aus N._______ und als kleines Mädchen wegen des Krieges mit ihrer Familie in D._______ geflohen. In Afghanistan sei ihr persönlich nichts geschehen. D._______ habe sie ihren Ehemann kennengelernt und ihn geheiratet. Bei der Ausübung ihres Berufes als ausgebildete (…) sei sie aufgrund ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit stark benachteiligt worden. E. Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer (…)ausbildung, ein Ausbildungsprogramm und Kopien verschiedener Fotos zu den Akten. F. Mit separaten Verfügungen vom 25. Juli 2016 an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdeführerin und ihr Kind – eröffnet am 29. Juli 2016 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen G. Mit gemeinsamer Eingabe vom 3. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden die Verfügungen des SEM vom 25. Juli 2015 anfechten und beantragen, die angefochtenen Entscheide des SEM vom 25. Juli 2016 seien im Punkt der nicht erfüllten

D-4743/2016 Flüchtlingseigenschaft und des nicht gewährten Asyls aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und nicht nur die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sowie sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zulassung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen Kopien der beiden angefochtenen Verfügungen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, welche Personen Beschwerde erheben wollen, unter Androhung für den Unterlassungsfall, dass sich die Eingabe vom 3. August 2016 nur auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind beziehe. Für den Fall, dass die Beschwerde auch für den Beschwerdeführer gelten sollte, wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung die angefochtene Verfügung nachzureichen. Im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben wolle. Zudem sei anzugeben, ob die Verfahren getrennt zu führen seien oder nicht. Im Unterlassungsfall würden die Verfahren nicht getrennt geführt. I. Mit Eingabe vom 17. August 2016 wurde dargelegt, dass die Verfahren gemeinsam zu führen seien, indessen die entsprechenden Stellen im Urteil beim Versand an die Beschwerdeführerin abzudecken seien. Die angefochtene Verfügung des Beschwerdeführers wurde in Kopie nachgereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis am 1. September 2016 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-

D-4743/2016 ses wurde verzichtet. Diese Zwischenverfügung wurde an das Bundesverwaltungsgericht retourniert mit dem Vermerk der Schweizerischen Post, die Sendung sei nicht abgeholt worden. Die verlangte Fürsorgebestätigung wurde nicht nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

D-4743/2016 4. Der Antrag auf Zusendung von zwei Urteilen je an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdeführerin unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen wird abgelehnt. Es bleibt der Rechtsvertretung vorbehalten, das vorliegende Urteil selber zu kopieren und entsprechende Stellen abzudecken, bevor es den Beschwerdeführenden ausgehändigt wird.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 an den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Die von ihm geltend gemachten Verfolgungen durch die nationale Armee und durch die Taliban würden sich auf eine Zeitspanne vor dem Jahr 2001 beziehen, weil er danach D._______ ausgereist und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Auch wenn das, was der Beschwerdeführer durchgemacht habe, hart und bedauerlich sei, sehe das schweizerische Asylgesetz vor, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Asylentscheid ein zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Da die zu Protokoll gegebenen Erlebnisse mehr als fünfzehn Jahre zurücklägen, sei diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben.

D-4743/2016 6.2 In seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 an die Beschwerdeführerin legte das SEM ebenfalls dar, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, da sie keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes in ihrem Heimatland geltend gemacht habe, zumal sie als Kleinkind mit ihrer Familie D._______ ausgereist und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die von ihr während ihres Aufenthaltes D._______ dargelegten beruflichen Benachteiligungen als (…) würden in Afghanistan nicht bestehen. Unter diesen Umständen seien die eingereichten Beweismittel wirkungslos. 6.3 In der Eingabe vom 3. August 2016 wurde geltend gemacht, dass zwar in der Regel ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland verlangt werde. Indessen könne aus dem illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden D._______ nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. In Afghanistan hätten sowohl die Mujaheddin als auch die Taliban und die Regierungstruppen bekanntlich ihre Machtpositionen inne oder wiedererlangt. Das SEM habe völlig ausser Acht gelassen, dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht nur durch die erlittene massive frühere Verfolgung, sondern auch durch die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen sei. Dass nach Lehre und Praxis auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen sei, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich verändert habe, sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Flüchtling sei nämlich auch, wer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, sofern eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen würden, wobei die subjektive und die objektive Komponente zu betrachten seien. Bezüglich der subjektiven Komponente sei massgebend, welche Empfindungen eine vernünftig denkende Person in einer vergleichbaren Situation hätte, wobei zu berücksichtigen sei, was die betroffene Person bereits erlebt habe und über welches Wissen sie bezüglich allfälliger Konsequenzen der Verfolgung verfüge. Die Furcht vor Verfolgung müsse auch durch tatsächliche Umstände objektiv begründet erscheinen, wobei auch die allgemeine Menschenrechtssituation zu berücksichtigen sei. Vorliegend sei zusammenzufassen, dass eine ernsthafte konkrete und zielgerichtete Bedrohung im Sinne eines „real risk“ des Beschwerdeführers vorliege, welches angesichts der Lage in Afghanistan auch für die Zukunft bestehe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste er mit einer Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn rechnen, wobei auch seine Ehefrau und das Kind betroffen seien. Es sei ihm und seiner Familie gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren.

D-4743/2016 6.4 In der Eingabe vom 17. August 2016 wurde in Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt dargelegt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich um Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung von Asyl ersuche. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund von bestimmten, in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. 7.3 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Praxisgemäss wird die Kausalität als gegeben erachtet, wenn zwischen Eingriff und Ausreise kein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis zwölf Monate – liegt und keine plausiblen

D-4743/2016 Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis). 7.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 7.5 Vorliegend räumte das SEM ein, dass das, was der Beschwerdeführer durchgemacht habe, hart und bedauerlich sei. Auch wenn diese Feststellung des SEM ein Anhaltspunkt dafür ist, dass es seinen Vorbringen wohl Glaube geschenkt haben mag, kann allein aus dieser Formulierung nicht der Schluss gezogen werden, es sei tatsächlich von der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ausgegangen. Vielmehr ist festzustellen, dass es diese nicht prüfte, was im Hinblick auf seine Feststellung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden, nachvollziehbar erscheint. In der angefochtenen Verfügung wurde einzig der Kausalzusammenhang zwischen den dargelegten Ereignissen im Jahr 2001 und davor sowie dem Asylentscheid geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass dieser infolge Zeitablaufs nicht gegeben sei. Diese Sichtweise erscheint indessen dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht zu werden, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde.

7.6 Das SEM hat es unterlassen festzustellen, ob die geltend gemachte erlittene Verfolgung – sofern sie als glaubhaft zu betrachten ist – zeitlich und sachlich kausal für die Ausreise aus Afghanistan war, obwohl der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Verletzung im Zusammenhang mit einem Angriff der Taliban auf ihn und seine Angehörigen, welche bei diesem Angriff ihr Leben verloren haben, sowie infolge der Unmöglichkeit einer adäquaten Behandlung seiner Verletzung im Heimatland ausgereist. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass er seine Ausreise aus dem Heimatstaat offensichtlich in den Zusammenhang mit den geltend gemachten erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban stellt. Zudem hat er dargelegt, dass er sich der Rekrutierung durch die Taliban entzogen habe und auf dem Weg zu einem Fluchtort innerhalb seines Heimatlandes von den Taliban angegriffen worden sei. Angesichts dieser

D-4743/2016 Sachverhaltselemente wäre zu prüfen gewesen, ob die Ausreise des Beschwerdeführers D._______ zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem er eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten hat und/oder eine solche zu befürchten gehabt hätte, wenn er sich weiterhin in seinem Heimatland aufgehalten hätte. Dazu hat sich das SEM nicht geäussert, obwohl sich dies aufgrund des vorliegenden Sachverhalts aufgedrängt hätte. Allein der Verweis des SEM auf die fehlende Kausalität zwischen den vorgebrachten Nachteilen im Heimatland und dem Asylentscheid greift vorliegend zu kurz.

7.7 Unberücksichtigt geblieben ist somit nicht nur die Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren asylrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen im Fall eines weiteren Verbleibs im Heimatland, sondern auch die Frage, ob er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Gerade weil die Situation im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist, wäre das SEM verpflichtet gewesen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt befürchten müsste, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland asylrechtlich erheblichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Auch in diesem Zusammenhang genügt es nicht festzustellen, der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten erlittenen Nachteilen und dem Asylentscheid sei in zeitlicher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten, weil diese Feststellung unberücksichtigt lässt, dass sich die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers in den Jahren seiner Abwesenheit massgeblich verändert hat und damit allein die Frage der zeitlichen Kausalität zwischen Verfolgung und Asylentscheid nicht massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sein kann. Das SEM hätte diese Veränderungen in seine Beurteilung miteinbeziehen müssen, was unter dem alleinigen Gesichtspunkt der zeitlichen Kausalität nicht möglich ist.

7.8 Ausserdem ist zu beachten, dass bei glaubhaft gemachter erlittener Verfolgung beziehungsweise Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise die Regelvermutung gilt, dass diese Gefährdung andauert und auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheides besteht, wobei auch in diesem Zusammenhang allfällige Veränderungen der Situation im Heimatland zu Gunsten oder zu Lasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen sind. Auch in diesem Zusammenhang reicht allein der Verweis auf die fehlende zeitliche Kausalität zwischen den geltend gemachten Ereignissen und dem Asylentscheid nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.

D-4743/2016 7.9 Insgesamt ist vorliegend die Einschätzung des SEM nicht zu teilen. Seine Einschätzung beschränkt sich auf die Feststellung, der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2001 und davor und dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung sei nicht mehr gegeben. Weder wurde der Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland geprüft noch lässt sich der angefochtenen Verfügung eine Einschätzung darüber entnehmen, ob der Beschwerdeführer nach einer mehr als 15 Jahre dauernden Landesabwesenheit im Fall einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor asylerheblichen Nachteilen hätte. 7.10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung entweder reformatorisch oder kassatorisch (Art. 106 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7.11 Das SEM hat wesentliche Aspekte, welche es vorliegend zu berücksichtigen gilt, nicht in die angefochtene Verfügung einfliessen lassen. Wie vorangehend erwähnt und erörtert, wurde weder der Kausalzusammenhang zwischen den vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatland noch eine allfällig bestehende begründete Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung im Fall einer Rückkehr ins Heimatland geprüft, obwohl diese Prüfung angesichts der vorliegenden Konstellation und der Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführenden angezeigt gewesen wäre. Folglich sind die in der Beschwerde erhobenen Einwände nicht unbegründet, zumal es unerlässlich ist, dass sich die erste Instanz zu den vorangehend erwähnten Fragen konkret äussert. 7.12 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, als einzige Instanz in einem reformatorischen Urteil die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4743/2016 9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden obsiegen mit der Kassation im Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerde). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen erachtet. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten. 10. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4743/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben. 3. Der Antrag auf Zusendung von zwei Urteilen je an den Beschwerdeführer und an die Beschwerdeführerin unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen wird abgelehnt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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