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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 D-472/2018

November 23, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,649 words·~28 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-472/2018

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).

D-472/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 21. Dezember 2015 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Oktober 2017 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz). Kurz nach seiner Geburt sei seine Familie aber nach D._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) gezogen und habe seither – abgesehen von einer vorübergehenden Rückkehr nach C._______ 1991/1992 – ununterbrochen dort gelebt. Er habe in D._______ die Schule besucht und später nebst einem (…) auch ein (…) betrieben. Im Jahr 2006 sei er von der "Bewegung" beziehungsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) einberufen worden und habe einen Teil des Waffentrainings sowie eine politische Ausbildung absolviert; danach habe er während einiger Wochen Informationen über Bewegungen der Sicherheitskräfte an die LTTE weitergeleitet. Im selben Jahr sei er zusammen mit einigen Freunden nach einem Anschlag auf einen Gemüseladen für einige Stunden auf die Polizeistation von E._______/D._______ mitgenommen worden. Nach dem Verschwinden seines Bruders J. im Jahr 2009 sei er für eineinhalb Jahre als (…) nach F._______ gegangen, und ab Ende 2011 habe er ein Jahr lang in G_______ gearbeitet, bis er sich habe krankschreiben lassen und nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Im März 2011 sei er zusammen mit seinem Vater für einen Tag festgenommen und zum Verbleib seines Bruders H_______ befragt worden, beziehungsweise er habe nach der Ausreise von H_______ nach I_______ im Jahr 2010 bis zum 8. April 2015 keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Des Weiteren brachte er vor, er habe im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 die Tamil Arasu Kachchi beziehungsweise die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Plakate aufgehängt und Transporte getätigt habe. Er vermute, durch dieses Engagement die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Am 8. April 2015 sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von Unbekannten überfallen, geschlagen, gefesselt und in einem Lieferwagen verschleppt

D-472/2018 worden. In der Haft sei er unter Schlägen zum Verbleib seines Bruders befragt und aufgefordert worden, ein in singhalesischer Sprache gehaltenes Schreiben, mit welchem er die Unterstützung der LTTE hätte zugeben sollen, zu unterzeichnen. Da er sich dieser Aufforderung widersetzt habe, sei er erneut misshandelt worden. Schliesslich habe er doch mit seiner Unterschrift bestätigt, Mitglied der LTTE gewesen zu sein beziehungsweise mit seinem Bruder zusammengearbeitet zu haben. Am 13. April 2015 habe er mit der Hilfe eines von seinem Vater dafür kontaktierten Geheimdienstmitarbeiters aus der Haft entkommen können. Seine Eltern hätten ihn dann nach J_______ gebracht, wo er bei einem Onkel und zeitweise bei einer Schwägerin gelebt habe. In J_______ habe er die in der Haft erlittenen inneren Verletzungen privat von einem Arzt behandeln lassen und zwecks Organisation der Ausreise einen Schlepper kontaktiert. Während seines Aufenthalts in J_______ hätten sich Unbekannte in seinem Haus in D._______ nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau, mit der er seit (…) verheiratet sei, sei von den Beamten derart eingeschüchtert worden, dass sie das Haus verlassen habe und zu ihrer Schwester gezogen sei; sie leide seit diesem Vorfall unter Depressionen. Er habe Sri Lanka am (…) 2015 verlassen und sei auf dem Luftweg nach K_______ und am nächsten Tag via verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis nach L_______ gereist. Für die Reise habe er einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Bild versehenen Pass benutzt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 2. Oktober 2017 zu Protokoll, er habe im Jahr 2016 an einer Demonstration in M_______ teilgenommen und dabei Fahnen gehalten sowie Parolen gerufen; auf einem auf der Website "N_______" veröffentlichten Video sei sein Gesicht zu sehen gewesen. Im selben Jahr habe er in der Nähe von O_______ auch an den (…) teilgenommen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Eheschein im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte, beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und des Todesscheins seines Schwagers, einen Zeitungsartikel betreffend den Tod seines Schwagers im Jahr (…) sowie je ein auf den 19. Januar 2016 beziehungsweise auf den 28. September 2017 datiertes Schreiben des Parlamentsabgeordneten P_______ und des (…) von D._______ zu den Akten. Der Reisepass, mit dem er nach Europa gereist sei, habe er nach Ankunft in der Schweiz seinem Schlepper zurückgeben müssen.

D-472/2018 B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 22. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 20. Dezember 2017, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde er aufgefordert, bis zum 13. Februar 2020 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.

D.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2018 bezahlt. E. Mit auf den 10. Mai 2019 datierter Eingabe (Poststempel: 14. Mai 2019) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere, auf den 8. März 2018 beziehungsweise auf den 5. April 2018 datierte Schreiben des (…) von D._______ und des Parlamentsabgeordneten P_______ im Original ein. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 20. April 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-472/2018 F.b Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-472/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

D-472/2018 3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen. 4.1.1 Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wies das SEM vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung zwei Schreiben als Beweismittel zu den Akten gereicht. Das eine Schreiben stamme vom Parlamentsabgeordneten und Oppositionsführer P_______, das andere vom (…) von D._______. In beiden Dokumenten werde explizit erwähnt, dass der jeweilige Verfasser den Beschwerdeführer und seine Familie gut kenne. Indessen werde im Schreiben des Bischofs nirgends erwähnt, dass der Beschwerdeführer jemals inhaftiert oder misshandelt worden wäre; als einzige Verfolgungsmassnahme werde dort eine mehr als zweimalige Suche durch unbekannte Personen angeführt. Demnach stehe der Inhalt dieses Beweismittels in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens. Da dieser erklärt habe, seine Familie habe den (…) über seine Probleme in Kenntnis gesetzt, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser das angeblich für die Ausreise zentrale Ereignis einer willkürlichen, mit schwerer Folter verbundenen Inhaftierung im April 2015 nicht genannt haben sollte. Die Annahme, dass eine derartige Inhaftierung gar nie stattgefunden habe und

D-472/2018 die Familie des Beschwerdeführers deshalb dem (…) gegenüber nichts davon erwähnt habe, werde dadurch bestätigt, dass auch im Schreiben des Parlamentsabgeordneten und Oppositionsführers P_______ keine derartige Inhaftierung Erwähnung finde. Aus diesem Schreiben gehe ebenso wenig hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka jemals Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre; im Gegenteil stehe dort sinngemäss gleich zweimal, dass der Beschwerdeführer das Land wegen der Befürchtung, Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden zu können, verlassen habe. Auf diese widersprüchlichen Angaben angesprochen, habe sich der Beschwerdeführer bemüht vage und ausweichend geäussert.

Sodann habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP im Zusammenhang mit der Festnahme vom 8. April 2015 angegeben, in welches Camp er gebracht worden sei, wohingegen er in der Anhörung erklärt habe, dass ihm dies nicht bekannt sei. Im Zusammenhang mit der Inhaftierung vom April 2015 habe er in der BzP auch berichtet, es seien einmal drei Personen gekommen und hätten ihm einen Brief zugesteckt. Das Schreiben sei auf Singhalesisch verfasst gewesen und es habe darin gestanden, dass er und sein Bruder der "Bewegung" geholfen hätten, und man habe ihm gedroht, ihn zu erschiessen und seine Familie zu entführen, wenn er nicht unterschreibe; er sei so lange geschlagen und gequält worden, bis er unterschrieben habe. Zum gleichen Thema habe er demgegenüber in der Anhörung erläutert, eines Tages sei ein Beamter mit einem Schreiben gekommen und habe ihn aufgefordert, dieses zu unterschreiben. Er habe den Inhalt des Schreibens nicht gekannt und die Unterschrift verweigert, worauf man ihn unmenschlich behandelt und ihm Tritte in den Unterleib versetzt habe. Wegen der Schläge habe er unterschrieben. Erst danach habe ihm der Beamte den Inhalt vorgelesen; mit seiner Unterschrift habe er zugegeben, den LTTE geholfen zu haben. Bezüglich seines Bruders habe er in der BzP dargelegt, nicht zu wissen, ob dieser bei den LTTE gewesen sei oder nicht, um dann in der Anhörung vorzubringen, sein Bruder sei Mitarbeiter des Geheimdienstes der LTTE gewesen und betätige sich nun exilpolitisch in Q_______. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, im März 2011 zusammen mit seinem Vater für einen Tag inhaftiert und dabei über seinen Bruder befragt und geschlagen worden zu sein. In der Anhörung habe er diese Inhaftierung mit keinem Wort erwähnt, sondern im Gegenteil erklärt, seit der Ausreise des Bruders nach I_______ im Jahr 2010 bis zum April 2015 keinen Kontakt mit den srilankischen Behörden gehabt zu haben. Als ihm zu diesen widersprüchli-

D-472/2018 chen Aussagen das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er sich vorwiegend darauf berufen, in der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu fassen; seine in der Anhörung gemachten Angaben seien aber richtig. Schliesslich wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung in der freien Schilderung seiner Asylgründe geltend gemacht, in der Haft von 2015 seien Fotos von ihm angefertigt worden, ausserdem seien ihm Bilder von ehemaligen LTTE-Mitgliedern gezeigt und er sei gefragt worden, ob er diese Personen kenne. Er habe zwei Personen erkannt, woraufhin ihm Fragen zu diesen gestellt worden seien. Ausserdem sei er auch zu einem Mann, der Flüchtlingen helfe, befragt worden. Obwohl ihm in der BzP ebenfalls die Möglichkeit zur freien Schilderung der Ereignisse vom April 2015 gewährt worden sei, habe er dort keinen dieser Sachverhalte erwähnt, sondern lediglich zu Protokoll gegeben, in der Haft über seinen Bruder befragt worden zu sein. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die Dolmetscherin habe ihn in der BzP immer wieder unterbrochen und ihn aufgefordert, nur summarisch zu berichten. Dem sei indessen entgegenzuhalten, dass jede Unterbrechung vermerkt worden sei und sich im BzP- Protokoll zahlreiche Details über die Ereignisse vom April 2015 finden würden, unter anderem auch mehrere sich wiederholende Äusserungen, die mit Sicherheit nicht aufgenommen worden wären, wenn sich der Beschwerdeführer nicht frei hätte äussern können. Ebenso seien im BzP-Protokoll verschiedene Sachverhalte festgehalten worden, die der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Diese Elemente seien als deutliche Hinweise darauf zu werten, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers über seine Inhaftierung im April 2015 vollständig aufgenommen worden seien.

4.1.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehend Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand, dass er im Jahr 2016 einmalig als Mitläufer an einer regierungskritischen Demonstration in M_______ sowie an den (…) ausserhalb von O_______ teilgenommen habe, nichts zu

D-472/2018 ändern. Der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den sri-lankischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die TNA anlässlich der Wahlen vom 8. Januar 2015 durch verschiedene Aktivitäten unterstützt habe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden, zumal die TNA seit Kriegsende eine Parlamentspartei sei.

4.2 In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer den in der BzP und anlässlich der Anhörung geschilderten Sachverhalt und hält am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen fest. Ergänzend führte er an, er habe im Jahr 2014 von seinem Bruder Geld aus R_______ erhalten, welches er habe weitergeben müssen. Er verstehe nicht, wieso die von ihm eingereichten Beweismittel als untauglich qualifiziert worden seien. Auch wenn in den beiden Schreiben die Verhaftung und die Folter nicht erwähnt worden seien, so sei daraus doch ersichtlich, dass er aufgrund seines Bruders verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei. Es müsse beachtet werden, dass sowohl das Schreiben des (…) als auch dasjenige des Parlamentsabgeordneten auf Anfrage seiner Familie verfasst worden seien, mithin auf Aussagen Dritter basierten, und zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden seien, als er sich schon in der Schweiz befunden habe. Aus den Schreiben könne keinesfalls geschlossen werden, dass seine Verhaftung im Jahr 2015 nie stattgefunden habe, habe er doch die Festnahme und die erlittene Folter in der Anhörung sehr detailliert und lebensecht beschrieben.

Was den Vorwurf der widersprüchlichen Angaben zum Ort seiner Inhaftierung betreffe, so habe er in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er in der BzP lediglich die Vermutung geäussert habe, ins genannte Armeecamp gebracht worden zu sein, weshalb er den Namen des Camps in der Anhörung zunächst nicht erwähnt habe. Im Weiteren verstehe er auch nicht, worin die Vorinstanz einen Widerspruch in seinen Aussagen betreffend das Papier, welches er in der Haft habe unterzeichnen müssen, sehe, habe er doch beide Male gesagt, er sei unter Folter und Drohung gezwungen worden, ein Blatt zu unterschreiben, ohne dessen Inhalt zu kennen. Sodann habe er zwar in der BzP tatsächlich gesagt, dass er nicht wisse, ob sein Bruder bei den LTTE gewesen sei. Er habe indessen erst nach seiner Ausreise von der LTTE-Mitgliedschaft von H_______ erfahren und wisse bis heute nicht, was dieser eigentlich mache. Zudem habe er die Verhaftung im Jahr 2011 in der Anhörung nicht mehr erzählt, weil er gedacht habe, es reiche aus, dass er seinen zweiten Auslandaufenthalt in G_______ erwähne. Schliesslich weist der Beschwerdeführer (erneut) darauf hin, dass

D-472/2018 er in der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, weshalb es nicht zulässig sei, seine dort und in der Anhörung gemachten Aussagen "in dieser Sicht" miteinander zu vergleichen.

4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung an seinen in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2017 gemachten Erwägungen fest und erachtet sinngemäss auch die am 14. Mai 2019 (Datum Poststempel) eingereichten Schreiben als nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Nach eingehender Durchsicht der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP noch nicht erwähnt hatte, dass ihm in der Haft von 2015 Bilder ehemaliger LTTE-Mitglieder gezeigt worden seien und er zu diesen sowie zu einem weiteren Aktivisten befragt worden sei (vgl. vorstehend E. 4.1.1, 3. Abschnitt), ist nicht als klare Ungereimtheit zu werten. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 4.1.1 verwiesen werden. Entgegen der in den Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der BzP die wichtigsten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nicht hätte erwähnen können, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er Ereignisse wie die Festnahme vom März 2011 in der BzP, nicht aber in der ausführlichen Anhörung vorbrachte beziehungsweise in der Anhörung sogar ausdrücklich erklärte, nach der Ausreise seines Bruders nach I_______ im Jahr 2010 bis April 2015 keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten SEM A11 zu F102), und diese Aussage auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich bestätigte (vgl. A11 zu F103). Die erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte Geldübermittlung seines Bruders und die Weiterleitung des erheblichen Betrages ist als nachgeschobener Sachvortrag zu qualifizieren.

Sodann sind auch die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten, wiederum vom Parlamentsabgeordneten und Oppositionspolitiker P_______ sowie vom (…) von D._______ ausgestellten Bestätigungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. So wird im Schreiben von

D-472/2018 P_______ vom 5. April 2018 lediglich in allgemeiner Art und Weise – und ohne zeitliche oder örtliche Angaben – festgehalten, der Beschwerdeführer werde der Beteiligung an tamilischer Militanz verdächtigt und sei von Unbekannten verhaftet worden. Im Schreiben des (…) vom 6. März 2018 wird nun zwar eine Festnahme vom 8. April 2015 erwähnt, jedoch ebenfalls nur in sehr allgemeiner Form und ohne Nennung eines Orts. In Anbetracht der gesamten Umstände sind die beiden wenige Wochen nach Ergehen der ablehnenden SEM-Verfügung ausgestellten Bestätigungen als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert zu qualifizieren. 5.2 Nunmehr bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in J_______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

D-472/2018 5.2.2 Der Beschwerdeführer vermochte – wie vorstehend dargelegt – weder die geltend gemachte Inhaftierung im April 2015 noch weitere Nachstellungen durch die sri-lankischen Behörden oder durch den Behörden nahe stehende Personen glaubhaft zu machen. Sodann ergeben sich auch der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und seiner fünfjährigen Landesabwesenheit sowie aus der angeblich vor vierzehn Jahren erfolgten kurzzeitigen Ausbildung und Unterstützung der LTTE und dem gewaltsamen Tod seines Schwagers im (…) keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden. Daran vermöchte auch die behauptete Tätigkeit für die TNA nichts zu ändern, weshalb das SEM die entsprechenden Angaben nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen musste, zumal die TNA eine legale, nach wie vor mit einigen Sitzen im Parlament vertretene Partei ist. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise in Sri Lanka zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 25. Juli 2016 E. 8.4.4). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 5.2.3 Was die in der Anhörung (vgl. A11 zu F221 ff.) vorgebrachten exilpolitische Aktivitäten betrifft, so erschöpfen sich diese in der einfachen Teilnahme an einer Demonstration in M_______ im Jahr 2016 und an der (…) in der Nähe von O_______ im selben Jahr; in M_______ habe er eine Fahne getragen und er sei auf einem Video zu sehen gewesen. Allein durch die – unter in der Schweiz lebenden sri-lankischen Staatsangehörigen weit verbreitete – Teilnahme an Demonstrationen und Gedenktagen hat sich der Beschwerdeführer indessen nicht derart exponiert, dass Anlass zur Annahme bestehen würde, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis bekommen; dies gilt umso mehr, als diese Aktivitäten auch nicht durch entsprechende Bildaufnahmen belegt sind. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit ebenfalls zu verneinen.

D-472/2018 5.2.4 Insgesamt bestehen keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-472/2018 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

D-472/2018 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumal sich die Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. II.) im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden, beschränken.

7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend.

7.3.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, verfügt der Beschwerdeführer in der Stadt D._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz (unter anderem […]). Bis zur Ausreise lebte er im Haus der Ehefrau; das eigene Haus verkaufte er kurz zuvor. Ausserdem führte er ein (…) und ein (…). Es ist daher nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er nötigenfalls auch mit der finanziellen Unterstützung weiterer, im Ausland wohnhafter Verwandter (…) rechnen kann. Schliesslich bestehen auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse Der Beschwerdeführer erklärte, unter (…) zu leiden; die Trennung von der Familie sei schwierig und er fühle sich einsam. Wegen dieser Beschwerden sei er bei einem Allgemeinpraktiker in Behandlung, und am 10. Oktober

D-472/2018 2017 stehe ein weiterer Termin für eine Blutuntersuchung an (vgl. A3 Ziff. 8.02 und A11 zu F195 ff.). Wie in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend festgestellt wurde, könnten die geltend gemachten Beschwerden – sofern sie überhaupt noch bestehen (auf Beschwerdeebene liess sich der Beschwerdeführer dazu nicht vernehmen) – problemlos auch im Heimatstaat behandelt werden.

7.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 7.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.4.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

D-472/2018 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 30. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-472/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-472/2018 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 D-472/2018 — Swissrulings