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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 D-47/2012

March 16, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,324 words·~12 min·2

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-47/2012

Urteil v o m 1 6 . März 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur Beratung und Publikationen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).

D-47/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ethnischer Tamile aus dem Distrikt E._______ – am 7. Juli 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 nicht eintrat, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 3. November 2008 seit dem 31. Oktober 2008 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 von F._______ nach G._______ überstellt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-614/2010 vom 19. Februar 2010 aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz bewilligte, woraufhin dieser Anfang März 2010 in die Schweiz zurückkehrte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und ihn vorläufig aufnahm,

D-47/2012 dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2011 mitteilte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die dortigen Lebensbedingungen verbessert hätten, weswegen eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist einräumte, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – am 2. August 2011 eine Stellungnahme einreichte, worin er im Wesentlichen vorbrachte, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, da sie im Schreiben vom 13. Juli 2011 ihre Herkunftsländerinformationen nicht transparent gemacht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass sich das BFM in der Verfügung vom 1. Dezember 2011 auf die Einschätzung stützt, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich deutlich entspannt habe und festgestellt worden sei, dass aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingungen eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Weiteren ausführte, gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen, dass vorliegend das BFM im rechtlichen Gehör vom 13. Juli 2011 dargelegt habe, aus welchen Gründen es einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachte, dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser die Möglichkeit ge-

D-47/2012 habt habe, allfällige Gegenbeweismittel einzureichen, seine persönliche Einschätzung zur Situation in Sri Lanka darzulegen sowie individuelle Gründe zu bezeichnen, die im konkreten Fall gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die Behauptung, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, vor diesem Hintergrund in keiner Art und Weise zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Januar 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des BFM vom 1. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerde mehrere Ausweise (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben des IKRK vom 21. November 2011 (in Kopie) sowie ein Auszug eines Berichts über Sri Lanka beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 aufforderte, bis zum 24. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 19. Januar 2012 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

D-47/2012 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr rügt, weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 2. August 2011 nicht weiter einzugehen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich seien, die im Heimatstaat drohe,

D-47/2012 dass die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, die darauf abzielen, die Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen, daher nicht mehr gehört werden können, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, die Situation im Norden und Osten Sri Lankas habe sich keinesfalls entspannt oder normalisiert, wie dies vom BFM behauptet werde, dass zahlreiche Medienberichte belegten, dass die Lage sehr angespannt sei und sich tendenziell noch verschlimmere, weshalb die Wegweisung dorthin nicht zumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine Lageanalyse vorgenommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts E._______ (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (a.a.O., E. 13.2.1), dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem

D-47/2012 Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.) für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe, dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich a.a.O. E. 13.3), dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer aus dem Distrikt E._______ stammt, wo er bis im Juli 2008 lebte, weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte, dass er zudem über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung in der (…) und als (…) verfügt, dass überdies seine Eltern und seine Schwester im Distrikt E._______ leben, er demzufolge dort ein familiäres Beziehungsnetz hat,

D-47/2012 dass es sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist, grundsätzlich erfüllt, da er ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunft vorfinden dürfte und aufgrund seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrung von der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, abgesehen von denjenigen Vorbringen, die auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen, keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass das BFM in Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erachtete und dieser mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch möglich ist, dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-47/2012 D-47/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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